{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-14_5_StR_140_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"5 StR 140/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7067\n\n5 StR 140/55\nIm Narren es Volke 27\n\nIn der Straisache\n\nÖ\n\nden Oberbauleit-r Gregor New aus CD Kreis DEE\ngeboren ar EB 1591 ir :aEEEm,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richver,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 17.Januar 1955 insoweit aufgehoben,\n\n1.) als der Angeklagte im Falle DD\nwegen Beleidigung verurteilt worden ist,\n\n2.) als im Falle VB das Verfahren\neingestellt worden ist.\n\nDer Ar.,eklagte ist im Falle Brigitte Sg»\n\nwegen T'ittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 36:3\nStGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n-2-\n\nIn übrigen (in den Fällen PB una\nwe) wirä er freigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens, im übrigen der Angeklagte.\n\n- Von „echts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, begangen an\nder 6%2 Jahre alten Brigitte SW, und wegen tätlicher\nBeleidigung der zwölfjährigen Paula De zu einer\nGesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. In\neinem weiteren Falle, in dem die Strafkammer ebenfalls\n. den Tatbestand einer tätlichen Beleidigung (der zwölfjährigen: Doris \\ sieht, ist das Verfahren mangels\neines Strafanträges eingestellt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\n1.) Der Fall Brigitte Sg:\n\nDer Vortrag der Revision zu diesem Punkte ist zum\ngrößten Teil unbeachtlich, nämlich soweit sie die Beweiswürdigung als solche angreift. Zu erörtern sind nur folgende Punkte:\n\na) Die Revision beanstandet, es sei unterlassen, von\nfachmännischer Seite feststellen zu lassen, wie es um die\n. Glaubwürdigkeit, das Erinnerungsvermögen und das Darstellungsvermögen der Zeugin Brigitte Sb steht. Hierin\nliegt die in rechter Form erhobene Rüge, das Landgericht\nhabe seine Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt\naufzuklären (Verstoß gegsn § 244 Abs 2 StPO).\n\nDiese Verfahrensbeschwerde greift jedoch nicht durch.\nWie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat,\nbraucht nicht bei jeder Verneiimung eines Kindes ein Sachverständiger hinzugezogen zu werden. Dies ist insbesondere\ndann der Fall, wenn die Kinderaussage in anderen Umständen\nerhebliche Unterstützung findat (vgl BGHSt 7,82/857). So\nliegt es hier. Das damals sechs Jahre alte Kind hatte un-\n\n-4-\n\n-4-\n\nmittelbar nach dem Vorfali diesen der völlig ahnungslosen Mutter von sich aus in kindlicher Form geschildert.\nHinzu kommt - auch das konnte die Strafkammer verwerten -,\ndaß der Angeklagte noch zwei andere Mädchen, nämlich Paula\nDEE una Doris WEB an die Oberschenkel gefaßt\nhatte. Daß - wie noch auszuführen ist - der Angeklagte in\ndiesen Fällen nicht verurteilt werden kann, spielt hierbei keine Rolle. Die Vorfälle sind im Urteil fehlerfrei\nfestgestellt worden. Sie konnten zur Unterstützung der\nGlaubwürdigkeit der Brigitte SW herangezogen werden.\n\nb) Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Verwertung der Aussage dee Zeugen FEW; der bekundet hat,\n!er habe an dem fraglichen Tage bei einem Rundgang von\neinem Raum des gegenüber der Baubude liegenden Hauses aus\ndurch das Fenster dieses Raumes die beiden Kinder (Brigitte\nSEES und deren Freundin Marianne WIM in der Bude mit\ndem Angeklagten gesehen und habe dadurch Verdacht geschöpft, daß der Angeklagte mit ihnen irgend etwas vorhabe. Er sei dann auf einem Wege, auf dem der Angeklagte\nihn nicht habe sehen können, zu der Baubude gegangen,\nhabe durch die Tür hinävrchgeschaut und gesehen, daß\n‘eines der Kinder, er wisse nicht welches, neben dem Angeklagten gestanden habe, Dieser habe den Unterarm des:\nKindes in seiner Hand gehalten und die Hand des Kindes:\ngegen seinen Oberschenkel gelegt. Der Hosenschlitz des\nAngeklagten habe offengestanden, aber nicht so weit, daß\nman den Geschlechtsteil oder das Unterzeug dee Angeklagten\nhabe sehen können. Irgendeine weitere Unzuchtshandlung des\nAngeklagten mit dem Kinde habe er nicht bemerkt\". Was die\nRevision, die sclbst davon ausgeht, das Landgericht habe\ndem Zeugen geglaubt, hierzu vorträgt, ist als Angriff\ngegen die Beweiswürdigung unbeachtlich.