{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-14_5_StR_423_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-16","aktenzeichen":"5 StR 423/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 423/54\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2 19 6 0 2E\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst H WB aus vum,\ngeboren am EB 1S15 in nErci Da,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 14.Juni 1955 in der Sitzung vom 16.Juni 1955,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersckretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.April 1954 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Wettbewerbsvergehen zu ciner Gefängnisstrafe von drei Monaten und\n1000 DM-West Geldstrafe, ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie hat im Ergebnis Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte sandts im Dezember 1952 aus Westberlin\nan zahlreiche westdeutsche Firmen und Einzelpersonen insgcsamt 100.000 Vormerkkalender für das Jahr 1953, Jedem\nKalender, der mit dem stilisierten Wappen der Stadt Berlin\n(aufrecht schreitender Bär mit darüber befindlicher Zinnenkrone) und dem darunter gedruckten Wort \"Berlin\" versehen\nwar, fügte der Angeklagte cine vorgedruckte Zahlkarte über\n1,35 IM auf das Postscheckkonto Berlin-West Nr WW für\nH.J.H@B in Berlin-Friedenau sowie cin geärucktes Werbeschreiben folgenden Wortlautes bei:\n\nprohe Weihnachten und ein erfolgreiches ncues\n\nJahr wünschen wir Ihnen, wir Westberliner aus\nder Inselstadt Berlin.\n\nIn der Gewißheit Ihrer Verbundenheit mit unserer\nStadt erlauben wir uns, Ihnen anliegend diesen\npraktischen Terminkalender 1953 zu überreichen,\nhergestellt und versandt in Westberlin, in Notstandsarbeit, darunter von Menschen, denen diese\nStadt ihr Schicksal wurde und ihnen allcs nahm,\ndie nun in Not und Bedrängnis leben.\n\nBitte überweisen Sie den geringfügigen Betrag\nvon DM 1.35 auf beiliegender Zahlkarte, um durch\ndiese Art der Arbeitsbeschaffung allen ein\nfrohes Weihnachtsfest zu ermöglichen.\n\nVielen Dank für Ihr Verständnis!\nBerliner helfen sich se Iibst\n\ngez.: Horst Joachim H >\nLtg. H.J.H@B\n\nBerlir-EEB, 5 tr\nPostschectkkonto: Berlin-West „\"\n\n- -3-\n\n-3-\n\nIn der linken oberen Ecke dcs -Terbeschreibens war wiederum\ndas vollständige Berliner Wappen in auffälliger Weise\nsowie in Druckbuchstaben darunter das Wort \"Berlin\" aufgedruckt.\n\nDie für 1,35 IM pro Stück angebotenen Kalender hatten\neinen Wert von 0,75 IM. Ein Teil der Empfänger schickte\ndas Geld ein, ein anderer meil sandte die Kalender zurück,\nschließlich wandte sich eine Reihe von Personen an\nBerliner Senatsdienststellen wit der Anfrage, ob es sich\num ein öffentliches oder Sffentlich unterstütztes Unternehmen handele.\n\nDer Angeklagte hat ungefähr 30.000 Kalender abgesetzt. Er hatte Unkosten in Höhe von insgesamt etwa\n45.000 IM, denen Einnahmen von insgesamt etwa 40.000 DM\ngegenüberstanden, 80 daß ihm ein Verlust von ungefähr\n5000 IM entstanden ist.\n\nDie Strafkamer stellt fest, daß der Angeklagte mit\nseinen Terbeschreiben den Anschein erwecken wollte, e8\nhandele sich um cine gemeinnützige Aktion zugunsten notleidender Westberliner, während es sich in Wahrheit um\ncin privates Geschäft handelte. Diese Absicht habe der\nAngeklagte bei denjenigen, dio äie Kalender abgenommen’\nhatten, auch erreicht, weil sie die überteuerten Kalender\nnur wegen ihres Irrtums über die Gemeinnützigkeit des\nUnternehmens abgenommen hätten. Der Angeklagte habe auch\ngewußt, daß die Annahme, es handole sich um cin gemeinnütziges Unternehmen, die Empfänger zur Abnahme veranlassen\nwürde. Er habe einen Überpreis von 0,60 IM pro Stück eT-\nzielen wollen und habe ‚gewußt, daß er hierauf keinen Anspruch habe. Ä\n\nli.