{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-03_5_StR_63_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"5 StR 63/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_63/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2 1 ö 6\ngegen\n\nden Kaufmann Otto K Em aus amp,\ngeboren am ED 1903 in ram,\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichier Schnidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals bceisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EWEEW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki wirä das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.November 1954\nnebst den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuld- und Strafausspruch,\nsoweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung verurteilt ist,\n\nb) im übrigen hinsichtlich des Strafausspruchs.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandl'ng und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevisi:n, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechtlu wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betrieb seit dem 1.Juli 1951 ein\nmMextil-Teilzahlungsgeschäft. Es entwickelte sich zunächst\nnur mäßig. Das Weihnachtsgeschäft war sehr gut; dann aber\ngingen die Umsätze zurück, so daß der Angeklggte Ende\nFebruar 1952 die Zahlungen einstellen mußte. Am 22.0ktober\n1952 wurde der Konkurs eröffnet.\n\n. Die Buchführung lag in den Händen der ausgebildeten\nBuchhalterin Frau WW. Sie schied Ende Oktober: 1951\n\"auf eigenen Wunsch aus. Nunmehr stellte der Angeklagte\nFrau IB ein, die das Arbeitsamt ihm als ausgebildete\nBuchhalterin zugewiesen hatte. Frau IC \"stellte bei\nder Übernahme ihrer Arbeit fest, daß die Buchführung unsachgemäß aufgezogen und erheblich im Rückstande war\".\nSie begann deshalb, von der Geschäftseröffnung an eine\nneue Buchführung einzurichten. Bevor sie damit auch nur\nannähernd fertig war, wurden sämtliche Unterlagen von der\nKriminalpolizei in einem anderen Verfahren gegen den Angeklagten beschlagnahnt. Am 15. Februar 1952 beauftragte\nder Angeklagte deri Wirtschaftsberater BB, die Buchführıng von Geschäftsbeginn an neu aufzubauen. Die Arbeite.. dauerten bis Ende Juni 1952. - Die Strafkammer hat\nden Angeklagten wegen unordentlicher Buchführung verurteilt.\n\nZur Einrichtung des Geschäfts hatte der freigesprochene\nMitangeklagte Klgp dem Angeklagten 4000 DM zur ‘Verfügung\ngestellt. Über diesen Betrag und einen vereinbarten Gewinnanteil von 1000 DM erwirkte er im November und Dezember 1951\nZahlungsbefehle gegen den Angeklagten, aus denen er zu vollstrecken begann. Um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, übereignete. ihm der Angeklagte am 1.März -1952\nWaren im Verkaufswert von fast 10.000 DM und trat ihm Forderungen im Gesamtbetrag von fast 1850 DM ab. Die Waren\ngehörten ihm: großen Teil nicht. Kl erklärte sich für\nabgefunden, holte die Waren ab und erhielt auch Zahlungen\n\n- 3 -\n\n- 3\n\ngusden abgetretenen Forderungen, Später focht der Angeklagte\nden Vertrag an. - Die Strafkamner erblickt hierin eine\nGläubigerbegünstigung.\n\nWegen dieser beiden Taten hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der äußere Tatbestand der unordentlichen Buchführung\nist hinreichend festgestellt. Dagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus. Das Urteil\nsagt nicht, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird;\nnur die Höhe der Einsatzstrafe. (10 Monate Gefängnis) deutet\nauf ersteres hin. Nähere Ausführungen darüber, worin das\nVerschulden des Angeklagten erblickt wird, sind aber gerade\nunter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\nnicht zu :.entbehren. Der Angeklagte hat bis zu dem Zeitpunkt, in dem seine ‚Unterlagen. beschlagnahmt wurden, ausgebildete Buchhalterinnen beschäftigt. Für die Zeit, in:\nder Frau Cm die Bücher führte, sagt das’ Urteil nar,\ndaß der Angeklagte sich um die Buchführung \"nur wenig\nkümmerte\". Darin könnte. allenfalls Fahrlässigkeit liegen.