{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-24_5_StR_191_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-24","aktenzeichen":"5 StR 191/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 191/55\n\n< 195\n\nIm Namen des Volkes 77\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsexpedienten Harry 5 m aus HD,\ndort geboren am EEE» 1913,\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2=-\n\n'tründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte, der schon zweimal wegen gleichgeschlechtlicher Verfehlungen bestraft worden ist, faßte\nam 4.10.1954 in Hamburg auf der Plattform eines Straßenbahnwagens dem ihm unbekannten 16 Jahre alten Lehrling\nvB Wiederholt an den Geschlechtsteil und drückte\ndiesen. Als der Angeklagte ausstieg, folgte WENN»\nihm. Der Angeklagte, der das bemerkte, begann zu laufen.\nWORD holte ihn jedoch ein, schlug ihm einige Male\nheftig ins Gesicht, drehte ihm mit einem technischen\nGriff den Arm um und brachte ihn zur Wache.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDie Revision erblickt den Verfahrensmangel darin,\ndaß die Urteilsgründe entgegen der Vorschrift des § 267\nAbs 3 Satz 3 Satzteil 2 StPO nicht ergäben, weshalb die\nStrafkammer nicht gemäß § 2353 StGB von Strafe abgesehen\nhat. Der Einwand geht fehl. Die Urteilsgründe geben an,\ndaß und aus welchen Gründen die Strafkammer eine\nStraffreierklärung abgelehnt hat. Daß dabei nicht §§ 233\nStGB, sondern nur § 199 StGB angeführt wird, bedeutet\nkeinen Verstoß gegen § 267 StPO, sondern allenfalls\neine Verletzung des sachlichen Strafrechts. Hierauf wird\nbei der Erörterung der Sachrüge näher eingegangen werden.\n\nDie Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.\n\n- 3 -\n\n-3 -\n\nDie Anwendung des §§ 1§ 5 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist ohne Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch\n‘Ale Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nAuch der Strafausspruch unterliegt im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nRechtlich einwandfrei ist, daß die Strafkammer bei\nihrer Entscheidung darüber, ob mit Rücksicht auf die\nvon WCEEEEED verübte Vergeltungstat von Strafe abgesehen\nwerden solle, den geringen Schuldgehalt der Vergeltungstat berücksichtigt hat. Hierbei kann unerörtert bleiben,\nob der Auffassung der Revision entsprechend sogar von.\nStrafe abgesehen werden kann, wenn die Vergeltungstat. N\nvon einen Strafunmündigen begangen worden ist. Die Strafkammer hat eine Straffreierklärung nicht \"deshalb abgelehnt,\nweil sie der Auffassüng gewesen wäre, daß bei sehr.\ngeringen Schuldgehalt ‚der Vergeltungstat eine 'Straftreierklärung überhaupt nicht erfolgen könne, Sie hat vielmehr den Unrechtsgehalt beider Taten ‚gegeneinander. 'abgewögen und' eine Bestrafung des Angeklagten für erforderlich gehalten,’ weil seine Tat ihrem Unrechtsgehalte nach\nerheblich ‚schwerer wiege als die Tat des WERE, dessen\nSchuld sehr gering sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nZu Bedenken sachlichrechtlicher Art gibt allerdings\nAnlaß, daß § 233 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt\nwird. Auf der hiernach möglichen Nichtbeachtung dieser\nVorschrift kann das Urteil jedoch nicht beruhen.\n\n§ 233 StGB unterscheidet sich, soweit er hier in\nBetracht kommt, von dem im Urteil angeführten § 199 StGB\nzunächst dadurch, daß als Vergeltungstaten außer\n\n-4»-\n\n-— 4 -\n\nBeleidigungen auch leichte Körperverletzungen zu\nberücksichtigen sind. Die Nichterwähnung der Vorschrift\nkönnte daher den Gedanken nahelegen, daß die Strafkammer\ndie Tat des WBrechtsirrigerweise nur als tätliche\nBeleidigung gewürdigt und infolgedessen ihren Unrechtsgehalt nur unvollkommen erfaßt hätte. Das ist indessen\nnicht anzunehmen. Das Urteil stellt die Tatsachen fest,\nin denen die Strafkammer die Vergeltungstat gefunden\nhat. Daß sie sich nicht nur als tätliche Beleidigung,\nsondern auch als leichte Körperverletzung darstellt,\nliegt angesichts dieser Tatsachen auf der Hand. Ein\nIrrtum der Strafkammer hierüber muß als ausgeschlossen\ngelten.\n\n§ 233 StGB unterscheidet sich von § 199 StGB weiterhin dadurch, daß er dem Tatrichter außer der Möglichkeit\neiner Straffreierklärung i= Befugnis einräumt, eine nach\nArtoder Höhe mildere Strafe zu verhängen. Auf einer Nichtbeachtung dieser Möglichkeit kann das Urteil gleichfalls\nnicht beruhen.\n\nDie §§ 199 und 233 St@B stimmen darin überein, daß\nder Tatrichter mit Rücksicht auf die Vergeltungstat von\nStrafe absehen kann. Hieraus folgt ohne weiteres, daß\ndie Vergeltungstat, sofern Bestrafung erfolgt, bei der\nBemessung der Strafe als strafmildernde Strafzumessungstatsache berücksichtigt werden darf. Diese Möglichkeit\nbesteht unabhängig von der dem Tatrichter durch § 233\nStGB eingeräumten Befugnis, wegen der Vergeltungstat\neine der Art oier dem Maße nach mildere Strafe eintreten\nzu lassen. Daß die Strafkammer das verkannt hätte, ist\nnicht anzunehnen.\n\nDie Strafkammer hätte nun allerdings, was sie nach\n§ 1§ 5 StGB auch bei Berücksichtigung der Vergeltungstat\nals strafmildernder Strafzunessungstatsache nicht konnte,\n\n-5.\n\nnach § 233 StGB statt einer Gefängnisstrafe eine der\nArt nach mildere Freiheitsstrafe, nämlich eine Haftstrafe verhängen können. Daß sie das bei Beachtung des\n§ 233 StGB getan hätte, muß jedoch als ausgeschlossen\ngelten. Hiergegen spricht entscheidend, daß der gemäß\n§ 18 StGB zulässige Höchttbetrag der Haftstrafe sechs, ze\nWochen ist und daß dieser Höchstbetrag weit unter der ....\nDauer der von der Strafkammer als angemessen erachteten i\nFreiheitsstrafe - sechs Monate Gefängnis - liegt.\n\n‚ Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des u\nsachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte .\nbeschwert wäre. °\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage ( des Ober- Fusreu\nbundesanwalts. ;\n\nDr.Rotberg \"2r,Koffka ‘Schmidt\nSchmitt Börker u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/5-str-191-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/5-str-191-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.616755+00:00"}}