\n\n1.) Die -cinjährige Verjährungsfrist des 8 22 RPresseG\n\nist nicht abgelaufen, da die Verjährung rechtzeitig unterbrochen ist. ne\n\n-A-\n\n2.) Da der Angeklagte in erster Linie Freisprechung\nund nur hilfsweise Einstellung des Verfahrens nach dem\nstraffreiheitsgesetz 1954 beantragt hat, kann die Prüfung\nsciner Anwendbarkeit erst nach Erörterung der Schuldfrage\nerfolgen.\n\nIII.\n\nDie Strafkammer wertet das Verhalten des Angcklagten\nmit Recht als Betrug in Tateinheit mit einen Vergehen gegen\n§ 4 VG.\n\n1.) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt nach den\nwiedergegebenen Feststellungen eindeutig den äußeren und\ninneren Tatbestand des Betruges.\n\na) Soweit die Revision meint, der äußere Tatbestand\ndes § 263 StGB sci vom Jandgericht nicht In genügender\nForm festgestellt, hat sich die Rüge durch die Berichtigung\nder Urteilsausfertigung und deren Zustellung an den Verteidiger erledigt.\n\nb) Die Revision bemängelt, das Urteil enthalte bei\nder Feststellung der inneren Tatseite einen Denkfehler.\nHierbei beruft sie sich auf folgende Ausführungen, die die\nstrafkammer bei Prüfung der Frage macht, ob sich der Angeklagte der täuschenden und vermögensschädigenden wirkung\nseines Rundschreibens bewußt gowesen Sei:\n\n\"pie Kammer hat auf den Hilfsbeweisamtrag des\nAngeklagten die erstmalig in der Hauptverhandlung auf entsprechende Befragung durch den\nVerteidiger behauptete Tatsache als wahr\nunterstellt, daß er sich bei der Abfassung\n\nder Werbeschreiben durch den Wer Rechtsanwalt V aD habe beraten lassen, und\ndaß dieser den Text nach einigen Streichungen\ngebilligt habe. Gleichwohl mcinte die Strafkammer, daß der Angeklagte sich über die\ntäuschenden Wirkungen, die seine werbeschreiben\n\n-5-\n\n7\n\nhervorrufen würden, sow... darüber im klaren war,\ndaß Voerkaufsmethoden dieser Art nicht zulässig\nsind.\n\nSchon der Umstand, daß er sich wegen des\nTextes des ‚Terbeschreibens überhaupt mit cincnm\nRechtsanwalt berät, ist bizeichnend. Er zcigt,\ndaß ihm das Bedenkliche sciner Absatzmethoden\nvon vornherein klar gew.sen ist. Andernfalls\nhätte cr es nicht für erforderlich gehalten,\nwogen eincs einfachen und kurzen Werbeschreibens\nden Rat cines geschulten Juristen cinzuholen.\nWenn cr sich dennoch dicser Mühc unterzog und\nwenn der Inhalt des Werbeschreibens trotz gewisscer Textkorrekturen durch den hinzugezogenen.\nEr Rechtsanwalt den Anschein erweckte,\nals handele os sich un ein Unternehmen gemeinnütziger Art, so kann es: schlechterdings nicht\nüberschen werden, daß 2s dem Angeklagten lediglich darauf ankan, den \"/erbetext in ciner Form\nabzufassen, die eine Irreführung der Empfänger\n‚wahrscheinlich machen und dennoch keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen sollte. Gerade das Aufsuchen des Anwalts läßt erkennen, daß der Angcklagste sich durchaus des\nGewagten seiner Absatz- und Werbemethoden bewußt war.