{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-03_5_StR_632_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"5 StR 632/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TIy\n\n5 StR_632/54\n\nim Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen 195\n\nden Arzt Dr.med. Erich S EB aus io BD\ngeboren am u 1884 in DGEEEEEED ,\n\nwegen Abtreibung\n\nVgp\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 3.Mai 1955, an der teilgen>mmen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr MEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär NED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 6.Oktober 1954\n\ninsoweit aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Die weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung und über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Abtreibung\nin einem Falle zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und\nihn im übrigen freigesprochen. |\n\nDie Revision greift nur den Strafausspruch an. Sie\nhat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht hat die Höhe der Strafe ohne\nrechtliche Fehler bemessen.\n\na) Es berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagten,\n\ner sei als Arzt \"zur Erhaltung menschlichen — auch noch\nungeborenen - Lebens in erster Linie verpflichtet\"! gewesen.\nDie Revision beanstandet dies. Sie weist darauf hin, daß\nAbtreibungen, die von anderen Personen mit meistens unsachgemäßen Mitteln durchgeführt werden, für die Gesundheit der Schwangeren viel gefährlicher sind. Diese erhöhte\nGefährlichkeit wird, wie zuzugeben ist, gegen ‘solche Täter\nmit Recht in.der Regel strafschärfend verwertet. Aus diesem\nGrunde hält der Oberbundesanwalt es für rechtlich unzulässig, zu Ungunsten eines Arztes den Verstcß gegen\nbesondere Pflichten seines Berufes, der in der Abtreibung\nliegt, in Betracht zu ziehen, weil sich sonst immer ein\nStrafschärfungsgrund daraus ergebe, daß der Täter Arzt\n\nsei .oder daß er es nicht sei. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.\n\nDie Abtreibung ist nicht nur deshalb verboten, weil\nsie Leben und Gesundheit der Schwangeren gefährdet. Die\nStrafdrohung soll vor allem auch die Leibesfrucht schützen,\nweil das Sittengesetz dem Menschen gebietet, nicht zu töten,\nund weil Abtreibungen in großer Zahl den Bestand eines\nVolkes gefährden können.\n\nVon diesen verschiedenen Rechtsgütern wird bei der\nStrafzumessung im Einzelfall bald das eine, bald das andere\nim Vordergrund stehen. iinem ärztlich nicht vorgebildeten\n\n- 3 -\n\n3.\n\nTäter kann in der kegel vorgeworfen werden, daß er die\nSchwangere wegen seiner unzureichenden \\ienntnisse und\nFähigkeiten in besonderem Maße gefähriet hat. Jiese Überlegung trifft zwar auf einen Arzt, der alle Kunstregeln\ngenau beachtet hat, nicht zu. Sein Verhalten kann aber\neine ernstere Gefährdung der anderen Schutzzwecke sein,\ndie das Gesetz verfolgt. Denn er trägt infolge seiner\nberuflichen Stellung auch in dieser Richtung eine erhöhte\nVerantwortung. Ihre Verletzung kann ihm im allgemeinen\nstrafschärfend angerechnet werden,\n\nSo erklärt es sich, daß sich bei der Abtreibung in\naller Regel ein Strafschärfungsgrund finden wird, entweder weil der Täter Arzt ist, oder weil er keine genügenden ärztlichen Kenntnisse hat. Das mag zwar im ersten\nAugenblick auffallen; es gibt aber keinen Rechtsgrundsatz,\nder diesem Ergebnis entgegenstände. Es 1äßt sich insbesondere nicht einwenden, das Gericht könne also niemals die\ngesetzliche Mindeststrafe verhängen. Das wäre ein Trugschluß. Die geringste nach dem Gesetz zulässige Strafe\nkann nicht nur dann ausgesprochen werden, wenn sich überhaupt kein Grund zu Ungunsten des Angeklagten anführen\nläßt. Vielmehr kann ein erschwerender Umstand durch Milderungsgründe aufgewogen werden und daher die gesetzliche\nMindeststrafe angemessen sein, Dies zu beurteilen, liegt\nim pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.\n\nDie strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe gegen seine ärztliche Pflicht verstoßen,\nmenschliches Leben, auch vor der Geburt, zu erhalten, ist\ndaher rechtmäßig. Diese Auffassung liegt auch unveröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl z.B.\n4 StR 96/50 vom 14.Juni 1951; 1 StR 350/52 vom 14.Oktober\n1952). Der Senat ist bisher ebenfalls stillschweigend von\nihr ausgegangen.\n\nÜbrigens hat das Landgericht andererseits strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte \"an den Fall\nselbst mit aller ärztlichen Sorgfalt herangetreten ist\".\n\n-4-\n\nee\n\nar,\n\n- Ah --\n\nb) Die Strafzumessungsgründe dee Urteils heben herv:r,\ndaß gegen den Angeklagten \"bereits ein Verfahren wegen Abtreibung vor dieser Kammer geschwebt hatte und daß er am\n16.Mai 1951 nur aus subjektiven Gründen (bei objektiv erwiesener Abtreihung) freigesprochen worden war!'