{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-07_5_StR_699_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"5 StR 699/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 699/54\n\nImNamen des Volkes 795\nO7£\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Jungbauern Heinrich H Em zus vB\nKreis BEE\n\ndort geboren an EEE 1932,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen habenı\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisobersekretit ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in\nHildesheim vom 13.Juli 1954 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n-2-\n\n- 2.\nDie nach dem 13. Juli 1954 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt»\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nDer am ED 1932 geborene Angeklagte ist der Sohn\neines Bauern. Sein Vater ist Eigentümer eines 65 Morgen\ngroßen Bauernhofes in VEEEB. Der Angeklagte ist künftiger\nErbe des Hofes. Im Juni 1950 kam die jetzige Ehefrau des\nAngeklagten, Eugenie, als Hausgehilfin auf den Hof. Schon\nbald danach trat der Angeklagte in intime Beziehungen zu\nihr. Als seine Eltern hiervon erfuhren, entließen sie das\nMädchen. Sie konnten jedoch nicht verhindern, daß der\nAngeklagte den intimen Verkehr mit Eugenie fortsetzte,\ndie in VW eine andere Stellung gefunden hatte. Die\nFolge dieses Verkehrs war, Jaß das Mädchen am 91952\neine Tochter gebarı Die Eltern des Angeklagten machten\nsich nunmehr mit dem Gedunzen vertraut, daß der Angeklagte\nEugenie heiraten müsse. Die Hochzeit wurde jedoch wegen\nder Jugend des Paares einstweilen hinausgeschoben.\n\nIn der Zwischenzei; hatte der Angeklagte im Sommer\n1952 Irmgard KB; einen Fürsorgezögling aus dem Mädchenerziehungsheim Birkenhof, kennengelernt, die ein\nNachbar der Eltern des Azıgeklagten als Hausgehilfin\naufgenommen hatte. Der Angeklagte trat alsbald auch zu\ndiesem Mädchen in intime Beziehungen. In der Folgezeit\nhatte er abwechselnd mit Evgenie und Irmgard Geschlechtsverkehr. Im Frühsommer 1953 wurde Irmgard, die in der\nZwischenzeit einige Wochen mit dem Malergehilfen IE\ngeschlechtlich verkehrt, alsdann aber den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wieder aufgenommen hatte,\nschwanger. Irmgard, die gewiß war, daß der Angeklagte der\nVater des erwarteten Kindes sei, drängte auf Heirat.\nDer Angeklagte, der IWW für den Erzeuger des Kindes\nhielt, wich zunächst einer klaren Antwort aus. Irmgard\nentschloß sich echließlica, Anfang Oktober 1953 ihre\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nStellung in VW aufzugeben, nach Birkenhof zurückzu-\n‘ kehren und dort das Kind auszutragen.\n\nZuvor kam es am Abend des 30.9.1953 zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und Irmgard, die auf\nder Feldmark in der Nähe von UgiB stattfand. Als der\nAngeklagte dabei Irmgard erklärte, er werde nicht sie,\nsondern Eugenie heiraten, geriet das Mädchen in Zorn. Im\nVerlaufe eines heftigen Wortwechsels äußerte sie: \"Heinrich,\nwenn Du mich nicht heiratest, zünde ich Deinen Hof an.\"\nAuf die Entgegnung des Angeklagten, daß sie \"den Quatsch\"\n. lassen solle und daß er \"ein Brennen seines Hofes\" verhindern werde, wiederholte sie ihre Drohung. \"Jetzt\nwallte in dem Angeklagten ein ungestümer Zorn auf. Er\nwollte diesem Mädchen zeigen, daß er sie beherrschte und\ndaß’er es keinesfalls zu der angedrohten Feuersbrunst\nkommen lassen würde. Hart griff er zu. Mit beiden Händen\nunklammerte er ihren Hals so, daß die Daumen auf ihren\nKehlkopf zu liegen kamen. Dann drückte er ihr die Luft\nab. Spätestens als er merkte, daß sie sich gegen seinen\nGriff- icht zu wehren vermochte, durchzuckte ihn der böse\nGedanke: 'Du bist aller Schwierigkeiten enthoben, wenn\ndieses Mädchen nicht mehr lebt und das von ihr getragene\nKind nicht zur Welt kommt.'Anstatt seinen Griff zu lockern\nund es bei dem anfänglich nur beabsichtigten 'Denkzettel!'