{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-24_5_StR_505_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-24","aktenzeichen":"5 StR 505/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_505/54\n\nImnmnNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache 279\ngegen Ö Or\n\nden Versicherungsangestellten Johann 2 GEEEEB\naus FEED,\ngeboren am MEEEEEEEEED 1915 in vezwp,\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberz\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisichen der Staatsanwaltschaft und der\nOberfinanzdirektion Hannover als Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Februar 1954\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten der Rechtsmittel -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründoe3\n\nDem Angeklagten war zur last gelegt worden, fortgesetzt gegen die Bestimmungen der Devisenbewirtschaftung\nverstoßen und damit eine üinstellung bekundet zu haben, die\ndie staatliche Wirtschaftsoränung mißachtet, indem er für Devisenausländer Waren im Werte von insgesamt 37.808,24 DM\nannahm und diese ausführte, wofür er an Deviseninländer\n37.262,68 DM und 386,40 DM zahlte.\n\n. Das Landgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen.\n\nEs stellt fest, daß der Angeklagte von drei deutschen\nFirmen \"für die Firma PO & Co (Sitz: we) bestimmte\nWaren\" im Gesamtwerte von 37.808,24 DM empfangen und hierfür an diese deutschen Firmen Zahlungen in Höhe von\n37.262,68 DM geleistet hat. Die Strafkammer hat ihn jedoch nicht als überführt angesehen, dabei als Vertreter\nder Firma DEB 3 Co gehandelt und die Waren ohne Genehmigung in das Devisenausland ausgeführt oder selbst\nFüllhalter oder andere Waren über die Grenze geschafft\noder die Waren mit aus Österreich erhaltenen DM-Beträgen\nbezahlt zu haben. Nach Auffassung des Tatrichters läßt\nsich dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er nur als\nHilfskraft einer Deviseninländerin, der Frau von SB,\ndiese Waren in Deutschland für sie mit ihrem Gelde erworben oder an sie weitergegeben bezw. in ihrem Auftrage\nin Deutschland ausgeliefert hat, und zwar an Leute, von\ndenen er nicht wußte, ob &ie die Waren in Deutschland u\nweiterveräußern öder aber in ihre Heimat mitnehmen würden.\nBei diesen Leuten habe es sich um Rückwanderer gehandelt,\ndie bis zum Zeitpunkte des zeitlich noch ungewiasen Grenzüberganges Deviseninländer gewesen seien.\n\nDas Landgericht geht von folgender rechtlicher Auffassung aus:\n\n- 3.\n\nDie Anwendung von § 6 WStG ar sei schon deswegen ausgeschlossen, weil devisenrechtliche Vergehen ausschließlich\nnach dem MRG 53 verfolgt würden.\n\nDie Voraussetzungen des Art I 1 (d) und 2 MRG 53 seien\naus mehrfachen Gründen nicht gegeben;\n\na) Den Angeklagten habe nicht bewiesen werden können,\n\n„daß. er ein Geschäft mit einer Person \"außerhalb des Ge-\n\nbietes\" vorgenommen habe ; Frau von SIEB sei Deviseninländerin gewesen. Ebenso handele es sich bei den Rückwanderern nicht un Devisenausländer, solange sie sich nech\nin Deutschland aufgehalten hätten.\n\nb) Der Nactweis, daß die Rückwanderer nur Werkzeuge\nund Mittelsmänner bei einer ungenehmigten Ausfuhr deutscher\nWaren gewesen seien, auf welche der Angeklagte unmittelbar\nEinfluß gehabt hätte, und daß die Waren dann auch tatsäch-\n\"lich nach Wien ausgeliefert worden seien, habe nicht geführt\nwerden können.\n\nc) Ebenfalls habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen\nwerden können, daß er als Vertreter der Firma TEE & Co\ngehandelt oder daß er die Lieferfirmen mit Geldern ausländischer Auftraggeber bezahlt habe.\n\nArt I 2 MRG 55 sei auch deswegen nicht verletzt, weil\nin keinem Falle mit Sicherheit habe feutgestellt werden\nkönnen, daß der Angeklagte selbst verbotswidrig Waren nach\nÖsterreich über eine hierfür nicht zugelassene Ürenzübergangsstelle geschafft oder hierbei einer anderen Person\nHilfe geleistet und sich damit in dieser Form der Teilnahme\nan einem Devisenvergehen schuldig gemacht habe.\n\nGegen dieses freisprechende Urteil richten sich die\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und der Oberfinanzdirektion als Nebenklägerin. Beide Revisionen haben im\nErgebnis, die Revision der Nebenklägerin teilweise auch\n\nin der Begründung, Erfolg.\n\nN\n\n-4-\n\nA.\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft entfernt sich\nvon dem Urteilsinhalt, wenn sie als festgestellt ansieht,\nFrau von MWlllBund die Rückwanderer hätten die vom Angeklagten bezogenen und bezahlten Waren nach Österreich\ngebracht. Die angefochtene Entscheidung hebt vielmehr hervor, e8 habe sich nicht feststellen lassen, \"was nach der\nEmpfangnahme der Sendungen durch ZUM weiter geschehen\nsei\"(UA S 13).\n\n2.) Art 11 (dA) URG >3 verbietet nur Geschäfte mit\n\"Personen außerhalb des Gebietes\". Geschäfte mit solchen\nPersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des\nGebietes haben, werden durch dieses Verbot also nicht be=\ntroffen. Die Rückwanderer hatten aber z.Zt. des Warenankaufes nur einen \"gewöhnlichen Aufenthalt\", nämlich\nin Deutschland; hier allein war damals noch der NMittelpunkt ihres Lebens begründet. Auf die bloße Absicht späterer Rückwanderung nach Österreich kommt es insoweit nicht\nan.