{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-27_5_StR_458_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-27","aktenzeichen":"5 StR 458/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 458/55 2248 0°C\n\nIn Namen des Volkes\n\nu.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Horst H ÜEEEEB zu: CE.\ngeboren an EEE 1902 in mE Kreis TO\n\n(Elsaß-Lothrinsen),\nwegen Besünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Dezeuber 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 27.Mai 1955\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- fa u T\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Vertreter FÜ war vom Schöffengericht in\nClausthal-Zellerfeld wegen Betruges zum Nachteile des\nKraftfahrers EN = drei Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. ?r beauftragte sodann den Angeklagten mit seiner\nVerteidigung im Berufungsrechtszuge. In der Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer am 9.Dezember 1954 wurde erörtert, ob\ndas Verfahren nach § 153 Abs 3 StPO eingestellt werden\nkönne, nachdem der Schaden wieder gutgemacht worden Sei.\n\nDer Angeklazte erklärte nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber, dessen Fhefrau und den Eheleuten EEE. Frau\nKEEEEEEED werde den (nach Annahme des Schöffengerichts\n\ndurch ihren ann erschwindelten) Darlehensbetrag von 700 M\nzurückzahlen und die Quittung hierüber bis zum 16.Dezember 1954\ndem Gericht vorlegen. Daraufhin wurde die Verhandlung vertagt.\n\nDie 700 “: sollten u.a. aus dem Erlös dreier als Pfand\nfür diese Summe gegebener Gegenstände bezahlt werden. Frau\nEEE gab die Pfandstücke daher zurück. Frau KB\nkonnte diese jedoch nicht versilbern. Sie hatte nur 200 W,\ndie Frau | gegen Quittung erhielt. Wegen des Restes\nwurde schriftlich vereinbarts Die Eheleute KG sollten\neine in Raten abzuzahlende Mietschuld der Eheleute EEIEB\nin Höhe von 300 * gegenüber dem Landkreis Osterode übernehmen, außerdem sollte Frau EM zwei der Pfandgegenstände für 200 Y% ankaufen.\n\nAm nächsten Tage fuhren beide Frauen nach Göttingen\nund gingen in das Büro des Angeklagten. Sie legten ihm die\ndrei Schriftstücke vor. Zu der Schuldübernahme bemerkte der\nAngeklagte, das sei keine Barzahlung, darauf würde wohl die\nKammer nicht eingehen. Auch bemängelte der Angeklagte den\nKaufpreis für die Sachen als zu gering. ntsprechend seinem\nVorschlag wurde von einer Angestellten des Angeklagten eine\n\n-3-\n\n- 3.\n\nneue Bescheinigung aussestellt, nach der die drei Pfandgegenstände (ür 500 M gekauft waren. Gleichzeitig verpflichtete sich Frau KW in einer besonderen Urkunde,\ndie verkauften Gegenstände für 500 M zurückzukaufen, und\nzwar in monatlichen Raten von 50 M. Die ersten Raten bis\nzu 500 M sollten an das Landratsamt in Osterode abgeführt\nwerden, um die Fietschuld der Eheleute Erland zu tilgen,\n\n‚ Der Angeklagte reichte die Quittung über 200 M und\näle Kaufbescheinipung über 500 M der Berufungsstrafkammer\nein mit dem Antrage, das Verfahren gegen KÜEE nunnehr\neinzustellen. Die weitere \"Verpflichtungserklärung\" fügte\ner nicht bei, erwähnte sie auch nicht.\n\nGegen den Angeklagten ist das Verfahren wegen Begünstigung des IE eröffnet worden (Vergehen nach\n§ 257 StGB). Die Berünstigung hat die Anklage darin erblickt,\ndaß der Angeklagte der Berufungskammer gegenüber den wahren\nSachverhalt verschleiert habe, insbesondere dadurch, daß\ner die \"Verpflichtungserklärung!\" verschwiegen habe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf Kosten der\nLandeskas.e frei, esprochen. Außerdem sind die dem Ange-.\nklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse\nauferlegt worden.\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dem\nAngeklagten - selbst wenn man davon ausgehe, der äußere\nTatbestand der Begünstigung sei erfüllt - nicht nachgewiesen\nwerden könne, er habe den Sachstand wissentlich in der\nAbsicht verdunkelt, seinen Auftraggeber EEE der 2estrafung zu entziehen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie wendet sich auch besonders gegen die Kostenentscheidung,\nnämlich dagegen, daß auch die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslasen der Landeskasse auferlegt worden sind.