\nzu belassen, drückte er die Kehle seines Opfers 3-4:Minuten\nlang mit voller Kraft weiter zu. Dabei war er sich trotz\nder Erregung, in der er sich befand, darüber im klaren,\ndaß dieser Griff den Tod des Mädchens herbeiführen mußte.\nÜber die wirklichen Ursachen seines Zornes gab er sich,\nwährend er würgte, keine Rechenschaft. In seiner Einbildung\nsah er nur noch den Hof brennen.\" Der Angeklagte hat\ndadurch, daß er Irmgard Kein der geschilderten Weise\nwürgte, deren Tod herbeigeführt.\n\n-5.-\n\n-5-\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer\nGefängnisstrafe von 5 Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil. bhaben die Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des\nAngeklagten greift das Trteil im vollen Umfange an. pie\nRevision der Staatsanwaltschaft kann trotz des Antrages\nangesichts des sonstigen Inhaltes der Revisionsbegründung nur dahin verstanden werden, daß sie auf den Strafausspruch beschränkt ist.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Verfahrensrüge\n\nDie Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, daß das Schwurgericht das schriftliche\nGutachten des Sachverständigen Reg.Med.Rat Dr.Kurz vom\n2.6.1954 verwertet habe, obwohl das schriftliche Gutachten\nnicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei.\nSie folgert dies aus dem Umstande, daß im Urteil auf\nGrund der Gutachten der Sachverständigen - gemeint sind\ndie Sachverständigen Dr.Kurz und Prof.Dr.Kloos - festgestellt sei, der Angei:lagte habe ein tadellos funktionierendes Erinnerungsvermögen und sei zur Tatzeit nicht so\nerregt gewesen, daß er nicht mehr wüßte, was er damals\ngewollt und worauf er abgezielt habe. Die Revision\nbehauptet, daß nach der festen Erinnerung des Verteidigers\nund nach seinen MTerminsnotizen keiner der Sachverständigen sich in der Hauptverhandlung in diesem Sinne geäußert\nhabe.\n\n_6-\n\n6 -\n\nDie Rüge greift nickt durch. Eine Verfahrensrüge\nist nur begründet, wenn die von der Revision behaupteten,\nden gerügten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen\nbewiesen sind. Das trifft im vorliegenden Falle nicht\nzu. Das Urteil ergibt hierfür nichts. Es besagt im\nGegenteil, daÖ der in den Urteilsgründen mitgeteilte\nSachverhalt in der Hauptverhandlung festgestellt worden\nist. Die Erklärungen des Verteidigers reichen dengegenüber nicht aus, um die von der Revision behauptete\nMatsache zu beweisen. In übrigen ergeben auch die bei\nden Akten liegenden dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter des Schwurgerichts, des Sitzungsvertretera der\nStaatsanwaltschaft und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gegenteil.\n\n2.) Sachrügen\n\nDie Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.\n\nDaß der Angeklagte durch Würgen den Tod der Irmgard\nKOEEB herbeigeführt und damit den äußeren Tatbestand\ndes § 212 StGB erfüllt hat, bedarf keiner Erörterung.\nInsoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß\nder Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Das\nSchwurgericht hat den Tötungsvorsatz aus der Intensität\nund der Dauer des Würgegriffs, aus der Tatsache, daß\nder Angeklagte bei seinem ersten Geständnis gegenüber\ndem Kriminalkommissar Hg den Tötungswillen eindeutig :\nzugegeben hat, sowie aus dem Umstande gefolgert, daß der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wisse\nüberhaupt nicht, was er sich in seiner Erregung in der\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nZeitspanne des Würgens vorgestellt und gewollt habe,\nobwohl er nach den Gutachten beider Sachverständiger,\ndenen das Schwurgericht gefolgt ist, ein tadellos\nfunktionierendes Erinnerungsvermögen besitzt und ausgeschlossen erscheint, daß er sich im Zeitpunkte der Tat\nin einer derartigen Erregung befunden hat, daß er nicht\ngewußt hätte, was er wollte und wohin er zielte. Diese\nSchlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich. Sie halten\nsich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter\nzustehenden Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht nicht zugänglich ist. Einen Rechtsfehler läßt das Urteil insoweit nicht erkennen.