{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-17_5_StR_644_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"5 StR 644/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_644/54\n\nImNamen des Volkes 2196\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmerer Kurt R CEED au: re\ngeboren am 19253 in EEE (Pomuern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hannover vom 7. September 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat seine geschiedene Ehefrau in ihrer\nwohnung mit einer Axt erschlagen, nachdem er vorher mit\ndieser Axt die \\Iohnungstür zertrümmert hatte, Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte\nhabe aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet. Es\nhat den Angeklagten als Mörder zu lebenslangem Zuchthaus\nverurteilt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechtes. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde wird darauf gestützt, daß\nzwei Hilfsbeweisamträge des Verteidigers in den Urteilsgründen abgelehnt worden sind.\n\n1.) Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag\nzunächst hilfsweise - falls das Gericht den Angeklagten\nnicht wenigstens für vermindert zurechnungsfähig halten\nsollte - beantragt, einen Obergutachter über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören. Das Schwurgericht hat\ndiesem Antrage nicht entsprochen, weil keinerlei begründete Zweifel an der Sachkunde des schon vernommenen,\nerfahrenen Sachverständigen weder vorgebracht worden,\nnoch hervorgetreten seien. Durch sein überzeugendes Gutachten, so heißt es weiter, sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen.\n\nDiese Begründung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Was\ndie Revision im einzelnen zu diesem Punkte vorgetragen hat,\nbetrifft nicht die Verfahrensbeschwerde, sondern aie\nSachrüge.\n\n2.) Ein weiterer Hilfsamtrag des Verteidigers ging\ndahin, den vernommenen Sachverständigen Dr. Meyer nochmals zu hören, falls das Gericht nicht für erwiesen halten\n\nL\n\n- 3 —-\n\nsollte, daß der Angeklagte auf seine frühere Ehefrau\nnicht mehr eingeschlagen habe, als sie am Boden lag.\n\nDiese Tatsache hat für das Schwurgericht nur bei\nder Beantwortung der Frage eine Rolle gespielt, ob der\nAngeklagte seine geschiedene Frau grausam getötet hat.\nwie die nun folgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde\nzeigen werden, hat das Schwurgericht diese Frage zu Unrecht bejaht. Deshalb braucht auf die Verfahrensrüge\nzu diesem Punkte nicht eingegangen zu werden.\n\nII.\n\n1.) Bei der Nachprüfung der Sachbeschwerde ist davon auszugehen, daß in bezug auf den äußeren Tatbestand\ninsoweit keine Bedenken ersichtlich sind, als es sich um\ndie Feststellung handelt, der Angeklagte habe seine Frau\ngetötet. Auch die Revision macht Angriffe nur zum inneren Tatbestand. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte\nhätte nur wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang\nverurteilt werden können. Sie wendet sich also - jedoch\nzu Unrecht - zunächst gegen die Annahme des Schwurgerichts,\nder Angeklagte habe vorsätzlich getötet.\n\nDas Schwurgericht ist insbesondere im Hinblick auf\ndie Art der Tötung zu der Überzeugung gelangt, daß der\nAngeklagte, dessen Denkvermögen zur Zeit der Tat nicht\nausgeschlossen gewesen sei, mit Tötungsvorsatz und nicht\nlediglich mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt\nhabe, und zwar in der Form des bedingten Vorsatzes. Denn\nder Angeklagte müsse zum mindesten die Vorstellung gehabt haben, daß die Axthiebe tödlich wirken könnten, er\nhabe diese Folge in Kauf genommen und sie gebilligt.\n\nDie Revision meint, dem stehe entgegen, daß nach\nden Urteilsfeststellungen der Angeklagte seiner geschiedenen Frau noch zugetan gewesen sei, er habe sie auch\nwieder heiraten wollen. Dieser Vortrag vermag der Revision\n\n-4 -\n\nnichts zu nutzen. Es kommt nicht auf die allgemeine\nEinstellung des Angeklagten seiner geschiedenen Frau\ngegenüber an, sondern darauf, ob er sie töten wollte,\n\nals er die Axt gegen sie erhob. Das ist festgestellt.\nSoweit die Revision auch dieses bestreitet, ist ihr Vortrag unbeachtlich. Es handelt sich durchweg um unzulässige Tatsachenangriffe, insbesondere Angriffe gegen die\nBewejswürdigung des Schwurgerichts. Diese sind in der\nRevisionsinstanz unzulässig. Die Revision kann nur darauf\ngestützt werden, der Tatrichter habe das Recht auf den\nfestgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet.\n\nUnbegründet ist die. Auffassung der Revision, daß\ndie starke Gemütsbewegung, in der sich der Angeklagte\nbefunden habe, einen Tötungsvorsatz ausschließe. Das\nist nicht richtig. Wie der Senat schon in seinem Urteil\nvom 12. Oktober 1954 - 5 StR 464/54 - ausgeführt hat,\nist es auch bei einer in hochgradiger Erregung begangenen Tat allein Sache der tatrichterlichen Beurteilung,\nob aus der Begehungsweise der Tat Folgerungen in bezug\nauf den Vorsatz gezogen werden oder nicht.\n\n2.) Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten\nim Ergebnis auch zutreffend als Mord gemäß § 211 StGB\ngewertet.\n\nZwar ist der Revision zuzugeben, daß die Auffassung\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine geschiedene Frau grausam getötet, erheblichen Bedenken\nbegegnet. Grausam tötet, wer dem Üpfer aus gefühlloser,\nunbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt,\ndie über die regelmäßig mit der Vernichtung des Lebens\nverbundenen hinausgehen (vgl BGHSt 3,180). Dieses kann\nnicht mit dem Schwurgericht Jaraus geschlossen werden,\ndaß der Angeklagte seinem Opfer durch Schläge mit der\nstumpfen Seite der Axt vier schwere Verletzungen am Kopf\n\n-5.-\n\n- 5.\n\nbeigebracht und noch auf die Frau eingeschlagen hat,\n\nals sie am Boden lag. Es kann nicht als ausreichend\nangesehen werden, wenn e8S hierzu nur heißt, \"es liege\nauf der Hand\", daß durch mehrere Schläge die Schmerzen\nund Qualen vergrößert wurden. Zudem sagt das Schwurgericht in unmittelbarem Anschluß, andererseits möge\nhierdurch der Tod beschleunigt worden sein. Dies spricht\ndagegen, daß das Opfer Schmerzen und Qualen erleiden\nmußte, die über die mit der Tötung regelmäßig verbundenen hinausgingen.\n\nInsbesondere scheint es aber bedenklich, wenn das\nUrteil in diesem Zusammenhang verwertet, wenn der Angeklagte seine geschiedene Frau schon habe töten wollen,\nso habe \"ein einziger Schlag mit der Schneide der Axt\nauf ihren Kopf genügt\". Es ist unzulässig und rechtlich\nfehlerhaft, eine Tötungsart nur deshalb als grausan im\nSinne des § 211 StGB zu bezeichnen, weil es eine andere,\nschneller wirksame gegeben hätte.\n\nSchließlich hätte es im Hinblick auf die heftige\nGemütsbewegung des Angeklagten näher erörtert werden\nmüssen, aus welchen Gründen trotzdem eine gefühllose\nund unbarmherzige Gesinnung vorgelegen habe.\n\n3.) Die aufgezeigten Mängel des Urteils führen jedoch\nnicht zu dessen Aufhebung. Denn das Schwargericht hat nit\nrechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Mord\nauch deshalb angenommen, weil der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet habe.\n\nIm Gegensatz zur Anklage verneint das Schwurgericht;,\ndaß der Angeklagte aus Eifersucht gehandelt habe. Es hat\nden Beweggrund zur Tötung vielmehr in der schrankenlosen\nEigenliebe, der rücksichtslosen Selbstsucht und Ichsucht\ndes Angeklagten, seinem übersteigerten Geltungsbedürfnis\nund seiner Herrschsucht gesehen, die ihn dazu brachten,\nauch \"über Leichen zu gehen\".\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nDiese Beweggründe hat das Schwurgericht mit Recht\nals so mißbilligenswert und verwerflich angesehen, daß\nsie als niedrig bezeichnet werden müssen.\n\nWenn die Revision, die anerkennt, daß nach dem Urteile die Eifersucht nicht die Triebfeder des Angeklagten\ngewesen ist, nunmehr meint, in einem Menschen wie dem\nAngeklagten habe in erster Linie die Eifersucht lodern\nmüssen, so kann sie hiermit nicht gehört werden. Sie\nwendet sich auch insoweit nur unzulässig gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.\n\nRichtig ist, daß auch nach dem Urteil der Angeklagte in dem Augenblick, als er mit der Axt die Tür einschlug, noch nicht entschlossen war, seine Frau zu töten.\nWenigstens ist dies zu seinen Gunsten angenommen worden.\nHierdurch wird aber der Tatbestand des § 211 StGB nicht\n\nausgeschlossen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Tat. Auf\n\ndiesen beziehen sich die Urteilsfeststellungen.-\n\nOhne Erfolg weist die Revision weiter darauf hin,\ndaß der Angeklagte vor der Tat von seiner geschiedenen\nFrau, die ihn wegen seines törichten Verhaltens verspottete und auslachte, herausgefordert worden sei.