{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-14_5_StR_172_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"5 StR 172/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 172/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen \"795\n\n1.) den Maurer Walter vB zus pam, O7\ndort geboren an EENEEB 1930;\n2.) den Maurer Horst 5 EEEEEB aus BEE\ndort geboren am EEEEEED 1931,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.28,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\n| als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten HE und\nSCEEEEED gegen das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 29.0Oktober 1954 werden verworfen.\n\nDie nach dem 29.Oktober 1954 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafen angerechnet.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründer\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu je fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Hgg rügt Verletzung\nder 88 60 Nr 3, 35 StPO und bemängelt außerdem, daß die\nvom Zeugen Kg in der Hauptverhandlung vorgelegte Brieftasche nicht \"zum Gegenstand der Beweisaufnahme\" gemacht\nworden ist.\n\na) Das Landgericht hat den Zeugen Heinrich Ye»\n\"wegen Verdachts der Tatbeteiligung nach 8 60 Nr 3 StPO\"\nunvereidigt gelassen.\n\nDiese ‘Bezeichnung des Grundes reicht aus. Zu Unrecht\nverlängt: die Revision cine nähere Erläuterung. Auf welchen\nTatsachen der Verdacht der Beteiligung beruht und welcher\nArt die: Mitwirkung 'nach der Auffassung des Gerichts gewesen sein kann, braucht nicht angegeben zu werden (BER\nNJW 1952, 273). ..\n\n\"Wie der Revision einzuräumen ist, stimmt die in der\nHauptverhandlung gegebene Begründung nicht mit dem Inhalt\ndes Urteils überein. Aus ihm ergibt sich gegen ‘den Zeugen\nMa richt der Verdacht der Beteiligung an der Tat,\nsondern der Begünstigung» Das ändert jedoch nichts daran,\ndaß das Landgericht den Zeugen mit Recht unvereidigt gelassen hat. Denn auch der Verdacht der Begünstigung\nschließt nach § 60 Nr 3 StPO die Vereidigung aus.\n\nDie Revision ist der Auffassung, auf Grund der Beratung über das Urteil hätte die Strafkammer die Verhand-\n\n-:3 _\n\nlung wieder cröffnen und mitteilen müssen, der Zeuge\nMewtlcibe nunmchr wegen Verdachts der Begünstigung\nunvereidigt. Ob ein verfahrensrechtlicher Mangel darin\nliegt, daß dies unterblieben ist, kann unentschieden\nbleiben. Denn das Urteil würde auf ihm jedenfalls nicht\nberuhen. Das ergibt sich aus folgenden.\n\nDie Angeklagten wurden wenige Minuten, nachdem sie\nden Filmtechniker Keep auf der Straße niedergeschlagen\nhatten, im Abort einer Gastwirtschaft festgenommen. Als\nsie auf der Polizcidienststelle durchsucht wurden, wurden\ndie 550 IM, die Kggpin seiner Brieftasche mit sich geführt hatte, nicht bei ihnen gefunden. Dies steht jedoch\nnach der Auffassung der Strafkammer nicht der Feststellung\nentgegen, daß sie das Geld dem Kgipwesgenommen haben.\nDaß sic es später nicht bci sich hatten, erklärt: die\nstrafkeammer damit, daß sie sich !\"'vor ihrer Festnahme auf\nder Toilette, und der Angeklagte Sb, der ja nicht\ngefesselt wurde, auch danach in der Dunkelheit auf dem\nWege zum Tatort und zur Polizci des Geldes unschwer entledigen konnten. Der Zcuge Uggw ist den Angeklagten\",\nso heißt es im Urteil weiter, \"erst auf die Toilette\nnachgefolgt. Sie waren alsc dort kurze Zeit, die genügte,\num das Geld in der Toilette herunterzuspülen, allein\".\nErst im Anschluß an diose Erwägungen beschäftigt sich\ndas. Urteil näher mit der Rolle des Zeugen Ne una kommt\nzu dem \"dringenden, wenn auch nicht nachweisbaren Verdacht\", daß die Angeklagten ihn \"zur Toilette gewinkt\nund ihm dort das entwendcete Geld aus Sicherheitsgründen\nzur Aufbewahrung übergeben haben!.\n\nSelbst wenn also die Strafkammer den Zeugen Me\nvereidigt und auf Grund seiner Aussage festgesto1l1t hätte, daß er das Geld nicht erhalten\nhabe, so blicben doch dic ifberlegungen bestchen, die das\nLandgericht in erster Linie anstellt: Sie gehen\ndahin, daß die Angeklagten das Geld möglicherweise im\n\n- 4-\n\n-A-\n\nAbort bescitigt haben, che ge hinzukam, und daß der Angeklagte SE cs noch auf dem Tege zur Polizei verschwinden lassen konntc.