{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-17_5_StR_681_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"5 StR 681/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 681/54 -\n\nIm Namen des volkes?2196 OSE\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Begünstigung im Ant u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ne, 1ER\nDr. Werner RW una Maria FÜ gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 26.Juni 1954\nwerden verworfen.\n\n- 2.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat\nden Angeklagten Ip wegen versuchter\nBegünstigung im Amt in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis\nund Verwahrungsbruch zu zehn Monaten Gefängnis,\n\nden Angeklagten Dr Rp wegen Anstiftung zur\nversuchten Begünstigung im Amt und zum Gebrauch-\n\nmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis\nin Tateinheit mit aktiver Bestechung und Verwahrungsbruch zu einem Jahre und zwei Monaten\nGefängnis,\n\nden Angeklagten N wegen aktiver Bestechung\nin Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten\nBegünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von\neinem unrichtigen Gesundheitszeugnis unter\nEinbeziehung einer rechtskräftigen Strafe von\n. sechs Wochen Gefängnis zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis\n\nund die Angeklagte Maria WM] wegen Anstiftung\nzur versuchten Begünstigung im Amt und zum\nGebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und\naktiver Bestechung zu fünf Monaten Gefängnis\n\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Der Angeklagte LEE erhebt\nauch eine Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten IE\n\n1.) Die Verfahrensrüge, der Angeklagte sei nicht\n‚nach § 265 StPO darauf hingewiesen worden, daß er\nwegen Verwahrungsbruchs verurteilt werden könne, ist\n\n=\n\n- 4 -\n\n- 1 -\n\nunbegründet. Der Angeklagte ıst auf diese Möglichkeit\nam ersten Verhandlungstage aufmerksam gemacht worden,\nnachdem der Eröffnungsbeschluß und der entscheidende\nTeil des früheren Urteils des Senats in dieser Sache\nvom 10.November 1953 verlesen worden waren. Das ergibt\ndie Niederschrift über die ‚jauptverhandlung.\n\n2.) Auch die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers dringen nicht durch.\n\na) Gegen die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs\nnach § 133 Abs 1 StGB bestehen keine Bedenken.\n\nDer Angeklagte hatte sich von dem Mitangeklagten\nDr RE eine Blutprobe entnehmen lassen, die -an die\nStelle der Blutprobe des Nitangeklagten NEW treten\nsollte, Er wies \"darauf hin, daß die Venüle, die sein\nBlut enthielt, nicht beschriftet wäre.. Der Angeklagte\nDr PB meinte darauf, der Zettel auf der Veriüle\nmit dem Blut des Angeklagten NW solle auf die zweite\nVenüle mit dem Blut des Angeklagten Le ungewechselt\nwerden. Er nahm dann die Venüle mit dem Blut des N]\nvon dem Tisch im Dienstzimmer, wo der Angeklagte I]\nsie hingelegt hatte, und zwar unter den Augen des Angeklagten LG und in dessen Einverständnis, und ging\nmit beiden Venülen aus dem Dienstzimmer heraus! (UA S 16).\nAus diesem Verhalten des Angeklagten TED folgert\ndie Strafkammer in einer längeren Beweiswürdigung sein\nEinverständnis mit der Wegnahme der ersten Venüle (UVA S 23-25).\n\nDer Angeklagte IB bekan die zweite Venüle,\ndie sein eigenes Blut enthielt, vom Mitangeklagten\nDr. RO in der Blechhülse zurück, in der vorher die\nVenüle mit dem Blut des Angeklagten NEED gewesen war.\nAls ICE \"fragte, wo die alte Venüle nit dem Blut des\nNEED geblieben wäre, sagte ihm der Angeklagte Dr. REED\nzunächst, die Venüle hätte seine Frau in der Küche ‚ und\nauf eine spätere neue: Frage, die Venüle wäre kaputt.