\nDie Strafkammer müßte dann aber im einzelnen ausführen,‘\nwas der Angeklagte zur. Überwachung getan hat, und welche\nweiteren Überwachungsmaßnahmen sie vermißt. Anders kahrn\ndas Revisionsgericht nicht nachprüfeny;- ob :der. Tatrichter\n. den Begriff der Sorgfaltapflicht richtig beurteilt oder\netwa überspannt \"hat. \"Es ist auch nicht ersichtlich, :ob die -\nStrafkammer sich die Meinung der Frau Iliwzu eigen -\nmacht, daß die Buchführung \"unsachgemäß aufgezogen\" und\n\"erheblich\" im Rückstande war, Gegebenenfalls müßte festgestellt werden, was daran unsachgemäß und um welchen\nZeitraum sie im Rückstande war. Denn davon kann es abhängen, ob dem Angeklagten die Buchführung als unordentlich\nauffallen mußte. Das Urteil sagt weiter für den Zeitpunkt,\n\n-4-\n\n-4-\n\nzu dem Frau Lil die Buchführung übernahm: \"Viele Konten\nstimmten nicht; u.a. waren z.B. Einnahmen als Ausgaben gebucht worden.\" Der erste Satz ist zu allgemein, um eine\nNachprüfung zu ermöglichen. Wenn Einnahmen versehentlich\neinmal oder auch einige Male als Ausgaben gebucht sind,\n\nso braucht das bei einer Nachprüfung, wie sie dem Geschäftsinhaber zugemutet werden kann, nicht unbedingt aufzufallen.\n\nWährend die Buchführung in der Hand der Frau Lee\nlag, \"unterstützte der Angeklagte sie hierin nur wenig und\nstellte ihr die erforderlichen Unterlagen und Hilfskräfte\nnur zögernd oder gar nicht zur Verfügung\". Diese Feststel-\n- Jung ist zu undeutlich, um einen Vorwurf gegen den Angeklagten zu rechtfertigen. Hier wird die Strafkammer, um dem\nRevisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, ausführen\nmüssen, welche Art von Unterstützung nach ihrer Auffassung\ndie Buchhalterin erwarten konnte, welche Unterlagen und\nHilfskräfte es waren, die der Angeklagte ihr nicht zur Verfügung stelite und wie groß die Verzögerung etwa war.\n\n\"Das Urteil läßt nicht deutlich erkennen, ob dem Angeklagten auch noch für die Zeit.ein'- . Vorwurf gemacht\nwerden soli, während .der seine. sämtlichen’ Unterlagen von\nder Kriminalpolizei beschlagnahnt ‚worden waren..Das würde\nbesonders eingehender ‚Begründung. bedürfen, ‚wobei vor allem\ndarzutun wäre, wie der Angeklagte: die Buchführung ohne die\nbeschlagnahmten Unterlagen ‚hätte in Ordnung‘ ‚bringen können.\n\"Da das Urteil nicht feststellt, wann die Unterlagen dem\nAngeklagten zurückgegeben worden sind, entsteht der Eindruck, als sei das überhaupt nicht geschehen.” Gegebenenfalls’ müßte erörtert werden, ob nicht‘ gerade das Fehlen\nder Unterlagen entscheidend dazu:beitrug, daß der'Angeklagte\n\"sich nur zögernd . entschlch\", BEE zu beauftragen: \"Möglicherweise kann für die ‚Frage des Verschuldens auch von Bedeutung\nsein, aus welchen Gründen und mit welchen Recht diese Unterlagen beschlagnahmt wurden. Da die Feststellungen des Land-\n\n-5-\n\n-5-\n\ngerichts anscheinend zum Teil auf dem Zustand beruhen,\nin dem die Unterlagen sich nach dieser Beschlagnahme\nbefanden, kann es sich empfehlen, auch der Frage nachzugehen, ob das festgestellte \"große Durcheinander\"\netwa ganz oder zum Teil in Zusammenhang mit der Beschläagnahme entstanden ist.\n\n2. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen.\nGläubigerbegünstigung vorträgt, ist unbegründet. Daß\nder Angeklagte am 1.März 1952 seine Zahlungsunfähigkeit kannte, ist einwandfrei festgestellt. Auf den\nZeitpunkt der Zahlungseirstellung komnt es, entgegen\nder Ansicht der Revision, nicht an, zumal später der\nKonkurs über das Vermögen des Angektagten eröffnet\nworden ist. Übrigens ist aker auch die Zahlungs-.\neinstellung (am 29.Februar 1952) festgestellt. ‚Einzelne Zahlungen in späterer Zeit stehen dem nicht in...\ngegen. Ob der Übereignungs- und Abtretungsvertrag. u\nnach bürgerlichem Recht gültig oder nichtig war, ist\nfür die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend,\nEr war mindestens teilweise gültig, weil ein Teil der\nSachen und Forderungen dem Angeklagten zustand. 'als\nder Angeklagte die Übertragung anfocht, wer die Strattat schon vollendet. “\n\nHinsichtlich des Strafmaßes war das Urteil jedoch\nauch in diesem Falle aufzuheben, weil die Höhe der Bu\n\nri ft\ne Br\n\n.6-\n\nstrafe (vier Monate Gefängnis) von der Verurteilung\nwegen unordentlicher Buchführung beeinflußt sein kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-63-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-63-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:00.874096+00:00"}}