{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-24_5_StR_151_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-24","aktenzeichen":"5 StR 151/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pr u\nDr\n\nf.\nu\n\n.5_StR 151/55\n\n2795 035\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Stanislaus M WB ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1594 ir GEERENEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.Mai 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg |\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 5.November\n1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall in\nTateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug verurteilt\nwird.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtemittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen - _\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt.\n\nGegen dab Urteil haben die‘ Staatsanwaltschaft ‚und\nder Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft\nhat ihre Revision zulässigerweise :auf .den Strafausspruch\nbeschränkt.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\na) Die Revision sieht den Verfahrensmangel darin,\ndaß einem Beweisamtrag des Verteidigers nicht entsprochen\nund über ihn auch nicht entschieden worden sel.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung nur hilfsweise beantragt,\n\n\"1. ) die Polizeibeamten des Streifendienstes\ndarüber zu vernehmen, ob aus dem Geschäft\nROEEEEB noch weitere Gegenstände gestohlen\nwurden und ob der Angeklagte seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hat,\ndaß die Türfüllung aus Pappe bestand,\n\n2.) den Baggerführer darüber zu vernehmen, ob\nvon seinem Standpunkt aus der Tatort einzusehen war\". . Bu\n\nDie Strafkammer hat dem Antrage nicht stattgegeben.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist ein den Antrag\nablehnender Beschluß in der Hauptverhandlung’ nicht ..\nverkündet worden. Auch die Urteilsgründe ‚besagen nichts Br\n\n-4-\n\ndarüber, weshalb die Strafkammer die beantragten Beweise\nnicht erhoben hat.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Hierbei kann unerörtert\nbleiben, ob es sich bei dem Antrag um einen Beweisamtrag\noder nur um einen sogenannten Beweisermittlungsamtrag hangelt, der überhaupt nioht beschieden zu werden brauchte.\nSelbst wenn man zugunsten des Angeklagten annehmen will,\ndaß der Antrag ein Beweisamtrag sei, war er Jedenfalls\nnur hilfsweise gestellt. Hilfsbeweisamträge bedürfen\nkeiner Bescheidung in der Hauptverhandlung. Die Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO gilt für sie nicht. Erforderlich und genügend ist, daß sie in den Urteilsgründen\n. beschieden werden. Darauf, daß dem nur hilfsweise gestellten Beweisamtrage nicht entsprochen und über ihn\nauch nicht entschieden worden ist, beruht das Urteil\nJedoch nicht,\n\nAusweislich der Urteilsgründe wurde der Angeklagte\nin der Tatnacht gegen 4 Uhr auf dem Grundstück, auf dem\n_ der Einbruchsdiebstahl verübt worden war, von einen\nWachmann angetroffen. Vor ihm lagen zwei Pakete mit\n25-530 kg Fleisch, das aus dem Einbruchsdiebstahl\nstammte. Außerdem hatte er eine Aktentasche unter dem\nArm, in der sich Diebeswerkzeug befand. ‚Nachdem der\nWachmann ihn aufgefordert hatte, mit ihm zur Polizeiwache zu ‚kommen, bot der Angeklagte: jenem unterwegs\nan, nit ihm \"Halbe/Halbe\" zu machen und ihn dann laufen\nzu lassen. Als der Wachmann das ablehnte, flüchtete\nder Angeklagt., wurde jedoch schließlich durch die\nBesatzung eines Streifenwagens festgenommen. Der Angeklagte\nerzählte den Beamten, daß er einen Zinbruch in eine\nFleischerei verübt habe und führte sie dann zu den\n\n- 5 u.\n\n[SS\n\n- 5.\n\nFleischpaketen, die er vor der Flucht hinter einem\nBretterzaun abgelegt hatte, und zum Tatort. In der\nHauptverhäandlung-hat der Angeklagte abgestritten, einen\nDiebstahl begangen zu haben. Zur Begründung des\nGeständnisses, das er den Polizeibeamten gegenüber\nabgegeben hatte, hat er erklärt, die Beamten hätten ihn\ngefragt: \"Haben Sie einen Einbruch gemacht?\" Darauf\nhabe er sich gedacht, er wolle den Beamten \"mal einen\nguten Gefallen machen\". So habe er ja gesagt. - Das hat\ndie Strafkammer dem Angeklagten nicht geglaubt. Sie hat\nauf Grund der Unglaubwürdigkeit dieser Einlassung und\nder Persönlichkeit des Angeklagten die Überzeugung\ngewonnen, daß er den Polizeibeamten gegenüber kein\nGeständnis abgelegt haben würde, wenn er den Einbruchsdiebstahl nicht begangen hätte. Sie hat das Geständnis\naus diesen Gründen als wahr erachtet.