{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-24_5_StR_157_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-24","aktenzeichen":"5 StR 157/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u &£\n\n5 stk 157/55\n\nIm Namen des Volkes 795\n\n03%\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Angestellten srich 2 uEEEEEED\n\naus BEE ,\ngeboren am EEE 1517 ir u\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Mai 1955, an der teilgsnommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n20.0ktober 1954 samt den Teststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte in den Fällen\nTerner SD, TEE und Georg New\n\nverurteilt ist,\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\n- 2.\n\nII. In den Fällen ierner Se una Dei»\nwird das Verfahren eingestellt; insoweit trägt die\nKosten des Verfahrens die Landeskasse.\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über den Tall Georg Hg, über die\nGesamtstrafe und über die restlichen Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIV. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nlen\nE2 .r\n\n- 3.\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in 3 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung\nin einem Falle, wegen versuchter und vollendeter Nötigung\nin je einem Falle, wegen Körperverletzung in Tateinheit\nmit versuchter Nötigung in 4 Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung\nin einem Falle und wegen Urkundenfälschung in einem Falle\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zum\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren: verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nSie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Strafrechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen.\n\nVerfahrenshindernisse bestehen nur in den Fällen\nWerner SCEEE> und: Bau und möglicherweise im Falle °\n\nGeorg in\n\n1. a) Die Strafverfolgung ist in:den Fällen Werner\nSEE und De wegen Verjährung nicht möglich. Die\nKörperverletzung des Werner SEE ist im Herbst 1947 begangen. Die, gefährliche Körperverletzung des U) muß '\nder Angeklagte spätestens im Sommer oder Herbst 1948 verübt haben. Denn sie ist im Kriegsgefangenenlager Retschiza\nbegangen worden; in diesem befand sich aber der Angeklagte\nnur bis Sommer oder Herbst 1948. Die Verjährung wegen\ndieser Handlungen ist erstmals durch die Verfügung des\nVorsitzenden betreffend Zustellung der Anklageschrift vom’\n3.llärz' 1954 unterbrochen worden. Das Urteil meint zwar,\nsie sei schon durch den Haftbefehl von 21. November 1950\nunterbrochen worden. Das trifft jedoch für die genamnten\nTaten nicht zu. Dieser Haftbefehl bezieht sich von den\nFällen, in denen Verurteilung erfolgt ist, nur auf die\n\nFälle MED, um 110, ve, Dr u und\n\n-4-\n\nMei. Dasselbe gilt für die richterliche Vernehmung des\nAngeklagten vom 21.September 1950. Auch die späteren\nrichterlichen Beschlüsse über Fortdauer der Haft beziehen\nsich nur auf diese Fälle, da sie ausdrücklich auf den\nersten Haftbefehl und dessen Gründe Bezug nehmen, Da für\ndie beiden Körperverletzungen eine Verjährungsfrist von\nfünf Jahren gilt, sind sie verjährt.\n\nb) Für den Fall Georg Mg läßt sich noch nicht\nmit Sicherheit sagen, ob auch hier Verjährung eingetreten\nist. Wann die Nötigung des Georg Me begangen worden\nist, 1&ßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen,\nEs ist nur davon ädie Rede, daß Georg Mb una Brise\nim März 1949 sich über den Angeklagten unterhalten haben\nund daß dabei Georg lie den Brügißvon der Nötigung\nerzählt hat. Wann diese aber begangen ist, ergibt das\nUrteil nicht. Nach der Anklageschrift ist sie im Lager\nKostikowka begangen worden, aus dem der Angeklagte bereits im Februar 1949 fortgekommen ist. Wenn das der Fall\nwäre, wäre auch insoweit die Strafverfolgung verjährt.\nDenn auch in diesem Pall ist die erste Unterbrechungshandlung die richterliche Verfügung vom 3.3.1954.