{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-14_5_StR_164_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"5 StR 164/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 164/55\n\nIm Namen des Volkes 27\n\nIn der Strafsache O7e\ngegen\n\nden Verlagsvertreter Friedrich c (HEEEEEEEEEEEEEED\naus HEN\ngeboren em 1595 ir DEM,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Lörker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 18. Januar 1955 samt\nden Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Kuppelei im Falle Ilse\nNEED geh EB verurteilt worden ist, ferner\nim Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des gegen\nden Angeklagten verhängten Ehrenrechtsverlusts.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -— auch über die kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Ton Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch\nsein Urteil vom l.Juni 1954 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Kuppelei in vier\nFällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Zugleich wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. An Einzelstrafen waren für die Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung ein Jahr und zehn Honate Gefängnis verhängt\nworden, für drei Fälle der Ku»pelei Gefängnisstrafen von\nje zwei Monaten. Im vierten Fall der Kuppelei, von dem\ndie damals 16/2 Jahre alte Ilse Mg, jetzt verehelichte\nNO, betroffen war, war versehentlich eine Einsatzstrafe nicht festgesetzt worden. Aug diesem Grunde hat\nder Senat das Urteil vom 1.Juni 1954 auf die Revision des\nAngeklagten am 9.November 1954 samt den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1.) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Kuppelei verurteilt worden ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch,\n\n3.) soweit dem Angeklagten die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt worden sind.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr am 18. Januar\n1955 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung\nsowie wegen Kuppelei in vier Fällen zu insgesamt drei\nJahren Gefängnis verurteilt und ihm erneut die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\nDie Untersuchunsshaft ist dem Angeklagten angerechnet\nworden, soweit sie der Angeklagte vor dem 1.Juni 1954 und\nseit dem 9.November 1954 (s. Terhandlungsniederschrift\n\n'Ba II Bl 180 Rcks. d.A.) - nicht 3.November - erlitten\nhat.\n\nDieses Urteil hat der Angeklagte insoweit, als er\nim Falle Ilse Nm zeb. ig wegen Kuppelei ver-\n\n- -3-\n\n- 3 -\n\nurteilt worden ist, im Strafausspruch angefochten, Er\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision trägt zunächst vor, der Angeklagte\nsei in einem für seine Verteidigung wesentlichen Punkte\nim Sinne des § 338 Nr 8 StPO unzulässig beschränkt\nworden. Der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung\nbeantragt, \"die für den Kuppeleifall Ilse New in\nBetracht kommenden Zeuginnen zu vernehmen\". Dieser\nAntrag sei durch Gerichtsbeschluß abgelehnt worden.\n\nEs könnte zweifelhaft sein, ob mit diesem Vortrage die\nbeanstandete Tatsache im Sinne des § 344 Abs 2 StPO\nhinreichend genau bezeichnet worden ist. Diese Frage\nbraucht jedoch nicht beantwortet zu werden. Die Revision dringt aus einem anderen Grunde durch.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet nämlich mit\nRecht, daß in der neuen Hauptverhandlung nicht von\nder Strafkammer in der neuen Besetzung die Feststellungen getroffen worden seien, die für die Strafe von\nBedeutung seien. Zwar geht die Revision zu weit, wenn\nsie verlangt, daß in bezug auf die Kuppeleifälle überhaupt neue Feststellungen hätten getroffen werden\nmüssen. Denn diese waren nur insoweit aufgehoben\nworden, als sie den Strafausspruch betrafen. Zur\nSchuldfrage waren daher keine neuen Feststellungen\nzu treffen. .\n\nDie Strafkammer ist aber rechtsirrtümlich davon\nausgegangen, auch die Frage gehöre zum Schuldspruch,\n‚ ob der Angeklagte Ilse Nimm geb. .Meiw unter\nAlkohol gesetzt und dadurch gefügig gemacht habe. Die- -\nser Umstand konnte nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Es handelt sich nicht um Vorgänge anläßlich des Kuppeleifalles, sondern beim Treffen am\nersten Sonntag.\n\n- A.\n\nDas Landgericht konnte auch nicht auf Strafzumessungsgründe des ersten Urteils verweisen. Es mußte\nseine eigenen Gründe kundtun. Hieran wird auch nichts\ndadurch geändert, daß im Urteil des Revisionsgerichts\nausgeführt war, daß die Strafzumessungsgründe des\nersten Urteils (soweit vorhanden) an sich nicht zu beanstanden seien. Diese Bemerkung kann sich nur auf die\ndas Strafmaß betreffenden Feststellungen des ersten\nUrteils beziehen. Diese sind aufgehoben.\n\nDas Urteil muß daher, soweit es angefochten ist,\nalso nur im Falle Ilse Nmmp zeb.NEw, aufgehoben\nwerden. In diesem Falle wiri die Strafkammer erneut\ndie Strafe festsetzen und die hierzu erforderlichen\nFeststellungen treffen müssen. Der Schuldspruch ist\ninsoweit schon seit dem ersten Urteil des Senats rechtskräftig.\n\nMit der Aufhebung des einen Kuppeleifalles verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage,\naußerdem die Anordnung des Ehrenrechtsverlustes. Auch\ninsoweit muß das Landgericht erneut entscheiden.\n\nDie Strafkammer hat die Untersuchungshaft, die\nzwischen dem ersten Urteil des Landgerichts und dem\nersten Urteil des Bundesgerichtshofs liegt, nicht angerechnet, sondern nur die vor dem landgerichtlichen\nUrteil und die seit dem ersten Urteil des Senats erlittene Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat hierzu\nausgeführt, für diesen Zeitraum sei die Rechtskraft\nder Entscheidung nicht durch den Angeklagten verzögert worden. Es ist nicht ersichtlich, warum dies\n\n-5-\n\nnicht auch für die Zwischenzeit zutrifft. Letzten Endes\nberuht die Verlängerung der Haft auf der lückenhaften\nBegründung des ersten Urteils des Landgerichts (BGH\nMDR 1954,371).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-164-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-164-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.341548+00:00"}}