{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-03_5_StR_614_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"5 StR 614/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_614/54\n\na\n\nIm Namen des Volkes 79%\nYA\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Beleuchtungsmeister Günter P DD AN: 7\ngeboren am GENE 1920 in SHE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 28.Mai 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten\nverurteilt.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat Gen Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Verschleppung, wegen \\\neiner weiteren versuchten Verschleppung in Tateinheit\nmit schwerem Raub sowie wegen versuchter politischer Verdächtigung zu sechs Jahren Zuchthaus unter Anrechnung\nder erlittenen Untersuchungshaft verurteilt und ihm die\npürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren.\naberkannt sowie eine Pistole eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrenrüge dringt durch.\n\nDer Angeklagte rügt mit Recht, daß er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Vor Beginn des\nGeschäftsjahres hatte der nach der AV d.JM vom 13.11.1933\n(DJ S 673) C III3 zuständige Landgerichtspräsident gemäß § 45 Abs 1 GVG die ordentlichen Sitzungstage auf je\nzwei Wochentage festgesetzt. für diese Sitzungstage\nweren die Schöffen ausgelost worden, und zwar für die\nSitzung vom 28.Mai.1954, dem Tage der Hauptverhandlung\nin der vorliegenden Sache,. die- Schöffen MEEEB und\nHB In März 1954, also nach Beginn des Geschäftsjahres, hielt der Lanägerichtspräsident zur Förderung\nder Rechtsprechung in Strafsachen! die Zuweisung eines\nweiteren ordentlichen Sitzungstages an die großen Strafkammern für organisatorisch notwendig. Er setzte davon\ndas Präsidium des Landgerichts in Kenntnis. Dieses\nbilligte einstimmig die beabsichtigte Maßnahme des Landgerichtspräsidenten. Daraufhin wurden am 12.April 1954\n\n-3-\n\ndie Schöffen für alle Sitzungen ab 15.Mai 1954 neu ausgelost. Dabei fiel für die Sitzung vom 28.Mai 1954 das\nLos auf die Schöffen KM und Cu. Diese\nhaben dann an der Hauptverhandlung gegen den Angeklag-\n‘ ten teilgenommen.\n\n. Bei dieser Sachlage war der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen. Gesetzliche Richter für\nden 28.Mai 1954 waren die Schöffen EI und Haile\nDaran durfte nichts geändert werden, auch nicht, wenn\nnachträglich sogenannte ordentliche Sitzungen eingeschoben wurden. Die Schöffen für die zusätzlichen\n- Sitzungen durften vielmehr nur gemäß § 48 GVG aus-\n\"gelost werden, d.h. unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verteilung der Schöffen auf die ursprünglich\nvorgesehenen ordentlichen Sitzungen. Dies hat der Senat\nbereits in seinem Urteil vom 7.Januar 1955 (5 StR\n532/54) ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung wird\nfestgehalten. _\n\nII.\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens\nmehr auf die Sachrügen der Verteidigung. Nur vorsorg-\n\"lich sei auf folgendes hingewiesenı Die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls\nin Tateinheit mit versuchter Verschleppung ist erfolgt, weil der Angeklagte zusammen mit anderen Beteiligten im März 1952 drei- bis viermal zum Hause\nKurfürstendamm 106 gefahren ist und dort nach Wachsabdrücken gefertigte Nachschlüssel für die Haustür\nund die Tür, die unmittelbar zu den Büroräumen der\n Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit führte, ausprobierte. Aus diesen Räumen sollte ein gewisser Schlede entführt und eine wichtige Kartei entwendet werden. Die\nNachschlüssel erwiesen sich als nicht passend, beim\n\n-Ä-\n\n-4-\n\nletzten Mal gelang es den Tätern, die Nachschlüssel für\ndie Haustür passend zu machen und damit eines Abends\n\nin das fragliche Haus hineinzukommen. Da jedoch der\nSchlüssel zu den Büroräumen nicht passend gemacht werden\nkonnte, wurde alsdann das Vorhaben abgebrochen. Wie die\nRevision mit Recht hervorhebt, läßt sich dem Urteil\nnicht mit Sicherheit entnehmen, ob der Plan des Angeklagten und seiner Mittäter dahin ging, für den Fall, daß\nbeide Nachschlüssel passend gemacht werden konnten, im\nunmittelbaren Anschluß daran den geplanten Diebstahl\nund die geplante iintführung auszuführen. Die Revision\nführt mit Recht aus, daß nur, wenn eine solche unmittelbare Ausführungsabsicht bestand, versuchter schwerer\nDiebstahl und versuchte Entführung angenommen werden\nkönnen, während es sich anderenfalls, d.h, wenn die\nTäter die Nachschlüssel zunächst nur ausprobieren wollten, um damit an einem späteren Tage ihre Pläne auszuführen, nur Vorbereitungshandlungen vorlägen. Den\nAnfang der Ausführung im Sinne des § 43 StGB stellen\nalle Handlungen dar, die vermöge ihrer notwendigen\nZusammengehörigkeit mit der Matbestandshandlung für\n\ndie natürliche Auffassung als deren Bestandteile erscheinen. Die Anfertigung und das Ausprobieren von\nNachschlüsseln stehen noch nicht im unmittelbaren Zusanmenhang mit solchen Handlungen, die mit Hilfe der\nNachschlüssel ausgeführt werden sollen, wofern die\neigentliche Tat nicht zeitlich unmittelbar der Anfertigung der Nachschlüssel nachfolgt. Die bloße Ermöglichung der Ausführung, die in der Anfertigung der\nNachschlüssel liegt, gehört nur dann zur Tatausführung,\nwenn die Täter sich im sofortigen Anschluß daran der\nungeschützten Beute oder des ungeschützten Menschen\nbemächtigen wollen (vgl RGSt 53,217). Auch der Bundesgerichtshof (4 StR 672/51. vom 6.12.1951, mitgeteilt\n\nbei Dallinger HDR 1952,272) hat für die Frage, ob ein\n\n-5-\n\n-5-\n\nGesamtgeschehen nach natürlicher Auffassung als einheitliche Handlung anzusehen ist, auf den engen zeitlichen\nZusammenhang entscheidendes Gewicht gelegt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt . Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-614-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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