{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-17_5_StR_465_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"5 StR 465/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 465/55 -29035 \"N\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard PD\n\naus TEE Bezirk ro,\ngeboren an EEE 1926 in AM,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Verschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.0ktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.Mai 1955 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 17.Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate Übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 - ..\n\nt\n\nGründez\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer versuchten Verschleppung in Tateinheit mit Giftbeibringung\nund versuchter schwerer Freiheitsberaubung und wegen einer\nweiteren versuchten Verschleppung in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einer Gesamtstrafe\nvon zwölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt.\n\nNachdem der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt\nhatte, ist das Urteil am 9.Juli 1955 seinem Verteidiger,\ndem Rechtsanwalt Dr.K@&B in DEE, zugestellt worden, der\nvom Angeklagten ermächtigt worden war, Zustellungen für ihn\nentgegenzunehmen. Erst mit Schriftsatz vom 23.August 1955,\nbeim Landgericht eingegangen am 24.August 1955, hat der\nVerteidiger die Revision gerechtfertigt. Gleichzeitig hat\ner beantragt, den Angeklagten gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand einzusetzen.\n\nDieses Gesuch ist rechtzeitig angebracht worden\n(§ 45 StPO). Der Senat gibt ihm statt. Die Revisionsrechtfertigungsfrist ist nicht durch Verschulden des Angeklagten versäumt worden, Für ihn war ein Versehen des\nVerteidigers ein unabwendbarer Zufall (§ 44 StPO). Mit der\nWiedereinsetzung wird der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 4.August 1955 gegenstandslos.\n\nDem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.\n\nDer Angeklagte war in der Sowjetzone Parteisekretär\nder SED und im Kontrollkollektiv der Erfassungsbehörden\ntätig. Er stand mit SW una Frau st@B in Verbindung,\ndie in Westberlin Nachrichten aus dem sowjetisch besetzten\nGebiet sammelten.\n\nDer \"Staatssicherheitsdienst\" der Sowjetzone wollte\nzunächst Frau Ste» in das sowjetisch besetzte Gebiet ent-\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nführen. Der Angeklagte hatte mit ihr verabredet, sie am\nAbend des 25.März 1955 in einem Kaffeehaus in Yestberlin\nzu treffen. Er erhielt am Nachmittag dieses Tages von\ndrei Angehörigen des \"Staatssicherheitsdienstes\" eine\nSchachtel mit Likörfläschchen aus Schokolade ausgehändigt.\nIhm wurde gesagt, daß \"jedes Stück mit einer ungeraden\nZahl, vom Ranie her gesehen, mit einer Flüssigkeit gefüllt\nsei, die etwa zehn Minuten nach dem Genuß des Konfekts\neins starke Übelkeit und Kopfschmerzen verursache, so daß\ndie betreffende Person hilfsbedürftig werde. Der Angeklagte solle die Fläschchen erst kurz vor dem Verlassen des\nCaf&s anbieten, damit der hilflose Zustand bei der Zeugin.\nSt@B während ihres Heimweges auf der Straße eintrete,\nGegenüber dem Caf& sollten zwei SSD-Angehörige mit einem\nKraftwagen warten. Ein weiterer Agent solle im Kinoeingang neben dem Caf& stehen. Der Angeklagte solle .entweder zusammen mit der Zeugin das Caf& verlassen oder ihr\nunauffällig folgen und auf diese ileise die Verbindungsleute verständigen. Diese sollten der Zeugin folgen und\nihr bei dem erwarteten Anfall, erste Hilfe! leisten und.\nsie in den Kraftwagen schaffen una wegtahren\" . (TA s 5,6).