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegrindet.\n-A-\n\n-4- '\nre\n\nIl.\n\n1.) Die Teschwerdeführerin behauptet, das Landgericht\nhabe das Verfahrensrecht dadurch verletzt, daß es drei\nAnträge des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\n(einen Haupt- und zwei Hilfsamträge) abgelehnt habe.\n\na) Der Yauptantrag ging dahin, den Landgerichtsdirektor Dr. und den Landgerichtsrat TED darüber\nzu vernehmen, daß in der Hauptverhandlung gegen ee]\nwegen Betruzses vor der 2.Strafkammer am 9.12.1954 eindeutig\nzum Ausdruck gebracht worden ist, daß der Schaden der\nEheleute a (gemeint ist offensichtlich: der Eheleute\nEEE) vollständig und endgültig wiedergutgemacht werden\nmüsse.\n\nDer Beweisamtrag ist wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, weil die zu beweisende Tatsache nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den vorliegenden\nUrkunden, ungeeirnet erscheine, die zu treffende Entscheidung zu beeinflussen.\n\nDiese Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Zwar\nist die Beeründun; des Beschlusses nicht unbedenklich.\nSie läßt jedenfalls nicht klar erkennen, ob die unter\nBeweis zestellte Tatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen\nErwägungen bedeutungslos ist. Das ist aber erforderlich\n(vgl BEHSt 2,284/2867).\n\nSelbst wenn in dieser Beziehung ein Verfahrensverstoß\nvorliegt, so führt er nicht zur Aufhebung des Urteiles.\nDenn das Urteil kann nicht auf ihm beruhen. Zunächst einmal\ngeht die Strafkammer davon aus, daß in der Berufungsverhandlung eine =instellung nur für den Fall ins Auge gefaßt\nwar, der Schaden werde vollständig wiedergutgemacht.\nAußerdem erscheint es ausgeschlossen, daß die Staatsanweltschaft durch die unzureichende Ablehnung des Beweisamtrages -ehindert worden ist, weitere sachdienliche Anträge\nzu stellen. Auch die Revision hat in dieser Beziehung nichts\n\nvorgetragen. 5\n\n-5.-\n\nb) Der Staatsanwalt hatte hilfsweise beantragt, einen\nSachverständisen über den Wert der Pfandgegenstände zu\nhören. Wie die Urteilsgründe ergeben, kam es nach Auffassung\nder Strafkammer auf den wahren Wert der Sachen nicht an.\n\nDas Gericht war davon überzeugt, daß der Angeklagte ohne\nVerschulden von einem Werte von 500 M ausgehen konnte.\nUnter diesen Umständen war es in der Tat nicht erforderlich,\nein Sachverstandigengutachten einzuholen. Das Verfahren\n\nder Strafkammer ist nicht zu beanstanden.\n\nc) Schlicßlich beanstandet es die Revision, daß dem\nHilfsamtrage der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen\nworden ist, die Hauptverhaudlung auszusetzen, bis die\n2.Strafkammer entschieden habe, ob in der Strafsache gegen\nKlapproth ein Betrug vorliege.\n\nIn den Urteilsgründen heißt es hierzu:\n\n\"Einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen\nVerhältnisre, die für die Feststellung eines\nBetruges KÜHN erforaeriich und allenfalls\ndurch eine Aussetzung des Verfahrens gegen den\nAngeklagten bis zur Entscheidung der 2.Strafkammer\n\"in dem Strafverfahren gegen EEE möglich wäre,\nbedarf es jedoch nicht. Selbst wenn man zu Ungunsten\ndes Angeklagten einen Betrug FE unterstellt,\nist ihm aus anderen Gründen eine Begünstigung nicht\nnachzuweisen.\"\n\nDies ist zunächst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Tin zwingender Grund zur Aussetzung lag nicht vor.\nDie Ablehnung war in das Ermessen der Strafkammer gestellt.\nErmessensfehler sind nicht ersichtlich.\n\nWas die Revision im einzelnen zu diesem Punkte vorträgt,\ninsbesondere, das Landgericht hätte nicht unterstellen\ndürfen, \"ED Hebe einen Betrug begangen, betrifft nicht\ndie Verfahrens-, sondern die Sachbeschwerde.\n\n- 6 -\n\n- 4\n-6- te\n\n2.) Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil seinen\ngesamten Umfange nach überprüft worden. Hierbei haben\nsich Bedenken nicht ergeben.