{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-10_5_StR_94_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"5 StR 94/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR\n\n[7\n\nImNanen des Volkes\n\nOgg\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Theaterleiter Karı VW aus BEE,\ngeboren am EEE 1915 in mp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 10.Mai 1955 in der Sitzung vom 12.Mai 1955,\nan denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 27.0Oktober 1954 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 27.Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7 10071 er\n\n- 2.\n\nGrünes\n\nDer Angeklagte war Leiter des Lichtspielhauses\n\"Marmorhaus\" in Berlin, das zur Deutschen Filmtheater\nGmbH, einer Tochtergesellschaft der Universum-Film AG\n(\"Ufa\") gehörte. Im September 1945 wurde das Lichtspielhaus auf Grund des Gesetzes Nr 52 beschlagnahmt. \"Als\nTreuhänder der Britischen Militärregierung wurde der\nWirtschaftsprüfer Dr.Bb bestellt, unter dem der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im März 1954 arbeitete.\"\n\nDer Angeklagte verschaffte sich in den Jahren 1948\nbis 1954 große Summen auf Kosten des Marmorhauses. Er\nveranlaßte Firmen, mit denen das Unternehmen in Geschäftsverbindung stand, Rechnungen über Beträge auszustellen,\ndie es nicht oder nur in geringerer Höhe schuldete, ließ\nsich die entsprechenden Gelder aushändigen und behielt\nden NMehrbetrag ganz oder zum Teil für sich, Er ließ Aufwendungen für Uraufführungen, sogenannte Premierenkosten,\ndie in Wahrheit das jeweilige Filmverleih-Unternehmen\nübernommen hatte, fälschlich ‘als Ausgaben des Marmorhauses\nbuchen und das Geld an sich selost auszahlen. Er bestellte\nKosmetik- und Parfümeriewaren für seinen eigenen Bedarf,\nließ die Rechnungen, die über \"Reinigungsmittel\" lauteten,\ndem Marmorhaus erteilen und wies dessen Kasse an, sie zu\nbezahlen. Als im September 1950 im Marmorhaus Erneuerungsarbeiten durchgeführt wurden, verwendete er einen Teil\ndes Materials und der Arbeitsleistungen auf Kosten des\nUnternehmens zur Verbesserung seiner eigenen Wohnung.\nSondereinnahmen des Betriebes durch gelegentliches Vermieten der Räumlichkeiten des Hauses wurden zum Teil nicht\ngebucht und flossen in die Hände des Angeklagten.\n\nDas Landgericht sieht den Mißbrauchstatbestand des\n§ 266 StGB als erfüllt an. Es nimmt eine fortgesetzte\nHandlung an, berechnet einen Gesamtschaden von über\n112 000 DMWest und rund 3700 DMOst und verurteilt den\n\n-3-\n\n-3-\n\nAngeklagten wegen Untreue zu zweieinhalb Jahren Gefängnis\nund 16000 DM Geldstrafe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\nI.\n\nNachdem der Oberbundesanwalt in der Hauptverhandlung\nvor dem Senat die Auffassung vorgetragen hatte, dem\nUrteil sei zu entnehmen, daß es auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB anwende, haben die Verteidiger\nschriftlich Verletzung des § 265 StPO gerügt. Sie haben\ngebeten, den Angeklagten hinsichtlich dieser Verfahrensbeschwerde in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, weil\njene Auslegung des Urteils und der sich aus ihr ergebende\nverfahrensrechtliche Verstoß des Landgerichts jedenfalls\nfür den Angeklagten selbst nicht erkennbar gewesen sei.\n\nDer Senat sieht davon ab, über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden. Es ist gegenstandslos. Denn der\nSenat geht davon aus, daß das angefochtene Urteil sich\nnur auf den liißbrauchstatbestand des § 266 StGB stützt.