\n\nc) Keine Verjährung ist eingetreten für die noch\nnicht im Haftbefehl erwähnten Tälle Lö una Krep.\nBeide Taten sind nach dem Urteil im März 1949 begangen\nworden. Ob vor oder nach dem 3.lärz 1949, 1äßt sich dem\nUrteil nicht entnehmen. Es kann aber schon jetzt mit\nSicherheit gesagt werden, daö sich dies auch nicht mehr\nfeststellen läßt. Sind die Handlungen nach dem 3.März 1949\nbegangen worden, so ist die Verjährung durch die erwähnte\nVerfügung betreffend Zustellung der Anklageschrift unterbrochen worden. Da für die Trage, ob eine Handlung verjährt ist, nicht der Satz gilt, daß im Zweifel für den\nAngeklagten zu entscheiden sei, vielmehr feststehen muß,\ndaß die Handlung verjährt ist, wenn ein Prozeßhindernis\nangenommen werden soll, sind die Taten des Angeklagten\nin den beiden erwähnten Fällen noch verfolgbar.\n\n- 5 -\n\nd) Für alle übrigen Fälle ist die Verjährung bereits\ndurch die richterliche Vernehmung vom 21.9.1950 unterprochen.\n\n2.) Zu Unrecht meint der Angeklagte, in den Fällen\nder Körperverletzung fehle es an einer Verfahrensvoraussetzung, da die Verletzten nicht rechtzeitig Strafantrag gestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft hat in der\nAnklageschrift ausdrücklich das besondere öffentliche\nInteresse bejaht. Infolgedessen sind die Handlungen nach\n§ 232 StqB auch ohne Antrag verfolebar.\n\n3.) Schließlich kann auch der Einwand des Angeklagten, das Landgericht Hannover sei örtlich nicht zuständig\ngewesen, nicht durchdringen. Die Rüge greift schon deshalb\nnicht durch, weil der Angeklagte zur Zeit der Erhebung\nder Anklage weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich der Strafprozeßorädnung in der\nFassung des Vereinheitlichungsgesetzes des Bundes hatte.\nInfolgedessen war nach § 8 Abs 2 StPO Hannover als Gericht\ndes letzten Wohnsitzes in diesem Bereich zuständig.\n\n4.) Die Strafklage ist auch im Falle TEE nicht\nverbraucht. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es\nsich bei der früheren Arreststrafe um eine Lager- .\ndisziplinarstrafe. 0 oo.\n\nTI. Verfahrensrügen. -\n\n1.) Der Angeklagte: rügt, das Gericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Diese Rüge dringt nicht durch.\n\na) Der Angeklagte sieht die unvorschriftsmäßige Besetzung zunächst darin, daß anstatt des Landgerichtsrats\nDr. PB der Landgerichtsrat Bag mitgewirkt habe. Es\ntrifft nicht zu, daß Landgerichtsrat BED zur Mitwirkung\nnicht befugt gewesen wäre. Nach der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden hatte die Strafkammer am 11.10.1954\naußer diesem drei richterliche Mitglieder, darunter den\nLandgerichtsrat Bag. Die Verteilung der Geschäfte unter\n\n- 6 -\n\n-6-.\n\nihnen oblag dem Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Von einem irmessensmißbrauch kann keine Rede\nsein; die Verteilung der Geschäfte ist vielmehr nach\nsachlichen Gesichtspunkten erfolgt.\n\nb) Weiter behauptet der Angeklagte, ein, ‚Schöffe\nhabe während seiner Vernehmung höhnische Blicke nit einem\nReferendar getauscht und habe deshalb der Verhandlung\nnicht folgen können. Diese Rüge ist offensichtlich un- .\nbegründet.\n\n2.) Die Revision erhebt \"auf ausdrücklichen Wunsch .\n\ndes Angeklagten! die Rüge, der Angeklagte lehne die\nRichter und Schöffen der Strafkammer wegen Befangenheit\nab. Diese Rüge ist unwirksam, weil die Ausführungen klar\nerkennen lassen, daß der Verteidiger insoweit nicht die\n\nVerantwortung für den Inhalt seiner Revisionsrechtfertigung\n\nzu übernehmen bereit sei.\n\nSie ist auch in übrigen unzulässig. Denn eine der-.\nartige Rüge setzt voraus, daß rechtzeitig, d.h. bis zu\nBeginn des an die Vernehmung des Angeklagten anschließenden Teiles der Hauptverhandlung (§ 25 StPO) die Ablehnung\nerfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Selbst\nwenn der Angeklagte die \"angeblichen Ablehnungsgründe .\nerst nach äiesem Zeitpunkt erfahren hat, gibt ihm dies. |\nkein späteres Ablehnungsrecht (vgl BGHSt. 