\n\na) Die Strafkammer hat die Frage offengelassen, ob\nSCHE Betrug begangen hat. Sie hat dies zu Ungunsten\ndes Angeklagten unterstellt und ausgeführt, dann sei der\näußere Tatbestand des § 257 StGB erfüllt. Die Revision\nhält - jedoch zu Unrecht - diese Unterstellung für\nunzulässig, lierin würde ein Rechtsfehler, auf dem das\nUrteil beruhen kann, nur liegen können, wenn entweder mit\nRücksicht auf die ungeklärte Frage des Betruges I — ]\nder Anzeklagte freigesprochen oder (was hier ausscheidet)\nder Anrieklaste trotz Unklarheit verurteilt worden wäre.\nDer Anreklagte ist aber freigesprochen worden, ohne daß zu\nseinen Gunsten Schlüsse aus der Unsicherheit Tezoren worden\nsind.\n\nb) Anscheinend will die Staatsanwaltschaft jetzt auch\nkeine Bedenken zum äußeren Tatbestand mehr vortragen, Sie\nkann aber auch nicht durchdringen mit dem, was zur inneren\nTatseite eltend ;jemacht wird und sichzum größten Teil als\nunbeachtlicher Tatsachenangriff darstellt. Insbesondere\nkann die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht durch die ihre ersetzen.\n\nDie Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, dem\nAngeklagten lasse sich aus tatsächlichen Gründen nicht nachweisen, daß er die Absicht gehabt habe, den Sachstand\nzugunsten EEE zu veräunkein. Allerdings ist es\nrichtig, daß die’ Begünstigungsabsicht des Angeklagten nicht\ndedurch auszeschlossen wurde, daß er gleichzeitig seinen\nAuftraggeber vor Übervorteilung schützen wollte (vgl BGHSt\n4,107). Das hat aber das Landgericht nicht verkannt. Auch\nkann daraus, daß die Strafkammer nicht alle auftauchenden\nFragen - so etwa die Nichtigkeit der im Büro des Angeklagten\naufgenommenen \"rklärungen als Scheingeschäft - erörtert hat,\n\n- 7 -\n\n-T- |\n\nnoch nicht geschlossen werden, das Gericht habe an diese\nMöglichkeiten überhaupt nicht gedacht.\n\n3.) Nur soweit die Verletzung des § 467 Abs 2 StPO\ngerügt worden ist, vertritt der Oberbundesanwalt die Revision. Das Rechtsmittel kann jedoch auch insoweit keinen\nErfolg haben.\n\nDie Strafkammer hat der Landeskasse auch die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt,\nweil ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten nicht\nvorgelegen habe.\n\nDie Beschwerdeführerın meint zunächst, die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes stehe der Annahme eines\nunbegründeten Tatverdachtes entgegen. Das ist, wie auch\nder Oberbundesanwal: ausgeführt hat, nicht zutreffend.\nErstens stellt die Strafkammer nicht fest, der Angeklagte\nhabe den äußeren Tatbestand des § 257 StGB erfüllt. Sie\nunterstellt dieses nur. Zweitens schließen Zweifel, die\nhinsichtlich des äußeren Tatbestandes bestehengeblieben\nsind, nicht aus, einen begründeten Verdacht aus Erwägungen\nzur inneren Tatseite zu verneinen (vgl Urteil des Senats\nvom 18.1.1955 -— 5 StR 499/54 -, insoweit in BGHSt 7,153\nnicht mit abgedruckt).\n\nDer Oberbundesanwalt ist jedoch der Auffassung, die\nStrafkammer habe möglicherweise aus Rechtsirrtum übersehen,\ndaß sie auch bei unbegründetem Tatverdacht die dem Angeklagten erwachsenen noiwendigen Auslagen der Landeskasse\nnicht in jedem Falle aufzuerlegen brauchte. Denn nach\n§ 467 Abs 2 Satz 2, 2.Halbsatz, gelte zu diesem Punkte § 2\ndes Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig\nerlittene Untersuchungshaft entsprechend. Nach dessen Absatz 2 könne der Anspruch ausgeschlossen werden, wenn die zur.\nUntersuchung gezogene Tat eine gr‘be Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen habe. Anlaß zu Untersuchungen in dieser Beziehung hätte geben müssen, daß nach\n\n-8- LI\n\nden Ausführunsen am \"nde der Urteilsgründe dem Anreklagten\n\"der Vorwurf eines unkorrekten Vorgehens nicht erspart\nbleiben kann\",\n\nDemgegenüber ist der Senat jedoch der Auffassung, daß\nsich weder aus den Urteilsgründen noch aus allgemeinen\nErwägungen etwas ergibt, was diesen -— nicht näher begründeten -\nVorwurf rechtfertigt. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, daß sich der Angeklagte einer sroben Unredlichkeit oder Unsittlichkeit schuldig gemacht hat. Im\nErge»snis licet daher eine Verletzung des § 467 Abs 2 Satz\n2 StPO keinesfalls vor. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nwar daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-27/5-str-458-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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