\n\n-5.-\n\n-5-\n\nDamit gab sich der Angeklagte IB zufrieden. Tatsächlich war die Venüle nit dem Blut des Angeklagten\nNOEEEEBheil geblieben. Der Angeklagte Dr. gab\nsie dem Angeklagten Bew mit der Weisung, sie in\ndessen Schreibtisch zu verwahren\" (UA S 17). Einige\nTage später vernichtete die Angeklagte Maria REED\nsie (UA S 21).\n\nDie Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte\nLCD sei damit einverstanden gewesen, daß der Mitangeklagte Dr.R EB die Venüle wegnahm und verschwinden ließ (UA S 24,40), steht entgegen der Auffassung\nder Revision in keinem unlösbaren Widerspruch zu seiner\nspäteren Frage nach ihrem Verbleib. Diese ist nur eins\nvon mehreren Beweisanzeichen und schließt nicht die\nAnnahme des Landgerichts aus, daß der Angeklagte LED\nvorher, als Dr .RWdas Zimmer mit der Venüle verließ,\nseinen amtlichen Gewahrsam an ihr aufgeben wollte. Der\nvon der Revision vertretene gegenteilige Schluß ist um 80\nweniger denknotwendig, als der Angeklagte Lin\nsich nur erkundigte, wo die Venüle geblieben sei, nicht\netwa ihre Herausgabe verlangte, und sich mit der Auskunft,\nsie sei entzweigegangen, zufrieden gab, ohne auf einer\nNachprüfung dieser Angabe zu bestehen. Es ist daher kein\nrechtlicher Fehler, daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung keinen entscheidenden Wert auf die bloße Frage\ndes Angeklagten Ile legt; zumal es nicht aus Rechtsgründen gehalten ist, sich in den Urteilsgründen mit\njedem in Betracht kommenden Beweisanzeichen ausdrücklich\nauseinanderzusetzen.\n\nDas Landgericht stützt sich besonders darauf, der\nAngeklagte LEE habe bewußt dabei mitgewirkt, daß für\ndas weitere Ermittlungsverfahren gegen Nw eine falsche Blutprobe beschafft wurde. Dies habe nur dann einen\nSinn gehabt, wenn die echte Blutprobe zurückgehalten\nwurde. Er habe selbst üarauf hingewiesen, daß die Venüle\nmit der falschen Blutprobe noch nicht besahriftet war,\n\n-6-\n\nund habe sie später dem geneinschaftlichen Plan gemäß\n\nin den Geschäftsgang gegeben. Hieraus folgert die Strafkammer, der Angeklagte LG sei damit einverstanden\ngewesen, daß der Mitangeklagte Dr .REMMB die Venüle\n\nmit der Blutprobe Ns an sich nahm und verschwinden\nlie3. Dieser üchluß ist möglich und daher rechtlich\nnickt zu beanstanden. Die Angriffe der Revision gegen ihn\nlaufen im wesentlichen auf die unzulässige Einwendung\nhinaus, er treffe aus tatsächlichen Gründen nicht zu.\n\nEs liegt insbesondere kein rechtlicher Fehler darin, daß\ndie ‚Strafkammer nicht erwogen hat, ob sich der Angeklagte TBiie Biutprobe etwa nur habe abnehmen lassen,\n\"um die ihm lästige Diskussion zu beenden\". Dies brauchte\ndas Landgericht un so weniger zu erörtern, als der .Angeklagte cs nach dem Urteilsinhalt selbst nicht behauptet\nhatte.\n\n.. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Angeklagte\nEB 215 Polizeibeamter die srklärungen mus\nbei ‚Sessen Vernehmung so niederzuschreiben hatte, wie\nsie ‚gemacht wurden. Das Urteil ist aber nicht so'zu\nverstehen, als hätte das La dssricht- dies verkännt.\n\nEs will vielmehr:sagen, der Angeklagte: LE habe\nGig. Vernehmungsniederschrift trotz \"dem so offen in\nErscheinung getretenen schlechten Gewissen des aan\"\nbewußt so abgefaßt, wie es für diesen der Sachlage nach\nem vorteilhaftcestien war.