{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-07_5_StR_156_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"5 StR 156/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 156/55\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache ,\n7\n\ngegen\n\nden Schlosser Jerzy (Georg) DEE,\nohne festen Wohnsitz, u\ngeboren an MED 1925 in UM Hei X\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 4. Januar 1955\nim Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -- an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in fünf\nFällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt und außerdem gegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Die Verfahrensbeschwerde richtet sich nur\ngegen den Strafausspruch, auf die Sachrüge war das Urteil\njedoch auch im Schuläspruch zu überprüfen. Hierbei haben\nsich keinerlei Bedenken zum Schuldspruch ergeben. Insoweit\nist die Revision unbegründet.\n\n, Dagegen führt die Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung\ndes- Urteils: im Strafausspruch,\n\nZum Verständnis der Verfahrensbeschwerde ist vorweg\nzu berichten: _\n\nDie Strafkemner befaßt sich in den Urteilsgründen\nan mehreren Stellen mit dem den Angeklagten betreffenden\nStrafregisterauszug des Bundesstrafregisters vom 10. Mai\n1954. Hiernach ist der Angeklagte u.a. (Nr 1) am 25. Januar\n1940 vom Amtsgericht in Kattowitz als Jugendlicher wegen\nschweren Diebstahls zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt\nworden, außerdem (Nr 4) am 12.August.1943 vom Sondergericht in Kattowitz wegen Sandendiebstahls zu vier\nJahren Zuchthaus.\n\nDie Strafkammer hat der unter Nr 1 des Strafregisters\neingetragenen Strafe \"keinerlei Bedeutung beigemessen!\nund sie \"demgemäß im vorliegenden Verfahren auch nicht\nverwertet''. Hinsichtlich der \"ersten als erwiesen erachteten Strafe von vier Jahren Zuchthaus (Nr 4 des Straf-\n\n- 5; -\n\nregisterauszuges)'' hat sich nach den Urteilsgründen\nnicht feststellen lassen, daß sie der Angeklagte auch\nnur teilweise verbüßt hat.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, in Kattowitz, wie unter Nr 1 und Nr 4 im\nStrafregisterauszug ausgeführt ist, bestraft worden zu\nsein.\n\nZum Beweise dafür, daß der Angeklagte (zu Nr 1)\n“ nicht am 25.Januar 1940 in Kattowitz verurteilt worden\nsein könne, hat der Verteidiger des Angeklagten in der\nHauptverhandlung beantragt,\nden Bauern Heinrich TB und dessen Sohn,\n‚Werner NED beide wohnhaft in Keime\n‚Kreis ID, darüber als Zeugen zu ver-\n.. nehmen, daß der Angeklagte vom Januar 1940\n(Transport ab Oberschlesien 18.Januar 1940)\nbis Anfang Februar 1941 bei ihnen als land-Wirtschäftlicher Arbeiter gearbeitet hat.\n\n. . Das Landgericht hat aiedsen Beweisamtrag abgelehnt,\n\"weil die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind\",\n\n“ Mit Recht hält die Revision. diese auf § 244 Abs 3\nSatz 2 stPo gestützte Ableimung für fehlerhaft. Zunächst ist die Begründung deshalb unzureichend, weil\nsie nicht erkennen läßt, ob die. Strafkammer die Unerheb-\n“ lichkeit aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen\nherleitet. Nur wenn der Ablehnungsbeschluß diesen Erfordernissen genügt, sind die Rechte des Angeklagten\nausreichend ‘gewahrt, nur dann ist er in der Lage, sich\nweiterhin zweckmäßig zu verteidigen (vgl hierzu OGHSt\n\n3,141/1437).