{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-24_5_StR_526_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-24","aktenzeichen":"5 StR 526/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 526/55 2248 024\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schiffskoch Werner R OEEEEEENEEEED aus HD\ngeboren am MEN 1956 irn vd (ME TE)\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub\n\nhat der 5.Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29,November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstodt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwal ten\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekrotär ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeok (Jugendkammer) vom\n24.Mai 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 24.Mai 1955 orlittene Untersuchungshaft wird angercchnet, sowcit sie drei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit besonders schwerem Raub zu Jugendstrafe von\n10 Jahren verurteilt und ihm 6 Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrcchts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer zur Tatzcit 18Y2 Jahre alte Angeklagte lernte am\n15.August 1954 auf dem Hauptbahnhof Hamburg den gleichgeschlechtlich veranlagten kaufmännischen Angestellten\nGeorg AM kennen. Dieser fragte den Angeklagten, ob er\nsich Geld verdienen wolle, womit er, wie der Angeklagte erkannte, meinte, ob dieser mit ihm gegen Entgelt gleichgeschlechtliche Handlungen vornehmen wolle. Der Angeklagte\nbeschloß, mit AU an cine abgelcgene Stelle zu gehen,\nihm dort, ohne auf sein Verlangen nach gleichgeschlechtlicher Betätigung einzugehen, Geld abzuverlangen und alsdann zu verschwinden. Er zeigte sich deshalb zum Schein mit\ndem Ansinnen AU einverstanden und veranlaßte diesen,\nmit ihm nach Aumühle zu fahren, unter dem Vorgeben, er wohne\ndort, und sie scien bei ihm ungestört.\n\nIn Aumühle führte der Angeklagte den AU an eine\nabgelegene Waldstelle. Schon unterwegs verlangte er von dem\nahnungslosen AR mehrfach Geld, das dieser ihm aber\nerst nach Beendigung des unzlichtigen Vorhabens geben wollte.\n\nAn der einsamen Waldstelle faßte AMD den Angeklagten an und wollte zärtlich werden. Der Angeklagte war nach\nwie vor entschlossen, dem Verlangen des Al rnicht nachzukommen, aber auch nicht auf dessen Brieftasche, auf die\ner es abgesehen hatte, zu verzichten, weil er in der Brief-\n\n- 3-\n\n- 3.\n\ntasche erhebliche Gelder vermutete. Er warf deshalb den\nnichtsahnenden AB nieder, als dieser ihn zärtlich\nmit den Armen umfaßte, mit einem Bein leicht gegen seinen\nGeschlechtsteil drückte und im Begriff war, mit der Hand\ndorthin zu fassen. Als der nach wie vor arglose AM\nsich wieder erhoben hatte und den Angeklagten erneut in\nzärtlicher Absicht an die Hüfte faßte, ihn auch nicht losließ, obgleich der Angeklagte wiederum Geld verlangte,\nschlug der sportlich geschulte Angeklagte mit harten Boxhieben auf A ein. Dieser setzte sich zur Wehr und\nversetzte dem Angeklagten einige Faustschläge und einen\nKniestoß in den Magen, Der Angeklagte, der fürchtete, er\n\n- müsse möglicherweise die erstrebte Brieftasche aufgeben,\ngeriet in Wut. \"Obwohl er dem AMD ohne weiteres nach\ndessen versuchter Gegenwehr hätte entfliehen können, beschloß er, jetzt aufs Ganze zi gehen. Der ihn beherrschen-\n‚de Wunsch, die Brieftasche mit dem Geld um keinen Preis\n„aufzugeben, sondern sie vielmehr auf jeden Fall sich zuzueignen, und der Zorn über ale Schläge und den Stoß in\nden Magen ließen ihn zu dem von ihm mitgeführten ...\nFinnendolch greifen, Der Angeklagte kannte die. Gefährlichkeit dieser Waffe ganz genau. Er hatte sich über ihren\nGebrauch auch £rüher schon Vorstellungen gemacht, wenn\nauch nur abstrakter Natur. Er wußte auch, daß diese Waffe\nbei rücksichtsloser Anwendung einen tödlichen Erfolg.\nherbeiführen konnte. Obwohl er. diese Vorstellung auch\nwährend des Hanägemenges mit A Hatte, ‚gebrauchte er\nseinen Finnendolch. Er nehm es nicht nur in \"Kauf, damit\nAED zu. töten, es war ihm auch recht, wenn dieses geschehen würde, da der Wunsch nach der Brieftäsche ihn\nvöllig beherrschte und er durch die Gegenwehr des AH\n“ in Zorn geraten war. ... Er holte mit seinem Messer weit\naus und stieß mit voller Wucht unter den linken Arm des\nAU Hinäurch in dessen Rücken, Der Stich war mit\n-solcher Wucht geführt, daß.die Weichteile der getroffenen\nStelle zusammengepreßt wurden und die 9,9 cm lange Klinge\n\n-4-\n\n-4-\n\ndes Dolches cine 13 cm tiefe Einstichwunde hervorrief. ...