\nBei dieser Sachlage kommt die Verfahrensbeschwerde, die\ndie Verteidiger mit Hilfe des Wiedereinsetzungsgesuchs\nnachholen wollen, nicht in Betracht.\n\nII.\nDie Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\n1.) Richtig ist, daß der Mißbrauchstatbestand der\nUntreue eine rec':'tliche Befugnis des Täters voraussetzt,\nüber fremdes Vermögen wirksam zu verfügen oder einen\nanderen in gültiger Weise zu verpflichten. Ein Mißbrauch\ndieser Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter\nsie nach außen in einer Weise gebraucht, die seine Pflichten\ngegenüber dem Vertretenen verletzt, wenn er mit anderen\nWorten die Handlung im Außenverhältnis wirksam vornehmen\n\"kann\", es jedoch im Innenverhältnis nicht \"darf\" (BGHSt\n5, 61 /637).\n\n-4-\n\n-A-\n\nDie Revision macht geltend, aus dem Urteil ergebe\nsich nicht, daß der Angeklagte solche rechtlichen Vertretungsbefugnisse gehabt habe.\n\na) \"ie zuzugeben ist, äußert das Landgericht sich\nhierüber nicht ausdrücklich. Über die Stellung des Angeklagten in dem Unternehmen \"Marmorhaus\" sagt es nur, er\nsei \"kraft des zwischen ihm und dem Treuhänder bezw der\nDeutschen Filmtheater GmbH bestehenden Arbeits- und Anstellungsvertrages zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen\nbestellt und befugt\" gewesen. Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden gewesen sei und der Angeklagte gewußt\nhabe, wessen Angestellter er sei, sei unerheblich. Er habe\njedenfalls erkannt, \"daß er nicht selbst Bigentümer des\nMarmorhauses und dem Treuhänder gegenüber rechenschafts-\n\n. pflichtig war\". Dieser.habe \"das für einen Arbeitsvertrag\ntypische Teisungsrecht\" gehabt. Es habe also \"zum mindesten\nein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis\" bestanden.\nDie ihm \"kraft seines Amtes übertragene Befugnis, über\nfremdes Vermögen zu verfügen\", habe der Angeklagte durch\nseine Handlungen mißbraucht.\n\nDiese Ausführungen vermengen in bedenklicher Weise\nMerkmale des Mißbrauchs- und des Treubruchstatbestands.\nVor allem ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtungsoder Verfügungsbefugnis, die zum Mißbrauchstatbestand\ngehört, rechtlicher Art ist und nicht in einem bloß tatsächlichen Verhältnis bestehen kann.\n\nb) Der sonstige Inhalt des Urteils läßt jedoch noch\nausreichend erkennen, daß der Angeklagte auch nach außen\nhin eine solche rechtliche Vertretungsmacht hatte, wie\nder Mißbrauchstatbestand sie erfordert. Das ergibt sich\naus folgenden:\n\nDer Angeklagte \"begann im Jahre 1943 seine Tätigkeit\nals Theaterleiterassistent im Marmorhaus. Seit März 1944\nwar er selbständiger Leiter des Marmorhauses, das zur\n\n-5.\n\n-5.-\n\nDeutschen Filmtheater GmbH ‚... gehörte\" (UA S 2). Aus\ndieser Feststellung ist zu entnehmen, daß dem Angeklagten\nmit seiner Anstellung als Theaterleiter Vollmacht erteilt\nworden war, bei der Verwaltung des \"Marmorhauses\" über\nVermögen der Deutschen Filmtheater GmbH zu verfügen und\ndiese zu verpflichten. Denn anders läßt sich die selbständige Leitung eines Lichtspielhauses nicht durchführen.