{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-07_5_StR_148_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"5 StR 148/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 148/55\nImNamen des Volkes 2796\nÖ\n\nIn der Strafsache IE\n\ngegen\n\nden Schuhmachergesellen Erwin I EB aus re ,\ndort geboren an ED 1951,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schui tt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kiel vom 8.Dezember 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat die von ihm geschwängerte Elfriede\nHe, die seiner Verlobung mit einer anderen im Wege\nstand, getötet. An einem einsamen Wege, wo sich beide auf\neinem Wall niedergesetzt hatten, schoß er dem ahnungslosen Mädchen zweimal in den Kopf. Als sie noch Lebenszeichen von sich gab, schlug er mit der Pistole auf sie\nein und würgte sie, bis der Tod eintrat.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder zu\nlebenslangen Zuchthaus unä zu dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nmit der Verfahrensbeschwerde will die Revision dartun, das Schwurgericht habe seine pflicht verletzt, von\nAmts wegen den Sachverhalt in jeder Hinsicht aufzuklären\n(Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO). Hierzu ist vorgetragen:\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die Großmutter des Angeklagten als Zeugin\ndarüber zu vernehmen, daß iu der Familie des Angeklagten\neinige Fälle von Verfolgungswahn und Schwermut aufgetreten\nseien. Das Schwurgericht hat im Einverständnis mit dem\nVerteidiger über diesen Beweisamtrag erst entschieden,\nnachdem der ärztliche Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte. Alsdann hat es den Beschluß verkündet:\n\n\"Der Beweisamtrag des Verteidigers wird abgelehnt. Die im Beweisamtrag behaupteten\nTatsachen werden in Übereinstimmung mit dem\nmindlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen als wahr unterstellt. “\n\nAuch die Revision behauptet nicht, daß sich das Urteil\nin ‚iderspruch zu diesen Beschluß gesetzt habe. Die Revision meint aber, es liege dennoch ein Verstoß gegen\n\n- 3 -\n\n§ 244 Abs 2 StPO vor. \\üre die Großmutter des Angeklagten vernommen worden, so würden sich wahrscheinlich noch\nweitere bedeutsame Vorkommnisse ergeben haben.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß auch ein verfahrensrechtlich sonst nicht zu beanstandendes Verfahren\ndann zu bemängeln sein kann, wenn die Pflicht zur\nwahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts nach Lage\nder Sache weitere Maßnahmen gebietet (vgl BGHSt 1,94/967).\nHier ist jedoch ein Verstoß des Schwurgerichts gegen die\nihm obliegende Aufklärungspflicht nicht ersichtlich. Nach\ndem Gutachten des Sachverständigen kam es auch auf ähnliche Tatsachen, wie sie unter Beweis gestellt waren,\noder auf Einzelheiten in dieser Richtung nicht an.\n\nDie Revision meint weiter, § 244 Abs 2 StPO hätte\ndas Schwurgericht dazu veranlassen müssen, einen weiteren\nSachverständigen, einen Obergutachter, darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte bei der Tat zurechnungsfähig\nwar. Auch diese Rüge greift nicht durch. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nist in der Hauptverhandlung von keiner Seite gestellt\nworden, ‚Aus den Urteilsgründen lassen sich keine Anhalts- -\npunkte dafür entnehmen, daß das Schwurgericht auch ohne _\nAntrag dazu gedrängt worden wäre, von sich aus einen\nweiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Was die Revision\nzu diesem Punkte vorgetragen hat, enthält im übrigen in\nerster Linie die Behauptung, das Gericht habe den § 261\nStPO verletzt. Es deckt sich weiter mit der Sachrüge,\nnämlich dem Vortrage, das Schwurgericht habe den § 51 StGB\nnicht richtig angewendet.\n\nNur in Bezug auf die letztgenannten beiden Punkte\nbedarf es näherer Ausführungen, weil im übrigen der\ninnere und äußere Tatbestand des § 211 StGB fehlerfrei\nfestgestellt worden ist. Soweit das Urteil sich mit der\nAnwendbarkeit des § 51 StGB befaßt, beschränkt es sich\nallerdings - das hebt die Revision richtig hervor -\n\n- 4, -\n\n- h-\n\ndarauf, das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen\nwiederzugeben. Auch hat das Schwurgericht nicht ausdrücklich gesagt, daß es sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließe. Daran kann jedoch nach dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe kein Zweifel sein. Auch die Revision\ngeht anscheinend hiervon aus. Sie ist aber der Meinung,\ntes könne nicht angehen, daß das Gericht sich ohne eine\neigene eingehende Stellungnahme das Gutachten des Sachverständigen zu eigen machte\",\n\nDie Bedenken der Revision sind nicht ohne weiteres\nvon der Hand zu weisen. Der Senat hat zu diesem Punkte\nin seinem Urteil vom 8.März 1955 -— 5 StR 49/55 - (MDR\n1955,372 = NIW 1955,840) ausgeführt, daß grundsätzlich der\nRichter auf Grund des vom Sachverständigen bekundeten Befunds selbst zu entscheiden hat, ob und in welchem Maße\nder Angeklagte zurechnungsfähig ist. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Nechtsfrage Stellung, so sollte\nsich der Richter ihm in aller Regel nicht in Bausch und\nBogen \"anschließen\", Tut er es dennoch, so müssen die\nAusführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben\nwerden und erkennen lassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.\n\nSo liegt der Fall hier. Nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen hat dieser\nsich auch über die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des\n§ 51 StGB geäußert. Er ist hierbei auch von richtigen\nrechtlichen Vorstellungen ausgegangen. Insbesondere hat\ner sich darüber geäußert, ob der Angeklagte fähig war,\ndas Unerlaubte der Tat einzusehen, und auch darüber, ob\ner in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.\n\nEs kann in diesem Zusammenhange auch nicht von entscheidender Bedeutung sein, daß der Sachverständige,\ndessen Ausführungen \"zur speziellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit\" im Urteil wiedergegeben sind, nach diesen\nzum Ergebnis gekommen ist, \"trotz aller Abartigkeiten\n\n-5-\n\n-5-\n\nseien ärztlichersei ts die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 oder Absatz 2 StGB nicht gegeben\". Hieraus\nkann nach Lage der Dinge nur geschlossen werden, daß sich\nder Sachverständige seiner Stellung im Verfahren bewußt\nwar und die rechtliche Beurteilung dem Gericht überlassen\nwollte. Bedenklich wäre es nur, wenn das Gericht auch\nhierfür die Verantwortung unter Verkennung seiner Aufgabe\ndem Sachverständigen überlassen wollte. Dafür ergeben\n\ndie Urteilsgründe keine Anhaltspunkte, vielmehr stellt\ndas Schwurgericht, bevor es das Gutachten wiedergibt,\nselbst fcst, der Angeklagte habe achulähait und vorsätzlich gehandelt.\n\nSarstedt . Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-148-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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