{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-10_5_StR_647_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-10","aktenzeichen":"5 StR 647/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"*\n. 8\n\n5 _ StR 647/54\n\nIm Namen des Volk e 8\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Arbeiter August X Ge aus A EEE ,\ngeboren am EEE 1925 ın ra (Riga),\n\n2.) den Arbeiter Ilmer W aus MM)\nKreis CE,\n\ngeboren am EEE 1931 in HE (Rice),\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär u»\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle\nvom 21.September 1954 werden verwcrfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDie in ihrem Wohnort als \"Rabauken\" und \"Stänkerer!\nbekannten Angeklagten überholten auf dem Heimwege von\neinem Schützenfest den in geistiger Beziehung etwas einfachen, durch einen Sprachfehler gehemnten Arbeiter\nEEE , der auf seinem Fahrrade ebenfalls von dem\nSchützenfest nach Hause fuhr. Sie zwangen ihn abzusteigen\nund schlugen ihn mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Als\ndie Angeklagten merkten, deß HE sich nicht wehrte\nund Angst vor ihnen hatte, verlangten sie von ihm etwas\nzu rauchen. HE gab jedem einen Stumpen. Die Angeklagten nutzten sodann die Angst und die Wehr- und Hilflosigkeit HEWs5 aus, um mit ihm \"Schindluder\" zu\nspielen. Sie veranlaßten ihn, die Hiüsen herabzulassen,\nsteckten ihm einen Stock zwischen die Zähne und ließen\nihn sinnlose Sprüche aufsagen, sie Jagten ihn auf einen\nBaum, wo er \"Kuckuck\" rufen und dann vom Ast herunterspringen mußte. Schließlich verlangten sie Geld von ihm.\nHD srwiderte ihnen, daß 'er nichts mehr bei sich\nhabe. Sie forderten ihn auf, er solle ihnen an einem der\nnächsten Abende Geld ins Haus bringen. Als eie ihn endlich\ngehen ließen, befahlen sie ihm noch, sein Fahrrad in der\nWeise nach Hause zu bringen, daß er abwechselnd da* Vorderund Hinterrad hochhob, HB tat unter dem Eindruck\nder Faustschläge auch das.\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nNötigung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung\nunter Einbeziehung einer v“m Amtsgericht in Hankensbüttel\nverhängten Gefängnisstrafe von einem Monat wegen gemeinsamen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe v;n zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts,\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nMit der Verfahrensbeschwerde wollen die Angeklagten\ndartun, die Strafkammer sei zu zwei Punkten ihrer Pflicht\nnicht nachgekommen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO).\n\nDie Beschwerdeführer meinen zunächst, um ihre Einlassung zu widerlegen, sie seien sinnlos betrunken gewesen,\nhätte festgestellt werden müssen, welche Mengen Alk>hol\nsle zu sich genommen hatten. Dieser Vırtrag ist als AufkKlärungsrüge unbeachtlich. Es fehlt die Angabe, auf welchen\nWege das Gericht die erstirebte weitere Aufklärung hätte\nversuchen, insbesondere welche geeigneten Beweismittel es\nzur weiteren Erf.rschung der Wahrheit hätte benutzen\nmüssen (vgl BGHSt 2,168). Daß die Revisionen vortragen,\ndas Gericht habe die Angeklagten zu diesem Punkte befragen müssen, ist nicht ausreichend. Wie der Bundesgerichtshof schen mehrfach entschieden hat, kann die Auf-\n\nklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, gewisse Fragen\n_ seien nicht an die Angeklagten gestellt worden. Das\nRevisionsgericht kann nicht feststellen, welche Erklärungen ein vernommener Angeklagter abgegeben hat (vgl hierzu\nBGHSt 4,126). Eine andere Frage ist es, ob die Reststellungen der Strafkamner zu diesem Punkte ausreichend sind.\nDas ist bei der Untersuchung der Sachbeschwerde zu erörtern.\n\nSoweit die Revisi.nen in diesem Zusammenhange vorgetragen haben, es hätte ein ärztlicher Sachverständiger\nbei der Prüfung hinzugezcgen werden müssen, wie sich der\nAlkoholgenuß auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten\nausgewirkt habe, ist die Rüge zwar zulässig. Sie ist aber\nunbegründet. Der Strafkammer brauchte sich die Vernehmung\neines Sachrerständigen nicht aufzudrängen. Er konnte ihr\n\n-4-\n\n-A-\n\nohnehin nur dann bei den Feststellungen über die geistige\nund seelische Verfassung der Angeklagten tehilflich sein,\nwenn zuvor fesistand, was die Angeklagten getrunken hatten.