\n\n: An diesen Aufgaben und dieser Stellung des Angeklagten hat der Treuhänder Dr.Bgw, den die Militärregierung im Jahre 1945 'einsetzte, nichts geändert. Das\n-18Bt das Urteil erkennen. Unter den Augen des Treuhänders\nschaltete und waltete der Angeklagte sehr selbständig. Er\nbestellte große \"\"arenlieferungen, schloß Verträge über\ndie Anzeigenwerbung und die Innen- und Außenreklame des\n\"Marmorhauses\" ab und wies vor allem die Kasse oft zur\nAuszahlung hoher Beträge an. Diese tatsächliche Geschäftsgebarung unter einer \"außerordentlich laschen Kontrolle\nseitens des Treuhänders\" (UA S 14) ergibt die rechtlichen\nMerkmale einer jedenfalls stillschweigenden Bevollmächtigung des Angeklagten durch den Treuhänder. Die Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts Dr.SMB nimmt denn\nauch selbst an mehreren Stellen (5 3,9 und 11) eine\nVollmacht des Angeklagten an, die auf dem Willen des: Treuhänders beruhte und den Angeklagten zu wirksamen Verfügungen\nüber das Sondervermögen ermächtigte, das der Verwaltung\ndes Treuhänders unterstand,\n\nc) Die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Reg»\nbezweifelt freilich, daß der Treuhänder Dr.BEB nach\nseiner eirenen rechtlichen Stellung überhaupt in der Lage\nwar, dem Angeklagten so weitgehende Befugnisse wirksam\neinzuräumen. Sie vermißt eine Stellungnahme des angefochtenen Urteils auch zu dieser Frage.\n\nDas Urteil stellt nu: fest, daß Dr DB als Treuhänder der liilitärregierung nach dem Gesetz Nr 52 einge-\n\"setzt worden war (UA S 2), und knüpft daran die Folgerung,\n\n-6 -\n\n°\n\n- 6 _\n\ndaß er \"selbst nicht Vermögensträger und seinerseits\nzunächst der Britischen Militärregierung und später der\nDeutschen Filmtheater GmbH gegenüber rechnungslegungs-\n\nund auskunftspflichtig\" war (UA S 12). Ob er dem Angeklagten mit rechtlicher Wirkung für das Sondervermögen die\numfassende Geschäftsführervollmacht belassen konnte, die\ndieser vor der Beschlagnahme gehabt hatte, ist jedoch eine\nRechtsfrage, die der Senat auf Grund der Feststellungen\nselbst zu entscheiden hat.\n\nSie ist zu bejahen.\n\nArtikel III des Gesetzes Nr 52 umriß die Aufgaben\nund Verpflichtungen des Treuhänders nur in großen Zügen.\nNach Artikel IV des.Gesetzes konnte jedes geschäftliche\nUnternehmen, das der Kontrolle unterlag, alle Geschäfte\neingehen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb außerhalb\ndes besetzten Gebietes Deutschlands normalerweise mit sich\nbrachte, ausgenommen Geschäfte, die unmittelbar oder mittelbar die Werte des-Unternehmens erheblich verminderten oder\ngefährdeten oder sonst seine finanzielle Lage nachteilig\nbeeinflußten. Hieraus ist zu folgern, daß der Treuhänder\nim Rahmen der laufenden Verwaltung des Sondervermögens\nauch vorhandene Vollmschten bestehen lassen konnte, Nach\ndem Urteil ist zwar davon auszugehen, daß die Vollmacht\ndes Angeklagten sehr weit ging, weil Dr.B ihm die.\nselbständige Geschäftsführung des \"Marmorhauses\" weiterhin\nüberließ und sich selbst auf eine Oberaufsicht beschränkte,\ndie er obendrein sehr nachlässig handhabte. Der Senat\nbraucht aber nicht zu entscheiden, ob ein Treuhänder nach\ndem Gesetz Nr 52 etwa die Verwaltung ds ganzen ihn\nunterstellten Vermögens in dieser Weise einem Bevollmächtigten anvertrauen konnte und ob eine so weitgehende Vollmacht wirksam gewesen wäre. Denn im vorliegenden Falle\n\n.gehörte \"zur Treuhandschaft\" noch die \"Filmbühne Wien\",\n\nebenfalls ehemaliges Ufa-Vermögen (UA S 2,3). Die Bevollmächtigung des Angeklagten bezog sich also nur auf einen\nTeil des Jondervermögens, für das der Treuhänder eingesetzt\n\n- 1 -\n\n- 17-\n\nwar. Gegen sie sind daher trotz ihres Umfangs keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben.