{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-07_5_StR_234_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"5 StR 234/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nf\n\n5 StR_234/55 ee\n\n2 ]*%\nImNamen des Volkes 6 024\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker und Kaufmann Johann BD EEE aus TEE,\ndort geboren an EEE '914,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Tr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden a.d, Aller vom\n4.Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt\nhat,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- >. -\n\nGründe?\n\nDer im Jahre 1914 geborene Angeklagte, der an einer\nbeiderseitigen chronischen Hüftgelenksverrenkung leidet,\nlebt in unglücklicher Ehe. Er betreibt einen Handel im\nUmherziehen, bei dem er sich eines Volkswagens bedient. In\nder Zeit von Fnde April 1954 bis Ende Juli 1954 versuchte\ner in 7 Tällen, Mädchen unter 14 Jahren, denen er auf\nFahrten mit seinem Volkswagen begegnete, zum Betrachten\nseines Geschlechtsteils zu veranlassen.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monater Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift in\nzulässiger Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil nur\nan, soweit die Jugendkammer es abgelehnt hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie rügt zu Recht\nVerletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung\ndes § 42 m StG$.\n\nDie \"rwägungen, welche die Jugendkammer ausweislich\nder Urteilsgründe bestimmt haben, eine Entziehung der\nFahrerlaubnis abzulehnen, geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. |\n\nRechtsirrig ist schon der Ausgangspunkt der Erwägungen,\ndaß nämlich die Fahrerlaubnis nur entzogen werden könne,\nwenn \"mit Sicherheit\" festgestellt sei, daß die Besorgnis\nkünftiger Gefährdung der Allgemeinheit bestehe. Gefährdung\nist begrifflich weniger als Sicherheit. Im übrigen erfordert\nnach § 42 m StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis außerden im ersten Satzteil der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, nur, daß der Täter sich\ndurch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Trifft das zu, SO muß ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Besorgnis künftiger Gefährdung\nder Allgemeinheit braucht nicht \"festgestellt\" zu werden,\n\n-3-\n\n-3-\n\nSie liegt ohne weiteres in der Ungeeignetheit zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen (vg! BoHst 7,165).\n\nRechtsirrig ist weiterhin, daß die Jugendkammer es\nbei der Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf die “irkungen abgestellt hat, die nach ihrer Überzeugung die Strafhaft auf den Angeklagten haben wird.\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage,\nob der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,\nist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vgl BGHSt aa0).\nNach diesem Zeitpunkt eintretende Ereignisse, wie die\nVerbüßung der verhängten Strafe, die zur Folge haben können,\ndaß der Anzeklagte fortan, d.h. nach dem Eintritt dieser\nEreignisse nicht mehr ungeeignet sein wird, müssen in\ndiesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.\n\nDie rechtlichen Gesichtspunkte, die im übrigen bei\nder Beantwortung der Frage nach der mangelnden Fignung\nzum Führen von Kraftfahrzeugen zu beachten sind, hat der\n3.Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem bereits\nerwähnten Urteil vom 14.12.1954 dargelegt (BGHSt 7,165),\nAuf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen,\n\nDas angefochtene Urteil muß aus den dargelegten\nGründen aufgehoben werden, soweit es eine Entziehung der\n. Fahrerlaubnis abgelehnt hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird außerdem darauf —\nhingewiesen, daß es nicht unbedenklich erscheint, wenn das\nangefochtene Urteil die Taten des Angeklagten als eine\ndurch sein Hüftleiden und seine unglückliche Ehe bedingte\nAusnahmeerscheinung bezeichnet, deren Wiederholung nicht\nzu erwarten sei. Das Hüftleiden des Angeklagten besteht\nnach wie vor, Soweit dem Urteil entnommen werden kann, ist\nauch Seine Ehe nach wie vor unglücklich. Die naheliegende\nMöglichkeit, daß der Angeklagte erneut in Geschlechtsnot\ngerät, alsdann unter Benutzung eines Kraftwagens Straftaten\n\n-4-\n\n4\n\nder bisher verübten Art begehi und infolgedessen zum\nFühren von Kraftfahrzeugen ungseignet ist, läßt sich bei\ndieser Sachlage kaum verneinen. Daß er im Sommer 1954 eine\nandere Frau kennengelernt und mit ihr Geschlechtsverkehr\ngehabt hat, schließt das nicht aus.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-234-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-234-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.576705+00:00"}}