. Die\nRevision wendet sich hiergegen mit der Begründung, ein\nAngeklagter dürfe nur wegen des Falles bestraft werden,\nder ihm als strafbare Handlung nachgewiesen sei,\n\nDas Landgericht verwertet aber nicht etwa den früheren Verdacht in unzulässiger Weise strafschärfend gegen\nden Angeklagten, scndern wirft ihm nur vor, er habe sich\ndurch das frühere Verfahren nicht warnen lassen. Dagegen\nist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nDie Befürchtung der Revision, das Strafmaß sei ferner\nzum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflußt worden,\ndaß er im angefochtenen Urteil von der Anklage der Abtreibung in einem weiteren Falle wegen Mangels an Beweisen\nfreigesprochen worden ist, hat in dem Inhalt des Urteils\nkeine Stütze.\n\n0) Dasselbe gilt für die Behauptung der Revision,\nder Angeklagte könne durch seinen Sturz im Jahre 1940.\neinen Gehirnschaden erlitten und in seiner Widerstandskraft gegen strafbare Handlungen geschwächt worden sein.\nDas Urteil stellt zwar einen schweren Schädelbruch fest,\nder die Sehkraft des rechten Auges stark herabsetzte, sagt\naber nichts von einer Schädigung des Gehirns, Die Strafkammer hält es ersichtlich für ausgeschlossen, daß das\nHemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit, d.h. im\nJahre 1952, in einer Weise vermindert gewesen wäre, die\nfür die Strafzumessung Bedeutung haben könnte. Er hatte\nnoch bis zum Jahre 1953 eine große Praxis. Das Urteil\nführt die Straftat auf seine grundsätzliche Einstellung\ngegenüber dem gesetzlichen Abtreibungsverbot, also nicht\nauf irgendeine Willensschwäche zurück.\n\n-5-\n\nd) Auch soweit die Revision gegen dj.e Strafzumessungs.-\ngründe keine besonderen Einwendungen erhebt, ergibt die\nallgemeine rechtliche Nachprüfung keinen Fehler.\n\n2.) Die Begründung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nSie geht davon aus, einem Arzt, der eine Abtreibung\nbegangen habe, könne keine Strafaussetzung bewilligt\nwerden, weil bei ihm stets das Öffentliche Interesse die\nVollstreckung der Strafe erfordere. Von diesem Grundsatz\nleitet das Landgericht seine Entscheidung ab.\n\nDas ist rechtlich fehlerhaft, wie der Oberbundes-\n'anwalt mit Recht ausgeführt hat.\n\nDas Gesetz macht in § 23 StGB keine Unterschiede nach\nden Arten der Straftaten. Der Richter darf daher nicht\nbei gewissen Gruppen strafbarer Handlungen grundsätzlich\nund ohnie Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles eine\nStrafaussetzung ablehnen (BGHSt 6,298). Ebensowenig darf\ner sie den Angehörigen eines Berufes oder Standes, wenn\ndälese wegen einer Straftat bestimmter Art verurteilt\nwerden, allgemein mit der Begründung versagen, bei ihnen\nerfordere das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe. Er hat diese Frage vielmehr stets auf Grund des\neinzelnen Falles, seiner Bedeutung und seiner Wirkungen\n.zu entscheiden. Dabei können freilich auch der Beruf des\nTäters und besondere Pflichten, die sich aus ihm gegenüber der Allgemeinheit ergeben, berücksichtigt werden.\n\nDas Landgericht wird diese Prüfung nachholen und\ndabei folgendes teachtenchüseens- \"\n\nDas öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung\nder Strafe, wenn einer oder mehrere der anerkannten Zwecke\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nstaatlichen Strafens, die nach Lage der Sache besonders Beachtung verlangen, ohne die Vollstreskung nicht\n\n.erreicht werden können. Zu den rechtmäßigen Straf-\n\nzwecken gehört es, die Rechtstreue der Bevölkerung\noder bestimmter Volksteile zu stärken. Es gibt Fälle,\nin denen dazu nicht der bloße Ausspruch der Strafe\n\nin Verbindung mit Auflagen genügt, sondern die Schwere\nder Gesetzesverletzung und der Ernst des Richterspruches nur dann genügend zum Bewußtsein weiterer\nKreise gebracht werden können, wenn die Strafe vollstreckt wird.\n\nDie Auffassung der Revision, der \"Gedanke der\nallgemeinen Abschreckung\" dürfe bei der Entscheidung\nüber die Strafaussetzung keine Rolle spielen, ist also\nunrichtig. Gerade die nötige Wirkung der Strafe auf\ndie Allgemeinheit kann von ihrer Vollstreckung abhängen, so daß diese im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint (BGHSt 6,125/126,1277). Diese\n\n. Frage ist jedoch nicht ausschließlich nach Gesichts-\n\npunkten zu beurteilen, die außerhalb der Person des\nAngeklagten liegen. Denn ob der Richterspruch nur\ndann genügend auf die Allgemeinheit wirkt, wenn er\nvollstreckt wird, wird sich im allgemeinen nach der\nSchwere der Gesetzesverletzung richten. Für diese\nkönnen auch der Grad des Verschuldens und sonstige\npersönliche Verhältnisse des Täters von Bedeutung\nsein (BGH NJW 1955,30). Das Urteil läßt einige solche\n\n- T-\n\nUmstände erkennen. Das Land;ericht wird mit Sorgfalt abzuwägen haben, ob und in welchem Maße sie\nnach seinem pflichtgemäßen Ermessen die anderen\nGesichtspunkte allgemeiner Art beeinflussen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-632-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-632-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:00.893138+00:00"}}