\n\nSchließlich liegt kein rechtlicher Fehler in der\nErwägung des Landgerichts, der Angeklagte IP habe\nnicht seine Vorgesetzten eingeweiht, \"sondern den einmal\nPeschlosseron Tatplan, soweit es in seiner Macht stand,\nausgefühkri\". Zu Unrecht wirft die kevision der Strafkammer\nvor, sie habe fälschlich angenommen, der Beschwerdeführer\nsei zu dieser Zeit noch in seinen Entschlüssen frei gewesen, und sie habe überschen, daß sein Verhalten auf\nejne »cheu vor der Aufdeckung seiner eigenen Pflichtwidrigkeit zurückzuführen sein könne. Nichts legt die\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nBesorgnis nahe, das Landgericht könnte verkannt haben,\ndaß der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt mindestens\neinen Verstoß gegen diese Amtspflichten hätte offenbaren\nmüssen.\n\nb) Der Verurteilung des Angeklagten LEERE wegen\nversuchter Begünstigung im Amt nach § 346 StGB steht der\nvon der Revision in Anspruch genommene Gesichtspunkt\nder straflosen Selbstbegünstigung nicht deshalb entgegen,\nweil der Beschwerdeführer schon durch sein Verhalten in\nGesundheitsamt den Tatbestand des § 133 Abs 1 StGB\nerfüllt hatte. Denn damit zugleich hatte er schon die\nBegünstigung im Amt auszuführen begonnen. Da die Ausführungshandlungen sich zum Teil decken, hat das Landgericht mit „echt Tateinheit zwischen dem Verwahrungsbruch\nnach § 133 Abs 1 StGB und der versuchten Begünstigung im\nAmt angenommen. Diese könnte nur dann als Selbstbegünstigung straflos sein, wenn sie gegenüber dem Verwahrungsbruch eine neue selbständige Handlung wäre. Tatmehrheit\nliegt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht\nvor.\n\nce) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten Ige wegen Gebrauchs eines unrichtigen\nGesundheitszeugnisses nach § 279 StGB wendet, wird auf\ndie Ausführungen auf Seite 19 des früheren Revisionsurteils verwiesen. Daß der Beschwerdeführer auch das\nschriftliche Gutachten des Instituts für\ngerichtliche Medizin in Göttingen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, von ihm also Gebrauch gemacht hat,\nist dem Zusammenhang auch der jetzigen Urteilsgründe\nzwanglos zu entnehmen.\n\nd) Die sonstige sachlichrechtliche Nachprüfung des\nSchuldspruchs ergibt keinen kechtsirrtum des Landgerichts.\n\ne) Auch iie Strafzumessungsgründe enthalten keinen\nrechtlichen Fehler.\n\nDas Landgericht entninm: die Strafe dem § 346 Abs >\nStGB, der die schwerste Strafdrohung ausspricht, und nildert sie nach § 44 StGB. Es führt aus, diese Milderung\nhabe allerdings nicht wesentlich ausfallen können, weil\ndie Angeklagten, \"soweit ihr Tatbeitrag in Rede steht,\nvon sich aus alles getan hätten, um den erstrebten Fr-\nı0lg herbeizuführen\" (UA S 55). Die Revision meint,\ngerade hierin bestehe das Wesen des Versuchs; es sei\nalso rechtsirrig, jenem Umstande einen Einfluß auf das\nMaß der Strafmilderung einzuräumen. Das trifft jedoch\nnicht zu. 2s gibt auch Fälle des strafbaren Versuchs,\nin denen die Täter schon alsbald nach dem Beginn ihrer\nAusführungshandlungen an der weiteren Tätigkeit gehindert\nwerden, noch ehe sie alles ihrerseits Erforderliche\nvollbracht haben. Um einen solchen sogenannten unbeendigten Versuch handelt es sich hier nicht. Es ist rechtlich zulässig, bei der Strafzunessung zu berücksichtigen,\n\ndaß der Versuch beendigt war.\n\nDie übrigen Angriffe der Revision gegen die Bemessung\nder Strafe gehen fehl und brauchen nicht näher erörtert\nzu werden.\n\nIl. Die Revisioren der Angeklagten Eheleute Rügggww\n\n1.) Die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand,\n\na) Zu Unrecht führt die Revision des Angeklagten\nDr.Werner RW aus, dieser habe die Venüle mit der\nBlutprobe des Angeklagten W@lWwnicht im Sinne des\n§ 133 Abs 1 St63 beiseite geschafft, weil der Angeklagte\nIE 215 Inhaber des amtlichen Gewahrsams damit\neinverstanden gewesen sei.