\n\nDie Kammer gelangte aber auch zu der Überzeugung, daß der Angeklagte den zu Rate gezogenen\n MEEBCT Rechtsanwalt nicht über die näheren\nwahren Einzelheiten sseiner Kalenderaktion ins\nBild gesetzt hat. Überäies hat der Millber-Rechtsanwalt Ve den Angeklagten nach seiner\neigenen Einlassung lediglich bei der Abfassüung\ndcs Werbdschreibens beraten und den Text gcbilligt. Zur Billigung des Textes gehörte indessen nicht die Hinzufüzung des Berliner Bären-\n\n6 -\n\n-6-\n\nwappens und die Hinzufügung des Wortes 'Ltg.' =\nLeitung. Letzteres kat der Angeklagte, wie cr\nsclbst cinräumcen mußte, omme Wissen des Münchener\nRechtsanwalts eigenmächtig hinzugesetzt. Insoweit\nkann cr sich daher ohnchin nicht auf die Auskunft\ndcs Rechtsanwalts berufen, Seine Behauptung, sich\ndabci nichts gedacht zu haben, als er das Berliner Wappen und die Bezeichnung 'Ltg.'! auf das\nWerbeschreiben drucken ließ, hält die Kammer\n\nfür völlig unglaubwürdig. Diese Behauptung steht\nim übrigen im Widerspruch zu der von dem Angeklagten selbst vorgetragenen Tatsache, daß er den\nText des Werbeschreibens eingehend mit dem Münchener Rechtsanwalt beraten hat, Diese Beratung des\nWerbetextes erfolgte, um ihn vor strafrechtlichen\nFolgen zu schützen. Wenn er trotz vorheriger Überprüfung des Textes durch den Rechtsanwalt Hinzufügungen vornahm, so beweist dies eindeutig, daß\ner sich sehr wohl etwas dabei gedacht hat. Diese\nÄnderung erfolgte nach Ansicht der Kammer nur\ndeshalb, um den Werbeschreiben noch vollkommener\nden Anschein eines halbamtlichen und gemeinnützigen Charakters zu geben. Der Angeklagtc\n\nhatte die gesamte Kalenderaktion von vornherein\ndarauf angelegt und ausgerichtct, ihm einen\n\nnicht zukommenden, anstößigen Gewinn zu verschaffen, mag er zuch mit cinem gewissen Verlustrisiko gerechnet haben.\n\nDie Revision crhebt keine Verfahrensrüge wegen der Ablehnung des Beweisamtrages. Der Senat hatte deshalb nicht\nzu prüfen, ob die Strafkammer den Beweisamtrag des Angeklagten richtig behandelt hat, indem sie zwar als wahr unterstellte, der Angeklagte habe den Anwalt um Rat gcfragt,\ngleichwohl davon ausging, er habe ihn über die Einzelheiten\nder Kalenderaktion nicht ins Bild gesetzt. Ein Widerspruch\nzu der Wahrunterstellung, der allein einen sachlichrecht-\n\n- T-\n\nlichen Mangel enthalten würde. liegt in der erwähnten\nFeststellung nicht.\n\nEs trifft auch nicht zu, daß die Ausführungen der\nStrafkamer gegen Donk- oder iirfahrungssätze verstießen.\nDie Strafkamer hat nicht äcı Satz aufgestellt, daß jeder,\nder cinen Rechtsanwalt über lic Rechtmäßigkeit cines geplanten Vorhabens befragc, dsnit zu erkennen gebe, daß\ner otwas Unrechtes tun wolle. Sie hat vielmehr aus den\n:besonderen Umständen des Fallıs geschlossen, daß der\nZweck der Ratseinholung nicht der gewesen sei, Täuschungen\nund Schädigungen der Empfänger des Kalenders durch die\nWerbeschreiben zu verhindern, sondern der, die Täuschung\nund Beschädigung zwar zu bevirızen, gleichzeitig aber die\nUnrichtigkeit nicht so grob hervortreten zu lassen, daß\nstrafrschtliche Folgen zu erwarten sein würden. Ein derartiger - übrigens nicht fernliegender - Schluß liegt\nim Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung.\n\nIst sonach der innere Tatbestand des Betruges einwandfrei festgestellt, so ergab sich damit das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten von selbst.\n\n2.) Zu § 4 UWG führt dic Sirafkammer aus:\n\n\"Der Angeklagte hat in äcr Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots\nhervorzurufen, in Mitteilungen, die für sinen\ngrößeren Kreis von Personen bestimmt waren,\nüber geschäftliche Verhältnisse, die Her- : .