\n\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße\nAngriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung,\nauf die das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt\nwerden kann.\n\nDer Einwand, daß der Angeklagte nur möglicherweise\n3-4 Minuten gewürgt habe, scheitert an den Feststellungen\ndes Urteils. Die Ausführungen des Urteils ergeben klar,\ndaß das Schwurgericht auf Grund der eigenen Einlassung\ndes Angeklagten als erwiesen angesehen hat, er habe die\nKehle seines Opfers 3-4 Minuten lang zugedrückt. An diese\nFeststellung ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine hinreichend.\nbestimmte Angabe darüber, in welchem Zeitpunkte des Würgegriffes der Tötungswille eingetreten sei. Das Urteil stellt\nfest, daß den Angeklagten spätestens in dem Augenblick,\nin dem er das Unvermögen des Mädchens zur Gegenwehr bemerkte,\nder \"böse Gedanke durchzuckte: Du bist aller Schwierigkeiten enthoben, wenn dieses Mädchen nicht mehr lebt\nund das von ihr getragene Kind nicht zur Welt kommt.\"\n\n-8-\n\nEs stellt weiterhin fest, daß er, statt den Griff nunmehr\nzu lockern, die Kehle seines Opfers 3-4 Minuten lang mit\nvoller Kraft weiter zudrückte und daß er sich dabei\n\nim klaren war, daß dieser Griff den Tod des Mädchens\nherbeiführen mußte. Damit hat das Schwurgericht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt, daß der Angeklagte\nmit Tötungsvorsatz Handlungen vorgenommen hat, die den\nTod der Irmgard KB bewirkt haben. Weiterer Feststellungen bedurfte es hierfür nicht.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision ferner die Verwertung der Tatsache, daß der Angeklagte bei seinem ersten .\nGeständnis gegenüber dem Kriminalkommissar Hd den\nTötungswillen eindeutig zugegeben habe. Die Revision |\nmeint,idas Schwurgericht sei hierbei von einer irrigen\nVoraussetzung ausgegangen, Der Angeklagte habe, wie ein\nBlick in die Akten zeige, bei seiner ersten Vernehmung\nGurch HB eine Tötungsabsicht ausdrücklich in Abrede\ngestellt. Erst bei seiner zweiten Vernehmung durch Hg»\nhabe er die Äußerung getan, der das Schwurgericht entnommen habe, daß er den Tötungswillen zugegeben habe.\nDer Einwand übersieht, daß das Urteil nicht von der\nersten Vernehmung durch Hg, sondern von dem ersten\nGeständnis ihm gegenüber spricht. Im übrigen verkennt\nder Einwand, daß der Tatichter seine Feststellungen\nallein auf Grund der Hauptverhandlung trifft (§ 261 StPO).\nDarauf, daß eine von ihm getroffene Feststellung aktenwidrig sei, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Feststellung, daß den\nAngeklagten der böse Gedinke' durchzuckt habe, er werde aller\nSchwierigkeiten enthoben sein, wenn das Mädchen nicht mehr\n\n-9-\n\n-9-\n\n]ebe und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt komme.\nZu Unrecht meint die Revision, diese Feststellung sei\nrechtsfehlerhaft, weil lm Angeklagten wie allen jungen\nLeuten der Gegend genau bekannt gewesen sei, daß ein\nAlimentenprozeß nicht zu fürchten sei, wenn wie hier\n\nein \"handfester\" Mehrverkehrszeuge zur Verfügung stehe.\nsoweit die Revision hiermit geltend machen will, daß die\nFeststellungen des Schwurgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen, scheitert. sie an dem Umstande,\ndaß es einen Erfahrungssatz entsprechenden Inhaltes _\nnicht gibt. Wer, wie der Angeklagte, ein Mädchen geschwängert hat, kann einen Alimentenprozeß sehr wohl auch dann\nfürchten, wenn ein \"handfester\" Mehrverkehrszeuge vorhanden ist. Ob er es tut, hängt weitgehend von seiner persönlichen Eigenart und den Umständen des Einzelfalles ab.