{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-10_5_StR_146_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-10","aktenzeichen":"5 StR 146/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"047\n\n5 str 146/55 210g\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Alfred NEE zu: HEN\ndort geboren am EB 1919,\n\nwegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens\nnach § 175a Nr 3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisi:n des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.Januar 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Ltrafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsittenverbrechens gemäß § 175a Nr 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revisien des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechtse und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\n‚Erfolg. 0\n\nDie Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen nicht\n\n... durch...\n\nDie Revision trägt zur Begründung dieser Rügen zunächst vor, der bei Beginn der fortgesetzten Unzuchtshandlungen 14 Jahre alte PENIS habe in der Haupt-\n\n. verhandlung zugegeben, bereits vor seiner Bekanntschaft\n\nmit dem Angeklagten mit einem gleichaltrigen Schüler\nPeter BEE unzüchtige Handlungen begangen. zu haben.\n\n_ Sie meint, die Strafkammer hätte SEE als Zeugen hören\n\nmüssen.\n\nDer Einwand ist unbegründet. Die kufklärungsrüge setzt\nvoraus, daß .die Tatsachen und Beweismittel, auf welche die\nBeweisaufnahme nach Auffassung der Revision hätte erstreckt\nwerden müssen, dem Tatrichter bekannt waren oder zumindest\nbekannt sein mußten. Da3 das der Fall ist, muß bewiesen\nwerden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Daß\nPOEEEEED die von der Revision behauptete Erklärung ab-\n‚gegeben hätte, läßt sich nicht feststellen. Weder das\nUrteil noch der sonstige Inhalt der Akten ergibt etwas\nderartiges. Im übrigen würde, falls PEN die behauptete Erklärung wirklich abgegeben. hätte,. nichts näher\ngelegen haben, als da der Angeklagte oder sein Verteidiger\ndie Vernehmung des DEE beantragt hätten. Daß das geschehen wäre, behauptet aber die Revision selbst nicht.\n\n- 3-\n\n-3.-\n\nDie Revision erblickt weiterhin eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin, daß die Strafkamer es unter.\nlassen habe, PB eingehender über seine Beziehungen\nzu dem Altstoffhändler sowie darüber zu befragen, ob er\nbereits vor Beginn der -Unzuchtshandlungen Geld von dem\nAngeklagten gefordert habe. Auch dieser Einwand greift\nnicht durch. Auf die Behauptung, daß der Tatrichter an\neinen von ihm vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht\ngestellt habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich |\nnicht gestützt werden. Dem steht entgegen, daß das Revisions.\ngericht gar nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt hat. Im übrigen\nhaben sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger nach\n§ 240 Abs 2 StPO das Recht, vom Vorsitzenden zu verlangen,\ndaß sie Fragen an einen Zeugen, die das Gericht nicht gestellt .hat, selbst stellen dürfen.\n\nSoweit die Revision etwa geltend machen will, daß die\nStrafkamer die angeführten Tatsachen in anderer Weise\nhätte aufklären müssen als durch eingehendere Befragung:\ndee DEE, Lenit es an der nach § 344 Abs 2' Satz 2\nstPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich\n\ndie Strafkammer nach Auffassung der Revision hierzu hätte\nbedienen müssen. '\n\nEinen Sachverständigen über den besatoenuniand 000\nAngeklagten zu vernehmen, brauchte sich der Strafkamner\nbei der hier gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.\n\nDie Anwendung des § 175a Nr 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Kechtsirrtunm.\n\nDas gilt insbesondere auch für die Annahme, daß der\nAngeklagte den PD verführt hat. Das Urteil sagt\nnicht nur, es läge nichts dafür vor, daß POEEEED schon\nvon sich aus zu den Unzuchtshandlungen bereit gewesen wäre,\nzu denen.er sich vom Angeklagten mißbraüchen ließ, Es stellt\n\n-4-\n\n-4-\n\naußerdem fest, daß der Angeklagte den Jungen bereits im\nhugust 1952 bei Besuchen in seinen, des Angeklagten,\nZimmer auf der Couch an sich gedrückt, ihn auf seinen\nSchoß gezogen, ihm die Oberschenkel abgetastet und ihn\nüber der Hose an den Geschlechtsteil gefaßt habe, und\ndaß der Angeklagte allmählich dazu überging, den Hosenschlitz des Jungen zu öffnen, dessen Glied hervorzuholen\nund daran zu reiben. Der Junge ließ sich das gefallen,\nweil dieser Vorgang bei ihm bisher unbekannte Empfindungen\nhervorrief. In der Folgezeit wurde das Vorgehen des Angeklagten immer intensiver. woche für Noche onanierte er\nbei dem Jungen, bis dieser nach einem halben Jahr den\nersten Samenerguß hatte. Der Angeklagte setzte dieses\nTreiben bis zum Herbst 1954 manchmal 3-4mal in der Woche\nfort. -\n\nDiese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, schließen aus, daß TAI schon von sich\naus zu den Unzuchtshandlungen bereit war, zu denen er\nsich von dem Angeklagten mißbrauchen ließ. Sie ergeben\nklar, daß der Angeklagte den Jungen zu sich laufend\nsteigernden Unzuchtshandlungen mißbraucht hat, deren\nAuswirkungen diesem zunächst unbekannt waren, und daß\n\nes längerer Einwirkungen auf den Jungen bedurfte, um\n\nihn zur Duldung dieser Handlungen zu veranlassen,\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, geht fehl. Die\nRevision meint, daß PO - nach seiner in dsr'Hauptverhandlung gemachten Aussage - schon vor seinem Bekanntwerden mit dem Angeklagten onaniert habe, widerspreche\nder Feststellung, daß er erst ein halbes Jahr nach Beginn\nder Unzuchtshandlungen des Angeklagten den ersten Samenerguß gehabt habe. Der üinwand greift nicht durch. Daß\nDEE vereits vor seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten onaniert hätte, stellt das Urteil nicht fest.\nzin Widerspruch in den Feststellungen des Urteils liegt\ndaher nicht vor. Daß eine festgestellte Tatsache einer\nangeblich von einem Zeugen bekundeten Tatsache wider-\n\n*\n\n-5-\n\nspricht, bedeutet keinen .iechtsfehler, der das Rechtsmittel der Revision rechtfertigen könnte.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben im Gegensatz\nzur Auffassung der Revision auch klar, daß der Angeklagte\nmit Verführungsvorsatz gehandelt hat. Dips folgt allein aus\nder Feststellung, daS PM ursprünglich erkennbaren\nWiderstand geleistet hat. Was die Revision demgegenüber\nvorträgt, beruht auf einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Auf Einwendungen dieser Art kann\ndas Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Auch\nsonst läßt das Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts\nzum Nachteil des ingeklagten nicht erkennen.\n\nDr.Rotberg Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/5-str-146-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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