{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-17_5_StR_83_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"5 StR 83/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 83/55\n\nIm Namen des Volk 70\nÖ\n\nvraf h\nIn der Strafsache 05,\nsege:n ‘\n\nden früheren Polizeiverwaltungsinspektor\n\nHeinrich 8 ) aus TE,\ngeboren am EB 1599 in Su,\n\nwegen falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Mai 1955, an der teilgsnommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal+\nals Vertretar der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär REED\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover von 7.Oktober 1954 aufgehoben, soweit es den Angeiilagten wegen Betruges verurteilt, und hinsichtlich der Gesamtstrafe, Die Feststellungen werden nur soweit aufgehoben, als sie die\nAnwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf den\nBetrugsfall betreffen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf den Betrugsfsi!, über die Gesamtstrafe\nsowie über die Kosten der Revision an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-T)o\n\n- 2 _\n\nGründe ı\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen leichtfertig begangener falscher Anschuldigung, wegen fortgesetzten Betruges und wegen Sntziehung elektrischer\nArbeit zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Sie erhebt Einwendungen gegen das Strafmaß\nund gegen die Nichtanwendung des § 3 StFG 1954 in dem\nBetrugsfall.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfols.\n\n1.) Die Strafzumessungsgründe enthalten allerdings\nkeine Rechtsfehler. Die Strafkammer war bei der Strafzumessung frei und nicht an Erwägungen gebunden, die sie\nin ihrem früheren, im Strafmaß aufgehobenen Urteil angestellt hatte,\n\nEs ist auch nicht richtig, daß die Strafkammer bei\nder Erörterung der Betrugsstrafe einerseits davon spreche,\ndaß strafmildernde Umstände bei dem Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen ‚und andererseits davon, daß. Strafmilderungsgründe nicht zu finden seien. Der erste Satz\nbefindet sich nämlich bei der Strafzumessung für die\nfalsche Anschuldigung, der zweite bei der Strafzumessung\n\nfür den Betrug.\n\n2.) Die Strafkammer hat geprüft, ob auf den Betrugsfall § 3 StPG 1954 anzuwenden sei und hat dies mit folgender Begründung abgelehnt: Der Betrug zur Erlangung der .\nAnstellung bei der Polizeischule Hanriover sei zwar be-.\ngangen worden, um der Arbeitslosigkeit des Angeklagten .\nabzuhelfen; aber diese Notlage sei nicht unverschuldet .\ngewesen, da der Angeklagte seine frühere Beamtenstellung\ndurch sein eigenes Verschulden verloren hatte,\n\n35;\n\nDiese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hatte seine frühere Beamtenstellung durch Entlassung im Dienststrafveriahren im Jahre 1935 verloren.\nAnschließend war der Angekinste bei verschiedenen Firmen\nals Tankwart, Lagerverwalter und Buchhalter tätig gewesen, bis er im Jahre 1941 zur Iuftwaffe eingezogen\nwurde, bei der er bis zum Zusammenbruch verblieb.\n\nBei dieser Sachlage läßt sich nicht sagen, daß der\nAngeklagte seine Arbeitslosigkeit im Jahre 1945 verschuldet hatte, auch wenn er ohne das vorangegangene\nDienststrafverfahren, wie die Strafkammer meint, im\nJahre 1945 trotz seiner SS-Zugehörigkeit ohne Schwierigkeiten in den Öffentlichen Dienst hätte eintreten können.\nDer Angeklagte, der bis zu seiner Einberufung Arbeit gehabt hat, hat diese Arbeit durch die Einberufung verloren und konnte sie mit Rücksicht auf die Nachkriegsverhältnisse nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht\nnicht wieder aufnehmen. Seine Arbeitslosigkeit war also\nunverschuldet, und diese unverschuldete Arbeitslosigkeit war, soweit bisher ersichtlich, der wesentliche\nGrund für die Straftat des Angeklagten.\n\nOb die rechtskräftige Vorstrafe des Angeklagten\nnach § 3 Abs 2 StFG 1954 der Straffreiheit entgegensteht, hängt nach § 10 StFG 1954 davon ab, ob sie bereits der beschränkten Auskunft unterliegt. In dieser\nBeziehung wird die Strafkamnmer die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.\n\nDie hier mitabgeurteilten Taten stehen der Straffreiheit wegen fles Betruges nicht entgegen, da die\nGesamtstrafe einschließlich der Nottat die Strafgrenze .\ndes § 3 StFG 1954 nicht überschreitet. u\n\n3.) Das Revisionsgericht hat, abgesehen von der\nBetrugsstrafe, nur die Gesamtstrafe aufgehoben. Das\nenthebt die Strafkammer nicht der Prüfung, ob das\n\nI\n\n- 4 -\n\nVerfahren wegen der übrigbleibenden Taten nach § 3 StFG 1949\neinzustellen ist. Die Betrugsstrafe stände, falls insoweit\ndas Verfahren nach § 3 StrG 1954 eingestellt würde, einer\nstraffreiheit der übrigen Taten nicht entgegen (vgl für\n\nden ähnlich liegenden Fall des Zusammentreffens von Straftaten verschiedener Gruppen des StFG 1954 Thiele Goltd Arch\n\n1955, ı f£ /6/7).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-83-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-83-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.066063+00:00"}}