{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-07_5_StR_239_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"5 StR 239/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_2 ee\n\nImNamnen des\n\nVolkes 2195 022\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpflegeschüler Wolfgang R EEE\n- alias Heinz WEEED- aus DEE,\ndort geboren am MEN 1927,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundesbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.Dezember 1954 samt\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIm Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer ksl den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle wegen Rüskfallhetruges in zwei\nFällen, Unterschlagung in zwei Fällen und Diebstahls in\neinem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden ist.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten, soweit er wegen Rückfallbetruges in zwei\nFällen und wegen Diebstahls verurteilt ist. Sie hat nur\nzum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte, der im Martin-Iuther-Krankenhaus angestellt gewesen war, suchte Mitte April den Schneidermeister DEE auf und erzählte ihm der Wahrheit zuwider,\ner könne eine größere Menge Anzugstoff kaufen und sich\ndurch den Weiterverkauf eine Einnahme verschaffen, auch\nsich selbst auf diese Weise biillg Stoff für einen Anzug\nerwerben, den er bei DEE anfertigen lassen wolle; er\nhabe auch für einen Teil des Stoffes bereits Käufer; den\nerforderlichen Betrag habe er noch nicht ganz zusammen.\nDer Angeklagte erzählte auch, daß er noch beim Martin-Luther-Krankenhaus fest angestellt sei. Im Vertrauen auf\nseine Angaben lieh ihm MB 10 DM. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.\n\nNachdem es ihm geglückt war, die 110 DM von DD\nzu erhalten, suchte der Angeklagte den Polizeibeamten\nHEEEEEED auf, den er ebenfalls als Patienten im Martin-Iuther-Krankenhaus kennengelernt hatte. Auch TE>\nspiegelte er vor, daß er günstig Stoff einkaufen könne,\nwozu ihm der benötigte Geldbetrag fehle, und entlieh sich\nvon ihm 154 DM, die er nicht zurückgezahlt hat. Auch ihm\nsagte er, daß er noch beim Martin-Iuther-Krankenhaus an-\n\ngestellt sei.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten\nzwei in Tatnmehrheit stehende Betrugshandlungen. Sie sieht\ndie Täuschungshandlung des Angeklagten u.a. darin, daß er\nder Wahrheit zuwider erzählt habe, er sei noch im Krankenhaus tätig, während er dort Mitte April fristl2s entlassen\nworden sei. Bei der Strafzumessung führt das Urteil dann\naus, der Angeklagte habe im Martin-Luther-Krankenhaus eine\nzwar gering bezahlte, jedoch auskömmliche Stellung gehabt,\ndie ihm als Lehrstellung in naher Zukunft die Möglichkeit\neines guten Veräienstes geboten habe; er habe sich also\nnicht in Not befunden.\n\nDiese beiden Feststellungen stehen in unlösbarem\nWiderspruch zueiander. Das muß zur Aufhebung der Betrugsverurteilungen führen.\n\nEs empfiehlt sich, daß die Strafkammer, wenn sie\nwieder zur Verurteilung wegen Betruges in diesen beiden\nFällen kommt, zur Frage des Fortsetzungszusammenhanges\nwenigstens kurz Stellung nimmt.\n\nII.\n\nZu seiner Diebstahlsverurteilung erhebt der Angeklagte\neine Verfahrensrüge. Die Strafkammer hat den Angeklagten |\nwegen Diebstahls verurteilt, weil er einer Frau TB mit\nder er sich befreundet hatte, Geld aus ihrer Geldbörse,\nihrer Handtasche, ihrer Sparbüchse und einer Vase weggenommen hat.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe nicht ausreichend geprüft, ob andere Täter als der Angeklagte in\nFrage kämen. Aus den Feststellungen des Urteils ergebe\nsich, daß außer dem Angeklagten noch eine Reihe anderer\nPersonen ungehindert Zutritt zu dem Zimmer der Frau Ti»\ngehabt hätten, nämlich ihre Mutter, der Hauswirt und das\nmit ihr in derselben Wohnung wohnende Ehepaar. Die Straf-\n\n-&_\n\n4.\n\nkammer hätte daher diese Personen als Zeugen vernehmen\nmüssen, um auf diese Weise einen persönlichen Eindruck von ihnen zu gewinnen und feststellen zu können,\nob nicht auch sie als Täter für den Diebstahl in\nBetracht kämen.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDie Strafkamnmer hat in einer ausführlichen\nBeweiswürdigung eine große Reihe von Beweisanzeichen\ndafür angeführt, warum der Angeklagte Täter sein\nnüsse und andere Personen als Täter ausschieden.\n\nBei dieser Sachlage brauchte es sich ihr nicht aufzudrängen, noch die in der Revisionsschrift erwähnten Personen zu vernehmen, Einen entsprechenden Beweisamtrag hat der Angeklagte, dem die jetzt in der\nRevision hervorgehobenen Umstände genau bekannt\nwaren, nisht gestellt.\n\nSachlichrechtlich bestehen weder gegen die\nSchuldfeststellung noch gegen die Straffestsetzung\nin dem Diebstahlsfall Bedenken. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind offensichtlich\nunbe gründet.\n\nDie Strafkammer begründet die Höhe der Strafe\nin diesem Fall damit, daß der Angeklagte hier das\n\n-5.\n\nVertrauen einer in schwierigen Vermögensverhältnissen\nlebenden Frau in verwerflicher Weise ausgenutzt habe.\nBei dieser Begründung erscheint es auch ausgeschlossen,\ndaß die Strafzumessung in dem Diebstahlsfali durch die\naufgehobene Verurteilung in den Betrugsfällen beeinflußt\nist.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-239-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-239-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.593471+00:00"}}