\n\nN “er\n\nAm Abend traf sich der Angeklagte. mit. Frau SteB. in.::\ndem Kaffeehaus und saß dort mit ihr etwa eine. Stunde lang :\nallein auf der Empore. Als beide gegen 22 Uhr aufbrachen,\nzeigte er ihr beim Anziehen der Mäntel das Konfekt und\nforderte sie auf, davon zu essen. Sie zögerte. Wie ihm\nfür diesen Fall vom \"Staatssicherheitsdienst\" empfohlen\nworden war, aß der Angeklagte selbst ein Stück, das kein\n\nGift enthielt. Darauf nahm Frau Stein vergiftetes\nFläschchen. Wegen des bitteren Geschmacks wollte’sie es\nwieder ausspucken. Der Angeklagte zerstreute aber\" ihre\nBedenken mit der Bemerkung, es schmecke so. bitter, weil\nes \"östlichen\" Kognak enthalte. \"Beide sprachen dann noch\neinige Worte, wobei die Zeugin erklärte, zuerst allein\ngehen zu wollen. Der Angeklagte folgte ihr nach seiner\nEinlassung etwa drei Minuten später\" (UA S 7).\n\n-h- “\n\nAls er das Kaffeehaus verließ, hatten sich dort drei\nMänner mit einen Kraftwagen so aufgestellt. w’= es vorgesehen war. Etwa dreißig Meter entfern“ ging ir-av. Sig\nin Richtung nach dem Fehrbelliner Platz. S’c sah sich am\nAnfang des Piatzes um, konnte aber den Angeklagten nicht\nsehen, weil er sich vor ihr in einer Haustürnische verbarg.\n\nAuf ihren weiteren Tegsa verspürte Frau St@B Benommenheit. Sie erreichte etwa 15 Minuten nach dem Verlassen des\nKaffeehauses ihre Wohnung und brach dort im Trerpenhaus\nvor der Tür bewußtlos zusammen. Sie war mit dem Alkaloid\nScopolamin vergiftet worden und war im Krankenhaus erst\nnach 48stündiger Behandlung wieder ansprechbar.\n\nIn der Nacht zum 2.April 1955 sollte SEM von\n\"Staatssicherheitsdienst: entführt werden. Der Angeklagte\nerhielt einen \"SSD\"-Ausweis, der auf den Namen \"Wieland\"\nlautete. Damit suchte er auftragsgemäß gegen 1 Uhr nachts\nSiegels Wohnung auf und log ihm vor, Wieland sei mit\nwichtigen Unterlagen nach Westberlin geflüchtet, warte\nauf einem Bahnhof und brauche dringend Hilfe. Auf diese\nWeise sollte Siegel veranlaßt werden, eine öffentliche\nFernsprechzelle in der Nähe seiner Wohnung aufzusuchen.\nUnterwegs sollte er von bereitstehenden \"SSD\"-Männern überfallen und mit einem Kraftwagen in die Sowjetzone entführt\nwerden. Das alles wußte der Angeklagte. Auf seinen Bericht\nsagte EEE zum Schein seine Hilfe zu. Noch ehe der Angeklagte ihn gebeten hatte, zu diesem Zweck ein Ferngespräch zu führen, erklärte SW, er werde durch seine\nFrau das Flüchtlingslager Mariendorf anrufen lassen. Frau\nSCHE verständigte jedoch von einer Nachbarwohnung aus\nfernmündlich die Polizei. Diese nahm den Angeklagten in\n\nSCHE Wohnung fest.\n\nDie Revision des Angeklagten rüsgt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) In dem ersten Falle (Ste) bezwci2olt die Revision zu Unrscht, daß der Angeklagte der Frau St@® das\n\n- 5.\n\n-5.\n\nGif,; \"beig>bracht\" hat, wie es zum Tatbestande des § 229\nAbs 1 SÜ;CB gehört. Es genügt, daß er das Opfer durch\nTäuschung reranlaßt hat, das Gift selbst zu sich zu\nnehmen (vgi IK § 229, II am Ende).\n\n2.) In beiden Fällen bestehen entgegen der Auffassung\nder Revisiun keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht\ndie Tätigkeit des Angeklagten im Sinne des § 43 Abs 1 StGB\nals einen \"Anfang der Ausführung!\" der beabsichtigten Verschleppung ansieht. Der Einwand der Revision, zwischen\nden Verbrechen der Verschleppung nach § 2 FSchG und der\nschweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abe 2 StGB bestehe\nGesetzeseinheit, trifft ebenfalls nicht zu.\n\n3.) Auch im übrigen hält das Urteil der rechtlichen\nNachprüfung stand. Es sind nur im Talle StB folgende\nBedenken zu erörtern, die jedoch im Ergebnis nicht durchgreifen.\n\nDer Angeklagte hat sich ausweislich des Urteils damit\nverteidigt, \"er habe alies in seiner Lage Mögliche getan,\num die Verschleppung der Zeugin Ste zu verhindern. Er\nhabe es zwar nicht vermeiden können, ihr ein Likörfläschchen anzubieten, da er sich von einem Mann, der\neinmal hinter dem Kellner die Treppe zur Empore heraufgekommen sei und ihn angesehen habe, beobachtet ‚gefühlt\nhabe\" (UA S 9). Im letzten Abschnitt des ‚Geschehens habe\ner \"aber dem Plan zuwider gehandelt. Er habe das Caf&\nnicht zusammen mit der Zeugin verlassen und diese auch,\nals sie allein gegangen sei, nicht noch einmal zurückgerufen\". Auf der Straße habe er sich den \"SSD\"-Männern\nnicht zu erkennen gegeben. Er sei in eine Haustürnische\ngetreten, um sich vor ihnen, nicht vor Frau StB, zu.