{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-09_5_StR_19_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-09","aktenzeichen":"5 StR 19/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 19/52 | 2269 005\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Karl Q m aus Ey\ngeboren am GEM 1906 in zum,\n\nden Kraftfchrer Werner HT B aus TEE,\ngeboren am EEE 1915 in zugmumn-TOREEmuiEEn.\n\nden Kraftfahrer Lorenz. S I) aus \"GENE »\ndcr) goboren am 1320,\n\nden Fuhrunternetmer Siegfried K W aus: vu\nVO. geboren zrı gg 1919 in Bu-C EEE,\n\nwegen Steuer- und Zollhinterziekung\n\nhat der 5.Strafs.uat des Buuidesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Ir. Aoffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. lin der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt ( pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.dJuli 1951\ninsoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als die\nEinziehung des bei dem Angeklagten CR sichergestellten Thermosanhängers abgelehnt worden ist.\n\nl\nI\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels, soweit es gegen den Angeklagten CO\n‚gerichtet ist -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Landeskasse verworfen, jedoch\nwird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die An- '\ngeklagten Hp und Sp wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Kaffee-.\nsteuerhinterziehung verurteilt worden sind.\n\n- Von Rechts wegen - _\n\nu 4 nn u \" j en.\n\nGründe:\n\nSea Eee eg TE EEE ee En)\n\nDer Angeklagte OEM ist selbständiger Fuhrunternehner\nin FB 7 betrieb sein Unternehmen u.a. mit einen\nhinter einer Zugmaschine laufenden Thermosanhänger. Er hatte\ndiesen noch nicht vollständig bezahlt, so daß er nicht sein\nEigentum war. Eigentümer war vielmehr entweder der Verkäufer,\nein Automobilhändler SP, cder die Stadtsparkasse in\n\nFG. , der er für einen Kredit zur Sicherung über.\neignet war.\n\nOGEEEB führte auch regelmäßig Fahrten nach Berlin durch,\nHierbei hat er auf Veranlassung Dritter in mehreren Fahrten\n65 Sack unverzollten und unversteuerten Kaffee von Berlin\nnach Frankfurt a.K. gebracht... Q@B erhielt 1.- DM für Jedes\nKilo Kaffee. Sodann sollten weitere 100 Säcke derartigen\nKaffees Über die Grenze in den Westen Berlins gebracht und\nbis zur nächsten Verteilung in den Thermosanhänger eingelagert werden. Den Transport des Kaffees vom Ostsektor nach\nWestberlin übernahm in diesem Falle der Angeklagte Kb\nmit seinem (klcinen) Lastkraftwagen für ein Entgelt von\n10.- DM die Stunde. Als EB nit der letzten Fuhre eintraf,\ngriff der Zollfahndungsdienst zu und beschlagnahnte den gesamten Kaffee.\n\nDie Angeklagten H und SGB waren bei QgiB als\nFahrer und Beifahrer angestellt. Sie verstauten und ver-\n\nsteckten sowohl bei den ersten Fahrten als auch im letzten\nFall den geschmuggelten Kaffee. Hi pegleitete auch bei\nzwei Fehrten KB un im Auftrage von OB festzustellen,\nwie die Anfahrten vor sich gingen. H@WE# una sB Halten\nin allen Fällen nur aus Freundschaft zu ihrem Chef 0,\nlediglich etwa erforderliche Überstunden wurden ihnen nach\nTarif bezahlt. | |\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten OB und Kan\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur 8°-\nwerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Kaffeesteuerhinterziehung zu je drei Monaten Gefängnis und Geld-\n\nF strefen, QWEB auch zu einer Wortersatzstrafe verurteilt.\n\npie Angeklagten Hp und SB sind wegen fortgesetzter einfacher Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung\n\nin Tateinheit mit Kaffeestcuerhirterziehung ein jeder zu\n50.- Dil Gelästrafe und (unter Mithaft mit der gegen ob\nverhängten Wertersatzstrafe) zu einer Wertersatzstrafe\nverurteilt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an,\n\n1.) soweit die Strafkanner die Angeklagten Hg\nund SWR nur wegen fortgesetzter einfacher Beihilfe\n\nstatt wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe\n\nzur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit\nKaffeesteuerhinterziehung verurteilt hat,\n\n2.) soweit die Strafkammer die Einziehung des sichergestellten Thermos-Anhängers unterlassen hat,\n\n3.) hinsichtlich der Angeklagten u und KB in\nStrafnaß.