1,299; BGH MDR\n1952,659).\n\n3.) Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe das\nihr eingeräumte Ermessen mißbraucht, indem sie sämtliche\nverletzte Zeugen vereidigt habe. Die Voreingenommenheit\ndieser Zeugen gegenüber dem Angeklagten habe auf der Hand\ngelegen, da sie in ihm - zu Tinrecht - die Ursache für die\nlange Dauer ihrer Kriegsgefangenschaft gesehen hätten,\n\nauch tiefste Gegensätze in politischen Ansichten zwischen\n\ndem Angeklagten und den Zeugen beständen,\n\nDiese Rüge kann ebenfalls nicht durchdringen, Nach\nder Strafprozeßordnung bildet die’ Vereidigung der Zeugen\n\n- 7\n\nmr 2 mn mn ng ann en. nn nen\n\n——n.\n\n„7 X #\nnr] F3\n-1-\n\ndie Regel, die Nichtvereidigung die Ausnahme. Das eilt\ngrundsätzlich auch für die Fälle des § 61 StPO, insbesondere seiner Nr 2. Es ist deshalb schwer vorstellbar,\ndaß jemals ein Ermessensmißbrauch des Gerichts darin\nliegen könnte, daß ein Verletzter vereidigt wird. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Mißbrauch jedenfalls nicht\nersichtlich. Die Strafkammer hält die verletzten Zeugen\nfür glaubwürdig, weil sie ihre Aussagen leidenschaftslos\nund sachlich vorgetragen haben, weil die einzelnen Aussagen in ihrer gemeinsamen Grundlage, daß nämlich der Angeklagte seine kriegsgefangenen Kameraden verhört und dabei bedroht und mißhandelt habe, übereinstimmen, und weil\ndie Aussagen der verletzten Zeugen zum Teil durch Aussagen\nnichtverletzter bestätigt werden. Die Strafkammer würdigt\nauch die für den Angeklagten günstigen Aussagen und kommt\nzu dem Ergebnis, daß sie der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen nicht entgegenständen. Das sind tatrichterliche, das Revisionsgericht bindende Erwägungen.\nVon ihrer Grundlage aus kann die Vereidigung der verletzten Zeugen nicht beanstandet werden.\n\nEtwas anderes gilt auch nicht für die Zeugen\n) per) LED, deren Vereidigung die Revision\nnoch besonders angreift. Aus den Urteilsfeststellungen\nergibt sich. nichts, was besondere Bedenken gegen die Vereidigung dieser. beiden ‚Zeugen hätte erwecken müssen. Das\nVorbringen der Revision ‚wendet sich in unzulässiger Weise\ngegen diese ‚Feststellungen des Urteils.\n\n4.) Die auf § 338 Nr 7 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet;. das Urteil hat 65 Seiten Gründe.\nSie entsprechen auch den Anforderungen des § 267 StPO;\ndie Ansicht der Verteidigung, das Gericht sei verpflichtet, sich im Urteil mit jeder einzelnen Zeugenaussage\nauseinanderzusetzen, ist rechtsirrig.\n\n5.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, daß die Strafkammer die polizeiliche Aussage des verstorbenen Zeugen\n\nVO verlesen und verwandt habe. Die Verlesung und Verwendung dieser Aussage war gemäß § 251 Abs 2 StPO zu-\n‚lässig. Der gemäß § 251 Abs 4 StPO erforderliche Beschluß\nliegt vor (Bd V Bl 17 d.A.). Die Strafkammer ist sich\nauch bewußt gewesen, daß bei der Verwendung polizeilicher\nAussagen besondere Vorsicht geboten ist; sie hat zur\nWürdigung der Aussage noch weitere Umstände hinzugezogen.\n\n6. ) Auch die Rüge, die Strafkammer habe Anträge des\nVerteidigers zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch.-\n\n| a) Der Verteidiger hatte hilfsweise folgenden\nBeweisamtrag gestellt;\n\n\"Es sollen die seinerzeit in den Kriegsgcfangenenlagern Retschiza, Gomel (Glasfabrik) und schließlich von Bobruisk die\nseinerzeit vom Angeklagten als Antifaleiter\nverfaßten Protokolle über die politische\nund kulturelle Betreuung der Kameraden\nbezw. über die lagervoersammlungen auf\ndiplomatischen Weg durch Rechtshilfeersuchen über die Deutsche Demokratische\nRepublik und über die dort bestehende\ndiplomatische Vertretung der Sowjetunion\n(Botschafter Puschkin) beigezogen und vorgetragen werden. Is handelt sich insbesondere\num die von Ziebarth übersetzten Protokolle.