{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-12_5_StR_655_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"5 StR 655/54","doktyp":null,"leitsatz":"Das nach § 55 WI entscheidende Amtsgericht\nmuß einen Bescheid der Vermaltungsbehörä® ,\ndurch den diese gewäß § 49 wiste 1952\n\n8 8 wistG 1954) die Abführung eines Mehrerlöses an die Landeskasse® ange ;ränet hat,\nauch dann aufheben, wenn der Betrrffene\nerst nach Eriaß des AbführungsbescheideP\nden Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen\nVerpflichtung an den Geschädigten zurück","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 7?\n\nfür die Amtliche Sammlung! m 2 16 09 6\nGesetz: wiste 1952 § 49 wiste 1954 § 85\nowie § 55\n\nRechtssatz: Das nach § 55 WI entscheidende Amtsgericht\nmuß einen Bescheid der Vermaltungsbehörä® ,\ndurch den diese gewäß § 49 wiste 1952\n\n8 8 wistG 1954) die Abführung eines Mehrerlöses an die Landeskasse® ange ;ränet hat,\nauch dann aufheben, wenn der Betrrffene\nerst nach Eriaß des AbführungsbescheideP\nden Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen\nVerpflichtung an den Geschädigten zurück-\n\nAktenzeichen: 5 StR 655/54 AG Berlin-Tiergarten\nBeschl. 4» BGH vom 12.Mai 1955 Gemäß 88 556 Abs 5 owWiG,\nj 121 Abs 2 GVG\n\nvorgelegt durch KG Berlin-West\n\nStR_655/54\n\nBeschluß\n\nIn der Bußgeldsache\ngegen\n\ndie Na> REM ıc: ir Po,\nDAHER: x: c.2c 5\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Preisrechts\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh:fs in der\nsitzung vom 12.Mai 1955 auf Vorlage des Kammergerichts\nin Berlin nach Anhörung des Oberbundesanwalts\nbeschlossen;\n\nDas nach § 55 OWiG entscheidende Amtsgericht muß einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, durch den diese gemäß § 49 wistG 1952\n(§ 8 WiStG 1954) die Abführung eines Mehrerlöses an die Landeskasse angeordnet hat,\nauch dann aufheben, wenn der Betroffene erst\nnach Erlaß des Abführungsbescheides den Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten zurückerstattet hat.\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Verwaltungsbehörde hat durch Bescheid vom\n.18.3,1953 gegen den Betroffenen gemäß den §§ 18, 49,\n51, 52 WistG 1952 die Abführung eines Mehrerlöses an\ndas Land Berlin angeordnet. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht\nden Abführungsbescheid aufgehoben, weil der Betroffene\ninzwischen den Mehrerlös dem Berechtigten zurückerstattet\nhat.Das Ss ümergericht ‚beabsichtigt, die von der Verwaltungsbehörde erhobene Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Es\nist der Auffassung, daß das Amtsgericht die nach dem\nErlaß des Abführungstescheides erfolgte Rückerstattung\nzu Recht berücksichtigt habe. Es sieht sich jedech an\n. dieser Entscheidung äurch den Beschluß des 016 (elle\nvom 30.12.1953 - Ws (B) 63/53 - (Nds Rpfi 1954,31) gehindert, in dem die Rechtsansicht vertreten wird, daß für\n, gie Berücksichtigung einer Rückerstattung des ‚Mehrerlöses\nStichtag der Tag des Erlasses des Abführungsbescheides\nsei.\n\nDas Xemmergericht hat aus diesem Grunde dem Bundesgerichtshof gemäß den §§ 56 Abs 5 OWiG, 121 Abs.2 GVG\nfolgende Frage zur Entscheidung vorgelegt;\n\n\"Muß das nach § 55 OWiG entscheidende Antsgericht die Anordnung, den Mehrerlös an die\nLandeskasse abzuführen, aufheben (§ 49 wiste\n1949/52, § 8 WiStG 1954), wenn der Betroffene\nerst nach Erlaß des Bußgeldbescheides den Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen Verpflich-\n\n“ tung an den Geschädigten abgeführt hat?\"\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die vorgelegte Rechtsfrage wirä bejaht.\n\nDie sachlichrechtlichen Voraussetzungen der Abführungsanoränung ergeben sich aus § 49 wistG 1952 (§ 8 wiStG 1954).