\n\nKit dieser Begründung hatte das Landgericht in seinen\nersten Urteil (S 35) die öheleute RW nicht wegen Verwahrungsbruchs verurteilt. is hatte sich dabei su Unrecht\nauf die üntscheidung RGSt 55,118 berufen. Der Senat hat\ndle Auffassung der Strafkamner schon in seinem früheren\n\n9 |\n\n-9-\n\nUrteil (S 8,9) abgelehnt. Er hat darauf hingewiesen,\ndaß der Angeklagte Il nicht berechtigt war, die\nVenüle mit der Blutprobe Ns aus dem amtlichen\nVerkehr zu ziehen, und hinzugefügt, sein Einverständnis\nbeseitige auch nicht die Strafbarkeit der Teilnehner;\ndie vom Landgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts betreffe den andersartigen Fall, daß ein\nverfügungsberechtigter Beanter\nden amtlich verwahrten Gegenstand herausgebe.\n\nDer Senat hat das erste Urteil des Landgerichts\nauf die kevision der Staatsanwaltschaft mit aus diesem\nGrunde aufgehoben. Das Landgericht war daher an diese\nrechtliche Beurteilung gebunden (§ 358 Abs 1 StPO). Auch\nder Senat könnte in dieser Sache nicht mehr von ihr abweichen. ör hätte dazu im übrigen keinen Anlaß; denn\n‚sie ist richtig.\n\nb) Die Revision der Angeklagten Maria Rn wendet\nsich zu Unrecht gegen die Auffassung des Landgerichts,\ndaß der Verwahrungsbruch des Mitangeklagten Dr.Werner\nRG jedenfalls noch nicht tatsächlich beendet war,\nals sich die Beschwerdeführerin darin in Kenntnis aller\n Tatumstände beteiligte, daß also Mittäterschaft noch\nmöglich war (UA S 44,45). Entgegen der Meinung der\nRevision rechtfertigen die Feststellungen des Urteils\ndie Verurteilung der Beschwerdeführerin als Mittäterin\nauch insoweit, als es sich um die innere Tatseite handelt.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen Bestechung nach\n§ 333 StGB ist frei von rechtlichen Fehlern.\n\n‚a) Die Revision des Angeklagten Dr.Werner Ru»\nführt gegen sie nur unzulässige tatsächliche Angriffe.\n\nb) Die Kevisior der Angeklagten Maria Rn\nmacht geltend, das Landgericht begründe die Bestrafung\n\ndes Angeklagten Lip wegen Verwahrungsbruchs nach\n§ 133 Abs 1 StGB mit folgender Erwägung: Nachden Lens\n\na\n\n- 10 -\n\nSich zu” Blutentnahme zur Verfügung gestellt hatte, damit\ndem Angeklagten N üurch eine Vertauschung der Blutproben gehölfen werden konnte, sei es selbstverständlich\ngewesen, daß die Venüle mit dem Blut Ns verschwinden\nmußte, weil sonst das ganze Unternehmen sinn- und zwecklos\ngewesen wäre; er sei also schon zu dieser Zeit entschlossen gewesen, auch weiterhin gegen seine Pflichten als\nPolizeibeamter zu handeln (UA S 24). Die Revision meint,\ndiesen Feststellungen widerspreche die Annahme des Landgeric...”,; die Eheleute FW hätten durch das Angebot\nder 20 \\.i erreichen wollen, \"daß der Angeklagte I )\nbei der Verheimlichung der Trunkenheit des Angeklagten\nNe bis zum Ende mitmachter (UA S 28/29, 44).\n\nDer ZBirwand ist unbegründet, Für die Bestrafung der\nEheleute NE wegen Bestechung ist es unerheblich,\ndaB IB schon zu diese: Zeit den Willen hatte, die\nvon ihm selbst stammende Blutprobe gemäß dem gemeinschaftichen Plan in das Strafverfahren gegen NW fälschlich\nals Beweismittel einzuführen, um den Alkoholgenuß NEED s\nzu vertuschen. Ob die Eheleute RW dies wußten, ist\nebenfalls unwesentlich, Für den Tatbestand des N 333 StGB\nkommt es nicht darauf an, ob der Beamte bereits zu einer\npflichtwidrigen Handlung entschlossen ist oder damit\nbegonnen hat (RG HRR 1642, 251). Die Bestechung ist\nkein Anstiftungsvergehen (RGSt 37,172). Es genügt, daß\nder angebotene Vorteil eine Gegenleistung für eine bevorstehende Autspflichtverletzung sein soll. Das hat das\nLandgericht widi!spruchsfrei angenommen. Auch wenn das\nUrteil so zu verstehen sein sollte, daß die Eheleute\nPOEEEB iie intschlossenheit des Angeklagten Liu»\nerkannt hatten, wäre damit iie Annahme des Landgerichts\nvereinbar, daß sie ihm das Geld geben wollten, damit er\nBei seinem öntschluß blieb.