{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-17_5_StR_545_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"5 StR 545/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_545/54\n\nIm Namen des Volkes 2196 054\n\nIn der Unterbringungssache\ngegen\nden Buchbinder Otto L Em aus DEREEEB,\ngeboren am EEE 1898 in FEED (Thüringen),\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Ep bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär gm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil dee Landgerichts in Berlin vom 26.April 1954\nnebst den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIn\ng8\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte hat wiederholt Geid aus Zigarettenautomaten auf folgende Weise an sich gebracht. Er zog\ndas Ausgabefach ein wenig heraus und klemte es in\n. dieser Stellung mit einem Korkstückchen fest. Ferner\nverstopfte er die Geldrückgabeklappe mit einer Münze.\nSodann wartete er in der Nähe, bis Kunden Geld eingeworfen und infolge der Sperrung weder die Ware erhalten noch ihr Geld zurückbekommen hatten, Waren diese\nKunden fort, so löste der Beschuldigte die Verklemmung\nwieder und nahm die inzwischen eingewarfenen Geldstücke\nan sich. Dem Beschuldigten fehlt wegen Schizophrenie\ndie Fähigkeit, gemäß seiner Einsicht in das Unerlaubte\nseines Verhaltens zu handeln. Das Landgericht hat seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Unterbringung kann nur angeordnet werden,\nwenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dieses\nErfordernis leitet das angefochtene Urteil aus der.\nRückfallgefahr her, \"die für die bestohlenen Geschäftsleute infolge der Pflicht zur Geldrückerstattung und\ndes KXundenschwunds empfindliche Schädigungen und Beunruhigungen und für die Polizei umfangreiche Nachforschungen bedeuten!,\n\nDie Annahme, daß die Taten des Beschuldigten unfangreiche Nachforschungen veranlassen könnten, steht\nim Widerspruch zu der Feststellung, daß der Tatablauf\nstets unverändert und für den 3eschuldigten gerade angesichts seiner Geistesbeschaffenheit auch unveränderlich sei, und daß gerade dieser Umstand schon bisher\n\n- 3 -\n\nzur Entdeckung geführt habe. Allem Anschein nach\nhandelt es sich um ein System, das gerade diesem\nBeschuldigten und nur ihm eigentümlich ist. Wenn die\nPolizei das inzwischen weiß, kann es in Zukunft\nkeiner \"umfangreichen Nachforschungen\" bedürfen,\n\num den Beschuldigten als Täter zu ermitteln.\n\nUm zu beurteilen, ob der vom Beschuldigten zu\nerwartende weitere Schaden die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedürfte es genauerer Feststellungen,\nwie hoch der bisher angerichtete und der weiter zu\nbesorgende Schaden etwa sein kann. Die bisherigen\nFeststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß\nder bisher vom Angeklagten im Lauf mehrerer Jahre\nangerichtete Gesamtschaden sich nur auf einige Mark\nbeläuft. Das wäre keine Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit, die eine derart einschneidende Maßregel\nwie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtfertigen könnte. Die Härte einer solchen\nMaßregel muß in einem gewissen Verhältnis zur Erheblichkeit der Gefahr stehen,\n\nSchließlich läßt das angefochtene Urteil Ausführungen darüber vermissen, ob die Gefahr nicht auf\n\n-4-\n\nandere Weise beseitigt oder doch so eingeschränkt\nwerden kann, daß eine ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entfällt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr,Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-545-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-545-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.979240+00:00"}}