\nverbergen. \"Dadurch sei es den SSD-Leuten nicht möglich\ngewesen, die Zeugin zu entführen\" (UA 5 9).\n\na) Das Landgericht sieht jedoch \"als erwiesen an,\ndaß die Verschleppungsaktion nur deshalb nicht zur Durchführung gekommen ist, weil die Zeugin StB entgegen den\n\n-6-\n\nErwartungen des SSD nicht schon auf der 5u5raße bewußtlos\nwurde\" (UA 5 13).\n\nVon diesem Gesichtepunk“ hinge die Entscheidung ab,\nwenn es sich um einen Rücktrit!i vom beenästen Versuch, die\nsogenannte tätige Reue, handelte (§ 46 Abs 2 StGB). Die\nEinlassung des Angeklagten läuft aber darauf hinaus, er\nhabe nicht alles getan, was ihm nach dem Verbrechensplan\nobgelegen habe, um das erstrebte Ziel zu erreichen Ehe\nseine Versuchshandlungen abgeschlossen gewesen seien, habe\ner es freiwillig unterlassen, sie weiterzuführen. Er sei\ndaher vom unbeendeten Versuch zurückgetreten (§ 46 Nr 1 StGB).\n\nEin solcher Rücktritt wäre freilich wirkungslos, wenn\nFrau St@B unterwegs zusammengebrochen und daraufhin von\nden Beauftragten des \"Staatssicherheitsdienstes\" verschleppt\nworden wäre, ohne daß der Angeklagte dazu noch nach dem Verlassen des Kaffeehauses beigetragen hätte. Dann würde die\nVollendung der Tat wesentlich mit darauf beruhen, daß er der\nFrau St@ das Gift beigebracht hatte. Diesen Tatanteil\nmüßte er sich daher auch dann zurechnen lassen, wenn er\nspäter freiwillig nicht weitergehandelt hätte (RGSt 54,177\n\n/T187; 59,412).\n\nSo liegt es hier aber nicht. Denn die Tat ist nicht\nvollendet worden. Ein Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch käme ihm daher auch dann zugute, wenn\ndie Vollendung des Verbrechens nicht an seinem Verhalten,\nsondern daran scheiterte, daß Frau StB ohne Ohnmachtsanfall ihr Haus erreichte. Aus welcher Ursache der Erfolg\nnicht eintritt, ist im Falle des § 46 Nr 1 StGB gleichgültig.\nSelbst der sogenannte untaugliche Versuch kann, solange er\nnicht beendet ist, mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben\nwerden,\n\nb) Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte, um die\nVerschleppung zu vereiteln, drei Minuten im Kaffeehaus\nzurückblieb und auf der Straße die \"SSD\"-Männer nicht auf\nFrau StB aufmerksam machte.\n\n- 1 -\n\n|\n\nSein>r Behauptung, er habe sich vor den 'SSD\"-Männern\nverborgen. steht, wie das Lanägericht ausführt, seine\neigene Anzabe entgegen, daß ein Mann, in den er einen\nSSD--Narn vermu’e+ habe, dem Kellner auf die impore gefolgt sei und ihn mit der Zeugin St@B üort sitzend gesehen habe. Danach mußte der Angeklagte\", so fährt das\nUrteil fort, \"annehmen, daß die Zeugin St@&® - wenn man\nseiner Darstellung folgt, daß die SSD-Leute sie noch\nnicht kannten -— bereits einem der bestellten Agenten bekannt geworden war, so daß die Männer ihr folgen konnten,\nohne daß er sie noch auf die Zeugin aufmerksam machen\nmußte. Sein angebliches Sichverbergen vor den SSD-Männern\nmußte daher zwecklos sein: (UA S 11,12).\n\nDiese Beweisführung wird von der Revision mit Recht\nbeanstandet. Sie enthält einen rechtlichen Fehler, der\ndem Senat neuerdings des öfteren begegnet. Das Landgericht\n. sieht nicht etwa als erwiesen an, \"daß ein Mann\neinmal dem Kellner auf die Empöre gefolgt war\", Dies\nkonnte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahne, vielmehr\nnur \"nicht ausschließen\" (UA S. 12). 'Der Tatrichter: darf\naber eine vom Angeklagten bohauptete ‚Qatsache, von der\ner nicht überzeugt ist, nicht für den Schuläbeweis verwerten. Die Strafkammer durfte also aus jener Behauptung\ndes Angeklagten nicht zu seinem Nachteil folgern, er sel\ndavon ausgegangen, daß er die \"SSD\"-Männer nicht mehr auf\nFrau St aufmerksam zu machen brauchte.\n\nDer Mangel beeinträchtigt aber nicht den Bestand des\nUrteils. Denn das Landgericht :kommt nöch auf einem.\nanderen, von dem fchlerhaften Gedankengang unabhängigen\nlege zu der Feststollung, daß der Angeklagte auch am\nSchluß des Geschehens nicht den Willen aufgegeben hatte,\nzur Verschleppung der Frau Stein beizutragen.