{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-10_5_StR_27_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-10","aktenzeichen":"5 StR 27/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 ’n\nFor A #\n\n5 sti 27/55\n\n796 DIE\n\nImNamend es Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Georg B ED zu: ze,\ngeboren am EEE 1912 ir sup Krei: ro\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt gun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten PB wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n20. August 1954, soweit es den Beschwerdeführer betrifft,\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch wegen\nGläubigerbegünstigung und wegen einfachen\nBankrotts,\n\n2, im Strafausspruch wegen betrügerischen\nBankrotts,\n\n3. im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich\ndes Berufsverbots\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 53-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen forigesetzten Betruges, wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO, wegen betrügerischen Bankrotts\nnach § 239 Abs 1 Nr 1 KO in zwei Fällen und wegen einfachen\nBankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\nihm auf die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf eines\nselbständigen Kaufmanns, eines Geschäftsführers einer GmbH\noder einer Genossenschaf} auszuüben.\n\nDas Urteil ist insoweit rechtskräftig, als der Angeklagte freigesprochen und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist. Gogen die Verurteilung im übrigen\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie hat zum Teil. Erfolg..\n\nI. Gläubigerbegünstigung nach § 241 Ko\n\nDer Schrotthändler Arthur He in DEREN\nhatte dem mit ihm befreundeten Angeklagten nach der Währungsreform insgesamt etwa 2000 DM geliehen, wie das Landgericht\nals nicht widerlegt ansieht. Der Angeklagte unterzeichnete\neinen Schuldschein mit dem Datum des 15.Juli 1948 und übereignete darin, wie das Urteil sagt, \"seine gesamte, im\neinzelnen näher bezeichnete Betriebseinrichtung\" an HE»\nzur Sicherheit. Nach der Schuldurkunde sollte das Darlehn\nmit 5 v.H. verzinst und bis zum 31.Dezember 1949 zurückgezahlt werden (UA S 41,42). |\n\nAm 17.März, 3.Mai und 18. August 1949 wurde bei dem\nAngeklagten die Zwangsvollstreckung für verschiedene\nGläubiger erfolglos versucht. Am 2.Juni 1949 mußte er vor\ndem Amtsgericht sein Vermögen offenbaren, Ab Mitte 1949\nkonnte er seine laufenden fälligen Verbindlichkeiten nicht\nmehr fristgerecht erfüllen (UA S 9,10).\n\nAm 27. Dezember 1949 schlossen der Angeklagte und\nEEE einen zweiten Vertzag. Darin findet das Land-\n\nRn 2\n\n-4-\n\n“ gericht die Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO. Es stellt\nfolgendes fest (UA S 42):\n\nnIn § 2 dieses Vertrages werden außer den im\nSchuldschein vom 15.7.1948 erwähnten Sachen\nnoch eine Anzahl weiterer Inventarstücke,.\nwie Tische, Lampen, Stühle, Aktenständer,\nVorhängeschlösser, Bügeleisen, ein Nähmaschinenkopf, Wandbilder, verschiedene Deckenbeleuchtungen und Bügelgeräte, an TOD unter Bezeichnung des \\Wertes jedes Gegenstandes zum\nGesamtpreise von 969.- DM veräußert. Als Grund\nwird angegeben, sei augenblicklich\nnicht in der Lage, das erhaltene Darlehn ganz\noder teilweise aus seinem Betrieb zu ziehen.\nAls Ersatz der Übergabe dieser Sachen wird\nvereinbart, daß TREE € © Sachen gegen einen\nmonatlichen Mietzins von 15.- IM mietet.\nHOME erklärt, in Höhe von 969.- DII wegen\nseiner Darlehnsforderung von BES befrieaigt zu sein.\"\n\nDie Strafkammer sieht die erste Sicherungsübereignung,\ndie das Datum des 15.Juli 1948 trägt, als gültig an. Sie\nfolgert daraus, He habe Aurch den zweiten Vertrag\nvom 27. Dezember 1949 insoweit keine inkongruente Deckung\"\nerhalten, als ihm dieselben Sachen, die schon in dem\nersten Schuldschein aufgeführt waren, noch einmal zur\nSicherheit übereignet worden seien. Denn HD habe\nschon lange vor der Zahlungseinstellung einen Anspruch\nauf Sicherung durch diese Sachen gehabt. Ein solcher Anspruch habe jedoch insoweit nicht bestanden, als der Angeklagte \"durch den neuen Vertrag vom 27.12.1949 zur\nseätzıliche , im Schuldschein vom 15.7.1948 nicht\naufgeführte Einrichtungsgegenstände\" an EEE übereignet habe. In diesem Umfange habe er re, vum ihn\nvor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung\ngewährt, die HMMM nicht zu beanspruchen hatte (UA\nS 46,47).