{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-17_5_StR_100_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"5 StR 100/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 190/55 “\n\nIm Namen des Volke § 795\n\nIn der Strafsache 37\ngegen\n\nden Kaufmann Theodor E Ey zu: Lamp,\ndort geboren an EEE 1897,\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens\n\nnach § 175a Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’ in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär uw\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 13.Januar 1955 nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n‚ scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nVerbrechens gemäß. § 175a Nr.3 StGB verurteilt. Seine\nRevision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\n'Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen zum\näußeren Hergang. Der Angeklagte begann um 23 Uhr in einer\nGegend, \"wo sich häufig Strichjungen herumtreiben\", und\ntwo es genug öffentliche Uhren gibt\", vor einem Kino eine\nUnterhaltung mit dem Jugendlichen HB, indem er ihnnach der Uhrzeit fragte. Im Lauf des. Gesprächs fragte er\nihn, ob er Lust und Zeit habe, Bilder von schönen Frauen\nzu sehen. HE \"vejahte dies nicht, ging aber doch\nweiter mit.dem Angeklagten, sei es,. weil ihn diese Aussicht wirklich reizte, oder daß er, wie er selbst erklärt,\nschon in diesem Augenblick den Verdacht. faßte, daß der Angeklagte unzüchtige Absichten mit ihm habe. Der Zeuge beabsichtigte, den Angeklagten dem nächsten Polizeibeamten\nzu übergeben\", Auf dem weiteren Wege fragte der Angeklagte,\nob a schon eine Freundin habe. HOEEEEED sazte, dann\nsel ja’ die Mark nur noch fünfzig Pfennig wert. Der An-.\ngeklagte entgegnete, dabei könne ihm ja auch etwas anderes\nals Geld abgehen. \"Er sagte auch noch, es sei.so heiß, daß\nman am liebsten nackend gehen möchte (tatsächlich war e8\nein sehr heißer Tag), und HE habe eine !'geile' Hose\n\n.\" ya mit in die #ohnung des Angeklagten.\nDieser zeigte ihm ein Nagazin mit Bildern nackter Frauen\nund fragte ihn, ob er dafür Interesse habe. HE verneinte. Der.Angeklagte ‘legte nun das Heft fort, trat zu\nTEE Hin, der mit übergeschlagenen Beinen dasaß, faßte\nan. seinen Oberschenkel, sagte, HOEM habe schöne Schenkel,\nund glitt dann mit der Hand höher hinauf. Nun stand HEEED\nauf und sagte, er müsse nach Hause. Der Angeklagte versuchte,\nihn zum Bleiben zu nötigen, und sagte, er verstehe nicht,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nwaren er denn erst s3 weit mitgegangen sei, wenn er nun\nsch:'n wieder g>hen wolle. Als AB sich dann verabschiedete, forderte der Angeklagte ihn auf, doch einmal\n‘wieder zu ihm zu kommen. “\n\n_ Die Strafkamer führt aus, ©8 habe sich nichts dafür\n\"ergeben, daß der Angeklagte damit rechnen \"konnte\",\nHBvweräe von sich aus zu unzüchtigen Handlungen\nbereit sein, \"Die Tatsache allein\", so fährt das Urteil\nfort, \"daß der Zeuge sich in der Gegend des Millerntor,\nwo Sich häufig Strichjungen herumtreiben, aufhielt, konnte\nbei dem Angeklagten noch nicht eine derartige Vermutung\n' erwecken. «Auch wie sich der Zeuge auf die Gespräche und\ndie Einladung des Angeklagten, mit ihm zu kommen, verhielt\ngab diesem keinen begründenden Anlaß, zu meinen, daß der\nZeuge zur Unzucht bereit sein würde.\"\n\n\"Es kommt für den Vorsatz der Verführung nicht darauf\nen, wab der Angeklagte annehmen \"konnte't und ob er begründeten \"Anlaß\" zu einer bestimmten Meinung hatte, sondern darauf, ob er erkannt oder mindestens damit gerechnet\n' hat, daß HE von sich aus nicht: zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt war, Diese Feststellung ist den Ausführungen des Landgerichts bei der hier gegebenen Sachlage\nnicht deutlich genug zu entnehmen. Sie geht auch nicht aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor. Dieser spricht\nvielmehr für das Gegenteil;\n\nDer Angeklagte knüpfte die Bekanntschaft in einer:\nGegend an, \"wo sich häufig Strichjungen herumtreiben\", wo\nalso im allgemeinen anständige Jugendliche nicht mehr um\n23 Uhr herumlungern. Die Strafkammer vermißt eine glaubwürdige Erklärung des Angeklagten dafür, warum er gerade\nnach der Uhrzeit gefragt habe, obwohl ces dort \"genug öffent.