{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-14_5_StR_170_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"5 StR 170/55","doktyp":null,"leitsatz":"erstreckt sich der Offenbarungseid des Schuldners auch darauf, daß das Vermögensverzeichnis\nrichtig ist, d.h. keine Gegenstände enthält,\ndie in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (anders für die frühere Fassung\ndes § 807 ZPO BGist 2,74).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n2196 095\n\n154\nGesetz: StGB $ XXX; ZPO § 807\n\nRechtssatz: Nach § 807 ZPO in der Fassung vom 20.8.1953\nerstreckt sich der Offenbarungseid des Schuldners auch darauf, daß das Vermögensverzeichnis\nrichtig ist, d.h. keine Gegenstände enthält,\ndie in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (anders für die frühere Fassung\ndes § 807 ZPO BGist 2,74).\n\nAktenzeichen: 5 StR 170/55\nUrteil des BGH vom 14.Juni 1955 LG Verden a.d.Aller\n\n5 StR_170/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Siegfried B EEE»\naus SED xrci: vd GE,\ngeboren am EEE 1930 in Yo (Westpr.),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 2.Februar 1955\nim Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie\nhat ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte au? die Dauer von drei Jahren\naberkannt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer Angeklagte hatte am 30.Mai 1952 ein Fahrrad auf Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Wegen eines\nKaufpreisrestes hatte die Verkäuferin ein Urteil gegen\nihn erwirkt. Da die Vollstreckung aus diesem Urteil erfolglos blieb, beantragte die Verkäuferin, den Angeklagten zur\nLeistung des Offenbarungseides zu laden,\n\nIm Termin vom 19.Mai 1954 überreichte der Angeklagte\nein Vermögensverzeichnis. Dieses enthielt in der Spalte\n\"Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind! eine\nEintragung des Angeklagten ''keine!!. Auf Vorhalt des Richters\nbei Durchsicht des Vermögensverzeichnisses gab der Angeklagte an, daß sich das Fahrrad noch in seinem Besitz befände.\nAuf Veranlassung des Richturs trug der Protokollführer das\nFahrraä in das Vermögensverzeichnis ein. Der Angeklagte\nleistete alsdann den Offenbarungseid dahin, \"daß er sein\nVermögen so voliständig und richtig angegeben habe, als er\ndazu in der Lage sei\". In Wahrheit hatte der Angeklagte das\nFahrrad bereits vor Leistung des Offenbarungseides weiterveräußert. Die Strafkamer stellt weiter fest, daß der Angeklagte sich bewußt war, daß sein Eid falsch war.\n\n- 5 -\n\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Heineides ist\nzu Recht erfolgt. Die Revision greift im wesentlichen\nnur in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellung an.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar (BGHSt 2,74) im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(Rast 27,417; 71,360; JW 1928,1865 und JW 1931,2128) entschieden, daß der Offenbarungseiäschuläner, der in seinen\nVermögensverzeichnis ein in Wahrheit nicht vorhandenes\nVermögensstück angebo, keinen - vollendeten - Heineid\nleiste, wofern er das vorhandene Vermögen lückenlos aufführe. Diese Entscheidung ist aber vor der Änderung des\n§ 807 ZPO durch das Gesetz vom 20.8.1953 (BGBl I S 952)\nergangen. Sie stützt sich auf die Eidesformel des § 807\n2,0 alter Fassung, wonach der Schuldner nur zu beschwören\nhatto, daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Der\nBundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts ausgeführt, die Vollständigkeit der\nVermögensangabe werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß\ndas Vermögensverzeichnis ein nicht vorhandenes Mehr enthalte. Das ergebe sich aus dem Zweck des Offenbarungseides, der sich darin erschöpfe, dem Gläubiger die Veruögenswerte des Schuläners zu offenbaren, auf die er zum\nZwecke seiner. Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung\nzugreifen dürfe. Daß der Gläubiger durch Aufnahme vorgetäuschter Vermögenswerte geschädigt werden könne und\ndaß deshalb die bewußte Angabe nicht vorhandener Vermögensgegenstände strafwürdig und rechtswidrig sei, könne angesichts des klu:ren Wortlauts der Eidesformel an diesem\nErgebnis nichts ändern.\n\nDiese Erwägungen sind durch die neue Fansung der.\nEidesformel in dem durch das erwähnte Gesetz abgeänderten\n§ 807 Abs 2 ZPO hinfällig geworden, Hiernach hat der .:\nSchuldner den Eid dahin zu leisten, \"daß er die von ihm\n\n-4-\n\nverlangten Angaben nach besten \\lissen und Gewissen richtig\nund vollständig\" gemacht habe.