{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-03_5_StR_62_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"5 StR 62/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 62/55\n\nImNanen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Rudolf X EEE zu: Ha,\ndort geboren am EEE 1904,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals bsieitzende Richter\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 9.Dezember 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts griff der\nAngeklagte im Juni 1954 der damals 11jährigen Heidi Fe»\ndurch das Hosenbein an den Geschlechtsteil und steckte\nseinen Finger hinein. Anfang Juli 1954 legte er Heidi auf\nein Sofa, zog ihr den Schlüpfer herunter, holte seinen\nGeschlechtsteil aus der Hose, beugte sich über Heidi und\ndrückte seinen Unterkörper gegen sie.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbreohens nach § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB zu einem Jahre Gefängnis verurteilt. Von der Anklage,\ndas gleiche Verbrechen mit einem anderen Mädchen verübt zu\nhaben, hat sie ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat gemäß dem Antrage des Verteidigers\neine psychologische Sachverständige über die Glaubwürdigkeit des Kindes gehört. Der Inhalt ihres Gutachtens’ ist\nin den Urteilsgründen wiedergegeben. Es kommt zu dem Ergebnis, \"daß das, was Heidi aussage, durchaus richtig sein\nkönne. Immerhin beständen auch Möglichkeiten, die gegen die\nGlaubwürdigkeit sprächen. Die allgemeine Glaubwürdigkeit\ndes Kindes müsse doch wohl verneint werden\". Das Landgericht\n\nschenkt jedoch dem Kinde Glauben und begründet das ausführlich.\n\n1.) Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung,\n\"daß die Würdigung einer Aussage eines Kindes unter 3e-Tücksichtigung von § 244 StPO nicht über das Gutachten\nder Sachverständigen hinausgehen dürfte\",\n\n-3-\n\nEs ist nicht die Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, dem Richter die Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Aussage und damit einen wesentlichen\nTeil der gesamten Beweiswürdigung abzunehmen. Er soll das\nGericht dabei nur unterstützen, indem er die Persönlichkeit des Kindes erforscht und in der Hauptverhandlung\nWesenszüge und sonstige Umstände mitteilt, die sonst\nvielleicht verborgen blieben oder deren Bedeutung für die\nFrage der Glaubwürdigkeit möglicherweise nicht erkannt\nwürde. Er mag sich such zusammenfassend darüber äußern,\nwie er mit Hilfe seiner besonderen Sachkunde den Beweiswert der Aussage des Kindes beurteilt. Die abschließende\nBeweiswürdigung bleibt jedoch Sache des Tatrichters. Zu\ndem \"Inbegriff der Verhandlung\", aus dem er nach .§ 261 StPO\nseine Üiberzevgung zu schöpfen hat, gehören unter anderem\ndas Sachverständigengutachten und der Eindruck des Gerichts\nvon der Persöniichkeit des Angeklagten und von der Art\nseiner Ein.assung.\n\nDas Landgericht hat die Bedenken der Sachverständigen\nnicht etwa einfach beiseite geschoben, sondern eingehend\nerörtert. Es hat auch aus der Person des Angeklagten Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Einlassung entnommen, insbesondere sein nachträgliches Verhalten herangezogen.\n\n2.) Die Revision trägt \"ergänzend\" bestimmte Ausführungen der Sachverständigen vor, die im Urteil nicht\nenthalten sind. Es handelt sich dabei unter anderem um\nBemerkungen, die Heidi Fee gegenüber einer Frau Kan»\ngemacht und die diese der Sachverständigen berichtet haben\nsoll. Die Revision verweist darauf, daß der Verteidiger\ndiese Äußerungen des Kindes dem Gericht vor der Hauptverhandlung in einem Antrage vom 5.November 1954 mitgeteilt\nhabe.\n\nWie sich jedoch aus der Revisionsbegründung ergibt,\nist in der Hauptverhandlung die Frage besprochen worden,\nob Frau KeiiB als Zeugin zu vernehmen sei. Hiervon ist\n\n- 4 -\n\n4 -\n\nnach dem Vortrage der Revisi:n abgesehen worden, weil\n\nndie Richtigkeit der Angaben der Verteidigung unterstellt\"\nwurde. Demgemäß rügt die Revisicn nicht etwa als Verfahrensverstoß, daß Frei Kiiwbnicht gehört worden ist. Die\nRevisi:n bringt ferner nicht vor, das Urteil enthalte Feststellungen, die der behaupteten Unterstellung widersprächen.\nDas ist auch nicht der Fall.\n\nDen \"ergänzenden\" Angaben der Revisi:n über den Inhalt des Sachvers+ändigengutachtens können daher keine\nrechtliche:r Angriffe gegen das Urteil entnommen werden. Der\nBepchwerdeführer erkennt selbst, daß er mit diesem Teil\nseiner Ausführungen im Grunde versucht, in unzulässiger\nWeise \"an den Teststellungen des Tatrichterse herumzudeuteln\".