\nHierüber hat der Tatrichter gemäß § 261 StPO im Wege\nfreier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die vom Schwurgericht insoweit getroffene Entscheidung hält sich im\nRahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Einen Rechtsfehler läßt sie nicht erkennen.\n\nDas Schwurgericht hat im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB nicht gegeben\nsind. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht\nzu dieser Frage zwei Sachverständige gehört, von denen\nder eine - Dr. Kurz - den Angeklagten auf seinen\nGeisteszustand untersucht und der andere - Prof.Dr.Kloss -\nvor der Haupt verhandlung eine halbe Stunde mit dem\nAngeklagten gesprochen und ihn während der Hauptverhandlung\nbeobachtet hat. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten\ndahin abgegeben, daß der Angeklagte an keiner krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit (echter Psychose) leide und\n\n- 10 -\n\n- 10 +\n\nauch zur Tatzeit an keiner solchen Störung gelitten\nhabe.\n\nzu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhange\ngeltend, daß das Urteil sich mit einem bloßen Hinweis auf\ndie Ablehnung- des § 51 StGB durch die Sachverständigen\nbegnüge. Die Ausführungen des Urteils zeigen klar, daß\ndas Schwurgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit im\nSinne des § 51 Absl und 2 StGB unter Würdigung der\nGutachten, der dem Schwurgericht durch sie vermittelten\nmedizinischen Kenntnisse, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Verhaltens selbständig geprüft und\nentschieden hat.\n\nZu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß im Urteil\nausdrücklich nur das Vorhandensein einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit, einer \"echten Psychose\",\nals ausgeschlossen bezeichnet wird. Die Voraussetzungen\ndes § 51 StGB können audh gegeben sein, wenn der mäter\nsich zur Tatzeit in einem Zustande der Bewußtseinsstörung\nbefindet, der nicht krankhafter Art zu sein braucht.\n\nDas Schwurgericht hat das jedoch auch nicht verkannt.\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß es auf\nGrund der Gutachten der Sachverständigen und unter |\nBerücksichtigung der auch von den Sachverständigen\nbeachteten \"besonderen Umstände des Tagesgeschehens\" die\nÜberzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte, der trotz\nseiner Erregung wußte, was er wollte und worauf er abzielte, nur wegen ererbter Charakterfehler, nämlich wegen\neiner gewissen affektiven Schwäche und einer charakter-\n\n-11r\n\nER\n\n- 11 -\n\nlich-gemütsmäßigen und sittlid»-sozialen Reifeverzögerung\ndas nötige Hemmungsvermögen nicht aufgebracht hat.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß\naie Voraussetzungen des ersten Strafmilderungsgrundes\ndes § 213 StGB (Beleidigung des Täters durch den Getöteten) nicht gegeben sind. Hierbei kann unerörtert bleiben,\nob die Äußerungen der Irmgard KW, daß sie den Hof\nanzünden werde, Beleidigungen im Sinne dieser Bestimmung\ndarstellen. Das Schwurgericht hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dieser Strafmilderungsgrund schon\ndeshalb nicht vorliegt, weil der Angeklagte nicht ohne\neigene Schuld in die Lage geraten ist, die das Mädchen\nveranlaßte, ihn durch jene Außerungen zum Zorn zu reizen.\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, geht am Kern\nder Sache vorbei. Die Schuld des Angeklagtän im Sinne\ndes § 213 StGB lag schon darin, daß er sich trotz seines\nVerlöbnisses mit Eugenie in der Art und Weise mit Irmgard\nKO eingelassen hatte, wie es das Urteil feststellt.\nDarauf, ob er Anlaß hatte, die Heirat des Mädchens abzulehnen, kommt es hiernach nicht an.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des\nsachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nrügt Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Anwendung des § 213 StGB (Annahme \"anderer mildernder Umstände\")\nund Nichtanwendung des § 32 StGB. Sie hat keinen Erfolg.