\nAußerdem bitte ich auf demselben Wege eine\nAuskunft von der Regierung der Sowjetunion\nbeizuziehen, daß sämtliche Vernehmungen\nwegen dort anhängig gewesener Kriegsverbrecherprozesse nur durch Beamte der\n\nSowjetunion vorgenommen werden durften ı und\n\n_ vorgenommen worden sind.\n\nBierzu führt das Urteil folgendes aus:\n\n\"Auf die Tinholung einer Auskunft von der\nRegicrung der Sowjetunion darüber, daß sämt-\n\n- 9.\n\nnn 0\n\nN\n\n- 9\n\nliche Vernehmungen wegen der dort anhängig\ngewesenen Kricgsverbrechens-Prozesse nur\ndurch Beamte der Sowjetunion vorgenommen\nwerden durften unä vorgenommen worden sind,\nwie der Angeklagte vorträgt, kam es nach\nAnsicht der Kammer nicht an, und es konnte\ndavon Abstand genommen werden, weil lediglich die Frage zu klären war, ob der Angeklagte sich im Sinne der Anklage schuldig\ngemacht und die ihm vorgeworfenen Vergehen\nund Verbrechen begangen hat,und nicht, ob\ndie offiziellen Ermittlungs- oder Strafverfahren gesetzmäßig durchgeführt sind,\nzumal ihm ja auch nicht der Vorwurf gemacht wird, offiziell „arig geworden zu\nsein.\nWeiter konnte auf die Heranziehung der\nseinerzeit von dem Angeklagten als Antifa-Leiter verfaßten Protokolle über die\npolitische und kulturelle Betreuung der\nTruppe bezw. über die Lagervernehmungen\nnach Ansicht der Kammer ebenfalls verzichtet werden, weil dem Angeklagten nicht\nvorgeworfen wird, Straftaten begangen zu\nhaben, die mit der Niederlegung von Ergeb-\n‚nissen der Beratung über kulturelle Veranstaltungen oder von lagerversammlungen .\nzusammenhängen, und auch die Anklage nicht .\ndavon ausgeht, daß die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten in irgendeiner Verbindung hiermit stehen, !'\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Ansrag auf Herbeizichung der Protokolle um einen Beweisermittlungsamtrag oder um einen Beweisamtrag. handelt, und\nob die Ablehnungsbegründung des Urteils unbedenklich ist.\nDenn jedenfalls handelt cs sich um cin unerreichbares\n\n- 10 -\n\n“\n\nBeweismittel. Es liegt auf der Hand, daß die Sowjetregierung Protokolle dieser Art niemals an ein westdeutsches Gericht ausliefern würde.\n\nDas gleiche gilt für den Antrag auf Einholung der\nAuskunft von der UdSSR. Auch hier kann zweifelhaft sein,\nob die Begründung des Gerichts einwandfrei ist. Nach dem\nGesamtinhalt des Beweisamtrages könnte man ihn dahin auffassen, daß die Auskunft gerade besagen sollte, auch\nsolche Vernehmungen, wie sie dem Angeklagten zur Last\ngelegt worden seien, seien in den Lagern niemals von\ndeutschen Kriegsgefangenen vorgenommen worden. Es handelt\nsich aber auch hier jedenfalls um ein unerreichbares Beweismittel.\n\nb) Die Verteidigung hat, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt, keinen Beweisamtrag dahin gestellt, ein Gutachten\ndarüber einzuholen, daß der Zeuge Brenneisen an epileptischen Anfällen litt. Eine Aufklärung von Amts wegen nach\ndieser Richtung brauchte sich dem Gericht nach den übrigen\nFeststellungen nicht aufzudrängen.\n\nIII.\n\nDie Sachrügen sind unbegründet,\n\n1.) Mit Recht hat die Strafkammer deutsches Recht\nauf den Sachverhalt angewandt. Die Angriffe hiergegen\nsind offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Soweit die Revision behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche, greift sie nur in unzulässiger Weise\ndie Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der\nStrafkamer an. Sie sieht nämlich die Widersprüche darin,\ndaß nach ihrer Behauptung die Zeugen etwas anderes gesagt hätten, als das Urteil feststellt, oder daß Zeugen-\n\n-. 11 --\n\n- 11 -\n\naussagen, dio vom Urteil nicht besonders gewürdigt sind,\nden Tatsachenfeststellungen- entgegenstünden. Derartige\nAngriffe sind in der Revisionsinstanz nicht zulässig.\n\n3.) Die Strafkamner hat auch mit Recht die einzelnen\nFälle unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung, der\nversuchten oder vollendeten Nötigung und der Freiheitsberaubung gewürdigt.