\nIm übrigen handelte es sich nur um die Frage, wie eine\ngrößere Menge Alkohol auf gesunde jüngere Männer wirkt,\n\ndie an den Genuß von Alkohol gewöhnt waren. Eine derartige,\nverhältnismäßig einfache Frage konnte das Gericht auch\nohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden,\nwenigstens solange keinerlei Anzeichen für einen außer--\ngewöhnlichen Einfluß des genossenen Alkohols vorhanden\nwaren.\n\nSchließlich meinen die Revisionen, die Strafkammer\nhabe sich bei der eigenartigen Gemütsverfassung des\nEB nicht damit begnügen dürfen, dessen Zuverlässigkeit auf Grund ihres eigenen Eindruckes festzustellen.\n\nSie meinen, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen\nbei der Prüfung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hinzuziehen müssen, bevor sie lediglich durch dessen Bekundungen die Angeklagten als überführt ansehen durfte. Auch\nhierzu lag kein Anlaß vor, Die geistige Schwerfälligkeit\ndes Zeugen und sein Sprachfehler sind keine Umstände, die\ndas Gericht veranlassen mußten, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Die Revisionen übersehen insbesondere, daß die Feststellungen nicht nur auf den Bekundungen des He beruhen, sondern auch auf den\neigenen Angaben der Angeklagten, die den Sachverhalt im\nwesentlichen zugegeben haben (UVA S 6).\n\nAuch die auf die Sachrüge vorgenommene Nachprüfung\ndes Urteils hat keinen durchschlagenden Rechtsfehler zu\nUngunsten der Angeklagten ergeben.\n\nEntgegen der Auffassung dcr Beschwerdeführer ist zunächst der Tatbestand der gemeinschaftlichen räuberischen\nErpressung (§§ 255, 253 StGB) im Ergebnis fehlerfrei festgestellt werden. Bei der Untersuchung dieser Frage soll,\n\n-5_\n\n-5-\n\nwie hinsichtlich der weiteren Straftaten, zunächst die\nFrage nach der richtigen Anwendung des § 51 StGB dahingestellt bleiben,\n\nDie Revisionen meinen, das Urteil leide an einem\nzweifachen Mangel.\n\nZunächst gehe die Strafkammer zu Unrecht davon aus,\ndie Angeklagten hätten FBnit Gewalt oder durch\nDrohung zur Herausgabe der Stumpen genötigt. Sie hätten\nnur eine ohne Vorsatz der Veıimögensbeschädigung geschaffene\nZwangslage ausgenutzt.\n\nHiermit vermögen die Revisionen nicht durchzudringen.\nDas Urteil ergibt klar, daß die Angeklagten gegen ihr Opfer\nJedenfalls Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für\nden Leib angewendet haben.\n\nDrohzu bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten\nin Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung\neines Übels. Das Übel muß also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt sein. Auf die äußere Form, in der die Drohung\nzum Ausdruck gebracht wird, kommt es nicht an. Drohen kann\nman daher nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst mit schlüssigen\nHandlungen, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil\nBGH 4 StR 8/55 vom 17.März 1955),\n\nSo liegt es hier. Nachdem die Angeklagten eben erst\n\naus ähnlichem Anlaß, nämlich weil er kein Bier für sie ausgegeben hatte, HEEEEB geschlagen hatten, enthielt die\nForderung auf Herausgabe der Tabakwaren unausgesprochen\n\nund unmißverständlich die Drohung an HEEB er werde\nweitere Schläge erhalten, falls er sich weigere, dem Verlangen der Angeklagten nachzukommen, Im übrigen ist auch\nausdrücklich festgestellt worden, HAMM habe die Stumpen\n\n-6 -\n\n-6 -\n\n\"nur unter dem Eindruck der empfangenen Faustschläge aus\nAngst und in der Erwartung hergegeben, bei Weigerung\nweitere Schläge zu erhalten\",\n\nDie Beschwerdeführer tragen weiterhin vor, sie hätten\nnicht die Absicht gehabt, sich zu bereichern. Sie setzen\nsich jedoch mit folgender zwar knappen, aber ausreichenden\nFeststellung der Strafkammer in Widerspruch: \"Zwar haben\ndie Angeklagten die Schläge, die den Zeugen Hai in\nseine Angst versetzten, nicht von vornherein zu dem Zwecke\ngegeben, durch diese Gewaltanwendung ihn zur Hergabe von\nVermögensgegenständen d.h. zwei Stumpen, zu bewegen, Jedoch\nhaben sie, nachdem sie ihn durch diese aus einem anderen\nGrunde gegebenen Schläge in eine Angstsituation versetzt\nhatten, diese von ihnen herbeigeführte Angst bewußt ausgenutzt, um sich Rauchwaren von dem Zeugen Hmm geben\n.zu lassen.