\n\nd) Da cs hicrnach im Ergebnis ohne Einfluß auf das\nUrteil geblieben ist, daß das Landgericht den Zeugen Nein\nnicht vereidigt hat, ist auch die Rüge erfolglos, die\nStrafkammer habe den Beschwerdeführer nicht über die Frage\nder Vereidigung gehört und dadurch den § 35 StPO verletzt.\n\nc) In der Hauptverhandlung legte der Zeuge Ka,\nwie in der Niederschrift vermerkt ist, dem Gericht die\n£ragliche Bricftasche vor, die ihm zurückgegeben wurde\".\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Brieftasche habe\nnach den Urteilsgründen \"bei der Schuldfeststellung und\nder Beweiswürdigung cine Rolle gespielt\", Sie beanstandet,\ndaß die Brieftasche nicht \"zum Gegenstand der Beweisaufnahme\" gemacht worden sci. Der Beschwordeführer habe\nsic nicht besichtigen können und keine. Gelegenheit gehabt,\nSrklärungen 'abzugeben und Anträge zu stellen. |\n\nDie Revision will also cinen Verstoß gegen § 261 StPO\n\"geltend machen. ‘Dieser liegt jedoch nicht vor. Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß gerade die\nBrieftasche als solche und ihre Beschaffenheit : irgendeine\nBedeutung für die. gerichtlichen Feststellungen. gehabt\nhaben könnten. Dem Landgericht kann daher nicht vorgoworfen werden, cs habe seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten Sp rüst, das\nGericht habe in mehreren Punkten scine Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs 2 StPO verletzt.\n\na) Einen solchen Verstoß sicht sie darin, daß der\nZeuge UP nicht verciäigt worden ist. Sie meint, das\nGericht hätte ihn entweder vereidigen oder \"unter Anklage\nstellen! müssen. Stattdessen habe cs den bisher unbestraf-\n\n-5-\n\n-5.\n\nten Zeugen \"ohne zwingende Notwendigkeit der lüttäterschaft bezw. dcr Hehlerei bezichtigt, um für den Verbleib des Geldes cine Erklärung zu haben\".\n\nDiese Behauptungen sind nicht geeignet, die flüge\neiner Verletzung des § 244 Abs 2 StPO zu begründen; denn\nsic ergeben nicht, daß das Gericht ces unterlassen habe,\n\"zur Erforschung der ;ahrheit die Bewcisaufnahme von\nAmts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind\",\nDer Eid cines vernommenen Zeugen ist weder cinc Tatsache\nnoch ein Beweismittel in diesen Sinne,\n\nEs kommt daher allenfalls cine Verletzung der §§ 59,\n60 Nr 3 StPO in Betracht. Die Revision bestreitet jedoch\nnur, daß cin genügender tatsächlicher Grund zu einem Verdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO vorhanden war.. Diese\nBehauptung ist im Revisionsrechtszuge unzulässig. Das\nRevisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die vom Tatrichter\nangenommenen Tatsachen rechtlich die Anwendung des § 60\nNr 3 StPO gestatten. In dieser Richtung ist ein Fehler\ndes Landgerichts weder von der Revision dargetan noch\nersichtlich. |\n\nb) Die übrigen Aufklärungsrügen der Revision hängen\neng mit der Sachbeschwerde zusammen und werden daher mit\nihr zugleich behandelt werden.\n\nII.\nAuch die Sachrügen beider Revisionen sind unbegründot.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Hp führt gegen\nden Schuldspruch nur unzulässige tatsächliche Angriffo.\nDas Landgericht hat in dem Sachverhalt, den cs als bowiesen ansicht, mit Recht die Merkmale des gemeinschaftlichen Straßenraubos und der gemcinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gefunden.\n\n- 6 -\n\nIn der Hauptsache wendet sich die Revision dagegen,\ndaß das Landgericht dem Beschwerdeführer mildernde Umstände nach § 250.Abs 2 StGB versagt hat. Das Urteil begründet diesen Standpunkt mit eingehenden Ausführungen.\nEinen Rechtsirrtum vermag die Revision nicht darzutun.