\n\nDiese Fassung entstammt dem Zivilprozceßordnungsentwurf von 1931. Dieser Entwurf hatte die Offenbarungspflicht des Schuldners gegenüber dem geltenden Recht wesentlich erweitern wollen. Er sah nicht nur, wie § 807 ZPO\ngeltender Fassung, vor, daß der Schuldner eine Reihe von\nim Gesetz im einzelnen aufgeführten Veräußerungen anzuführen hatte, die auf eine Anfechtbarkeit schließen\nließen, sondern enthielt darüber hinaus das Recht für das\nVollstreckungsgericht, zur ürmittlung der Erwerbsverhältnisse des Schuldners und derjenigen von ihm innerhalb der\nletzten zwei Jahre vorgenommenen Verfügungen über Vermögensgegenstände, die über das Maß dcs bei ordnungsmäßiger Geschäfts- und Wirtscheftsführung Gewöhnlichen hinausgehen,\nsowie über bestimmte weitere Veräußerungen Fragen zu\nstellen. Er verpflichtete den Schuldner unter Eideszwang,\nauch dicse Fragen zu beantworten. Auf den gesamten Inhalt\nder Angaben, zu denen der Schuldner hiernach verpflichtet\nwar, sollte sich der Offenbarungseid beziehen.\n\n§ 807 ZPO in der heutigen Fassung geht nicht so weit\nin der Frage, was der Schuläner im einzelnen offenzulegen\nhat, wie der Entwurf 1931. Er ist aber gegenüber dem bis\ndahin geltenden Recht hinsichtlich der Offenbarungspflicht\ndes Schuldners erweitert. Der Mid des Abs 2 bezieht sich\nnach dem wortlaut der Bestimmung auf sämtliche Angaben,\nzu denen der Schuldner nach Abs 1 verpflichtet ist, also\n\n‚auf das Vermögensverzeichnis in allen seinen Bestandteilen.\n\nEr umfaßt ausdrücklich nicht rur die Vollständigkeit;\nsondern auch di. Richtigkeit dieser Angaben. Ein Schuläner,\nder in sein Vermögensverzeichnis Vermögensstücke als ihm\ngehörig au’nimmt, die ihm in Wahrheit nicht gehören, macht\nunrichtige Angaben zu den Punkten, auf die sich seine\nOffenbarungspflicht bezieht. ir leistet also, im Gegensatz\nzu dem früheren Rechtszustand, cinen falschen Eid, wenn er\n\n-5-\n\ndie Richtigkeit dieser unrichtigen Angaben beschwört.\n\nEs kann nicht verkannt werden, daß diese durch das\nGesetz gebotene Auslegung für den Schuläner gewisse\nSchwierigkeiten mit sich brinst, die zu überwinden ihm\nder Richter helfen muß, der den Eid abnimmt. Während der\ngewissenhafte Schuldner bei dem früheren Rechteszustand,\nwenn er Zweifel hatte, ob cin Vermögensstück als ihm gehörig anzuschen sei, es ohne Gefahr aufführen konnte,\nund nur dann Gefahr lief, wenn er es nicht aufführte,\nist für den Schuldner jetzt in Zweifelsfällen die Aufnahme in das Vermögensverzeichnis ebenso gefährlich wie\ndie Nichtaufnahme. Er muß also seine Zweifel und ihre\nGründe im Vermögensverzeichnis darlegen, wenn er sich\nnicht der Gefahr aussetzen will, einen unrichtigen Eid\nzu leisten. Das ist ihm aber auch zuzumuten. Das Ergebnis\nist also nicht unbillig.\n\nDie vorstehenden Darlegungen gchen von dem Eid aus,\nden 3 807 Abs 2 ZPO in der neuen Fassung vorschreibt. Nun\nhat im vorliegenden Fall nach den das Revisionsgericht\n»indenden Feststellungen der Strafkammer der Vollstreckungsrichter dem Schuldner nicht den Eid in der vorgeschriebenen\nForm abgenommen, sondern cincen Eid dahingehend, daß er sein\nVermögen so vollständig und richtig angegeben habe, als er\ndazu in der Lage sei. Da es sich hier nicht um den nach\nseinem Wortlaut im Gesetz vorgeschriebenen Eid handelt,\nsondern um einen davon abweichenden, kann die Auslegung\nnicht ohne weiteres von dem zusschen, was das Gesetz gewollt hat, sondern sio muß den allgemeinen Regeln über die\nAuslegung cincs Zides folgen. Segen die von der Strafkammer vorgenomL.ne Auslegung, daß der Eid. bedeuten sollte,\nalle das Vermögen betreffenden Angaben des Schuldners -\nseien richtig, auch soweit sic das Fahrrad betrafen, und\ndaß der Angeklagte ihn auch so aufgefaßt hat, widerstreitet\nnicht rechtlich anerkannten Auslegungsregeln.\n\nDer Schuldspruch ist somit rechtlich bedenkenfrei.\n\n= -6-\n\n- 6 —-\n\nIII.\n\nZu beanstanden ist aber die Strafzumessung,.\n\n1.) Die Strafkammer verwendet zu Ungunsten des Angeklagten die Bedeutung der Eidesleistung für die Wahrheitsfindung\nAurch die Gerichte. Damit wird der gesetzgeberische Zweck des\n§ 154 StGB als Strafschärfungsgrund verwandt; das ist unzulässig.\n\n2.) Ferner ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkamner\nzunächst sagt, es sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er jung und bisher nur geringfügig vorbestraft sci, während sie zum Schluß sagt, daß die Vorstrafen des Angeklagten eine empfindliche Sühne erforderlich machen.\n\nDer Strafausspruch war deshalb aufzuheben.\n\nDice Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-170-55","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-170-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.362689+00:00"}}