\nNach Empfang des Stichs brach AM schlagartig zusammen,\nEr fiel auf den Rücken und blieb stöhnend und röchelnd\nliegen. Der Angeklagte war durch diesen Erfolg nicht überrascht oder gar erschüttert. Er beugte sich zu dem zusammengebrochenen MB nieaer, hob dessen linken Oberkörper\nan und drehte ihn leicht herum. Mit der anderen Hand zog\ner den Dolch aus der Wunde. AMMM röchelte na stöhnte\nweiter. ... Der Angeklagte, der der Ansicht war, daß der\nStich zum Tode führen würde, beschloß, AUEEEEEB Toa zu\nbeschleunigen. Er ergriff Tcile des umherliegenden Laubes\nund steckte dieses in den Mund des A, bis dieser\ndurch fest zusammengepreßtos Laub völlig ausgefüllt war,\nAU var hierbei noch an Leben. Die feinen Laubteile\ndrangen in den Kehlkopfcingang einschließlich des Kehldeckels. Auch in die sonstigen Höhlungen sowie in die\nSpeiseröhre und in dio Luftröhre bis zur Höhe der Stimmbänder drang das Laubwerk ein.! Dann nahm der Angeklagte\ndie bei seinem ganzen Verhalten erstrebte Brieftasche des\nAU an sich, außerdem als \"Siegestrophäet dessen\nArmbanduhr und schließlich, als er entdeckte, daß AED\nziemlich neue Schuhe trug, auch noch diese Schuhe.\n\nDie Absicht, notfalls Gewalt anzuwenden und dabei\n\"brutal\"! zu werden, d.h, unfair und unsportlich zu kämpfen,\nwenn er auf andere Weise nicht in den Besitz der Brieftasche gelangen könne, hatte der Angeklagte schon gefaßt,\nals er AB nach Aumühle lockte. Den Zeitpunkt, in dem\ner den Tötungsvorsatz gefaßt hat, hat die Strafkammer nicht\ngenau feststsllen können. Sie hat aber die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz spätestens\nin dem Augenblick gefaßt hat, als AM sich schon angeschlagen zur Wehr setzte, also che der Angeklagte dem\nAED aen Rückenstich versctzte, und daß er von diesem\nAugenblick an nicht nur in Kauf nahm, den AMD zu töten,\nsondern daß es ihm auch recht war, wenn dies geschehen\nwürde.\n\n-5-\n\nAED ist infolge der Mißhandlungen, die ihm der\n\nAngeklagte zugofügt hat, gestorben. Die Strafkammer konnte\n“ dabei nicht mit Sicherheit feststellen, ob sein Tod die\nunmittelbare Folge des Messerstichs war, oder ob AD\nan dem Laub, das der Angeklagte ihm in den Mund gestopft\nhat, erstickt ist.\n\nII.\n\nDie Strafkammer steht in dem Verhalten les Angeklagten einen Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub\nnach §§ 250, 251 StGB (Raub mit Todesfolge, bei dessen\nBegehung der Angeklagse cıne Waffe bei sich führte).\n\nDiese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\n1.) Mit Recht geht das ILnndgericht davon aus, daß der\nRückenstich den Tod des Ai auch dann verursacht hat,\nwenn dieser, was sich nicht ausschließen ließ, an dem Laub\nerstickt ist, Die Feststellungen ergeben eindeutig, daß\nerst die durch den Stich verursachte hilflose- Lage des\nAU os: acm Angeklagten ermöglichte, ihm das Laub, in\nden Mund zu stop/en. Eine Verurteilung wegen Mordos war\ndeshalb schon dann geboten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 211. StGB nur bei der Stichverletzung gegeben waren, ohne daß os darauf ankam, ob sie auch beim\nHineinstopfen des Laubes vorlagen. '\n\n2.) Den Tötungsvorsatz des Angeklagten im Augenblick\n‘des Rückenstichs stellt die Strafkammer einwandfrei fest.\nAn einigen Stellen des Urteils ist zwar nur davon die Redo,\nder Angeklagte habe den Eintritt des Todes des AED\nıin Kauf genommen!. Ob aus dieser Formulierung für sich\nallein die Feststellungen des bedingten Vorsatzes entnommen werden könnten, kann dahingestellt bleiben, Denn\nbei der zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts .\n(UA S 31) heißt os, daß der Angeklagte es während des\nStechens nicht nur in Kauf genommen habe, durch den Stich\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nden AB zu töten, sondern daß os ihm auch recht gcwesen sci, wenn dies geschehen würde. Damit ist der bedingte Tötungsvorsatz jedenfalls einwandfrei festgestellt.\n\n3.) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ausführungen\nder Strafkammer, die begründen, daß der Angeklagte sich\ndes Mordes schuldig gemacht habe,\n\na) Daß der Angeklagte aus Habgier gchandelt hat, ergoben die Feststellungen eindeutig. Nach ihn.n hat, neben\ndem Zorn über den Widerstand des AMSEEEEED. gerade der Gcdanke, die Brieftasche zu erlangen, den Angeklagten mit\nTötungsvorsatz zum Messer greifen lassen.