\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nEr bestimmt, daß die Abführung des Mehrerlöses an das\nLand anzuordnen ist, soweit der Betroffene ihn nicht auf\nGrund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten\nzurückerstattet hat. Ist das geschehen, so darf die Abführung des Mehrerlöses nicht angeordnet werden.\n\nHieraus folgt, daß die Verwaltungsbehörde und, falls\nder Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt,\ndas Amtsgericht prüfen müssen, ob eine Rückerstattung an\nden Geschädigten erfolgt ist und, falls das zutrifft, ob\neine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand. Das verkennt auch das 0I& Celle nicht. Es meint aber, daß die\nPrüfungspflicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen\ndie Rückerstattung bereits vor dem Erlaß des Abführungsbescheides stattgefunden hat. Dem kann nicht gefolgt\nwerden.\n\nNach § 55 Abs 2 OWiG gelten für das Verfahren vor den\nAmtsgericht sinngenäß die Vorschriften der Strafprozeßoränung über das Beschwerdeverfahren. Es ist aber anerkannten Rechts, daß in diesem Verfahren für die Entscheidung\ndes Gerichts die Sachlage im Zeitpunkte der Beschweräeentscheidung maßgebend ist. Bas gleiche gilt sinngemäß für\ndie Entscheidung des Amtsgerichts über den Abführungsbescheid. Es hat die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, daß es\nauch eine erst nach dem Erlaß des Abführungsbescheides erfolgte Rückerstattung berücksichtigen darf und muß.\n\nNur dann, wenn so verfahren wird, kann der Zweck des\nGesetzes erreicht werden, das offensichtlich darauf abzielt, Doppelzahlungen zu vermeiden. Diese Absicht des\nGesetzes ergibt sich klar aus § 50 Abs 2 wiStG 1952 (§ 9\nAbs 2 WiStG 1954), de? es dem Betroffenen ermöglicht, sogar noch im Vollstreckungsverfahren, und zwar schon vor\nerfolgter Rückerstattung zu verhindern, daß der Abführungsbescheld zugunsten der Landeskasse vollstreckt wird.Erforderlich und genügend ist hierfür, daß eine rechtskräftige\n\n-4”\n\n-4-\n\nEntscheidung vorgelegt wird, in welcher der Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen den Betroffenen festgestellt ist. Dem entspricht es, daß das Amtsgericht im\nEntscheidungsverfahren/auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung bereits geschehene Rückerstattung in jedem\nFalle berücksichtigen muß, also auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlaß des Abführungsbeschäides zurückerstattet hat.\n\nWas das OLG Celle demgegenüber geltend macht, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, daß der Betroffene es\nweitgehend in der Hand hat, durch Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten die Verwaltungsbehörde und das\nAmtsgericht zur Prüfung einer oft \"unklaren und schwer\nüberprüfbaren\" Rechtslage zu zwingen. Das liegt aber in\nden Fällen, in denen der Betroffene den Mehrerlös dem Geschädigten erst nach dem Erlaß des. Abführungsbescheides\n‚erstattet, nicht anders als bei einer bereits vor diesen\nZeitpunkt erfolgten Rückerstattung.\n\nDem OLG Celle.kann auch nicht zugegeben werden, daß\nes nach § 50 WiSt@G 1952 (§ 9 WiStG 1954) schlechthin in\ndas Ermessen der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts\ngestellt sei, ob sie sich der Zufgabe einer solchen Prüfung\nunterziehen oder diese dem Zivilrechtswege überlassen\nwollen. § 50 Abs 1 WiStG 1952 (§ 9 Abs 1 WiStG 1954) bestimmt, daß auf Antrag des Geschädigten statt der Abführung des Mehrerlöses an das Land die Rückerstattung\nan ihn angeordnet werden kann, wenn sein Rückforderungsanspruch gegen den Betroffenen als begründet erachtet wird.\nOb eine solche Ancrdnung ergeht, ist, wie das Wort \"kann\"\nergibt, allerdings dem Ermessen der Verwaltungsbehörde und\ndes Amtsgerichts überlassen. Das gilt aber nur für die\nFälle, in denen der Betroffene den Mehrerlös ncch nicht\nan den Geschädigten zurückerstattet hat und dieser durch\neinen entsprechenden Antrag zu erkennen gibt, daB er Rückforderung begehrt. Auf die Fälle bereits erfolgter Rück-\n\n-5-\n\n-5-\n\nerstattung kann die Vorschrift nicht bezogen werden.