\nliche Uhren gibt\", Unter diesen Umständen war die Frage in\nder Tat auffällig, auch für den Angesprochenen; und es bedürfte gerade deshalb der brörterung, warum der Angeklagte\n\nnicht eben aus der Tatsache, daß HB sich trotzdem\n\n1239\n\n-4-\n\nauf dieses so eigenartig eröffnete Gespräch einließ, g0-\nschlossen haben kann, How sei. ein Strichjunge. Entsprechendes gilt von der Fortsetzung des Gesprächs. Die\nFrage, ob HE (um 23 Uhr) noch Zeit und Iust habe,\nBilder von schönen Frauen zu sehen, fiel selbst dem unerfahrenen HMM derart auf, daß er daraus auf unzüchtige Absichten des Angeklagten schloß. Es müßte zum\nmindesten näher dargelegt werden, warum nicht auch der\nAngeklagte erkannt haben sollte, daß Hi ihn verstanden hatte. Hip \"beabsichtigte, den Angeklagten\ndem nächsten Polizeibeamten zu übergeben\", Der weitere\nVerlauf legt die Annahme nahe, daß er es aber erst einmal zu Handlungen kommen lassen wollte, mit denen. der Angeklagte eindeutiger zu überführen sein würde. Denn\n\nsonst ist kaum zu verstehen, warum er ihn nicht schon\nunterwegs der Polizei übergab, und warum er sogar in die\nWohnung des Angeklagten mitging. He mußte sich,\n\nwenn er ‚seine Absicht ausführen wollte, zunächst einmal\nverstellen. Er mußte so tun, als sei er nicht grundsätzlich abgeneigt; und dem entsprechen auch alle Feststellungen über den weiteren Hergang. HEMB nahm erkennbaren\nAnstoß weder an der Frage nach einer Freundin, noch an der\nzweideutigen Bemerkung, ihm könne \"etwas- anderes abgehen\",\nnoch an der Redensart vom \"Nackendgehen\", noch schließlich\nan der Bezeichnung seiner Hose als \"geil\". Nach all diesen\nAnzüglichkeiten, die er als solche auch durchaus erkannt\nhatte,. ging er in der Nacht mit einem fremden Hann in\ndessen Wohnung. Daß HB ihn auf diese Weise nur überführen wollte, kann der Angeklagte nicht erkannt haben;\ndenn sonst hätte er sich wohl vor ihm gehütet.\n\nIm Zimmer des Angeklagten angekommen, sagte TOGEEEEEEEEED\nallerdings, er müsse gleich wieder gehen. Aber sein Verhalten stand dazu im Widerspruch. Denn er setzte sich,\nrauchte eine Zigarette, die der Angeklagte ihm anbot,\n\n-5.\n\nsah zu, wie der Angeklagte sich Schuhe, Strümpfe\n\nund Hemd auszog,.wartete auf den Angeklagten, '\nwährend dieser nebenan den Hund beruhigte, und ließ:\nsich dann die Magazinbilder von ihm zeigen. Daß er\ndie Frage des Angeklagten, ob er Interesse. für die\nBilder der nackten Frauen habe, verneinte, ließ sich\n. nach allem Voraufgegangenen auch dahin verstehen,\n„daß er eher an gleichgeschlechtlicher Betätigung\n\n. Interesse. habe. Erst als der Angeklagte ihn berührte,\n‚stand er auf und machte Anstalten zum Gehen. Bis zu\ndiesem ugenbliok ist bisher nichts dafür dargetan,\n„daß der Angeklagte erkannt haben sollte, HAMEEED\n\nu. sei Zur. Unzucht nicht bereit. Das angefochtene Urteil\n‚sagt‘ \"das nicht ausdrücklich; aus dem Zusammenhang\n‚kann es keinesfalls entnommen werden. oo:\n\nAllerdings versuchte der Angeklagte jetzt ‚noch,\nHB zun Bleiben zu nötigen. Ir fügte hinzu, 'er\nverstehe nicht, warum HD denn erst. 80 weit nit-\n. gangen sel, wemn er nun schon wieder gehen: wolle.\nDiese Bemerkung lag nach allem Voraufgegangenen in\nder Tat nahe. Die Strafkammer wird prüfen müssen,\nob sie’ nicht ergibt, daß der. Angeklagte geglaubt\nhat, ei wolle sich nur. ‚zieren. ‘Schließlich\nforderte‘ ‘der Angeklagte U) beim Abschied noch\nauf, doch einmal wiederzukommen. Diese letzte Bemerkung kann für sich allein nicht mehr als Verführungsversuch angesehen werden. Denn es war nunmehr\n\n-6 -\n\nganz offensichtlich, daß ip nicht wiederkommen\nwürde, wenn er nicht etwa doch von sich aus zur Unzucht bereit sein würde.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/5-str-100-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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