\n\nOb mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB\ngegeben sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nErmessen zu entscheiden (vgl BGHSt 1,203/2057). Das\nRevisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin\nnachprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht. Das\ntrifft hier nicht zu.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß das Schwurgericht\nrechtsirrigerweise Umstände, die nach seiner eigenen\nAuffassung die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB nicht rechtfertigen, als mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB\nverwertet habe. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen ergeben, daß der\n. Angeklagte erblich belastet ist, daß - sehr wahrscheinlich\naus diesem Grunde -— bei ihm eine gewisse affektive\nSchwäche vorhanden und seine gesamte charakterlichgemütsmäßige und sittlich-soziale Reife verzögert worden\nist und daß er wegen dieser Nängel und einer gewissen\nGefühlskälte in dem Zorn, in den er durch die Drohungen\nder Irmgard KOMM versetzt worden war, nicht den\ninneren Widerstand zu überwinden hatte, den ein normal\nveranlagter erwachsener Mensch bei einer solchen Tat\nüberwinden muß. Das Schwurgericht hat hiernach einen\nmildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB nicht in\nder bloßen Tatsache des auf Grund erblicher charakterlicher Mängel verminderten Hemmungsvermögens des Angeklagten, sondern darin gefunden, daß ein besonderer\nAusnahmezustand, nämlich der durch die Drohungen der\nIrmgard KEEWB verursachte Zorn sich bei diesem Angeklagten wegen jener Mängel besonders verhängnisvoll\nausgewirkt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nDer weitere Revisionsceinwand, daß das Schwurgericht\nnicht sämtliche Umstände berücksichtigt habe, die in\ndiesem Zusammenhang hätten berücksichtigt werden müssen,\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\ngreift gleichfalls nicht durch. Es ist zwar richtig,\ndaß der Tatrichter die Frage, ob mildernde Umstände\n\nim Sinne des § 213 StGB gegeben sind, \"unter Bewertung\nder Größe der Täterschuld, der Bedeutung der Tat und\nihrer Folgen, unter Berücksichtigung des Strafzwecks\nund Abwägung aller für die Strafbemessung in Betracht\nzu ziehenden Gesichtspunkte\" zu beantworten hat (vgl\nBGHSt aa0). Daß das Schwurgericht hiergegen verstoßen\nhätte, kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden.\n\nZu Bedenken könnte allerdings Anlaß geben, daß in\ndem Teil der Urteilsgründe, in dem dargelegt wird,\nwarum das Schwurgericht das Vorliegen mildernder Umstände bejaht hat, nur die zornige Erregung erwähnt wird,\nin die der Angeklagte durch die Drohungen der Irmgard\nKB versetzt wurde und in der er die Tat beging,\nnicht aber die Umstände, die zu der Drohung und dem\ndurch sie verursachten Zorn geführt haben. Daß das\nSchwurgericht diese Umstände nicht beachtet und infolgedessen die Schuld des Angeklagten nicht in voller Größe\nberücksichtigt hätte, ist jedoch nicht anzunehmen. Einer\nsolchen Annahme steht entgegen, daß das Urteil zuvor bei\nder Erörterung des ersten Strafmilderungsgrundes des\n§ 213 StGB ausdrücklich sagt, der Tötungsvorsatz des\nAngeklagten sei nicht allein dem durch die Drohung\nhervorgerufenen Zorn entsprungen, sondern habe seine\ntiefere Wurzel in der Gesamtsituation gehabt, in der\nsich der Angeklagte Irmgard karweil gegenüber befand\nund in die er nicht ohne eigene Schuld geraten war. Daß\ndas Schwurgericht dies bei seiner Entscheidung über\ndas Vorliegen \"anderer mildernder Umstände\" im Sinne\ndes § 213 StGB übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen,\n\n- 14 »\n\n- 14, »\n\nHieran ändert auch nichts, daß es in der Begründung dieser\nEntscheidung