{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-03_5_StR_618_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"5 StR 618/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_618/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nDe _\nOde\n\nden Postbetriebsassistenten Willy N EEEEENEEEEEEEn\n\naus HeESREEEEEEED:\ngeboren am EMEEEED 1901 in ce (Ostpr.),\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 9.September 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es Straf-\n\naussetzung zur Bewährung ablehnt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Abgabenüberhebung\ngemäß den §§ 350, 351; 353, 359, 73 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie mit der Begründung abgelehnt,\ndaß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\nerfordere.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der Verletzung der 88 244,\n961 StPO geltend gemacht wirä, deckt sich mit der Sachrüge.\nsie bedarf aus diesem Grund keiner besonderen Erörterung.\n\nDie Sachrüge greift nicht durch, soweit sie den\nSchuldspruch und die Bemessung der Strafe angreift.\n\nDie Anwendung der §§ 350, 351, 353, 359 73 StGB\nauf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher\nausgeführten Einwendungen.\n\nDie Ausführungen des Urteils zur Bemessung der Strafe\ngeben zwar zu rechtlichen Bedenken Anlaß, indem sie sagen,\nes sei zu berücksichtigen, daß der Betrag von 50 M, den\nder Angeklagte unterschlagen hat, zwar nicht hoch sel,\ndaß er aber wesentlich höher gewesen wäre, wenn die Verfehlungen nicht rechtzeitig aufgedeckt worden wären. Bei\nder Bemessung der Strafe dürfen dem Angeklagten nachteilige Tatsachen nur verwertet werden, wenn sie festgestellt sind. Daß der Angeklagte einen wesentlich\nhöheren Betrag unterschlagen hätte, wenn die Verfehlungen\nnicht aufgedeckt worden wären, kann nicht als \"Fest-Stellung\" hingenommen werden, weil es sich dabei nicht\num eine Tatsache handelt. Eine Tatsache wäre allenfalls\neine dahingehende Absicht des Angeklagten. Sie ist nicht\n\n-3-\n\nBa mr\n\nfestgestellt worden. Das Urteil 1551 nicht einmal Anhaltspunkte erkennen, aus denen auf eine solche Absicht hätte\ngeschlossen werden können. üs sagt im Gegenteil an anderer\nStelle, der Angeklagte, der wegen Krankheit seiner Linder\nin Sorgen war, sich nur schlecht auf seinen Dienst konzentrieren konnte und in der Kasse einen Fehlbetrag von 9 DH\nhatte, habe beschlossen, den Fehlbetrag und etwaige weitere in der nächsten Zeit entstehenden Fehlbeträge durch\nEinnahme überhöhter Gebühren auszugleichen. Der Zeitraum\nzwischen diesem Entschluß und der Entdeckung beträgt\nungefähr 3 Monate. Die Strafkammer hat demnach bei der\nBemessung der Strafe einen bloßen Verdacht berücksichtigt.\nDas ist rechtsirrig. Die diesen Rechtsirrtum betreffende\nRevisionsrüge kann jedoch, was die Bemessung der Strafe\nanlangt, nicht durchgreifen. Die Bemessung der Strafe\nkann durch jenen Rechtsirrtum nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein, weil die Strafkammer\ndie gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.\n\nDie erwähnte rechtsirrige Erwägung der Strafkammer\nkann jedoch die ablehnende Entscheidung über eine Aussetzung der Strafvollstreckung beeinflußt haben. Das\nUrteil sagt in diesem Zusammenhange zwar, daß Aie Tat\ndes Angeklagten nicht an der llöhe des unterschlagenen\nBetrages bemessen werden dürfe. Das schließt jedoch nicht\nmit hinreichender Sicherheit aus, daß die Strafkammer\nsich bei ihrer ablehnenden Zntscheidung vielleicht doch\ndurch den Gedanken hat mitbestimmen lassen, daß der Angeklagte bei Nichtentdeckung der Tat einen weit höheren\nBetrag unterschlagen haben würde.\n\nDiese Möglichkeit kann um so weniger ausgeschlossen\nwerden, als die Strafkammer die gesetzliche Mindeststrafe\nverhängt hat. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie\nselbst die Tat des Angeklagten als sine Tat gewürdigt\nhat, die ihrem Unrechtsgehalte nach zu den denkbar mildesten Fällen schwerer Amisunterschlagung gehört. Es ist\nzwar grundsätzlich zuzugeben. daß bei beunruhigender\n\nLA-\n\nHäufung bestimmter Straftaten, wie sie das Urteil hier\nfeststellt, das öffentliche Interesse aus dem Gedanken\nder allgemeinen Abschreckung die Vollstreckung der für\nsolche Straftaten verhängten Strafen erfordern kann, Bei\neiner Tat, die zu den denkbar mildesten Fällen gehört und\nfür die der Tatrichter aus diesem Grunde nur die gesetz\nliche Mindeststrafe verhängt hat, kann jedoch auch bei\nbeunruhigender Häufung solcher Straftaten nicht ohne\nweiteres angenommen werden, daß eine Aussetzung der Strafe\nden Strafzweck der allgemeinen Abschreckung gefährden\nwürde. Irgendwelche besonderen Umstände, die eine solche\nAnnahme im vorliegenden Falle gerechtfertigt erscheinen\nlassen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden,\nsoweit es Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-618-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-618-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:00.831918+00:00"}}