\n\nAbs 1 findet seine natürliche Ergänzung in Abs 2. Wird\nnämlich trotz des erwähnten Antrages des Geschädigten\noder, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist,\ndie Abführung des Mehrerlöses an das Land angeordnet und\ndamit die Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Ver-\n-pflichtung zur Rücksterstattung an den Geschädigten besteht, dem Zivilrechtswege iberlassen, s° kann der Betroffene, wie bereits erwähnt, falls im Zivilrechtswege\nrechtskräftig seine Verpflichtung zur Rückerstattung an\nden Geschädigten festgestellt worden ist, durch Vorlegung\ndieser Entscheidung verhindern, daß der Abführungsbescheid\nzugunsten der Landeskasse vi.llstreokt wird (§§ 50 Abs 2\nwiStG 1952, 9 Abs 2 WiStG 1954). Aus diesem Grunde kann\nes für die Fälle noch nicht geschehener Rückerstattung\ndem Ermessen der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts\nüberlassen bleiben, ob sie die Frage nach der rechtlichen\nVerpflichtung zur Rückerstattung selbst prüfen oder ob\nsie diese Prüfung dem Zivilrechtswege überlassen wollen.\n\nIn den Fällen, in denen der Betroffene den Mehrerlös - sei es vor dem Erlaß des Abführungsbescheides,\nsei es nach diesem Zeitpunkte - schon an den Geschädigten\nzurückerstattet, hat, liegt es wesentlich anders. Eine\nEntscheidung. eines Zivilgerichts, die den Rückerstattungsanspruch des Geschädigten feststellt, kann nach erfolgter\nRückerstattung in der Regel nicht mehr ergehen, sofern\nnicht - was die Ausnahme sein wird - der Betroffene nachträglich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur\nRückerstattung geltend macht und aus diesem Grunde auf\nRückzahlung klagt. Hat der Betroffene den Mehrerlös an den\nGeschädigten bereits zurückerstattet, so muß eine Zahlung®-\nklage des Geschädigten abgewiesen werden. Sie ist nunmehr\nunbegründet, weil der Anspruch auf Rückerstattung durch\nErfüllung untergegangen ist. Für eine Feststellungsklage\nfehlt es - abgesehen von dem erwähnten Ausnahmefall -\nan den Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich an einem\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nStreit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines\nRechtsverhältnisses. Die vom OLG Celle vertretene\nRechtsansicht würde daher zur Folge haben, daß der\nBetroffene, um sich die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 50 Abs 2 wiSt@ 1952 (§ 9 Abs 2 wiSt@\n1954) zu erhalten, von einer Rückzahlung an den\nGeschädigten zunächst absehen müßte. Es müßte in\ndiesen Fällen zuvor ein Zivilrechtsstreit über einen\nAnspruch durchgeführt werden,über dessen Bestehen\nsich beide Streitparteien einig sind und den eine\nvon ihnen, nämlich der Schuldner, auch erfüllen\nwill und xann. Daß des nicht Rechtens ist, liegt\nauf der Hand.\n\nHieraus folgt, daß das Amtsgericht in allen\nFällen, in denen der Betroi’fene - sei es vor Erlaß\ndes Abführungsbescheides, sei es nach diesem Zeitpunkte -— den Mehrerlös an den Geschädigten zurückerstattet hat, die Entscheidung darüber, ob eine\nrechtliche Verpflichtung zur Rückerstattung bestand,\nnicht dem Zivilrechtswege überlassen darf. Die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht müssen diese\nFrage selbst prüfen, Falls sie sie bejahen, darf\n\n- 7 -\n\neine Abführung des Mehrerlöses an das Land nicht angeordnet werden. Ein bereits ergangener Abführungsbescheid muß aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/5-str-655-54","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/5-str-655-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.683967+00:00"}}