{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-10_5_StR_106_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-10","aktenzeichen":"5 StR 106/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 106/55\n\nIm Namen des Vol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hafenarbeiter Hugo G EEE zu: HERREN\ndort geboren am EEE | 901,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nE 196 045\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Mai 1955, an der teilgenommen habon:\n\nSenatspräsident Dr.R:;tberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sehmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\n3undesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urtesl\ndes Landgerichts in Hamburg vom 10.Januar 1955 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Ksssen des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von kechts wegen -\n\nEu en |\ner B\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Blutschande in Tateinheit\nmit Sittenverbrechen in. sechs Fällen\" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen.\n\n1.) Die Rüge, dem Angeklagten sei zu Unrecht kein\nPflichtverteidiger beigeordnet worden, greift durch.\n\na) Die schriftliche Revisionsbegründung wendet sich\nin erster Linie zwar nur gegen die angeblich unzureichende Belehrung des Angeklagten über seine Rechte, einen\nPflichtverteidiger beantragen zu dürfen (- eine Beschwerde,\ndie fehl geht -). Aus dem gesamten Vorbringen ergibt sich\njedoch deutlich, daß auch ganz allgemein die Nichtbeiordnung. selbst gerügt werden sollte. Da. ein Antrag\nauf Beiordnung nicht gestellt worden ist, kann diese\nBemängelung nur im Sinne der Rüge siner Verletzung des\n§ 140: Abs 2 StPO verstanden werden..\n\nb) Insoweit hat sie auch Erfolg.\n\nWie der erkennende Sena; wiederholt entschieden hat,\nverlangt die Frage, ob die’ Mitwirkung eines Verteidigers\ngeboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszuge verhandelt werden, eine\nbesonders sorgfältige Prüfung (vgl u.a. B6HSt 6,199).\nDenn hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. In solchen Strafsachen darf daher in\nder Regel lediglich dann von der Bei.:rdnung eines Verteidigers abgesehen werden, wenn das Landgericht allein\nwegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese\nBedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der\nSchwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht.\n\n-3-\n\nSchon die gesetzliche Strafandrohung hätte de”, Vır=\nsitzenden nahelegen müssen, in eine Prüfung der Frage\neinzutreten, ob nicht wegen der \"Schwere der Tat\" eine\nVerteidigerbeiordnung gehoten war. Nach § 173 Abs 1 StGB\nwar nämlich von Fornharein damit zu rechnen, daß nur die\nschwerste Strafart, Zuchthaus, verhängt werden durfte,\nweil diese Bestimmung eine Zubilligung von mildernden\nUmständen nicht kennt. Dabei stand nach oben hin ein\nStrafrahmen bis zu 15 Jahren Zuchthaus zur Verfügung\n(§§ 174, 14 StGB). Überdies waren dem Angeklagten nicht\nnur ein, sondern mehrere Vorfälle zur Last gelegt worden,\nein Umstand, der sich auch bei Annahme von Fortsetzungszusammenliang straferschwerend auswirken mußte. Das Landgericht hat im Urteil sechs Einzeltaten angenommen und\neine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt.\n\nEs spricht dabei in den Entscheidungsgründen selbst\ndavon, daß dem Angeklagten \"die Schwere seiner Taten\"\neindringlich vor Augen geführt werden müsse. Dann aber\nhätte es ihm zuvor auch \"wegen der- Schwere der Taten\"\nnach § 140 Abs 2 StPO sämtliche Möglichkeiten. einer\nsachgemäßen Verteidigung verschaffen müssen.\n\nDa nicht abzusehen ist, wie die Entscheidung des\nLandgerichts ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen\nVerteidiger gehabt hätte, mußte das 'angefächtene Urteil\nin vollem Umfange aufgehoben werden.\n\n2.) Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich\nauf folgendes hingewiesen:\n\nBedenklich sind die bisherigen Ausführungen des\nLandgerichts zur Straffrage. Im Urteil heißt es unter\nanderem:\n\n\"Strafmildernd konnte zugunsten des Angeklagten\n‚nur seine bisherige Unbestraftheit berücksichtigt werden. Alle anderen für das Strafmaß\nbedeutsamen Umstände sprechen gegen ihn. ...\"\n\nu\n\nDiese Darlegungen stehen im Widerspruch zu den\nallgemeinen Feststellungen. Danach war der Angeklagte\nerst nach dem Tode seiner Ehefrau - möglicherweise durch\neine gewisse geschlechtliche Enthaltsamkeit - zu den\nTaten gekommen, die er nachträglich stets tief bereut\nhatte. :ufrichtige Reue ist aber im allgemeinen ein\nfür das Strafmaß \"bedeutsamer Umstand\". Das Urteil\nspricht also mit Unrecht davon, daß \"alle\" anderen für\ndas Strafmaß bedeutsamen Umstände dem Angeklagten abträglich seien.\n\nIm übrigen wird sich das Landgericht, wenn es die\nEinlassung des Angeklagten zu seinen Ungunsten verwerten\nwill (z.B, beim Bewußtsein der Rechtswidrigkeit\n- vgl UA S 4 -), damit auseinandersetzen müssen, cb es\ndie Einlassung glaubt.\n\nDr.Rotberg Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/5-str-106-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/5-str-106-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.416643+00:00"}}