\nEr will. mit ihnen nur erklären, weshalb er in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Er meint, das Gericht hätte ihn\ndazu veranlassen oder einen entsprechenden Beschluß von\nAmts wegen fassen müssen, Darin, daß beides unterblieben\nist, sieht er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer brauchte\nihre Auffassung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor\nder Urteilsverkündung mitzuteilen, Es mußte sich ıhr auch\nnicht aufdrängen, von sich aus noch einen anderen Sachverständigen zu vernehmen. Die Revision behauptet selbst\nnicht, daß die in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige ihrer Aufgabe nicht gewachsen gewesen wäre, insbesondere nicht die nötige \"Sachkunde gehabt hätte oder\ndaß ihr Gutachten lückenhaft oder sonst mangelhaft gewesen\nwäre. Für eine solche Annahme liegen auch keine Anhalts-Punkte vor. Sie wird insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, daß das Landgericht gewisse Bedenken der Sachverständigen gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes nicht\nfür durchgr:ifend hält. Dieser Unterschied in den Auffaesungen nötigte die Strafkammer nicht dazu, eiren weiteren Sachvarständigen zu hören.\n\n-5-\n\n-5-\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1.) Wie die Revis‘n ausdrücklich anerkennt, \"können\nhinsichtlich der Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB keine\nBedenken erhoben werden\", wenn die Feststellungen des\nUrteils zugrunde gelegt werden. Das ist richtig. Ausdrückt\nlich sagt das Landgericht zwar nichts über die Kenntnis\ndes Angeklagten, daß Heidi Frings noch nicht 14 Jahre alt\nwar. Daß die Strafkämmer aber dieses Bewußtsein des Angeklagten als erwiesen angesehen hat, ergibt sich aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe. Dem Kinde fehlten noch\netwa vier Monate an der Vollendung des 12.Lebensjahres.\nDer Angeklagte war seit längerer Zeit mit den Eltern bekannt und verkehrte freundschaftlich mit ihnen.\n\n2.) Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Handlung\nmit der Begründung an; der Angeklagte habe sich innerhalb\nkurzer Zeit an demselben Ort mit demselben Kinde vergangen.\nDies deute darauf hin, daß beiden Handlungen \"äle gleiche\nwWilleneneigung zugrunde liege, ngioh dem Kinde bei sich\nbietender Gelegenheit wieder in wollüstiger Absicht zu\nnähern\". Andererseits heißt es in den Strafzumessungsgründen, es könne nicht festgestellt werden, daß er planmäßig und überlegt v>rgegangen sei. Der Tathergang lasse\nvielmehr Raum für die Annahme, daß der Angeklagte einer\nplötzlich über ihn kommenden Versuchung erlegen sei.\n\na) Wie der Revision zugegeben werden muß, ist diese\nBegründung des Fortsetzungszusammenhanges rechtlich fehlerhaft. Eine bloße \"Willensneigung\" macht noch keinen Gesamtvorsatz (vgl BGHSt 1,313/315/) aus. Er wird vollends durch\ndie Bemerkung in den Strafzumessungsgründen ausgeschl’ssen.\nDenn sie muß dahin verstanden werden, der Angeklagte möge\nb ei de Male jeweils einer plötzlichen Versuchung erlegen sein. Dann liegen aber zwei selbständige Handlungen\nvor (vgl BGHst 2,163/167,1687).\n\n-6 -\n\nTe\n.6 -\n\nb) Die rcechisirrige Bejahung des Frrtsetzungszusammenhanges nötigt jedoch nicht dazu, das Urteil\naufzuheben. Denn der Angeklagte ist durch sie entgegen der Auffassung der Revision nicht beschwert.\n\nDie Strafzumessungsgründe erwähnen zwar zu\nseinen Ungunsten, es handele sich \"um eine fortgesetzte Tat\". Damit kann aber nicht gemeint sein,\nder Angeklagte sei von vornherein zur Wiederholung\nentssnlnssen gewesen, habe also einen besonders\nstarken verbrecherischen Willen gehabt. Das Landgericht nimmt nämlich keinen solchen Gesamtvorsatz,\nsondern nur eine \"gleiche Willensneigung\" an, die\nihn beide Male \"einer plötzlich über ihn kommenden\nVersuchung! habe erliegen lassen. Dies berücksichtigt\nes ausdrücklich strafmildernd. Es fügt hinzu, ein\nplannäßiges und überlegtes Vorgehen könne nicht\nfestgestel)t werden. Die Bemerkung, es handele sich\num eine fortgesetzte Tat, ist daher nur ein Hinweis\ndarauf, daß der Angeklagte das Kind nicht nur einmal, sondern zweimal unzüchtig berührt hat. Dies\nhätte sich aber in mindestens der gleichen Weise\nzu seinen Ungunsten ausgewirkt, wenn das Landgericht\nzwei selbständige Handlungen angenommen und aus zwei\nStrafe eine Gesamtstrafe gebildet hätte.\n\n- 1 -\n\nEs 1ä8t sich also, wie in den meisten Fällen,\nso auch hier mit Sicherheit ausschließen, daß der\nAngeklagte durch die Bejahung des Fortsetzungszusammenhanges beschwert ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesarwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-62-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-62-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:00.849602+00:00"}}