\n\nB. 2\nDennoch sind beide Revisionen wegen sachlichrechtlicher Mängel des angefochtenen Urteils begründet.\n\nI.\n\nMit Recht weist die Revision der Nebenklägerin darauf\nhin, daß festgestellt worden ist, der Angeklagte habe die\nFirma Me angestiftet, Handelswaren ale angebliche Geschenksendungen ohne Berechnung für den Empfänger an eine\nWiener Firma abzusenden und ihm diese Lieferung in Rechnung\nzu stellen (UA S 8).\n\n_ Diesen Sachverhalt hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt gelassen, obwohl er unter\ndeii Gesichtepunkt der Anstiftung zu einer Nachprüfung gemäß\nder Vorschrift des Art I 2 MRG 53 drängte.\n\n-5.\n\nIl,\n\nNach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung zugegeben, selbst eine kleine Warenprobe von Füllhaltern im Werte von 30 DM nach Österreich\ngebracht zu haben. Das Urteil teilt nicht mit, ob die\nStrafkammer diese Einlassung geglaubt hat. Bei der rechtlichen Würdigung bleibt dieser Vorfall unerörtert.\n\nDie Revision der Nebenklägerin rügt dies mit Recht\nals einen Urteilsmangel. Denn der im Urteil ebenfalls\nwiedergegebene Hinweis des Angeklagten, nach den Zollbestimmungen sei sein Verhalten zulässig gewesen, geht\nfehl. Warenproben sind Handelsware und nicht \"übliche\npersönliche Habe\" im Sinne des Art I 2 MRG 53. Es hätte\ndaher einer ausdrücklichen Ermächtigung für ihre Verbringung nach Österreich bedurft. Im übrigen wäre die Ausfuhr\nauch nach der JEIA-Anweisung Nr 22 genehmigungspflichtig\ngewesen (vgl DDevRädsch 1951 5 24).\n\nCo.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird weiterhin auf\nfolgendes hingewiesen;\n\n1.) Gemäß Art X b MRG 53 ist unter \"Geschäft\" im Sinne\ndes Art I 1 (d) MRG 53 unter anderem auch ein \"Verkauf\" zu\nverstehen; sogar Kontokerrentbuchungen von Handelsunternehmen sind unter Umständen schon dazu zu rechnen (vgl\nu.a. Hocke, Devisenrecht S 19).\n\n2.) Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen haben\ndie drei deutschen Firmen laufend Waren an die Wiener Firma\nDEE & Co ‚verkauft -und für deren Konto verbucht (vgi\nz.B. UA:S 5), weil’der:Angeklagte:die Geschäfte als deren\nHGeschäftsfreund und :Vertreter\" (UA S- 4) oder Bevwollmäch-:\ntigter (UA S 7),:durch Schreiben: dieser Firma ausgewiesen,\nbestellt, bezahlt und in:Empfang genommen hat. ‚Dadurch\nkönnen aber jeweils schuldrechtliche Verpflichtungen\n\n-6 -\n\nzwischen den deutschen Firmen und der österreichischen\nFirma zustande gekommen sein. Der im Urteil angedeutete\ninnere Vorbehalt des Angeklagten, nicht als Vertreter\nder Firma PB & Co, sondern nur als Beauftragter\n\nder Frau von SB handeln zu wollen, würde unter diesen\nUmständen unbeachtlich sein (§ 116 BGB); jedenfalls\nkönnte dies alles auf die \"Mustersendungen\" zutreffen\n(VA S 11 unten). Strafrechtlich würde es sich bei diesen\nVerträgen um \"Geschäfte\" im Sinne des Art I 1 (d) MRG 53\nhandeln.\n\nEs wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob\nder innere Vorbehalt des Angeklagten auf einen bedingten\nVorsatz oder auf eine Fahrlässigkeit schließen läßt.\nDas Landgericht hat die Frage eines fahrlässigen Verhaltens bisher anscheinend deshalb nicht untersucht,\nweil es eine fahrlässig begangene Zuwiderhandlung wohl‘\nnicht für strafbar hielt. Nach Art 5 (2) (c) AHKG Nr 33\nsind aber auch fahrlässige Verstöße strafbar im Sinne\nvon Art VIII MRG 53.\n\nDie Strafkammer wird weiterhin zu beachten haben,\ndaß bei Nichtfeststellung von Verbringungshandlungen\ndes Angeklagten ein Schuldvorwurf allein schon daraus\ngegen ihn erwachsen könnte, daß er Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen hat.\n\n3.) Sollte das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, daß ein Vevisenverstoß des Angeklagten vorliegt,\nso wird es sich - entgegen seiner bisherigen Auffassung -\ndarüber schlüssig werden müssen, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Wirtschaftsstraftat gegeben ist. Denn\n§ 6 WStG aF findet auch auf Zuwiderhandlungen gegen\ndevisenrechtliche Bestimmungen Anwendung, wie sich aus\nArt 5 (2) b AHKG Nr 33 ergibt. Er gilt insoweit fort\n(§ 20 wistG 1954).\n\n- 1-\n\n4.) Vorsorglich sei bemerkt, daß die Strafkammer\nselbstverständlich nicht gehindert ist, auf Grund derselben\nBeweisanzeichen, wie sie schon in der 1.Hauptverhandlung\nzur Verfügung standen, nun eine andere Überzeugung als im\n\nangefochtenen Urteil zu gewinnen.\n\n5.) Schließlich sei noch auf die Möglichkeit einer\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 hingewiesen. Das\nLandgericht wird diese Frage jedoch erst nach Verbindung\nder vorliegenden Sache mit dem abgetrennten Verfahren\nprüfen können.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/5-str-505-54","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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