\n\nd) Der Revision ist weiter zuzugeben, daß das Land-\n' gericht nicht prüft, ob die Vollmacht des Angeklagten\näurch: verschiedene Gesetze berührt wurde, die in der\n\n‚ Folgezeit erginsen, Der Senat muß dies nachholen.\n\nDie Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin\nbetreffend die Verfügung über Lichtspielvermögen, das\ndem Reich gehört hat, vom 28.September 1949 (VOBl I 359)\nänderte nicht die rechtliche Stellung des Treuhänders zu\ndem verwalteten Vermögen, das nunmehr auf einen \"Liquidationsausschuß für Lichtspielvermögen des Deutschen Reiche\"\nüberging. Aber nach Artikel 16 Abs 1 des Gesetzes .Nr 10\nvom 30. September 1950 (VOBl I 473), das am 20. Oktober\n1950 in Kra{t trat, waren die Vorschriften des Gesetzes\nNr. 52 auf das Vermögen, um das es sich hier handelt, nicht\nmehr anzuwenden. -Dr BB konnte also von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Treuhänder im Sinne des Gesetzes Nr 52\n\nsein. Das Urteil läßt jedoch erkennen, daß er die Verwaltung\n\nauch in der Folgezeit noch innegehabt hat. Daraus folgert\nder Senat, daß Dr.Bgb Verwalter im Sinne des Artikels\n15 des Gesetzes Nr 10 blieb, der Angeklagte also weiterhin\nals Bevollmächtigter des Dr.Brauns rechtsgeschäftliche\nVertretungsmacht hinsichtlich des verwalteten Vermögens\nhatte.\n\nDas Bundesgesetz zur Abwicklung und Entflechtung\ndes ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom 5.Juni 1953\n(BGB1 I 276) ‘wurde für das Land Berlin durch Gesetz vom\n5. Juli 1953 (GVBl 531) mit Wirkung vom 7. Juni 1953 in\nKraft gesetzt. Die Deutsche Filmtheater GmbH gehört, wie\nsich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, zu den\nUnternehmen, die unter § 3 Abs 2 des Bundesgesetzes fallen;\nihre Auflösung und Entflechtung oder anderweitige \"Entflechtung\" ist \"durch die zuständigen Gesellschaftsorgane\"\ndurchzuführen. Diese sind in den Grenzen, die das\n\n-B-\n\n-8 -\n\nBundesgesetz zieht, wieder verfügungsberechtigt geworden.\nDie Handlungen des Angeklagten, in denen das Landgericht\nden Fißbrauchstatbestand verwirklicht findet, erstrecken\nsich zum Teil bis in das’ Jahr 195”, im Falle T EEE\nsogar bis in den März 1954, Auch zu dieser Zeit hatte der\nAngeklagte die rechtlichen Vertretungsbefugnisse, die der\nMißbrauchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt. Denn die\nzust .ndigen Gesellschaftsorgane entzogen ihn bis März 1954\nnicht die Stellung als selbständiger Theaterleiter, die\nihm im Johre 1944 übertragen worden war. Auch das geht aus\ndem Urteil hervor.\n\nIm Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht für die ganze Tatzeit eine Befugnis des Angeklagten angenommen hat, über fremdes Vermögen zu verfügen\noder einen anderen zu verpflichten.\n\n2.) Das Landgericht legt nicht näher dar, daß der\nAngeklagte die Vermögensmasse gerade durch einen Mißbrauch\nseiner Vertretungsmacht, d.h. durch Handlungen geschädigt\nhat, die er im Außenverhältnis gegenüber Dritten wirksan\nvornehmen \"konnte\", mit Rücksicht auf sein Innenverhältnis\nzum Vertretenen jedoch nicht vornehmen \"durfte! (BGHSt\n5,61 /63/). Auch dies ergibt sich jedoch noch ausreichend\naus den allerdings knappen Feststellungen.