{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-07_5_StR_173_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"5 StR 173/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un\n\n5 StR_173/55 ,\n\nPi\nIm Namen des Volkes 196\n0\n72\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm K CEEEEEEEED zu: DEREEED,\n\ndort geboren am ED 1908,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Ey\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Dezember\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheiduug, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n77H\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu fünf Jahren Zuchthaus und zu Nebenstrafen\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer habe\nentgegen § 244 Abs 2 StPO nicht genügend erforscht,\nwieviel Alkohol der Angeklagte vor der Tat getrunken\nhatte, braucht der Senat nicht einzugehen. Denn selbst\ndie Tatsachen, die im Urteil zur Frage der Zurechnungsfähigkeit festgestellt sind, tragen die Entscheidung\nnicht. Die Sachrüge ist also begründet.\n\nDer Angeklagte, der bis zum Jahre 1940 schon eifmal\nbestraft worden war, wurde nach dem Zusammenbruch Bürgermeister in einem Dorfe der Sowjetzone. Aus einer\nBrennerei, die ihm unterstand, konnte er Alkohol in\ngroßen Mengen erhalten. Er trank unmäßig und verfiel\ndem Alkoholismus. Nachdem er sich nach Westberlin\nbegeben hatte, vertrank er 2000 DM-Ost, die er mitgebracht hatte, versuchte mit Rattengift einen Selbstmord\nund beging zahlreiche Zechprellereien, um sich alkoholische Getränke zu verschaffen. Das führte zu einem\nStrafverfahren (Aktenzeichen 57 Ls 74/52 StA Berlin).\n\nDer Angeklagte wurde. jedoch als nicht zurechnungsfähig\nangesehen mit der Begründung, er leide an chronischem\nAlkoholismus.\n\nÜber die Frage seiner Verantwortlichkeit für den.\nStraßenraub, den er nach den Feststellungen des’ Urteils\nin der Nacht zum 8.PFebruar 1954 begangen hat, führt\n\n- 3.\n\ndieses folgendes auss\n\nNach den Gutachten des Oberarztes\nDr.med.Blößer, der den Angeklagten\nlängere Zeit in den Wittenauer Heilstätten beobachtet hat, und des Pacharztes für Psychiatrie Dr.med.Kraatz\nkann nunmehr weder der Absatz 1, noch\nder Absatz 2 des 51 StGB für den Angeklagten zur Zeit seiner Tat Anwendung\nfinden. Zu dieser Überzeugung ist auch\ndas Gericht auf Grund des Ergebnisses\nder Jauptverhandlung gekommen. Der Angeklagte war, wie er selbst angegeben hat,\nzur Zeit der Straftat nüchtern, zumindest\nhatte er, wie auch die Zeugenaussagen,\ninsbesondere die seiner geschiedenen\nEhefrau, die ihn ja ganz genau kennt,\nbestätigen, nur ganz wenig, höchstens\nein bis zwei Glas Bier getrunken, so\n\ndaß seine geistigen Fähigkeiten in\nkeiner Weise beeinträchtigt waren. Er\nhat die Straftat vielmehr aus seiner\nkriminellen psychopathischen Anlage\nheraus begangen.\"\n\nDiese Begründung reicht nicht aus. Sie ermöglicht\nes dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nohne Rechtsirrtum bejaht hat, sich insbesondere des\n\nUnterschieds zwischen Alkoholismus und Trunkenheit\nbewußt war.\n\nDas Urteil geht von der Auffassung der beiden Sachverständigen aus, nach der \"nunmehr weder der Absatz 1\nnoch der Absatz 2 des § 51 $tGB für den Angeklagten zur\nZeit seiner Tat Anwendung finden\" könne. Der Richter\nhat aber auf Grund des ärztlichen Befundes, den ihm\nder Sachverständige unterbreitet, grundsätzlich selbst\nzu entscheiden, ob und in welchem Maße der Angeklagte\nzurechnungsfähig ist. Übernimmt er die Ansicht, die der\nSachverständige über diese Rechtsfrage geäußert hat,\nso müssen dessen Ausführungen im Urteil so eingehend\nwiedergegeben werden, daß das ‚Revisionsgericht sie\n\n=\n\n77%\n\n-4-\n\nrechtlich nachprüfen, insbesondere erkennen kann, sb\nsie auf einer richtigen Auslegung des § 51 StGB beruhen\n(BGH NIW 1955,840). Das ist hier nicht möglich. Das\nUrteil enthält nichts über die Begründung, mit der die\nSachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und\n2 StGB verneint haben.\n\nDas Landgericht fügt allerdings eine eigene\nStellungnahme an. Diese hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie stützt sich darauf, der Angeklagte habe vor der Tat höchstens ein oder zwei Glas\nBier getrunken. Daraus folgert die Strafkammer, \"daß\nseine geistigen Fähigkeiten in keiner Weise beeinträchtigt\nwaren\". Hierin kann ein Rechtsirrtum liegen.\n\nDer Angeklagte litt nach den Feststellungen des\nUrteils im Jahre 1952 an chronischem Alkoholismus. Dessen\nWirkungen auf die geistige Verfassung des Menschen können\neine der Sogenannten biologischen Voraussetzungen des\n§ 51 StGB erfüllen, mögen sie nun als krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit oder als Bewußtseinsstörung. anzusehen\nsein (vgl Maurach Lehrb Allg Teil. S 379;. Mezger Studienr\nbuch Allg Teil 5.Aufl.S 142; IK § 51 Anm 5 Abs 3): Das\nLandgericht hätte daher feststellen müssen, ob der -\nchronische Alkoholismus des Angeklagten zur Zeit der\nTat noch oder etwa schon wieder bestand, welchen Grad\ner gegebenenfalls hatte und welche Folgen sich aus ihm\nfür die Fähigkeit des Angeklagten ergaben, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\nStattdessen stützt sich die Strafkammer nur darauf, daß\nder Angeklagte vor der Tat sehr wenig Alkohol getrunken\nhatte. Das gibt Anlaß zu der Besorgnis, daß sie den\nUnterschied zwischen einer vorübergehenden Trunkenheit,\nder akuten Alkoholvergiftung, und dem chronischen\n\n-5 -\n\n-5 -\n\nAlkoholismus verkannt hat. Dieser ist ein krankhafter\nZustand von längerer Dauer, verursacht durch gewohnheitsmäßigen Alkoholmißbrauch, und kann namentlich das\nHemmungsvermögen beeinträchtigen (vgl Seelig Kriminologie\n2.Aufl S 83, 144). Er wird nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte \"zur Zeit der Straftat nüchtern\" war.\n\nDa das Urteil wegen dieses Mangels im vollen Umfange\naufgehoben werden muß, braucht der Senat auf die Angriffe\nder Revision gegen den Strafausspruch nicht einzugehen.\nSollte die Strafkammer den Angeklagten erneut verurteilen\nund die Tat wiederum als \"nicht persönlichkeitsfremd\"\nansehen, so wird es sich empfehlen, dies näher zu\nbegründen.\n\nWerden die Voraussetzungen des § 42 b oder des\n§ 42c StGB festgestellt, so kann die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in\neiner Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt noch angeoränet\nwerden (§ 358 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.\n' Sarstedt. . Dr. Koffka Siemer\nSchmitt Dr. Börker.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-173-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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