\n\nAußerdem ist es nicht ersichtlich, inwiefern die\nvom Angeklagten unter Beweis gestellte Tatsache nicht\nvon Bedeutung sein soll. Zwar hat die Strafkammer der\nunter Nr 1 im Strafregister enthaltenen Strafe keine Bedeutung beigemessen. Dennoch konnte die Frage, ob der\nAngeklagte zu dieser Strafe verurteilt worden ist, nicht\ndahingestellt werden. Denn es liegt auf der Hand, daß\nder Beweiswert des Strafregisterauszuges, der mit dem\nStempel versehen ist: ''Die Auskunft gilt nur für die\nZeit nach dem 9.5.1945\", hinsichtlich aller Eintragungen\nvor 1945 erheblich sinken mußte, wenn nur hinsichtlich\neiner Verurteilung berechtigte Zweifel auftauchten,\nSomit berührte die unter Beweis gestellte Tatsache unmittelbar auch die Frage, ob der Angeklagte zu der unter\nNr 4 im Strafregisterauszug enthaltenen und als erwiesen\nangesehenen Strafe verurteilt worden ist. Sie war also\nunmittelbar für cine Tatsache von Bedeutung, die geeignet war, einen Beitrag für die Zumessung der Strafe zu\nliefern. Dann ist sie nicht bedeutungslos im Sinne des\n§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO.\n\nDa nach den Urteilsgründen allgemein als strafschärfend berücksichtigt worden ist, der Angeklagte sei\nvon deutschen Gerichten erheblich vorbestraft, 1äßt sich\nnicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dem festgestellten Mangel beruht.\n\nDieses wärg vielleicht dann zu verneinen, wenn der\nMangel durch einen weiteren Verlauf der Hauptverhandlung\nbeseitigt wäre. Die Strafkammer hat zwar über die Frage,\nob der Angeklagte sich zu der fraglichen Zeit in Karmitz\naufgehalten hat, wie es in den Urteilsgründen heißt,\n\"Ermittlungen\" angestellt. Hierbei handelt es sich um\nfolgendes:\n\nDie Strafkammer hat nach Ablehnung des Beweisamtrages den Kriminalpolizeimeister Kr als Zeugen\n\n-5-\n\n-5-\n\nvernommen. Dieser hat äie in einem Fernschreiben enthaltene Antwort der Kriminalpolizei IWW überreicht,\nbei der während der Hauptverhandlung ebenfalls durch\n\nFernschreiben (Schnellschreibdienst) angefragt worden\n\nwar, ob der Angeklagte von Januar 1940 bis Februar 1941\nbei dem Landwirt Heinrich NED, KEEE Kreis ICE,\nals lanäwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen sei.\n\nIn dem Antwortschreiben, das \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\" worden ist, heißt es:\n\n\"Laut Melderegister der Gemeinde KEN»\nKreis EEE, var dort vom\n24.2.1940 bis 25.9.1940 ein Georg DEE\ngeb. B1925 in rc,\ngemeldet. Bei Heinrich NEED in Keil\n‘wer D. nicht beschäftigt, vermutlich aber\nbei dem inzwischen verstorbenen Landwirt\n\nChristoph Ne in Ka. Weitere.\nFeststellungen zunächst nicht möglich. \"\n\nAus dem letzten Satz dieser Auskunft erhellt, daß\ndurch die weitere Beweisaufnahme die hinsichtlich der\nVerurteilung Nr 1 aufgetretenen Zweifel, die sich\nmittelbar auch auf die unter Nr 4 aufgeführte Strafe\nbezogen, nicht beseitigt worden sind. Jedenfalls \"könnte\n- unabhängig von der Frage; ob’ das Antwortschreiben:\nin rechtlich einwandfreier Weise in das Verfahren eingeführt worden ist - der Verteidiger des Angeklagten\nhieraus nichts entnehmen, was ihn zu einer anderen.\nVerteidigung bestimmt hätte.\n\nUnter diesen Umständen brauchte auf die weiteren\nBeanstandungen der Revision; die im Zusammenhange - zit\n\n“\n\nder Frage nach den Vorstrafen des Angeklagten vorgetragen\nworden sind, nicht cingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Frau Bundesrichterin Siemer\nDr.Koffka ist dienstlich verreist und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSarstedt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-156-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-156-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.537229+00:00"}}