\" Damit hat das Urteil die Bereicherungsabsicht\nder Angeklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht.\n\nAllerdings heißt es im Urteil an anderer Stelle, der\nGedanke,\"hier einen geistig unterlegenen, mit einem Sprachfehler behafteten Mann zu quälen\", habe\"coffensichtlich eine\ndie Angeklagten belebende Rolle gespielt\". Das steht jedoch\nnicht im Widerspruch zu den im vorigen Absatz wiedergegebenen Urteilsfeststellungen. Die \"sadistischen\" Neigungen\ndee Angeklagten werden hiermit nicht als die alleinige\nTriebfeder der Angeklagten bezeichnet. Daß es den Angeklagten auch auf die Erzielung von \"Vermögenswerten\" ankam,\nwird auch dadurch unterstützt, daß sie bei Beginn der\nSchlägerei HE vorvrarfen, er habe auf dem Schützenfest kein Bier für sie ausgegeben.\n\nHinsichtlich der Revisionsangriffe gegen die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) gelten die gleichen\nAusführungen wie zur Verurteilung wegen räuberischer Er-Pressung.\n\n- 7 -\n\nSoweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher ge-\n?ährlicher Körperverletzung und Beleidigung verurteilt\nworden sind, enthalten die Revisionen keine Angriffe,\nRechtsfehler in dieser Einsicht sind auch nicht erkennbar.\n\nOb die Strafkammer hinsichtlich aller Straftatbestände\nmit Recht Tateinheit angenommen hat, kann dahinstehen.\nJedenfalls sind die Angeklagten hierdurch nicht beschwert.\n\nEingehenderer Ausführungen bedarf es jedoch zu dem\nTeil der Urteilsgründe, der sich mit der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten befaßt. Die Strafkammer stellt\nfest, die Zurschnungsfähigkeit der Angeklagten sei zur\nZeit der Tat durch Trunkenheit erheblich vermindert, und\nzwar sei die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen,\nerheblich herabgesetzt gewesen.\n\nIrreführend ist es allerdings, daß im Urteil mehrmals e:wähnt ist, die Angeklagten seien nicht \"einnl:s\"\nbetrunken gewesen. Das körnte den Anschein erwecken, das\nLandgericht halte - rechtsirrig - den Zustand der Zureohnungsunfählgkeit erst dann für gegeben, wenn \"sinnlose\" Betrunkenheit nachgewiesen ist. So sind indessen\ndie Urteilsausführungen offensichtlich nicht zu verstehen.\nHiermit sollte nur die Einlassung der Angeklagten widerlegt werden, sie seien \"sinnl:s\" betrunken gewesen. Den\nRevisionen ist zuzugeben, daß das Erinnerungsvermögen kein\nunbedingter Hinweis dafür ist, daß die Täter zur Zeit der\nTat zurechnungsfähig waren (vgl 1 StR 790/52 vom 23.6.1953\nbei Dallinger MDR 1953,596). Außerdem sind die Ausführungen der Strafkammer in dieser Beziehung auch deshalb bedenklich, weil das Gericht den Angeklagten ihre Angaben\nzu einem wichtigen Punkte gerade nicht geglaubt hat. Die\nStrafkamner hat aber auch noch aus anderen bestimmten\nGründen, wie dem gesamten Tatablauf und der Tatsache, daß\ndie Angeklagten chne IInfall auf Feldwegen mit dem Motorrad nach Hause gefahren sind, die Voraussetzungen des\n\n-8-\n\nSI Td\n\n-8-\n\n§ 51 Abs 1 StGB verneint. Dies wurde hinsichtlich des\nAngeklagten We noch dadurch unterstützt, daß er\nim Vorverfahren erklärt hatte, \"er habe ausgesprochen\nwenig getrunken\", Nach alluvdem ist ein Rechtsfehler\nnicht festzustellen, wenn das Urteil zu dem Ergebnis\nkommt, das £insichts- und Hemmungsvermögen der Angeklagten bei der Tat könne nicht durch starken Alkoholeinfluß ausgeschlossen gewesen sein.\n\nDagegen hat die Strafkammer ausdrücklich von\nder Möglichkeit des § 51 Abs 2 StGB Gebrauch gemacht,\ndie Strafe nach den Grundsätzen des Versuches zu mildern. Nicht nur insoweit, sondern ganz allgemein sind\ndurchgreifende Mängel bei der Strafzumessung nicht\nersichtlich.\n\nDer nachträglichen Bildung einer Gesanmtstrafe\nstand es nicht entgegen, daß die frühere, vom Schöffengericht in Hankensbüttel verhängte Strafe zur Bewährung\n\nausgesetzt worden war. Mit der Einbeziehung in die Gesamt-\n\nstrafe entfiel die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl.\nBGHSt 7,180).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/5-str-647-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/5-str-647-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.483353+00:00"}}