\nGerade hierdurch sind seine Eigenliebe und sein Geltungsbedürfnis verletzt worden. Bedenkt man, daß der Angeklagte selbst die Bemerkungen der Frau veranlaßt hatte, 80°\nliegt dennoch ein so grobes Nißverhältnis zwischen\nUrsache und Ausführung der Tat vor, daß es die Tat als\n\nbesonders verwerflich erscheinen läßt,\n\nDas Schwurgericht hat weiter festgestellt, der Angeklagte sei sich der niedrigen Beweggründe bewußt gewesen.\nDie ihn zur Tat treibenden Gefühle hätten ihn schon\nlängere Zeit beseelt, sie seien bei der Tat zum Ausbruch gekommen. Vergebens führt die Revision auch hiergegen ins Feld, daß der Angeklagte, der seiner Frau an\n\n- 17 -\n\nnn nen\n\n- T-\n\nsich gut gesonnen gewesen sei, im \"Affektsturm\" kein\nBewußtsein niedriger Beweggründe gehabt haben könne. Die\nin diesem Zusammenhang vom Verteidiger angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische\nZone besagen in diesem Zusammenhang nichts, was der Auffassung des Schwurgerichts entgegensteht. Allerdings\nkönnte ein erst kurz vor der Tat auftauchender \"blitzartiger\" Antrieb unter Umständen ausscheiden müssen\n\n(vgl OcHSt 2,344 /3457), wenn sich der Täter seiner nicht\nbewußt war. Ob dies der Fall ist, ist aber wieder Sache\nder tatrichterlichen Feststellung. Wenn der Tatrichter\ndies aus tatsächlichen Gründen verneint, so kann der\nRevisionsrichter nicht eingreifen. Das Schwurgericht\nkonnte auch als Beweisanzeighen für die Beweggründe im\nAugenblick. der Tat verwerten, daß bei dem Angeklagten\ndie gleichen. Gefühle ‚schon früher zutage. getreten waren.\n\n4. ) Das Schwurgericht hat den: Angeklagten als voll\nverantwortlich angesehen. Es wird zunächst. festgestellt,\ndaß der vor der Tat vom Angeklagten genossene Alkohol\ndie Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich. beeinträchtigt\nhat. Ebenso ist das Schwurgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen - zur\nÜberzeugung gekommen, das Denkvermögen des Angeklagten\nsei nicht ausgeschlossen gewesen, obwohl er sich in\neinem starken Erregungszustanäd befunden habe. Dieser\nZustand war nicht. so ‚stark, daß er die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten getrübt oder seine Tathemmungen\nvorübergehend herabgesetzt hat. Nach diesen Ausführungen\nkam eine Anwendung weder des § 51 Abs 1 noch Abs 2 StGB\nin Frage.\n\nUnzulässig ist allerdings die Erwägung, dem Angeklagten wäre die Sträfmilderung nach § 51 Abs 2 StGB\nauch dann versagt worden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift .als gegeben erachtet worden wären (vgl\nBGH Urteil vom 11.1.1955 - 1 StR 302/54). Derartige\nErwägungen sind für das Revisionsgericht unbeachtlich.\nDasselbe gilt übrigens für die Ausführung, daß die Tat j\n\n-8.-\n\n|;\nDr\n\n-8 -\n\ndes Angeklagten, falls sie als Totschlag zu werten sei, als\nbesonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs 2 StGB hätte\nbehandelt werden müssen. Beide angeführten Stellen sind für\nden Bestand des Urteils jedoch unschädlich, weil zutreffend\ndie Voraussetzungen des § 211 StGB festgestellt und die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB verneint worden sind.\n\nZu ‚Unrecht macht die Revision hiergegen noch geltend,\nbei der Erörterung der Kopfverletzungen des Angeklagten habe das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel\nzugunsten des Angeklagten zu werten seien. Irreführend können in dieser Beziehung allerdings die Wendungen des Urteils\nwirken, der Angeklagte habe \"keine nachweisbare Verletzung\ndes Gehirnes\" erlitten (UA S 2), daß nach dem überzeugenden\nGutachten des Sachverständigen \"der Verdacht einer Hirnsubstanzschädigung\" gegeben sei, daß sich nichts \"Sicheres\nüber ihre Art und Entstehung\" aussagen lasse (UA S 36). Die\nweiteren Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte ergeben\njedoch klar, daß das Schwurgericht dem Sachverständigen darin gefolgt ist, daß trotz dieser Unklarheiten sich mit\nSicherheit habe feststellen lassen, daß eine nach § 51 StGB\nbeachtliche Gehirnschädigung nicht vorliege.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-644-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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