{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-17_5_StR_704_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"5 StR 704/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7:\n\n5 StR 704/54 2 106 09,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauindustriellen Herbert 7 ED aus cp,\ngeboren am EEE 1900 in BEE Ruslana),\n\nwegen Verleitung zum Meineid u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesriohter‘ Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizöcbersekretär EEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 15.Juli 1954 insoweit\naufgehcben, als der Angeklagte dauernd für unfähig\nerklärt worden ist, als Zeuge {der Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden. Diese Anordnung entfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nr\nnd\n\n2.\n\nGründesz\n\nDas handgericht hat den Angeklagten. wegen verleitung zum Meineid, wegen Untreue in fünf Fällen .und .\nwegen Betruges in einen Fall zu einer Gesamtstrafe von\n| einem Jahr sechs Honaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es ihn für. dauernd\nunfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen’ zu werden, ihm auch auf die Dauer von fünf\nJahren untersagt, als Finanzberater oder Finanzmakler\ntätig zu sein.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Straf-\n‚rechts. Der Vortrag der Revision ist zum größten Teil\n‚unbeachtli.ch, weil sie die Feststellungen: der Strafkammer und deren Beweiswürdigung angreift. Im übrigen\nist das’ Rechtsmittel im allg&meinen offensichtlich\nunbegründet, insbesondere ergeben die Urteilsgründe\n\"im Gegensatz. zur ‚Auffassung der Revision ausreichend,\ndaß. der Angeklagte den Treubruchstatbestand des. 5 266. ‚StGB\nerfüllt hat.\n\nUnabhängig von den Ausführungen der Revision war nur\nzu beachten: Der Angeklagte hat die Verleitung zum Meineid iu Januar 1953 begangen. Zu ‘dieser Zeit galt noch\ndie alte Fassung des § 159 StGB, nach der die Vorschriften\nüber die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen (§ 49a) entsprechend für alle Fälle der falschen uneidlichen Aussage, des Meineids und der wissentlichen Abgabe einer\nfalschen Versicherung an Eides Statt gelten. Hiernach\nfiel auch die erfolglose Anstiftung zum Meineid unter\n§ 159 StGB, für den in 8 161 Abs 2 StGB hinsichtlich\n\n- 3.\n\nder Nebenstrafen eine Sonderregelung gegenüber dem Meineid\nnach § 154 StGB getroffen ist. In § 161 Abs 2 StGB ist\nnämlich bestimmt, daß im Falle des § 159 StGB, wenn - wie\nhier - eine Gefängnisstrafe verhängt wird, Ehrverlust zulässig ist. Die weitere nur in § 161 Abs 1 StGB behandelte\nMaßnahme der Aberkennung der Eidesfähigkeit ist jedoch\nnicht zulässig (vgl hierzu BGHSt 1,241/2447).\n\nNach der gemäß Strafrechtsbereinigungsgesetz vom\n4.August 1953 am 1.0Oktober 1953 in Kraft getretenen Fassung\ndes § 159 StGB ist dieser auf die falsche uneidliche Aussage und die wiesentläche Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt beschränkt. Ob hieraus zu schließen ist\n. daß nunmehr in einem Falle, wie dem vorliegenden, auf Aberkennung der Eidesfähigkeit erkannt werden kann, braucht\nnicht entschieden zu werden. Für diesen Fall gilt gemäß\n§ 2 Abs 2 StGB die alte, für den Angeklagten mildere\nFassung des § 159 StGB.\n\nEin Anlaß, gemäß § 473 Abs 1 Satz 2 StPO die Gebühr\nfür die Revisionsinstanz zu ermäßigen, war nicht vorhanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrages des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-704-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-704-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.047778+00:00"}}