\n\nce) Schließlich mein; die Revision auch zu Unrecht\neinen Rechtsfehler darin zu erblicken, daß es im Urteile\nheißt, die Freundin der kleinen Brigitte, Marianne we,\n\n-5-\n\n-5-\n\nhabe von ihrem Platz die Unzuchtshandlungen \"wohl kaum\"\ngesehen. Hierin liegt nicht, wi= die Revision dartun will,\ndie unzulässige Verwendung einer unbewiesenen Tatsache. '\nDie Strafkammer bringt hiermit nur zum Ausdruck: Die schon\nauf andere Weise festgestellten Tatsachen seien nicht deswegen ausgeschlossen, weil das andere Kind im selben Raume\ngewesen und nichts gesehen habe. Denn es habe den Vorgang\nnicht sehen müssen. Das ist nicht zu beanstanden.\n\n2.) Der Fall Paula Bw:\n\nie Strafkammer ist in dissem Falle ohne Rechtsirrtum\nzu dem Ergebnis gekommen, das Tun des Angeklagten erfülle\nnur den Tatbestand der tätlichen Beleidigung. Was die\naevision hiergegen im einzelnen vorträgt,ist unbeachtlich.\nDie weiter erhobene allgemeine Sachrüge ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nVon Amts wegen war jedoch die Wirksamkeit des Strafantrages zu prüfen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen,\ndaß die Mutter der Paula DE, die einen Strafantrag\ngestellt hat (s.Bl.62 d.A.), hierzu auch berechtigt gewesen sei. Hieran ist das Revisionsgericht nicht gebunden.\nEs hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob ein gültiger\nStrafantrag vorliegt (vgl hierzu die Entscheidungen des\nBGH bei Dallinger MDR 1955,143). Wie die Ermittlungen des\nOberbundesanwalts ergeben haben, war gesetzlicher Vertreter\ndes Kindes das Bezirksjugendant in Hamburg-Eimsbüttel.\nDieses har unter dem 30.März 1955 Strafantrag gestellt.\nDieser ist am 6.April 1955 bei der Staatsanwaltschaft in\nHamburg eingegangen (s.Bl.i12 d.A.). Da das Bezirksamt\nEimsbüttel am 4.Januar 1955 von dem Vorfall Paula Be»\nKenntnis erhalten hat, ist der Strafantrag verspätet.\n\nDem Angeklagten ist in diesem Falle von der Nachtragsanklage und dem in der Hauptverhandlung erweiterten\nEröffnungsbsschluß (s.Bl.69, 76 Reks.d.A.) ein Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorgeworfen. Von dieser gegen-\n\n-6 -\n\n-6-\n\nüber § 1§ 5 StGB schwereren Straftat, die für den Angeklagten der hauptsächiiche Anklagepunkt war, mußte\ner freigesprochen werden, nachdem sich herausgestellt\nhat, daß der Tatbestand dieses Verbrechens nicht vorliegt.\nEine Einstellung des Verfahrens kommt nicht in Frage, weil\nein Strafantrag nicht mehr gestellt werden kann (vgl hier-\n\nzu RGSt 66,51/527; 72,296/3007); BGHSt 1,231/2 2337).\n3.) Der_ Fall Doris Weg:\n\nIn diesem Falle het die Strafkammer das Verfahren\nmangels Strafantrages- eingestellt, nachdem sie vörher\nrechtsirrtumsfrei das Vorliegen des Tatbestandes des\n8.176 Abs 1 Nr 3 StGB auch in diesem Falle abgelehnt hat.\nwie die Ausführungen zum Falle Paula Dis ergeben,\nhätte der Angeklagte freigesprochen werden müssen. Insoweit ist der Urteilsspruch geändert worden.\n\n4.) Zusammenfassung:\n\nEs verbleibt somit nur der Fall Brigitte SB, in\ndem der Angeklagte ohne Rechtsirrtum zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.\n\nDie Strafkammer hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Weder nach dem Vorleben des Angeklagten noch nach seinem Verhalten nach der Tat noch auch nach\ndem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit - so heißt es in\nden Urteilsgründen - 1äßt sich die Erwartung, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, insbesondere sich\nauf dem sittlichen Gebiet nichts mehr zuschulden kommen\nlassen wird, mit ausreichsnder Gewißheit rechtfertigen.\nHierfür war ec für die Strafkammer von ausschlaggebender\nBedeutung, daß auch das wegen des Falles Se schwebende\nVerfahren den Angeklagten nicht von der Begehung einer\nähnlichen Straftat abgeschreckt hat. Diese Begründung,\ndie nicht zu beanstanden ist, wird durch den Freispruch\n\n- 7 -\n\n7\n\nEu un\n\nin den Fällen DB un: nicht berührt. Die\ngegen diese beiden Mädchen b>sangenen Vergehen des Angeklagten sind festgssteill. Der Freispruch beruht nur\ndarauf, daß es an der Prozeßryraussetzung des Strafantrages fehlt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Rörker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-140-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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