\n\nEntgeren der Auffassung der Revision ist ferner dem\nLandgericht darin zuzustimmen, daß ein Mißbrauch nicht\ndurch ein etwaiges Tinverständnis des Treuhänders Dr . De»\nausgeschlossen wurde. Gerade wenn Dr.BB aus den vom\nAngeklagten angegebenen eigennützigen Beweggründen die\nAusgaben des\"larmorhauses\" anschwellen lassen wollte, um\nden Gewinn zu verschleiern, beeinträchtigte er bewußt den\nTert des verwalteten Vermögens, handeite also rechtwidrig.\nDas ergibt sich sowohl aus Artikel III Buchstabe a Nr II\ndes Gesetzes Nr 52 als auch aus allgemeinen Grundsätzen\ndes deutschen Rechts. Die Revision führt aus, soweit durch\n\n-9-\n\ndie treuhänderische Verwaltung Einnahmen erzielt worden\nseien, sei Dr.Brsuns selbst der rechtliche Inhaber dieses\nTeils des Sondervermögens, also insbesondere Figentümer\ndes eingenommenen Geldes geworden. Die Revision folgert\ndies aus der besonderen Amtsstellung des \"custodian\"\n\nim Sinne des Gesetzes Nr 52. Dieser Auffassung kann der\nSenat nicht beitreten, Auch die Tinnahmen wurden Teil des\nverwalteten Sondervermögens und Eigentum des Rechtssubjekts, für dessen Rechnung die Verwaltung zu führen war,\nmochte auch zunächst ungewiß sein, wer das war.\n\nDas Bewußtsein des Angeklagten, \"daß der Treuhänder\nderartige l’anipulationen in der von ihm vorgenommenen\nWeise niemals genehmigen durfte\", stellt das Landgericht\nrechtlich unangreifbar fesi.\n\n3.) Den Fortsetzungszusammenhang begründet das Landgerich‘ nur mit dem einen Satz, die \"historische Entwicklung\" der Verfehlungen des Angeklagten zeige, \"daß er\nvon vornherein den Gesamtvorsatz hatte, aus den ihm kraft\nseiner Befugnisse gegebenen Möglichkeiten zu Lasten des\nVermögensträgers Kapital zu schlagen\" (UA S 14). Wie der\nRevision einzuräumen ist, genügt diese formelhafte Wendung\nnicht den Anforderungen, die an die Begründung eines\nGesamtvorsatzes zu stellen sind (BGASt 1, 313 /3157).\n\nDer Angeklagte ist durch den Fehler jedoch im Ergebnis\nnicht beschwert,\n\nHandlungen des Angeklagten, die vor dem 15.September\n1949, dem Stichtage des Berliner Straffreiheitsgesetzes\nvom 12.Januar 1950 (VOB1l I 25) liegen, sind nur in den\nTeilen des Sachverhalts enthalten, die das Urteil unter\nNr I, II, V und VI darstellt.\n\na) Die Fälle Nr I, II und V sind, wie der Oberbundesanwalt richtig ausgeführt hat, ärei in sich fortgesetzte\nHandlungen. Den Feststellungen läßt sich noch ausreichend\n\n- 10 -\n\nBe\n\n- 10 -\n\nentnehmen, daß der Angeklagte in diesen drei Fällen\nJeweils von vornherein entschlossen war, sich auf die\n\ndort geübte besondere Weise zum Schaden des \"Marmorhauses\"\nzu bereichern.\n\nDas räumt die Revision für den Fall Nr I (TEE)\nmit Recht ein. Es ergibt sich in dem Falle Nr II daraus,\ndaß der Angeklagte dort lange vor dem 15. September 1949\nein bestimmtes Verfahren mit dem Prokuristen WeEEBEB vereinbarte. Wie lange es durchgeführt wurde, sagt das Urteil\nallerdings nicht ausdrücklich. Da der Angeklagte auf diese\nWeise ingesamt 21 526 DM erhalten hat, ist anzunehmen,\ndaß die Handlung weit über den 15. September 1949 hinaus\nfortgesetzt worden ist. Selbst wenn das nicht der Fall\nsein sollte, hätte der Angeklagte für die planmäßige Veruntreuung von über 21 000 DM eine Strafe von mehr als\nsechs Nonaten Gefängnis erhalten.