{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-07_5_StR_104_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"5 StR 104/55","doktyp":null,"leitsatz":"Ache Sammlung —— 2196 099\n\nStGB § 211\n\n1.) An der Rechtsprechung, da? der Täter\ncincm ganz klcinen Kind gegenüber in der Regel\nnicht heimtückisch handeln kann, weil cs nicht\nfähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen\n(BGIISt 4,11), wird festgehalten.\n\nWer cin Schlafmittel in die Nahrung cines\nsolchen Kindes mischt, handelt aber heimtückisch,\nwenn cr cs tut, wcil das Kind andernfalls das\nMittel seines Geschmacks wegen nicht zu sich\nnchmen würde.\n\n2.) Heimtückisches Verhalten gegenüber\ncincm schutzberciten Dritten setzt nicht voraus,\ndaß der Täter dessen Arglosigkeit herbeiführt;\nes genügt, daß er sie ausnutzt (im Anschluß an\nBGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = IM Nr 5 zu\n§ 211 StcB).","text_plain":"Non\n\nfür das Nachschlagewerk! eT Y}\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGosctz:\n\nRechtssatz:\n\nAche Sammlung —— 2196 099\n\nStGB § 211\n\n1.) An der Rechtsprechung, da? der Täter\ncincm ganz klcinen Kind gegenüber in der Regel\nnicht heimtückisch handeln kann, weil cs nicht\nfähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen\n(BGIISt 4,11), wird festgehalten.\n\nWer cin Schlafmittel in die Nahrung cines\nsolchen Kindes mischt, handelt aber heimtückisch,\nwenn cr cs tut, wcil das Kind andernfalls das\nMittel seines Geschmacks wegen nicht zu sich\nnchmen würde.\n\n2.) Heimtückisches Verhalten gegenüber\ncincm schutzberciten Dritten setzt nicht voraus,\ndaß der Täter dessen Arglosigkeit herbeiführt;\nes genügt, daß er sie ausnutzt (im Anschluß an\nBGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = IM Nr 5 zu\n§ 211 StcB).\n\nAktenzeichen: 5 StR 104/55\nUrteil des BGH vom 7.Juni 1955 LG Verden a.d.Allcer\n\nıa\n\n5 Stk 104/55\n\nLa_Nanmen des Yolk\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Shefrau Ein DB zen. DEE\naus REED,\ngeboren am EEE 1 934 ir raw: Tu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlass\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt num\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller\nvom 29.Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Jugendkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie zur Tatzeit fast 20jährige verheiratete Angeklagte\nhatte an EB 1953 ein Kind Hans-Peter geboren. Während\nder Empfängniszeit hatte sie mit Ui Ehebruch getrieben.\nSie sowohl als auch ihr Ehemann glaubten, daß das Kind von\nMOD stamme. Der Ehemann hatte der Angeklagten vorher\nverziehen; er erklärte ihr aber am 21.Dezember 1955, daß\ner sich scheiden lassen wolle. Die Angeklagte sah den Grund\nhierfür in dem Kind. Sie äußerte Selbstmordgedanken und erklärte, auch das Kind mitnehmen zu wollen, Es gelang ihrem\nEhemann, sie von ihrem Vorhaben abzubringen; er blieb aber\nbei seinen Scheidungsplänen.\n\nAm 22.Dezember 1953 stand es für die Angeklagte fest,\ndaß nur der Tod des Kindes ihre Ehe retten könnte. Sie entschloß sich, das Kind mit Schlaftabletten (Sekundal-Tabletten) umzubringen. Sie mischte 5 bis 6 Tabletten in\nden Brei des Kindes. Nachdem dieses davon gegessen hatte,\nschlief es ein und kam nicht wieder zu sich.\n\nDem Ehemann EB fiel es auf, daß Hans-Peter ständig\nschlief. Die Angeklagte beruhigte ihn mit den Worten, der\nJunge würde schon aufwachen, wenn er Hunger habe. Am Mittag\ndes 23.Dezember 1953 führte sie dem schlafenden Kind eine\nweitere aufgelöste Sekundal-Tablette zu und versuchte dasselbe nochmals am Morgen des 24.Dezember. Als sie zu diesen\nZeitpunkt ihrem Mann auf Befragen erklärte, daß der Junge\nimmer schliefe, wollte dieser einen Arzt holen. Die Angeklagte äußerte aber, man könne damit noch bis zum Abend warten.