\n\n1.) Die Feststellungen des Landgerichts enthalten\n\neine Unklarheit in einem wesentlichen Punkte, also einen\n'sachlichrechtlichen Hangel.\n\n-5-\n\nWenn der Angeklagte dem HB schon in der ersten\nSchuldurkunde \"seine gesamte, im einzelnen näher bezeichnete Betriebseinrichtung\" (UA S 41,42) zur Sicherheit\nübereignet hatte, so ist nicht verständlich, wieso er ihm\nam 27. Dezember 1949 \"zusätzlich!\" das Eigentum an weiteren\nRinrichtungsgegenständen übertragen konnte, die, wie ihre\nAufzählung im Urteil erkennen läßt, ebenfalls Zubehör des\nBetriebes waren. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn\nder Angeklagte inzwischen neue Stücke angeschafft haben\nsollte. Darüber sagt die Strafkammer nichts. Es ist auch\nnicht etwa dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.\nDiese sprechen vielmehr für das Gegenteil, weil sie eine\nsehr: schwierige wirtschaftliche Lage des Angeklagten in\njener Zeit ergeben. |\n\n. Wegen dieser Unklarheit, die sich mit Hilfe des\nUrteilsinhalts nicht beseitigen läßt, muß die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung auf die Sachbeschwerde der Revision aufgehoben werden.\n\n2.) Für die neue Verhandlung . wird auf folgendes hingewiesen. :\n\na) Wie die Sitzungsniederschrift (Band V Blatt 182\nRückseite der Akten) ergibt, hat der Verteidiger in der\nHauptverhanälung den Durchschlag eines Schreibens des\nAngeklagten an HM vom 6.September 1948 überreicht.\n. Dieses Schriftstück liegt als \"Anlage XIV zum Protokoll\"\nim Umschlag Blatt 185 b der Akten. Die Strafkammer setzt\n. sich mit ihm im Urteil nicht auseinander und scheint es,\nwie die Revision geltend macht, bei der Beweiswürdigung\nübersehen zu haben, Mit diesem Schreiben hat es folgende\nBewandtnis.\n\nNach dem \"Schuldschein!' vom 15.Juli 1948 (Blatt 53\nder Beiakten 18 C 209/50 des Amtsgerichts in Braunschweig)\nwaren außer den dort genau bezeienneten Sachen auch \"die\nim Betrieb befindlichen Kleinigkeiten\" an HAEEb übereignet worden. Das Schreiben des Angeklagten vom 6.Sep-\n\n- 6 -\n\n- 6 -\n\ntember 1948 enthält Angaben darüber, um welche Sachen es\nsich dabei im einzelnen gehandelt haben soll. Es nennt\nfast ausnahmslos dieselben Gegenstände, die später in dem\nVerzeichnis des Vertrages vom 27. Dezember 1949 (Blatt 3\nder genannten Beiakten) über die bestimmten Einzelangaben\n. des \"Schuldscheins\" vom 15.Juli 1948 hinaus neu aufgezählt werden. Sie waren also möglicherweise schon wirksam an HOME zur Sicherheit übereignet worden, ehe der\nAngeklagte seine Zahlungen einstellte. Das Landgericht\nwird diese Frage prüfen müssen. Sollte es sie verneinen,\nso wird zu untersuchen sein, ob es dem Angeklagten etwa\ninsoweit an dem Vorsatz fehlte, He eine Sicherung\nzu gewähren, auf die dieser keinen Anspruch hatte.\n\nd) Zum Tatbestand des § 241 KO gehört, daß die bevorzugte Sicherung oder Befriedigung \"einem Gläubiger\" gegeben wird. Das Landgericht sieht aber nur als nicht widerlegt an, deß HOME eine Geläforderung gegen den Angeklagten hatte, hält demgemäß nicht für bewiesen, daß es\nsich um Scheinverträge handelte, und verneint aus diesem\nGrunde ein Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO.\n\nDie Strafkammer stellt also nicht eindeutig fest, daß\nDEE Gläubiger des Angeklagten war. ES bestehen aber\nkeine rechtlichen Bedenken, auf Grund wahldeutiger Feststellungen auszusprechen, daß entweder ein’ betrügerischer\nBankrott nach § 239 Abs I Nr 1 KO: oder-eine Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO vorliegt. Die 'strafe ist in\neinem solchen Falle dem milderen § 241 KO zu entnehmen.\n\nII. Einfacher Bankrott nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO\n\nEine unordentliche Führung des Kassenbuches sieht\ndie Strafkammer nicht als bewiesen an. Sie hält auch ein\nabschließendes Urteil über die Richtigkeit und Vollständigkeit der übrigen Bücher für unmöglich, weil wesentliche\nTeile des Buchwerks fehlen. Daß der Angeklagte sie beseitigt oder vernichtet hätte, sei nicht bewiesen. ös sei\nnicht ausgeschlossen, daß der Konkursverwalter Bücher des\n\n- 7\n\n- T-\n\nAngeklagten an sich genommen, sie verlegt und nicht wieder\naufgefunden habe. Auf diese Möglichkeit weise auch ein\nanderes Versehen des Konkursverwalters hin (UA S 60,61).