\n\nEs führt nämlich aus, der fremde Mann habe nach den\nAngaben dos Angeklagten nur für einen kurzen Augenblick\nauf die Empore gesehen. Zu dieser Zeit sel es noch nicht\n\n-8- |\n\nso weit gewissen, da3 Trau Ste sich zum Aufbruch anschickte. Durch das vorübergehende Auftauchen des Mannes\nhabe sich der Angeklagte z1so später nich“ genötigt sehen\nkönnen, der Frau St@® das Konfekt anzubieten. kindestens\nhabe er es nicht nötig gehabt, sie vom Ausspeien des vergifteten Stückes abzuhalten. \"Der Angeklagte hat aber,\n\nso heißt es im Urteil weiter, \"alles getan, um die Zeugin\nzum Essen des präparierten Konfekts zu veranlassen; er\n\nhat selbst ein Stück gegessen und ihre Bedenken wegen des\nbitteren Geschmacks noch ausdrücklich mit seiner wahrheitswidrigen Bemerkung zerstreut, os sci 'Ost'-Cognak. Dieses\nVerhalten des Angeklagten zeigt, daß er die Verschleppung\nder Zeugin Ste ermöglichen wollte, und läßt seine Behauptung, cr habe die Entführung dann durch sein Untätigbleiben auf der Straßc verhindert, auch aus diesem Grunde\nunglaubwürdig erscheinen\" (UA S 12). Das Landgericht kommt\nzu dem Ergebnis, daß die Darstellung des Angeklagten über\nsein angeblich planwidriges Verhalten nach dem Verlassen\ndes Kaffechauscs \"als reine Schutzbchauptung zu werten\",\nd.h. unwahr ist (UA S 13).\n\nAus diesem Grunde ist es auch unschädlich, daß die\nStrafkammer vorher erklärt, es habe \"nicht fostgestellt\nwerden!! können, daß der Angeklagte alles ihm Mögliche\n-getan habe, um die Entführung zu verhindern (UA S 11).\nDiese mißverständliche Ausdrucksweise erweckt zwar den\nAnschein, als habe das Landgericht nicht erkannt, daß cs\ndie Einlassung des Angeklagten widerlegen mußte. In Wahrheit hat cs aber ihre Unrichtigkeit schließlich rechtlich\neinwandfrei festgestellt.\n\n4.) Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.\n\nWie das Urteil ausdrücklich sagt, hielt die Strafkammer \"cine Herabsctzung der Strafe wegen Versuchs nach\n\n§ 44 StGB richt für geboten\", Diese Ermessensentscheidung\nbraucht entgegen der Auffassung der Revision nicht näher\n\n-9-\n\n-9.-\n\nbogründet zu werden. Im übrigon ergeben dio ausführlich\ndargelegten Strafschärfungsgründe, weshalb das Landgericht keinen Anlaß gesehen hat, gemäß § 44 StGB unter\ndie Mindeststrafe herabzugehen, die das Gesetz für das\nvollcndete Verbrechen androht.\n\nSoweit die Revision sich dagegen wendet, daß das\nLandgericht das freundschaftliche Verhältnis zwischen\ndem Angeklagten und SE strafschärfena verwertet,\ngreift sie unzulässig das tatrichterliche Ermessen als\nsolches an,\n\nDas Urteil onthält nichts, was den Vorwurf der\nRevision rechtfertigen könnte, das Landgericht habe\n\"die Schwere der Strafe mit dor besonderen Gefährdung\nbegründet\", dadurch sei \"der Gesetzeszweck als solcher\nbei der Erörterung der Straffrago in unzulässiger Weise\nschärfend eingeführt worden!,\n\nAuch sonst ergeben sich keine Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe. In ihnen\nheißt cs, es habe \"nicht festgestellt werden\" können,\ndaß dor Angeklagte unter cinem Druck des \"SSD\" gestanden\nhätte, den er nur unter erheblichen Opfern hätte vermoiden können. Es wäre rechtlich fehlerhaft, den Angeklagten die Folgen tragen zu lassen, wenn dieser Punkt ungeklärt geblieben wäre, wie es nach den wiedergegebenen\nWorten zunächst den Anschein hat, Mit ihnen will das\nLandgericht aber in Wahrheit sagen, os sei erwiesen,\ndaß ein solcher Druck nicht vorgelegen habe. Das zeigt\nder nächste Satz, es sei dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in beiden Fällen möglich gewesen, die Verschleppung zu verhindern, ohne sich selbst\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nciner Gefährdung auszusetzen. Damit ist zugleich ausgedrückt, daß der Angeklagte Auswege hätte beschreiten\nkönnen, die auch seine Familie nicht in Gefehr gebracht\nhätten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-465-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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