\nAm Abend erklärte sich dann die Angeklagte damit einverstanden, daß cin Arzt zugezogen würde. Der von dem Ehemann geholte Arzt Dr. VB wies das Kind in ein Krankenhaus ein, wo es am Morgen des 25.12.1955 verstarb. Der Tod\nist auf Kreislaufstörungen zurückzuführen, dic durch die\nEinführung der Sekundal-Tabletten ausgelöst wurden, und\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nzwar ist die Todesursache bereits am 22.Dezember 1953 gesetzt worden.\n\nII.\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Totschlages,\nnicht wegen lordes verurteilt.\n\nDas Urteil führt aus, sie habe weder heimtückisch\nnoch grausam noch aus niedrigen Beweggründen gehandelt.\n\nHeimtücke scheide aus, weil ein drei: Wochen altes\nKind, das nicht in der Lage sei, cinem Menschen Vertrauen\nentgegenzubringen, nicht arglos sein könne; Grausamkeit\ndeshalb, weil die Tat durch die Art ihrer Ausführung dem\nKind keine besonderen Leiden zugefügt habe.\n\nSchließlich seien die Beweggründe der Angeklagten\nauch nicht niedrig gewesen.\n\n\"Seit dem Morgen des 22.12.1955 war die Angoklagte von dem Gedanken beherrscht, sie\nkönne ihre Ehe nur aufrechterhalten, wenn sie\ndas Kind opfere, das ihrem Glück entgegenstehe.\nDiese Vorstellung wurde bei der Angeklagten zu\neiner überwertigen Idee, die sodann alle anderen\nGefühle und Regungen, die gegen cine Tötung\nsprachen, überwog. Der Zweck der Tat der Angeklagten war, ihre Ehe zu rotten. Krasse\nSelbstsucht, die objektiv insoweit unter Unständen als niedriger Beweggrund angesehen\nwerden könnte, liegt deshalb nicht vor. Erfordorlich ist diesbezüglich aber ferner,\n\ndaß sich die Angeklagte dieses verwerflichen\nBeweggrundes bei der Tatausführung auch bcewußt gewesen ist. Hiergezen spricht aber ihr\ndamaliger Errcgungszustand.'\n\n- Ah.\n\nIII.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird.\nSie führt aus, das Urteil habe die Mordmerkmale der Heimtücke und der nicdrigen Beweggründe zu Unrecht abgelehnt.\nDas Rechtsmittel hat Erfolz.\n\n1.) Heimtücke.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eincs schr kleinen Kindes,\ndas infolge seiner natürlichen Arg- und \\ichrlosigkeit\ngegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann,\nals heimtückisch anzuschen, weil scine wWahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet und es deshalb nicht fähig sci,\nanderen Vertrauen entgegenzubringen (BGHSt 3,332; 4,11).\nDie Rechtsprechung beruht darauf, daß der Begriff der Heimtücke auf ctwas Heimliches hindeutet, man cine böse Absicht\naber nur vor jemandem verheimlichen kann, der an sich in\nder Lage ist, sic wahrzunehnen.\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt wenden\nsich gegen diesc Rochtsprechung. Der Senat sieht keine Veranlassung, bei cinem Kind von drei Wochen grundsätzlich\nvon ihr abzuweichen. Es trifft nicht zu, daß zwischen der\nTötung cines Schlafenden und der cines Kleinstkindes .\nunter dem Gesichtspunkt der Hcimtücke kein Unterschied\nbestche. Der Schlafende ist arglos, bevor er cinschläft.\n\nEr sieht von besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit\nscincs Schlafens ab, wenn und weil cr demjenigen vertraut,\nder scinen Schlafraum teilt oder sonst zu ihm Zutritt hat\n(vgl BGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = IH Hr 5 zu-§ 211 SteB).\nDicser Gesichtspunkt entfällt bci cinom schr kleinen Kind.