\nstellungsart und dic Preisbemessung von Waren\nsowie über den Anlaß und Zweck des Verkaufs. ..\nwisscntlich unwahre unä zur Irreführung ge- _\neignete Argaben gemacht (§ 4 UWG). Das Werbeschreiben des Angeklagten - cine für einen\ngrößeren Personenkreis bestimmte Mitteilung -\nenthielt unwahre und zur Irreführung geeignete\nAngaben über die gesc-äftlichen Verhältnisse\n\ninsbesondere insoweit, als das rein private\n\n-8-\n\nUnternehmen des Angeklagten als Notstandsarbeitsgemeinschaf; „it öffentlichem und\ngemeinnützigem Charakter hingestellt und\nwahrheitswidrig ei:ıdeutig zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Angeklagte die Leitung\n('Ltg.') dieser mit amtlicher Förderung betriebenen Kalenderverkaufsaktion übernommen\nhabe.\n\nDie Angaben über die Herstellungsart sind\nebenfalls unwahr, denn die Kalender sind nicht\nin 'Notstandsarbeit'!' ... hergestellt worden.\n\nAus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß die in den Werbeschreiben enthaltenen Angaben auch über den Anlaß und Zweck\ndes Verkaufs nicht den Tatsachen entsprachen.\nAuch über die Preisbemessung täuschte der Angeklagte dadurch, daB er entgegen den Tatsachen\nden Anschein erweckte, als sei der Preis von\n1.35 DM pro Kalender deshalb so erheblich höher\nals der Normalpreis berechnet worden, weil der\nVerkaufserlös sozialen Zwecken dienen, d.h.\nIallen ein fröhliches Weihnachtsfest ermöglichen!\nsolle.\n\nMit diesen unwahren und zur Irreführung\ngeeigneten Angaben wollte der Angeklagte zugleich den Anschein cines besonders günstigen\nAngebots hervorrufen. Ein solches Angebot kann\nin irgendeinen wirklichen oder vermeintlichen\nVorteil liegen, der nicht finanzieller Art zu\nsein braucht, sondern auch auf dem Gebiete des\nIdeellen eintreten kann. Dabei fallen alle\nVorstellungen ins Gewicht, die die Auffassung\nder in Frage kommenden Bevölkerungskreise über\ndie Vorzüge eines Kaufangebots zu bestimmen\nund dadurch anzulocken geeignet sind. Es steht\nfür die Strafkamner zur Gewißheit fest, daß der\n\n-9-\n\nYa\n\nAngeklagte in der Bundesrepublik ohne das Werbeschreiben kaum einen der Kalender für 1.35 IM\nhätte absetzen können. Den westdeutschen Empfängern\nder Sendungen erschien das Kaufangebot des Angeklagten gerade und nur deshalb günstig, weil es\nihr ideelles Bedürfnis, der notleidenden Berliner\nBevölkerung zu helfen, zu befriedigen geeignet\nwar (vgl auch BGH NW 1953 S 592). Dieser Wirkung\nseines Angebots war sich der Angeklagte bewußt.\nEr hatte sie durch seine unlautere Werbung von\nvornherein beabsichtigt,\n\nDiese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei. Insbesondere ist klar festgestellt, daß dem Angeklagten die Umstände\nbekannt waren, aus denen sich der Anschein eines besonders\ngünstigen Angebots ergab, und daß er sie laienhaft richtig\ngewertet hat. Darauf, ob er sie unter den Rechtsbegriff\ntAnschein eines besonders günstigen Angebots\" richtig\nuntergeordnet hat, kommt es nicht an, da sich aus einem\netwaigen Irrtum hierüber kein rechtlich beachtlicher\nVerbotsirrtum ergeben würde. Es ist schon bei Erörterung\ndes Betrugs gesagt worden, daß der Angeklagte sich bewußt\nwar, unrecht zu tun. Selbst wenn man davon ausgehen würde,\ndaß trotzdem für das in Tateinheit mit dem Betrug stehende\nVergehen nach § 4 UWG ein rechtlich beachtlicher Verbotsirrtum möglich wäre, käme er hier nicht in Betracht. Denn\nder Urteilszusammenhang ergibt eindeutig, daß der Angeklagte sich auch bewußt war, gegenüber seiner Konkurrenz\nunlauter zu handeln. Das genügt jedenfalls für die Annahme eines Unrechtsbewußtseins im Sinne des Gesetzes.