\nDas Urteil fährt fort (UA S 62):\n\n\"p hat. aber, wie er und die Angeklagzugeben, den Impfang des von Hg»\n\nte\n\nGEB gegebenen Darlehns und die Überlassung -\nder Stoffwaren an Johanna WE zwecks ürwerbs des Pkw in seinen Büchern nicht aufzeichnen lassen, Diese Geschäfte stellen\nVorfälle dar, über die das Buchwerk Auskunft geben muß. Allerdings ist nicht nach--\nzuweisen, daß er dies in Absicht der Gläubigerbenachteiligung getan hat. Hierfür\nspricht auch, daß nach den Angaben der Angeklagten m Te Buchführung, als sie\n\ndie Buchhaltung im Herbst 1949 übernahm,\nerheblich im Rückstande war und sie diesen\nRückstand bis zur pachtweisen Übernahme im.\nMai 1950 niemals ganz aufholen konnte. Es\nist daher nicht ausgeschlossen, daß die\nEintragung der Geschäftsvorfälle HEEE>\nund VEEB verschentlich unterblicben ist.\n\nDanach hat De aber zumindest fahrlässig seine Handelsbücher so unordentlich\ngeführt, daß sie keine Übersicht seines\nVermögensstanies gewährten, und somit den\nTatbestand des einfachen Bankrotts im\nSinne des § 240 Abs 1 ziff 3 KO erfüllt.\"\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung\nnicht.\n\nDas Landgericht hat zwar nach den Feststellungen,\ndie es über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs. trifft\n(UA S 4,7,9), dic Buchführungspflicht des Angeklagten ohne\nRechtsirrtum angenommen. Die Fahrlässigkeit ist aber nicht\nausreichend mit Tatsachen belegt. Sie kann nicht daraus\nhergeleitet werden, daß Vorsatz und Benachteiligungsabsicht nicht erwiesen sind. Die Annahme, die beiden\nBuchungen seien möglicherweise nur \"versehentlich unterblieben\", genügt nicht. um cin fahrlässiges Verhalten des\nAngeklagten darzutun. Nicht jedes Versehen ist ohne weiteres\neine Fahrlässigkeit. 5\n\n-8 -\n\nAus diesem Grunde muß auch die Verurteilung wegen\neinfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO auf die Sachbeschwerde der Revision aufgehoben werden.\n\n0b das Unterbleiben der beiden Buchungen zur Folge\nhatte, daß die Buchführung keine Übersicht über den Vermögensstand des Angeklagten gewährte, ist Tatfrage (vgl\nRGSt 29,304/3077; RsprRGSt 3,190,304/306/). Es empfiehlt\nsich, hierüber in dem neuen Urteil Näheres zu sagen.\n\nIII. -Betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO\n\n1.) Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\neine Schreibmaschine verheimlicht, um seine Gläubiger zu\nbenachteiligen (UA S 31,32). Die Revision führt hiergegen\nnur tatsächliche Angriffe, die nach § 337 StPO unzulässig\nsind. Die allgemeine Nachprüfung, zu der die Sachbeschwerde\nnötigt, ergibt, daß das Landgericht den § 239 Abs 1 Nr 1 KO\nauf den Sachverhalt, den es als erwiesen ansieht, fehlerfrei angewendet hat.\n\n2.) Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte nach den\nFeststellungen der Strafkammer Hosen im Werte von insgesamt etwa 750 DM beiseite geschafft hat (UA S 34,39,40).\nZu diesem Punkt des Urteils macht auch die Revision keine\nnäheren Ausführungen.\n\n3.) Der Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts\nin zwei Fällen bleibt daher bestehen. Der Strafausspruch\nmuß jedoch aufgehoben werden. Es 1ä8t sich nicht ausschließen, daß er zum Nachteil des Angeklagten durch\ndessen Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung und wegen\neinfachen Bankrotts beeinflußt worden ist.\n\nIm übrigen hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nbetrügerischen Bankrotts in z w e i Fällen verurteilt\n(UA S 62), aber nur e ine Strafe von zehn Monaten\n‘ Gefängnis verhängt (UA S 64). Es wird nunmehr zwei Strafen\nfestsetzen müssen. Diese dürfen zusammen zehn Monate Gefängnis nicht übersteigen (§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO).\n\n_— -9-\n\nIV. Berufsverbot\n\nDa das Urteil, soweit es angefochten ist, teils im\nSchuld-, teils im Strafausspruch aufgehoben wird, kann\nauch das Berufsverbot nicht bestehenbleiben. Die Notwendigkeit dieser Maßregel begründet die Strafkammer nur\nmit den Worten des Gesetzes. Es muß aber geprüft werden,\nob sie in dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der\nStrafhaft entlassen werden wird, erforderlich sein wird\n(vgl RGSt 74,54; BGH Goltd Arch 1953,154).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundosanwalts,\n\nDr.Rotberg Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/5-str-27-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/5-str-27-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.459200+00:00"}}