\n\nTrotzdem handelt aber, wer ein Schlafmittel unter die\nNahrung eines drci Wochen alten Kindas mischt, dann hcintückisch, wenn cr cs tut, wcil das Kind andernfalls das\nSchlafmittel wegen scincs Geschmacks nicht zu sich nchmen,\n\n-5.\n\nsondern ausspeien würäe. In cincm solchen Fall wird durch\ncin heimliches Verhalten der natürliche Abwehrinstinkt\ndes Kindes ausgeschaltet. Daß es hier so war, logt der\nSachverhalt schr naho. Die Jugendkamner hat diosen\nGesichtspunkt Üüberschen; schon aus diesen Grunde muß das\nUrteil aufgehoben werden.\n\nb) Im übrigen ist die Tötung cincs kleinen Kindes\nauch dann heimtückisch, wenn der Täter sich eincm schützenden Dritten gegenüber heimtückisch verhält. Unter diesen\nGesichtspunkt hat die Jugendkammcr den Fall überhaupt\nnicht geprüft, obgleich der Sachverhalt diese Prüfung\nschr nahcolcgte,\n\naa) Es ist anerkannt, daß der Täter gegenüber dem\nOpfer sclbst heimtückisch handelt, wenn er dessen Arglos!gkeit bowußt ausnutzt, ohno daß cs darauf ankommt,\nob cr sic bewußt herbeigeführt oder bestärkt hat (vgl\nBGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = IM Nr 5 zu § 211 StGB).\nDasselbe muß von der Hcimtücke gegenüber dem schützenden\nDritten gelten. Auch die Arglosiskeit eines solchen kann\nder Täter ausnutzen, ohne daß er sie herbeigeführt hat;\nc8 genügt, daß die Arglosigkeit des Dritten zur Schutzlosigkeit des Kindes führt und daß der Täter sich bei\nAusführung dor Tat dieses Umstandes. bewußt ist. Schützender Dritter ist dabei jeder, der don Schutz des Kindos\ndauernd oder vorübergehend übernommen hat und ihn im\nAugenblick der Tat contweder tatsächlich ausübt oder dios\ndeshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut. Daß er\nrechtlich zum Schutz des Kindes verpflichtet ist, ist\nwoder orforderlich noch ausreichend; cs kommt auf die tatsächliche Schutzbereitschaft an, für die die rechtliche\nVerpflichtung ein wichtiges Beweisanzeichen sein kann.\n\nBei einem in dcr Ehe geborenen Kind sind beide\nEltern neboneinandor schutzverp£lichtet, und zwar der\nVater, solange die Unchelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, auch dann, wenn das Kind nicht yon ihm ab-\n\n-6.\n\nstammt. Die bisherigen Fes“;stellungen lassen auch auf eine\nSchutzbercitschaft des Vaters schließen. Er lebte mit der\nAngcklagten und den Kind in cinem Haushalt; er hat sich\nwiederholt danach erkundigt, warum das Kind schlafe und\n\nob es ctwas zu esson habe, er hat am 24.Dezcomber 1953\nmorgens vorgeschlagen, den Arzt zu holen, und hat dies\nabends auch getan. Dic Annahne liegt nahe, daß er für\ncinen Schutz des Kindes während scincr vorübergchenden\nAbwesenheit von Hausc gesorgt hätte, wenn er der Angeklagten nicht vertraut hätte. Die Jugendkammer wird hierüber\nnähcre Feststellungen treffen müssen. Für die innere Natseite kommt cs darauf an, ob die Angeklagte sich im Augenblick dor Tat dor Schutzbcereitschaft und der Arglosigkeit\nihres Mannes bewußt war (vgl BGHSt 6,120).\n\nbb) Führt der Gesichtspunkt zu aa) noch nicht dazu,\nbereits für den 22. Dezember 1953 eine heimtückische Tötungshandlung der Angeklagten anzunchmen, so wird die Jugendkammer das Verhalten der Angeklagten am Vormittag des\n24. Dezember 1953 besonders zu prüfen haben. Zu dicsem Zeitpunkt hat der Ehemann DEE durch seinen Vorschlag, einen\nArzt zu holen, scine Schutzbereitschaft besonders zum Ausdruck gebracht. Die Angeklagte hat ihm sein Vorhaben ausgeredet, und zwar möglicherweise in den Glauben, das Kind\nkönne violleicht noch sorettet werden, wenn schon jetzt\nein Arzt hinzugezogen würde,\n\nwäre das Kind, falls in diesen Augenblick cin Arzt\n‚hinzugezogen worden wäre, mit Sicherheit noch gerettet\nworden - das Urteil stellt hierzu nichts fost -, 80 läge\nin der Handlungsweise der Angoklagten, ihren Vorsatz vorausgcesctzt, cine nouc Tötungshandlung. Handelte sic hierbei\nobjektiv und subjektiv heimtückisch, was nach den oben\ncrörterten Gesichtspunkten zu prüfen ist, so wäre ihre\ngesamte Tat cinheitlich als Kord zu bewerten.