\n\na) In den Nötigungsfällen ergibt sich aus dem Urteil\neinwandfrei, daß der Angeklagte nicht etwa nur ein Übel\nin Aussicht gestellt hat, das ohne sein Zutun den Verletzten von den Russen drohte, sondern daß er mit der\neigenen Zufügung eines Übels gedroht hat, soweit das\nNötigungsmittel nicht bereits in den Körperverletzungen\nliegt. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte tatsächlich in der lage war, selbst seine Kameraden\nin den Bunker zu sperren und ihnen das Essen zu entziehen.\nDie hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind ausschließlich Tatsachenangriffe. Schon das würde in allen\nfestgestellten Fällen zur Annahme der vollendeten bezw.\nversuchten Nötigung. ausreichen. Im übrigen ergibt aber\nauch der Urtoilszusammenhung eindeutig, daß der Angeklagte beabsichtigte,: -die- Russen von der Weigerung der einzelnen Genötigten, seinem Verlangen nachzukommen, in Kenntnis\nzu setzen und dadurch weitere Maßnahmen der Russen gegen\ndicse herbeizuführen, zum mindesten aber, daß. ‚der Angeklagte diesen Eindruck in den. Genötigten erweckt ‚hat und erwecken wolltc.- Buze\n\nb) Für den Tatbestand der versuchten ‘oder vollendeten\n\nNötigung ist es unerheblich, ob die Aussagen; zu denen\n\nder Angeklagte seine Kameraden nötigen wollte oder genötigt hat, der Wahrheit cntsprachen oder nicht. Es ist\nauch eine Nötigung, wenn jemand durch unerlaubte Zwangsmittel cinen anderen zu wahren Aussagen veranlaßt, Die\nKörpcrverletzungen, der Essenentzug und die Einsperrung\nwaren in jedem Fall unerlaubte Zwangsmittel.\n\n- 12 -\n\n- 12\n\nDie Trage, ob dio Äußerungen, die der Angeklagte\nden Verletzten abnötigen wollte oder abgenötigt hat,\nder Wahrheit ontsprachen, kann allerdings für das Strafmaß erheblich scin. Die Strafkamner hat in allen Fällen\naber tatsächlich festgestellt, daß die Äußerungen, die\nder Angcklagte von seinen Kameraden haben wollte, nicht\nder Wahrheit ontsprachen. Der Zusammenhang ergibt auch,\ndaß der Angeklagte mindestens mit dieser Möglichkeit\nrechnete. Eine besondere Begründung hierfür im Urteil\nzu geben, war die Strafkammer angesichts der Einlassung\ndes Angeklagten, .der insoweit nichts vorgetragen hatte,\nnicht verpflichtet.\n\n©) Auch‘ die Freiheitsberaubung im Falle HE hat\ndie Strafkammer mit Recht festgestellt. Tine schwere\nFreiheitsboraubung liegt, wie sie mit Recht ausführt,\nschon darin, daß der Angeklagte von sich aus Hörner\nfür über cine Woche in dem Bunker festhielt.\n\nd) Auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe\nhat die Strafkammer mit Recht abgelehnt. Das Urteil\nläßt zwar dio Möglichkeit offen, daß der Angeklagte\ndie Vernehmungen auf Veranlassung der Russen vorgenonmen hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber\neindeutig, daß der Zwang und die Gewalttätigkeiten, die\nder Angeklagte dabei angewandt hat, seiner eigenen\nInitiative entsprangen; cr ist im Falle TB sogar\ndeswegen von den Russen gemaßregelt worden. Schon aus\ndiesen Grunde kann von cinem Notstand des Angeklagten\nkeine Rede sein, u\n\n4.) Die Strafzumessung enthält entgegon der Auffassung dor Revision keine Roohtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Annahme besonders schwerer Fälle\nin sämtlichen Fällen der Nötigung und versuchten Nötigung.\nDer Vortrag der Rovision, in den Fällen, in denen die\nKriogsgefangenen letzten Endcos zurückgekehrt seien, sei\nkein Schaden entstanden, ist unverständlich. Das Urteil\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nweist mit Recht darauf hin, welch schwerer seelischer\nSchaden für dic Kricgsgefangenen dadurch entstanden ist,\ndaß sie unter den Drohungen des Angeklagten standen.\n\nDie Aufhebung des Urteils in den verjährten Fällen\nbezw. dem möglicherweise verjährten Fall “wm gibt\nkeine Veranlassung, das Urteil im Strafmaß in den übrigen\nFällen aufzuheben.\n\nDr. Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/5-str-157-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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