\ngegen den unlauteren Wettbewcrb.\n\nWV,\nDer Angeklagte ist sonach zu Recht des Betruges in\n\nTateinheit mit einem Vergehen gegen § 4 UWG für schuldig\nbefunden worden.\n\n- 10 -\n\n- 19 -\n\nDas Verfahren war aber nach § 2 StFGE 1954 einzustellen.\n\nDie Strafkammer hat durch Beschluß vom 28.8.1954 die\nEinstellung des Verfahrens abgelehnt, weil der Angeklagte\naus Gewinnsucht und gemeiner Gesinnung gehandelt habe. Das\nRevisionsgericht ist an diesen Beschluß und seine tatsächlichen Erwägungen nicht gebunden. Es ist zu einem von der\nStrafkammer abweichenden Ergebnis gekommen.\n\n1.) Die formellen Yoraussetzungen für die Gewährung von\nStraffreiheit liegen vor. Die ausgesprochene Strafe liegt\ninnerhalb der Grenzen des § 2 SiFG; der Angeklagte ist auch\nnicht vorbestraft.\n\n2.) Es 1äßt sich auch nicht feststellen, daß der Angeklagte aus Gewinnsucht oder gemeiner Gesinnung gehandelt\nhabe.\n\na) Gewinnsucht ist die Steigerung des berechtigten\nErwerbssinns auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges\nMaß. Es ist der Strafkammer zuzugeben, daß der Angeklagte\naus Gewinnsucht gehandelt hätte, wenn sein Beweggrund der\nGedanke gewesen wäre, er werde durch seine Tat binnen kurzer\nZeit hohe Beträge, etwa 20.000 IM gewinnen. Eine solche Feststellung läßt sich aber angesichts des großen in.dem Geschäft\nliegenden Wagnisses nach Auffassung des Revisionsgerichts\nnicht treffen. Welche Berechnungen der Angeklagte über den\nErfolg seiner Unternekmung angestellt hat, läßt sich nicht\nfeststellen. Angesichts der Tatsache, daß er nur etwa\n30.000 Kalender abgesetzt hat, vermag das Revisionsgericht\nnicht davon auszugehen, cr habe es als wahrscheinlich angesehen, daß er mehr als das Doppelte absetzen werde.\n\nb) Im Gegensatz zu der beschließenden Strafkammer ist\nder Senat auch nicht der Ansicht, daß die Art der Ausführung\noder die Beweggründe des Angeklagten eine gemeine Gesinnung\nerkennen lassen. Die erkennende Strafkamer, die den Angeklagten gesehen hat, hat nur eine Strafe von drei Monaten\nGefängnis verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Sie\nhat dabei zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte auf sie\n\n- 1 -\n\n- ı1. 0\n\nkeinen ungünstigen Eindruck gemacht habe. Sie hat also\noffensichtlich auch nicht - im Gegensatz zu der anders\nbesetzten beschliceßonden Kammer - auf eine gemeine Gesinnung geschlossen, wenn sic sich mit dieser Trage auch\nnicht ausdrücklich zu befassen hatte. Es kann daher nicht\ndavon ausgegangen werden, das der Angeklagte sich bewußt\ngewesen ist, daß er durch sein Vorgehen das Ansehen\nBerlins schädigen und die Hilfsbereitschaft der Bewohner\nder Bundesrepublik beeinträchtigen könne. Daß cr wostdeutsche Hilfsbereitschaft für Berlin im Interesse seiner\nprivaten Zwecke ausgenutzt hat, ist zwar schwer zu mißbilligen, aber nicht so verwerflich, daß daraus auf eine\ngemeine Gesinnung geschlossen werden müßte. ZZ\n\nDa der Angeklagte in erster Linie Freisprechung, also.\nDurchführung des Verfahrens beantragt hat, hat er nach\n§ 17 Abs 4 StPG die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/5-str-423-54","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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