{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-14_5_StR_235_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"5 StR 235/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 235/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n27\n\nke)\n60,\ngegen\n\nden Viehhändler August \"EEE zus vu / Holstein,\ngeboren am EM 1905 in Si,\n\nzur Zeit in Untersuchungshafi,\nwegen Betruges u.ü.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Tr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, '\nJustizobersekr: tär >\nals Urknnüsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ge wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Januar 1955\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngelilagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden\nist. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch\nmi* den Feststellungen hierzu.\n\nTie weitergehende Revision des Angeklagten Vi»\nwird verworfen. |\n\n- 2 -\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels -— en das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nGründes\n\nDer Angeklagte \"gg ist \"wegen Betruges in drei\nFällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, in\neinem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner\nwegen Konkursvergehens in einem Fall gemäß § 240 Abs 1\nZiff 4 £0\" zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden;\n\nSeine Revision, mit der sachlichrechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden, hat nur im Umfange der\nVerurteilung wegen Kohkursvergehens und hinsichtlich des\nGesamtstrafausspruches Frfolg.\n\nI»\nMit Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die\nerste Verurteilung wegen Betruges, in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, zum Nachteile der Sgliib Volksbank.\n\n1.) Zutreffend hat die Strafkammer den Betrug als\nvollendet angesehen und hervorgehoben, daß es auf die\nspätere \"iedergutmachung durch die Familie des Angeklagten\nnicht ankomme. Durch die Hingabe des Geldes gegen einen\ngefälschten Wechsel war die Volksbank nämlich bereits\num diesen Betrag geschädigt. Der Betrug war also vollendet,\nbevor es zur \"echselvorlage kam.\n\n2.) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe\nmit der Rinlösung des Wechsels durch seinen Bruder gerechnet,\nstimnt mit dem Urteilsinhalt nicht überein, sondern ist\nneu. Im übrigen kommt es - wie erwähnt - hierauf nicht an.\n\nII,\nTehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die\nVerurteilung wegen Betruges zu Ungunsten der Viehverkäufer.\n\nWach den Feststellungen waren die vom Angeklagten\nab Juli 1952 ausgestellten Schecks ungedeckt, weil er sein\nKonto damals schon so weit überzogen hatte, daß er - auf\nordnun:sgemäßem ”ege jedenfalls - eine weitere Kreditgewährung durch die Bank nicht mehr erwarten konnte und auch\nnicht arwartet hatte. Der Beschwerdeführer vertraute lediglich - ohne aber dieses Umstandes völlig sicher zu sein -\n\n-4-\n\n-4-\n\ndarauf, daß er seinen Mitangeklagten jeweils erneut zu\n\neiner strafbaren Handlung (Untreue) würde bewegen können.\nBereits wegen dieser - dem Angeklagten bewußten - Unsicherheit bei der Scheckhingabe ist die Bestrafung nach § 263 StGB\ngerechtfertigt.\n\nIm übrigen ist im Urteil auch noch ein waiterer\nUmstand festgestellt, aus dem die Unsicherheit des Angeklagten in Bezug auf die Frage der Einlösung hervorgeht:\n\nDer Angeklagte handelte ab Juli 1952 mit dem Vorsatz, dzs so lange zu tun, wie es gut ging. Fr\nwußte, daß in dem Augenblick, in welchem bei der\nSEE Volksbank der Kreditbetrug aufgedeckt\nwerden würde, die Schecks uneingelöst bleiben\nwürden und der Verlust bei den Lieferanten eintreten würde, wie es am 4.Januar 1953 dann geschah.\nDas hätte aber ebenso schon Ende Juli 1952 und von\nda ab in jeder Woche der Fall sein können. Das\nalles h2t \"gg erkannt, in Kauf genommen und\ngewollt.