{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-17_5_StR_160_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"5 StR 160/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 160/55\n\nIm Namen des Volke „279g 037\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Ernst w EEE.\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1923 in EEE (Hoistein),\n2.2t. in Untersuchungshaft\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sicmer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Verden a.d.Aller’vom 7.Januar 1955\nhinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\n-2-\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückver“\nwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nUn\n[4\n\n- 3.\n\nGründer\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher\n\n_ wegen schwerer Unzucht mit Männern in Tateinheit\n‚ mit Unzueht mit einem lljährigen Jungen, Freiheitsberaubung und. Körperverletzung,\n\nwegen Notzucht in Tateinheit mit Unzuoht mit einem\n.‚8jährigen Mädchen und Körperverletzung,\n\nwegen eines Diebstahls im Rückfall,\nwegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall\n\nund wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in\nTateinheit mit Körperverletzung und Verheimlichung\nder Personalien\n\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nAußerdem ist die SicherungsvwerwWahrung angeordnet worden.\nAuch sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte\n\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.\n\nDer Angeklagte greift mit der Revision das Urteil\nin vollem Umfange an und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. .\n\n. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich\ngegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Im\nübrigen war die Revision zu verwerfen.\n\nI.\n\n1.) Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelangriffe vorgetragen. Zur Klarstellung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:\n\nAus dem Urteil geht weder bei der Schilderung des\nSachverhalts noch bei der rechtlichen Würdigung klar\n\n-4U-\n\n-4A-\n\nhervor, worin die Strafkammer den einfachen Diebstahl im\nRückfalle sieht. Erst aus den Strafzumessungsgründen\n\n(UA S 24) wird erkennbar, daß hiermit die Wegnahme des\nDieter BiillWeehörenden Fahrrades gemeint ist (UA S 10).\n\nDie im Zusammenhange mit der Schilderung des an\nDieter DEE besangenen Verbrechens (II Nr.1, S 9 ff UA)\ngetroffenen Feststellungen ergeben aber hinreichend, daß\nsich der Angeklagte durch die Wegnahme des Fahrrades\neines Diebstahls schuldig gemacht hat. Insbesondere 1äßt\nder Sachverhalt erkennen, daß der Angeklagte, der später\ndes Fahrrad in einem Graben an der Landstraße hat liegen\nlassen, es mit Zueignungsabsicht weggenommen und nicht\nnur in Gebrauch genommen hat. 'In einem solchen Falle ist\nnicht § 248 b StGB anzuwenden, sondern § 242 und danit\nauch § 244 StGB (vgl hierzu das Urteil des BGH vom\n8.12.1955 - 5 StR 540/53 -, bei Dallinger MDR 1954,398).\n\n2,) Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu\nbeanstanden. .\n\na) Dies gilt zunächst, soweit die Strafkamner den\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft\nhat. Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des\n§ 20a Abs 1 StGB, dessen äußere Voraussetzungen auch die\nRevision nicht bezweifelt, sind unbegründet. Die Eigenschaften des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sind ausreichend dargetan und die früheren\nStraftaten so wiedergegeben, daß sie den verbrecherischen\nHang des Angeklagten und zusamnen mit seinen jetzigen\nTaten seine erhebliche Gefährlichkeit ergeben.\n\nb) Auch in den sonstigen Strafzumessungsgründen sind\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar.\n\nZwar ist unverständlich, was die Strafkammer damit\nsagen will, \"der Mindeststrafrahmen des § 20a StGB sei\n\n- 5.\n\n-5.-\n\nniedriger, als derjenige der §§ 177 und 176 StGB\". Jedenfalls ist die Strafkammer aber zutreffend von den Mindeststrafen der §§ 176, 177 StGB als der unteren Begrenzung\ndes Strafrahmens ausgegangen, der nach oben - nur das\nergibt sich aus § 20a StGB - durch die Bestimmung des\n\n§ 20a Abs 1 StGB erhöht ist.\n\nWenn die Strafkammer bei der Bewertung des an Ute\nMagdanz begangenen Sittlichkeitsverbrechens ausführt,\nes sei strafschärfend berücksichtigt, daß die Tat bei\nUte MB \"noch die Möglichkeit erheblicher Spätschäden\nin körperlicher und seelischer Hinsicht offenläßt\", sa kann\nhieraus nicht geschlossen werden, es sei ein bloßer\nVerdacht verwertet worden. Ob das Kind über. die Erlebnisse\nmit dem Angeklagten hinwegkommen oder einen dauernden\nSchaden davontragen wird, läßt sich mit Sicherheit erst\nin Zukunft erkennen. Die \"Möglichkeit\" späterer Schäden\nbedeutet daher die naheliegende, vom Angeklagten heraufbeschworene dauernde Gefahr eines Schadens. Diese kann sehr\nwohl straferschwerend berücksichtigt werden (vgl Urteil\ndes Senates vom 26.2.1953 - 5 StR 915/52 -).\n\nIl.\n\nDagegen bemängelt die Revision mit Recht die Ausführungen des Urteils, mit denen die Sicherungsverwahrung\nbegründet worden ist. Zwar heißt es hierzu an einer\nStelle (UA S 25), das Gericht sei überzeugt, daß mit\nhoher Wahrscheinlichkeit auch die Vollstreckung der\nZuchthausstrafe von sechs Jahren nicht imstande sein\nwerde, den gemeingefährlichen Hang des Angeklagten zu\nlösen. Das wäre geeignet, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen. Hierzu steht es aber in unlösbarem Widerspruch, wenn es bei der Strafzumessung (UA S 24)\nheißt: \"In der Höhe von sechs Jahren bietet sie (die\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nGesamtstrafe) die Gewähr für eine nachdrückliche\nwillensbeeinflussung des Angeklagten.\" Im Ergebnis ist\nder Revision daher zuzustimmen, daß es bisher an einer\nausreichenden Begründung fehlt, der Angeklagte werde\nauch nach der Verbüßung der jetzt gegen ihn verhängten\nStrafe noch eine Gefahr für die Allgemeinheit bilden.\n\nDie Entscheidung über die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung kann daher nicht aufrechterhalten werden.\nEs ist jedoch nicht erforderlich, gleichzeitig das\nUrteil auch im Strafeusspruch - nur dieser, nicht\nauch der Schuldausspruch könnte allenfalls von der\nfestgestellten Rechtsverletzung betroffen sein - auf-\n\nzuheben. Auch insoweit folgt der Senat dem Antrage des\n Oberbundesanwalts. Es fehlt hier an einem Zusammenhang\nvon der Art, daß der Wegfall der Sicherungsverwahrung\ndie Strafhöhe beeinflussen könnte. Diese kann wegen des\nVerbots der Schlechterstellung nicht erhöht werden\n(§ 358 Abs 2 StPO). Eine geringere als die bisher\nfestgesetzte Strafe jedoch wird der Tatrichter nicht.\nverhängen, weil er sie neben der Sicherungsmaßregel\n\n- 17-\n\nfür angemessen gehalten hat. Er hat daher nur erneut\nzu prüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung\ngeboten ist (vgl hierzu Urteil des BGH 5 StR 282/54\nvom 1.7.1954, ferner BGHSt 7,101).\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-160-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-160-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.930280+00:00"}}