\nDas Landgericht hat insbesondere nicht, wie sic meint,\ndas Tatbestandsmerkmal der Gewalt bei der Strafzumessung\nverwertet. Die Strafkammer spricht vielmehr von der\nArt und Weise der Gewaltanwendung\" und bezeichnot sie\nals ungewöhnlich roh. Das ist aus Rochtsgründen nicht\n\nzu beanstanden. Die Auffassung der Revision, \"daß die\ntatsächlich festgestellten Faustschläge cine besondere\nRoheit und Brutalität nicht erkennen lassen\", geht fchl.\nDenn das ahnungslose Opfer brach unter den schnell aufeinanderfolgenden und außerordentlich harten Fausthieben\nblutüberströnt und bewußtlos zusammen (UA S 6).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es zulässig, aus dem Verhalten eines Angeklagten in der\nHauptverhandlung auf seine Einstellung zur Tat zu\nschlicßen und das Ergebnis bei der Strafzumessung zu\nverwerten.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten Sg bemängelt\nvor allem, daß das Landgericht die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 1 und 2 StGB verneint und daß es dem Beschwerdeführer mildernde Umstände versagt.\n\na) Nach den Feststellungen des Urteils hatten die\nAngeklagten von 20.30 Uhr bis nach 1 Uhr zusammen mit .\nKB je etwa acht Gläser Weinbrand. getrunken. Nach on\ndem Genuß des letzten Glases \"war der schmächtige, m\nSljährige Zeuge KB. der seit dem. späten. Nachmittag\nAlkohol getrunken hatte, betrunken. Die weit: jüngeren,\nstämmigen und kräftigen Angeklagten. dagegen, dic ins--\ngesamt weniger Alkohol als | zu sich genommen \"hatten,\nwaren nicht angetrunken.. Sie, machten auf die übrigen\nAnwesenden, 'namentlich auf Cie Ze ugen em und BEE»\n\nTe,\n\n- 1-\n\neinen durchaus normalen Eindruck\" (UA S 5,10).\n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß\ndas Landgericht auf Grund dieser Feststellungen über die\nMonge des Alkohols, den dic Angoklagten im Verlauf von\nüber vier Stunden getrunken hatten, zu dem Ergebnis\nkommt, \"daß von cincr crheblichon alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten zur Tatzcit keine Redo sein\nkann\" (UA S 11).\n\nDic Revision meint, die Strafkammer hätte von Amts\nwegen cinen Sachverständigen beauftragen müssen, mit den\nAngeklagten cinen Alkoholversuch durchzuführen. Das ist\nirrig. Einc solche Maßnahme mußtce sich dem Landgericht\nkeineswegs aufdrängen. Zu ihr bestand um so weniger Anlaß, als der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung\nnicht behauptet hat, auch nur angetrunken gewesen zu.\nscin\" (UA S 10).\n\nSchon hioran scheitert auch die weitere Rüge der\nRevision, das Landgericht hätte von Amts wegen den Wirt\ndes \"Dorfkrugs\" in Berlin-Mariendorf und einen Gast mit\nNamen Greg als Zeugen darüber hören müssen, wieviel\nAlkohol der Beschwerdeführer getrunken hattc, che Ku\ngegen 20.30 Uhr hinzukam. Die Behauptung der Revision,\nder Beschwerdeführer habe angegeben, schon vor diesem\nZeitpunkt sicben Gläser Schnaps getrunken zu haben,\nwiderspricht dem Urteilsinhalt und kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Wie aus den\nUrtoilsgründen hervorgeht, haben die Angeklagten in der\nHauptverhandlung selbst keine Angaben über einen Alkoholgenuß machen können, der wesentlich über die festgestellten insgesamt sieben bis acht \"Lagen!\" hinausgegangen\nwäre (UA S 10). |\n\nb) Die Revision hält die Ablchnung mildernder Umstände besonders deshalb für ungerechtfertigt, weil die\nAngeklagten bei der Tat unter Alkoholeinfluß gestanden\nhätten. Das Landgericht hat diese Tatsache zwar in den\n\n-8-\n\n- 8.\n\nStrafzumessungsgründen zugunsten dor Angeklagten in Be-\n\ntracht gezogen, die Revision ist jedoch der Auffassung,\n\ndaß es sie hätte \"stärker berücksichtigen müssen\". Damit\ngreift sie in unzulässiger Weise das tatrichterliche Ermessen an.\n\n3,) Auch soweit beide Revisionen keine näheren Ausführungen gegen das Urteil machen, ergibt dessen allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung keinen Fehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koiika Schmidt\n\nSicmer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-172-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-172-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.384098+00:00"}}