\" (UA S 22)\n\nEntgegen der in der Scheckhingabe liegenden Zusicherung,\n\ndaß an dem Tage der Scheckvorlage für Deckung gesorgt\n\nsein werde, hatte der Angeklagte also ständig mit unverhoffter Banküberprüfung sowie mit einer hierdurch verur-\n.sachten Nichteinlösung der Schecks gerechnet und. gleichwohl weitere Schecks ausgegeben. Fin solches Verhalten\n\nist betrügerisch. Es ist dabei - wie die Revision verkennt -\nohne Belang, ob der Angeklagte '- wofür das Urteil im\nübrigen keinen Anhalt bietet - stets in der \"Hoffnung\"\nhandelte, eine Aufdeckung werde noch nicht erfolgen. Denn\neine solche unbestimmte Hoffnung könnte den bedingten\nVorsatz nicht ausschließen (vgl hierzu u.a. BGH in 1 StR 137/54\nvom 10.12.1954). .\n\n-5-\n\nIII.\n\nGegen die Annahme des zweiten Betruges zu Ungunsten\nder SEE Volksbank macht die Revision keine Bedenken\ngeltend. Sie beanstandet nur, daß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen diesem Betrug und dem gegenüber den Viehverkäufern angenommen hat.\n\nHierin ist jedoch kein Rechtsmangel zu finden. Denn\nentgegen der i’einung des Beschwerdeführers fallen die\njeweiligen Ausführungshandlungen der beiden Betrugstaten\nnicht zusammen; sie stehen nicht in einem \"natürlichen\nZusammenhang\" miteinander. Der Betrug gegenüber den\nScheckempfängern war bereits mit der auf die Übergabe des\nViehs folgenden Scheckhingabe jeweils vollendet. Erst\ndanach wirkte der Beschwerdeführer aber auf seinen Mitangeklagten ein unä veranlaßte diesen durch unrichtige Angaben\nzur Kreditgewährung.\n\nIV.\n\nJedoch kann die Verurteilung des Angeklagten nach\n§ 240 Abs 1 Mir 4 KO keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkawmer macht dem Angeklagten die verspätete\nund \"nur provisorische\" Aufstellung der Bilanzen zum Vorwurf,\nohne sich mit der Trage auseinanderzusetzen, ob ihm insoweit ein Verschulden zur Last fällt. Yach den bisherigen\nFeststellungen versteht sich das aber keineswegs von selbst.\nDenn der Angeklagte hatte zunächst einen früheren Finanzamtsprüfer (Be@b), der ihm vom Finanzamt selbst empfohlen\nworden war, rechtzeitig mit der Führung seiner Bücher\nbeauftragt. N.ch dessen Tode stellte sich heraus, daß die\nBuchführung völlig unzureichend war und keine Bilanzen erstellt\nworden waren, die nun auch nicht mehr rechtzeitig erstellt\nwerden konnten. \"Ob an diesen Zuständen eine Unfähigkeit\noder Krankheit des Bef® die Schuld trug oder etwa der\nAngeklagte, indem er Beil nicht mit den erforderlichen\nGeschäftsunterlagen versorgte, hat nicht festgestellt werden\nkönnen.\" Diese Dariegungen des Urteils lassen die Möglichkeit\noffen, daß der Anreklagte nicht einmal fahrlässir gehandelt\nhat. Weitere Feststellungen zu diesem Punkte enthalten die\n\n-6 -\n\n-— 6 -\n\nEntscheidungsgründe aber nicht. Es ist daher auch nicht\nzu erkennen, ob dem Beschwerdeführer etwa ein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne des § 240 Abs 1 Nr 4 KO daraus\ngemacht werden kann, daß er den Buchprüfer Bei nicht\nüberwacht und abgelöst hat, obwohl ihm dessen Erkrankung\nund die mangelnden Vorbereıtungen für eine Bilanzierung\naufgefallen waren.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nmithin den Vorwurf eines Konkursvergehens, unter besonderer\nBerücksichtigung der inneren Tatseite, nochmals erörtern\nmüssen.\n\nVe\n\nVon der Aufhebung der Bestrafung wegen Konkursvergehens wurde notwendigerweise auch der Gesamtstrafausspruch\nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen erfaßt. Die\nübrigen Tinzelstrafen konnten bestehenbleiben, weil das\nUrteil deutlich ergibt, daß die Höhe dieser Strafen durch\ndie nunmehr aufgehobene Verurteilung nicht beeinflußt worden\nist,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-235-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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