\n\n3, ) Das Landgericht hat die volle Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten Dr.Werner RP: echtiich einwandfrei\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nbejaht. Seine ausführliche Begründung (UA S 29-33,46,47)\nwiderspricht insbesondere nicht, wie die Revision meint,\nder Entscheidung BGHSt 1,384. Das Landgericht hat nicht\nverkannt, \"daß ein Täter auch unter den Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 2 StGB noch planmäßig handeln kann\" (UA S 47).\nAuf Grund zahlreicher Einzelheiten hat es festgestellt,\n\ndaß der Beschwerdeführer sogar umsichtig und überlegt\nvorging.\n\n4.) Auch soweit die Revisionen keine ausdrücklichen\nEinwendungen gegen die Schuldsprüche erheben, ergibt\ndie allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung keinen\nrechtlichen Fehler.\n\n5.) Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtun.\n\na) Gegenüber den Einwendungen der Revision des Angeklagten Dr. Werner RD: die das Maß der Strafmilderung\nnach § 44 StGB betreffen, wird auf die Ausführungen zur\nRevision des Angeklagten ID (oben Nr. I 2 e) verwiesen.\n\nb) Die Begründung, mit der das Landgericht annimmt,\ndas Öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung\n\nder Strafe gegen die ingeklagte Marie RB ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIII. Revision des eklagten N\n\n1.) Die Ausführungen dieses Beschwerdeführers gegen\nden Schuldspruch greifen unzulässig nur die Beweiswürdigung\nan, die dem Tatrichter obliegt. Die Revisionsbegründung\nenthält zwar auch die Erklärung, es werde \"Verletzung\nmateriellen Rechts gerügt\". Ob damit aber, wie es die\nSachbeschwerde erfordert, zum Ausdruck gebracht sein\nsoll, das Landgericht habe das sachliche Recht auf den\nvon ihm festgestellten und im Urteil niedergelegten\nSachverhalt unrichtig angewendet, kann wegen des übrigen\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nrein tatsächlichen Inhalts ler Revisionsrechtfertigung\nzweifelhaft sein (vgl KGSt 67,197). Es mag jedoch auf\nsich beruhen. Denn schon mit der Einlegungsschrift vom\n30.Juni 1954 war die allgemeine Sachrüge ohne weitere\nZusätze erhoben worden, Damit war das Rechtsmittel in\neiner Weise begründet worden, die den Anforderungen\ndes § 344 StPO genügte. Es ist jedenfalls aus diesem\nGrunde im vollen Umfange zulässig.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt jedoch keinen rechtlichen Fehler.\n\n2.) Gegenüber dem Strafausspruch macht die Revision\ngeltend, die \"Nichtanwendung des § 23 b\" gegenüber dem\n\nBeschwerdeführer sei \"angesichts seiner Persönlichkeit\n\nund angesichts der Feststellung, daß er durch das\n\nVerfahren schon erheblich gelitten habe, nicht begründet\",\n\nDer Angriff dringt nicht durch. Das Landgericht\nlegt mit einer rechtlich einwandfreien Begründung dar,\ndaß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe erfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1 StCB)..\n\n-13 -\n\n- 13 -\n\nDie Entscheidung über alle vier Revisionen\nentspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-681-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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