\n\nDie Revision ist nur zum Teil begründet.\n\nZu 1.)ı Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß\ndie Angeklagten HP und SR nicht wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe verurteilt worden sind, ist sie\nunbegründet. Zwar ist es richtig, daß die Angeklagten\nauch schon dann \"ihres Vorteils wegen\" gehandelt haben\nkönnen, wenn sie nur tarifmäßig für die gelegentlich geleisteten Überstunden bezahlt worden sind. Daß in einen\nsolchen zusätzlichen Arbeitsverdienst der Gehilfen ein\nVorteil im Sinne des § 398 AO liegt, hat die Strafkamner\nauch nicht verkannt. Das Urteil stellt aber ausdrücklich\nfest, daß die Angeklagten Hg und SB die Hilfeleistungen lediglich wegen des zu ihrem Chef, dem Angeklagten OR pestchenden guten Verhältnisses vorgenommen\nhätten. Das Erstreben einer besonderen Bezahlung für die‘\ngeleisteten Überstunden sei nicht ihr Motiv gewesen. An\n\n-4-\n\n- An\n\naiese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.\nDamit ‚steht fest, daß das Erstreben des eigenen Vorteils\nnicht der Beweggrund für die Handlungsweise der Täter gewesen ist, und es entfällt die Möglichkeit der Anwendung\nder $$: 398, 401b AO. Wenn die Revision ausführt, die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, sich eine fortlaufende\nEinnahmequelle zu verschaffen, so setzt sie, sich in Wider.\nspruch zu den Feststellungen des Tatrichters, die keinen\nVerstoß ‚gegen die Denkgesetze erkennen ‚lassen. =\n\nZu 2.): Dagegen greift das Rechtsmittel durch, soweit\nes sich gegen die Nichteinziehung des bei dem Angeklagten\nOB sichergestellten Thermosanhängers wendet.\n\nDie Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß von der\nEinziehung eines nicht dem Täter gehörenden Beförderungsmittels nur abgesehen werden dürfe, wenn die Unschuld des\nEigentümers erwiesen sei, und daß es nicht auf das juristische, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum ankomne,\nwiderspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Urteil ist aber insofern sachlichrechtlich fehlerhaft, als es von der Einziehung schon deswegen\nabsieht, weil der Eigentümer keine Kenntnis von dem Verwendungszweck des Fahrzeuges gehabt habe. Die Strafkamner\nhat nicht beachtet, daß auch andere Gründe für eine Einziehung ausreichen können, z.B. jede Fahrlässigkeit (vgl.'-\nBGHSt 1, 351 = NJW 1951, 971; mit Anm. von Mattern in\nNIW 1952, 436; ferner Richter in NJW 53, 493). Wenn der\nVertreter der Nebenbeteiligten jetzt vorträgt, daß auch\nvon einer leichten Fahrlässigkeit keine Rede sein könne,\n80 kann sich das Revisionsgericht hiermit nicht befassen.\nDiese Prüfung obliegt ausschließlich dem Tatrichter.\n\nBevor dieser nicht die hiernach erforderlichen weiteren\nFeststellungen getroffen hat, kann auch nicht entschieden\nwerden, ob die Einziehung nach § 414 AO auch dann gerechtfertigt und daher geboten ist, wenn sich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter\n\n-5.\n\nje\n\n-5-\\%\n\nzu befriedigen (vgl. hierzu BGHSt 2, 311 und ,NJW 1952,\n948); Im übrigen hat bisher das zuständige -Landesfinanzamt! Berlin eine solche. Erklärung nicht abgegeben. :.\n\nZu 3.)ı \"Die’Strafzumessungcgründe lassen entgegen\nden Ausführungen der Revision einen Rechtsirrtum nicht\nerkennen. Der Umfang des von den Angeklagten 0 und\nKM geleisteten Tatbeitrages ist berücksichtigt worden\n(vgl. UA.S.7). Es lag im Ermessen des Tatrichters, die\nfür die Angeklagten sprechenden Umstände in der Weise zu\nverwerten, daß er unter den gegebenen Verhältnissen die\nMindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis für ausreichend:\nhielt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-09/5-str-19-52","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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