\n\nTäßt sich nicht feststellen, daß das Kind in dicsem\nAugenblick noch zü retten var, so kommt jcdenfalls cin\nMordversuch der Anscklagten in Betracht. Dissor würde\n\n0\n\nrechtlich kcine Rollo spielen, wenn bereits in der Giftbeibringung ein vollendeter Hord zu sehen wärc. Lag in ihr\naber nur cin Totschlar, so könnte der nachträgliche Mordversuch von dicsenm nicht aufgezehrt werden, sondern würde\nmit ihm in Tatmchrheit stehen, wie der 4.Senat bereits für\ndas Verhältnis cinor fahrlässigen Tötung mit ciner nach\nSetzung dor Todesursacha versuchten vorsätzlichen Tötung\nangenommen hat (4 StR 51/55 vom 31.3.1955).\n\nAus dicsem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n2.) Auch die Begründung, mit der die Jugendkamer\nnicdrige Bowcggründe bei der Angeklagten verneint, ist\nnicht bedenkenfrei.\n\na) Soweit der Wunsch nach Aufrechterhaltung ihrer\nEhe Bewceggrund der Angeklagten war, schließen die Feststellungen der Jugendkammer es nicht aus, daß dieser Wunsch\nauf krassem Egoismus beruhte und deshalb schon aus diesem\nGrunde niedrige Boweggründe vorlagen. Dios wäre der Fall,\nwonn die Angeklagte diesen Wunsch nur um ihrer selbst\nwillon gcehegt hätte, und nicht ebensosehr in vermeintlichem Interesse ihres Mannes oder aus ciner grundsätzlich\nablehnenden Einstellung zu Scheidungen überhaupt. Hicrüber\nfchlt cs an Feststellungen.\n\nb) Das Urteil erweckt darüber hinaus Bedenken, ob\ndic Angeklagte nur zu dem Zweck der Aufrechterhaltung ihrer\nEhe oder auch deshalb gehandelt hat, damit sic im Falle\nihrer Scheidung die Sorge für das Kind los wäre. Bei der\nrechtlichen Würdigung spricht das Urteil nur von dem Wunsch\nder Angeklagten nach Aufrechterhaltung ihrer Ehe als\ncinzigem Boeweggrund. Bei der Sachverhaltsschilderung heißt\nes aber:\n\n\"Am Horgen des 22.12.1953 stand es für die Angcklagto fest, daß, da offenbar das Kind ihrem\nMann und seiner Liebe zu ihr im ‚TIcge stand,\n\nnur der Tod des Kleinen ihre The retten konntc.\nSic hoffte, dann bei ihren Mann, den sie trotz\nallor Umstimmigkeiten licbte, blciben zu können.\n\n-8-\n\nSollte ihr Mann hierzu wider Erwarten nicht\nbercit sein, wäre sic dann frei und hätte für\ndas Kind nicht mehr zu sorgen. !!\n\n- Nun ist cs zwar denkbar, daß der Angeklagten bei Erwägung ihros Plans auch der Gedanke gekommen ist, wie ihre\nLage wärc, wenn cs nach dem Tod des Kindes noch zur Scheidung\nkäme, ohne daß dicoser Gedanke mitbestimmend für ihre Tatausführung geworden wäre. is läßt sich aber aus dem Urteil\nnicht mit Sicherheit entnehmen, daß dies die Überzeugung der\nJugendkamncr war,\n\nc) Rechtsirrig ist die Auffassung des Landgerichts, die\nVerurteilung wegen Mordes aus nicdrigen Beweggründen setze\nvoraus, daß sich der Täter im Augenblick der Tat der Niedrigkcit seiner Beweggründe bewußt war. Es kommt vielmehr nur\ndarauf an, ob sich die Angcklagte ihrer Beweggründe selbst\nbowußt geworden ist und diese nicht etwa nur in ihrem Unterbewußtsein vorhanden waren (vgl BGH 3 StR 1/50 vom 5.12.1950\n= IM Nr 2 zu § 211 Step). |\n\nSarstedt Dr.Koffka Siomer\nSchmi tt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-104-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/5-str-104-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.490857+00:00"}}