\n\nDie Handlungen im Falle Nr V erstrackten sich über\ndie Zeit von 1948 bis 1953 und brachten den Angeklagten\nüber 24 000 DM ein. Hier läßt sich dem Zusammenhange des\nUrteils gleichfalls entnehmen, daß der Angeklagte schon\nim Jahre 1948 gewillt war, sich von der Kasse des \"Marmorhauses\" auf seine Anweisung Gelder für \"Premierenkosten!\nunberechtigt auszahlen zu lassen,\n\nb) im Falle Nr VI handelt es sich um Einnahmen, die\ndem \"Marmorhaus\" dafür zustanden, daß seine Räumlichkeiten\nvon fremden Geschäftsleuten zu \"Sonderveranstaltungen\"\nbenutzt wurden. Über diese Forderungen \"in Höhe von\ningesamt § 075 DM\" hat der Angeklagte \"seit dem Jahre 1948\"\nin der '’eise verfügt, daß er sie für sich selbst einzog.\nHier saxt das Urteil wieder nicht, bis zu welchem Zeitpunkt\ner diese Untreuehandlungen vornahm. Es stellt auch keine\nnäheren Tinzelheiten fest, die es dem Senat ermöglichen,\naus dem Urteil zu entnehmen, der Angeklagte sei von vornherein gewillt gewesen, eine bestimmte Möglichkeit auf\ngleichartige Weise zu seinem Vorteil auszubeuten. Es muß\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nalso davon ausgegangen werden, daß hier mehrere selbständige Handlungen vorliegen können. Aber selbst wenn sie\n\nzum Teil oder gar sämtlich vor dem 15. September 1949\nbegangen worden sein sollten, also möglicherweise unter\ndas Straffreiheitsgesetz fielen, wäre der Angeklagte durch\nden Fehler des Landgerichts im Ergebnisnicht beschwert.\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte insgesamt 5 728.50 DM Ost und 112 261.92 DM West veruntreut\n\nhat (UA S 11). Selbst wena dabei die 8 075 DM West\n\"Sondereinnahmen\" (Nr VI des Urteils) unberücksichtigt\nbleiben müßten, es sich also \"nur\" um rund 104 000 DM West\nund über 3 700 DM Ost handelte, hält der Senat es für\nausgeschlossen, daß das Landgericht weniger als zweieinhalb Jahre Gefängnis und 16 000 DM Geldstrafe verhängt\nhätte.\n\n4.) Das Landgericht hat unter anderem strafschärfend\nberücksichtigt, \"daß der Angeklagte das ihm eingeräumte\nVertrauen gröblichst mißbrauchte\", Die Revision weist\ndemgegenüber darauf hin, daß das Landgericht die Finlassung\ndes Angeklagten, der Treuhänder Dr. Be sei mit seinen\nMachenschaften einverstanden gewesen, als nicht widerlegt\nbehandelt. Sie findet einen Widerspruch darin, daß das\nLandgericht trotzdem bei der Strafzumessung von einem\ngröblichen Mißbrauch des Vertrauens spricht. Die Strafkammer meint damit jedoch nicht ein Vertrauen des Treuhänders Dr.B@B in den Angeklagten, sondern will nur\nallgemein darauf hinweisen, daß die Interessen des ungewissen Vermögensträgers infolge der besonderen tatsächlichen\nLage dem Angeklagten anvertraut waren, dieser also eine\nStellung innehatte, die besondere Zuverlässigkeit und\n\n- 12 -\n\nSV eYe,\n\n- 12 -\n\nRedlichkeit erforderte, mit anderen Worten eine sogenannte\nVertrauensstellung war. In diesem Sinne ist es rechtlich\nnicht fehlerhaft, von einem dem Angeklagten Neingeräumten\nVertrauen\" zu sprechen, zumal er ursprünglich von der\nDeutschen Filmtheater GmbH angestellt worden, ihr also\nauch nach der Beschlagnahme ihres Vermögens verpflichtet\nwar.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSenatspräsident\nDr.Rotberg ist\nverreist und kann\ndaher z.2t. nicht\nunterschreiben,\n\nSchmidt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/5-str-94-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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