\n\nDaß die Strafkammer das außergerichtliche Geständnis\ndes Angeklagten möglicherweise anders gewürdigt haben\nwürde, falls die hilfsweise beantragte Beweisaufnahme\ndie Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsachen\nergeben hätte, erscheint bei dieser Sachlage ausgeschlossen.\n\nb) Sachrüge\nRechtlich zutreffend ist die Annahme, daß der Angeklagte durch das im Urteil festgestellte Verhalten\nden Tatbestand des schweren Diebstahls im Rückfall\n(§§ 245 Abs 1 Nr 2, 244, 245 StGB) und des Besitzes von\n' Diebeswerkzeug ($. 245 a Abs 1 StGB) erfüllt hat. Insoweit\nbedarf es keiner näheren Ausführungen.\n\nZa durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt jedoch\ndie Annahme Anlaß, daß der Angeklagte den Tatbestand des\n\n-6 -\n\nEinbruchsdiebstahls und des Besitzes von Diebeswerkzeug\ndurch zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74\nStGB verwirklicht habe.\n\nTatmehrheit zwischen Diebstahl und dem Besitz von\nDiebeswerkzeug ist zwar möglich (vgl RGSt 69, 91). Sie\nwird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Täter das\nDiebeswerkzeug zur Verwendung bel irgendwelchen strafbaren Handlungen bereits besaß, bevor er den Entschluß\nzu dem in Rede stehenden bestimmten Diebstahl faßte,\noder wenn er es noch nach dessen Beendigung besessen\nhat, um es gegebenenfalls bei irgendwelchen weiteren\nstrafbaren Handlungen zu verwenden. So liegt es hier\naber nicht. Den Feststellungen des Urteils kann nur entnommen werden, daß der Angeklagte das Diebeswerkzeug\nbei dem Einbruchsdiebstahl und unmittelbar nach dessen\nrechtlicher Vollendung im Besitz hatte. Daß der\nEinbruchsdiebstahl tatsächlich beendet gewesen wäre,\nals er den Besitz an den Werkzeugen verlor, ist nicht\nfestgestellt. In einem solchen Falle, in dem der Täter\ndas Diebeswerkzeug festgestelltermaßen nur in dem Zeitraum zwischen dem Beginn eines Diebstahls und dessen\ntatsächlicher Beendigung besessen hat, sind aber dieser\nDiebstahl und der -Besitz von Diebeswerkzeug durch ein\nund dieselbe Handlung begangen worden.\n\nSoweit die rechtsirrige Annahme von Tatmehrheit den\nSchuläspruch berührt, kann das Revisionsgericht den\nMangel von sich aus durch entsprechende Änderung der\nUrteilsformel beheben. Daß eine weitere Sachaufklärung\n\ndurch den Tatrichter zu abweichenden Feststellungen führen\n\nwürde, erscheint ausgeschlossen. Der Strafausspruch muß\nwegen des erwähnten Mangels aufgehoben werden. Die Strafkammer wird nunmehr gemäß § 73 StGB nur eine Strafe zu\nverhängen haben,\n\n-17=-\n\n- T-\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine umfassende Gesamtwürdigung der\nPersönlichkeit des Täters und der Taten voraussetzt,\naus denen sich sein verbrecherischer Hang ergibt. Das\nangefochtene Urteil entspricht dem nicht. Es sagt\ninsbesondere nichts über den Anlaß und die näheren Umstände, unter denen die Taten verübt wurden, in denen die\nStrafkammer die formellen Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 !tGB gefunden hat.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist\nbegründet. Sie rügt zu Recht, daß bei der Bemessung der\nStrafe die sachlichrechtlichen Vorschriften der §§ 244\nAbs 1,20 a Abs 1 StGB nicht hinreichend beachtet worden\nseien.\n\n§ 244 Abs 1 StGB sieht für den schweren Diebstahl\nim Rückfall Zuchthaus nicht unter 2 Jahren vor. Nach\n§ 20 a Abs 1 StGB ist, wer sich als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher des Besitzes von Diebeswerkzeug\nschuldig macht, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren zu bestrafen.\nDie Mindeststrafe beträgt gemäß § 14 StGB ein Jahr\nZuchthaus. |\n\nDie Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen die zulässigen Mindeststrafen unterschritten,\nindem sie für den Einbruchsdiebstahl im Rückfall eine\nZuchthausstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und für den\nBesitz des Diebeswerkzeuges eine Gefängnisstrafe von\n6 Monaten verhängt hat.\n\n-8-\n\nDer Strafausspruch muß aus diesem Grunde auch\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgeh>sben\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts,\n\nDr, Rotberg Dr. Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/5-str-151-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/5-str-151-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.567245+00:00"}}