\n\nDaß die Habgier nicht der einzige Beweggrund des Angeklagten war, ist unerheblich,\n\nb) Ob der Angeklagte auch heimtückisch gehandelt habe,\nstellt äle Revision deshalb in Abrede, weil der Angeklagte\nnach den Feststellungen des Urteils zwar mit Beraubungsvorsatz den zunächst arglosen AB in den Wald gelockt\nhat, dieser aber nicht mehr arglos war, als der Angeklagte\nden Tötungsvorsatz faßte,\n\nEs braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dieser\nSachverhalt zur Annahme einer heimtückischen Tötung ausreicht. Für den Schuldspruch ist das ohne Bedeutung, da\nder Angeklagte schon deshalb als Mörder bestraft werden\nmuß, weil er aus Habgier getötet hat. Wie die unter III\nwörtlich wiedergegebenen Strafzumessungsgründe ergeben,\nwar dieser Punkt auch für die Höhe der Strafe unwesentlich.\n\nIIT.\n\nAuch gegen die Strafzumessung bestehen entgegen den\nAusführungen der Revision keine durchgreifenden Bedenken.\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten zugebilligt, daß er\nzur Tatzeit seiner sittlichen und geistigen Entwicklung\nnach noch einem Jugendlichen gleich stand, und hat deshalb\nJugendstrafrecht auf ihn angewendet. Sie hat die hiernach\nzulässige Höchststrafe von 10 Jahren Jugendstrafe gegen\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nihn verhängt, Iierzu führt sie folgendes auss\n\n\"Die Tat des Angeklagten wiegt besonders schwer.\nDem Anseklagten ist ein lienschenleben zum Opfer\ngefallen. Is muß hierbei außer Betracht bleiben,\ndaß der Getöüte;e geschlechtlich abwegig veranlagt war. Dis Tötung eines Homosexuellen\nkann nicht leichter wiegen als die eines\nanderen Menscher. Die Gesamtpersönlichkeit\ndes Angeklagten hat ergeben, daß er außarordentlich gemütsarm und anteilnahmslos ist.\nAuch 3einer Tat gegenüber zeigt er sich in\ndieser Weise. kr ist nicht bereit, sich in\ndie gesellschaftliche Ordnung der Menschen\neinzufügen. zur hat bisher cin Eigenleben geführt, das nur vom egursntrischen Gesichtspunkte getragen wurde. Wenn der Angeklagte\nüberhaupt noch von der schiefen Bahn, auf die\ner sich in bedenklichen Maße begeben hat, abgebracht werden kann, so kann dies jedenfalls\nnur durch sellr langwährende und nachdrückliche Erziehung geschehen, Daß auf der anderen\n\n‚ Seite die Schwere der Schuld des Angeklagten\nauch mit ins Gewicht fällt, wurde bereits erwähnt. Wenn auch das Jugendgerichtegesetz in\nallererster Linie dem Erziehungsgedanken\nRechnung trägt, no zeigt doch die Bestimmung\ndes § 17 Abs 2 JGG letzter Absatz, daß die\nSchwere der Schuld durchaus mit in Betracht\ngezogen werden kann. Berücksichtigt man die\noben aufgezeigten Gesichtspunkte, so erschien\nes erforderlich, gegen don Augeklagten die\nnach dem Gesetz zulässige Höchststrafe von\n10 Jahren Jugendstrafe zu verhängen.!\"\n\nGegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht\n\n-. 8 .\n\nausreichend berücksichtigt, daß bei Heranwachsenden der\nBesserungszweck der Strafe in den Vordergrund zu stellen\nsei, und daß es sich bei dem Angeklagten um cinen in\nseiner geistigen und körperlichen Entwicklung ganz erheblich zurückgebliebenen Menschen handele.\n\nDem kann nicht zugestimmt werden.\n\nDie Entwicklungshemmungen des Angeklagten hat die\nStrafkammer bei Prüfung der Voraussetzungen des § 105 JGG\neingehend berücksichtigt. Sie brauchte sich bei der\nStrafzumessung nicht noch einmal mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusctzen, Daß sie ihn übersehen hat,\nerscheint ausgeschlossen. Die Strafkammer hat auch in\nausreichender Weise den Besserungszweck gerade von\nJugendstrafen berücksichtigt, indem sie ausführt, daß\nder Angeklagte nur durch eiiie sehr langwährende und\nnachdrückliche Erziehung von der schiefen Bahn abgebracht werden könne. Daß sie daneben auch die Schwere\nder Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat,\nberücksichtigt, ist kein Rechtsfehler.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht etwa in unzulässiger\nWeise strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte\neinen Menschen getötet hat. Sie knüpft nicht an den\nStrafrahnen eines Tötungsdelikts an, bei dem dieser Erfolg schon berücksichtigt wäre, sondern an den Strafrahmen des § 18 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 105\nAbs 2 JGG. Dieser bezieht sich auf alle Verbrechen,\nfür die das allgemeine Strafrecht mehr als 10 Jahre\nZuchthaus androht, also nicht nur auf Tötungsdelikte.\n\n9.\n\nHier darf also auch der vom Täter verursachte Tod des\nOpfers strafschärfend berücksichtigt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanvalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/5-str-526-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/5-str-526-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.659134+00:00"}}