unter anderen heißt, für die Gesamtwürdigung\nder Tat sei schließlich wesentlich, daß der Angeklagte\nweniger durch eigenes Zutun als durch Fügung des Schicksals in Irmgard KB an ein Mädchen geraten sei,\n\ndessen stürmisches Begehren und dessen Triebhaftigkeit\nUnheil nahezu voraussehen ließen; Diesem allerdings\n\nwenig glücklich gefaßten Satz kann nicht entnommen werden,\ndaß das Schwurgericht bei seiner Entscheidung über das\nVorliegen \"anderer milder::der Umstände\" im Widerspruch\n\nzu der erwähnten, an früherer Stelle der Urteilsgründe\nzum Ausdruck gebrachten Auffassung eine Schuld des\nAngeklagten an der Gesamtsituation, die schließlich zu\nden Drohungen der Irmgard Kl uni zur Tat des Angeklagten führte, verneint oder auch nur als unwesentlich\nerachtet hätte. Mit jenem Satz soll offenbar zum Ausdruck\ngebracht werden, daß zu der keineswegs unwesentlichen\nSchuld des Angeklagten an der Gesamtsituation der unglückliche Umstand hinzugekommen sel, daß hier ‚gerade zwei\njunge Menschen aneinander geraten waren, die beide von\nübersteigerter Sexualität waren. Daß das Schwurgericht\nrechtsirriger Weise den Schuldgehalt der Tat unvollständig\nberücksichtigt hätte, kann hieraus nicht entnommen werden.\n\nDerartiges kann auch nicht daraus gefolgert werden,\ndaß das Urteil in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich\nerwähnt, daß dem Angeklagten während des Würgens der\n\"böse Gedanke\" kam, aller Schwierigkeiten überhoben zu\nsein, wenn das Mädchen nicht mehr lebe und das von ihr\ngetragene Kind nicht zur Welt komme. Daß das Schwurgericht\ndiese Tatsache, die gerale den Entschluß des Angeklagten\nzur Tötung veranlaßt hat, bei seiner Entscheidung über das\n\n- 15 -\n\nvorliegen mildernder Umstände nicht beachtet hätte, muß\nals ausgeschlossen gelten-\n\nZu Bedenken könnte weiterhin Anlaß geben, daß in dem\nTeil der Urteilsgründe, in dem dargelegt wird, warum das\nSchwurgericht die Frage nach dem Vorliegen \"anderer mildernder Umstände\" im Sinne des § 213 StGB bejaht hat, ausdrücklich nur der Strafzweck der persönlichen Abschreckung\nerwähnt wird. Das könnte die Annahme nahelegen, daß das\nSchwurgericht bei dieser Entscheidung andere Strafzwecke\nüberhaupt nicht in Erwägung gezogen habe. Auch dieses\nBedenken greift indessen nicht durch. Das Urteil sagt\nin diesem Zusammenhange, daß sich das Schwurgericht bewußt\ngewesen sei, eine wie furchtbare, die Öffentlichkeit tief\nbeeindruckende Tat der Angeklagte begangen habe. Das\nläßt hinreichend erkennen, daß das Schwurgericht nicht\nnur den Strafzweck der persönlichen Abschreckung beachtet\nhat, sondern sich auch des Strafzweckes der Sühne, der\nVergeltung und der allgemeinen Abschreckung wohl bewußt\nwar. Daß es in Abwägung der verschiedenen Strafzwecke\nim vorliegenden Fall dem Strafzweck der persönlichen\nAbschreckung maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWas die Revision sonst noch vorträgt, läuft im\nwesentlichen darauf hinaus, daß die Staatsanwaltschaft\ndas Ermessen des Schwurgerichts durch ihr eigenes Ermessen\nersetzt wissen möchte. Auf Einwendungen dieser Art kann\ndie Revision nicht gestützt werden.\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nOb dem Angeklagten gemäß § 32 StGB die bürgerlichen\nEhrenrechte abzusprechen seien, hatte das Schwurgericht\ngleichfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.\nAuch seine insoweit getroffene Entscheidung läßt einen\nRechtsirrtum nicht erkennen. |\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, unter Verwerfung\nder Revision des Angeklagten auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft das Urteii im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer.\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-699-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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