{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-05-03_5_StR_240_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"5 StR 240/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 240/54\n\n9196 05€\n\n5.\n\nwegen Wirtschaftsvergehens u.3>\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundcesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten ge SEEEEEEED\nund U ze: das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 24,.September 1953 werden verworfen, Jedoch wird\n\n- 2.\n\n-2-\n\nder Schuläspruch gegen va» dahin berichtigt, daß\ndieser wegen schwerer passiver Bestechung und wegen\nBeihilfe zur versuchten Devisenzuwiderhandlung verurteilt ist. Jeder der genannten Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Cie wird\ndas Urteil dahin geändert, daß das Verfahren auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt\nwird. Die Kosten dieser Revision trägt die Landeskasse.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pi wird\ndas Urteil gegen ihn unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen und der Einziehungsanordnung aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung -\nund Entscheidung über. die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 sowie über die Kosten der\nRevision an das Landgericht zurückverwiesen. Die\nweitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Angeklagte Re verkaufte und lieferte in der Zeit\nvon April 1950 bis März 1952 insgesamt 55 t Kupfer, 511 t\nBlei, 44 t Zink, 2 t Zinn und 175 t Stahlschrott im Werte\nvon 1,3 Millionen DM-West an Käufer im sowjetisch besetzten\nGebiet. Die Strafkammer erblickt darin eine fortgesetzte\nund eine weitere Wirtschaftsstraftat. Sie hat rem zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu\n20.000 IM Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision dieses Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1954 kann auf RD schon\ndeshalb nicht angewendet werden; weil seine Taten auf Gewinnsucht beruhen (§ 9 Abs 2 StFG 1954). Die Strafkamner\nstellt (VA S 42) ausdrücklich fest, daß RB sich \"vom\nStreben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße\nleiten ließ\". Sie führt dies freilich nur aus, um den\nnyerwerflichen Eigennutz\" im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 WiSte\ndarzutun; das Straffreiheitsgesetz 1954 war bei Erlaß des\nangefochtenen Urteils noch nicht ergangen. Aber es bedarf\nkeiner näheren Erörterung, daß der Eigennutz hier die Form\nder Gewinnsucht hatte. Das ergibt sich einmal aus den erheblichen Umsätzen, zum anderen daraus, daß Rei gerade\nwegen des Verbotenseins der Geschäfte erhebliche Überpreise erzielte (UA 5 11). |\n\nII.\n\nDie Revision rügt, daß die Strafkammer im Falle 1 ihre\nAufklärungspflicht verletzt habe,\n\nDas angefochtene Urteil stellt zu diesem Falle fest\ndaß RE in der Zeit von April bis Oktober 1950 elf einzeln\n\n-4=-\n\n-4-\n\naufgeführte Posten Buntmetall an den Osten geliefert hat.\nNach den Rechnungsdurchschriften sollen diese Posten zu\ngewöhnlichen Preisen an drei Westberliner Firmen, Sc,\nHagmp und CiEp, gesenzsen sein. Diese Firmen gibt es\njedoch nicht. Das hat Reg nach Überzeugung der Strafkammer auch gewußt. Sie führt dazu aus;\n\n\"Er ist seit über 30 Jahren als Fachmann auf\ndem Gebiete des Schrott- und Metallhandels tätig\nund kannte deshalb die für einen ordnungsmäßi gen\nAnkauf in Betracht kommenden Personen und Firmen\nganz genau. Seine Ware war damals so begehrt,\ndaß er sie, wenn er nicht die Absicht hatte, verbotene und damit für ihn noch einträglichere Geschäfte zu machen, mit Leichtigkeit an ihm bekannte und zuverlässige Firmen verkaufen konnte.\nEr gibt auch zu, gewußt zu haben, welches große\nInteresse der Osten am Erwerb der NE-Metalle\nhatte und welche Anstrengungen er machte, um\nsie auf geraden oder ungeraden Wegen zu bekommen.\n\nDaß die östlichen Aufkäufer wegen ihrer\nschwierigeren Lage gegenüber den westlichen bei\nden so begehrten Metallen als Anreiz für den Verkäufer erheblich höhere als die normalen Preise\nzahlten, ist gerichtsbekannt. Wenn in den Rechnungen und Büchern der Firma Re & Co. nur\nnormale Preise erscheinen, dann ist das nichts\nbesonderes, denn das Mehr wurde selbstverständlich\nnicht gebucht und floß unmittelbar in die Tasche\ndes Verkäufers R&B, so, wie es im Falle BoD\n(unten zu 6) durch dessen Bekundung festgestellt\nwurde.\n\nDer Angeklagte kann deshalb dem Gericht nicht\nweismachen wollen, des guten Glaubens gewesen ZU\n\nsein, bei den Firmen See, Hm und C1@n\n\n-5-\n\nhandele es sich um wirklich existierende westdeutsche oder Westberliner Unternehmen. Eine\n\nFirma hat, wie im Falle SB und He, nicmals ihren Sitz in cinem Hotel, und äas wußte\n\nauch der Angeklagte. Er ist nicht so unintelligent\noder welt;fremd, als daß er nicht schon al.lein\ndaraus entnehmen konnte, es mit östlichen Interessenten zu tun zu haben. Ein einziges Telefongespräch hätte ihn in allen Fällen vor. der Unredlichkeit des Käufers überzeugen können. Er\n\nhat das aber absichtlich unterlassen, denn in\nWirklichkeit war es so, daß er genau wußte, zum\nmindesten aber im Anfang damit rechnete, einen\nOstaufkäufer vor sich zu haben, und diese Möglichkeit in Kauf nahm und sie innerlich billigte.\"\n\nDie Revision weist darauf hin, daß Ger Angeklagte\ngerade in dem von der Strafkammer angeführten Falle Bob\nfreigesprochen worden ist, ep Vertreter einer westdeutschen Firma, hatte Blei bei REED gekauft und an den\nOsten geliefert. Er hatte Überpreise an Rep gezahlt.\nnämlich 48.933,50 DM gegenüber dem Rechnungsbetrag von\n46.546,50 IM. Trotzdem konnte die Strafkammer sich nicht\nüberzeugen, daß Re mit der Weiterlieferung dieses Bleies\nan den Osten gerechnet habe; denn c5S sei \"gerichtsbekannt,\ndaß derartige Aufschläge auch von westdeutschen Käufern geboten und gezahlt wurden\".\n\nDie Revision meint, angesichts dieses Widerspruchs\nhätte die Strafkammer \"genaucstens für jedes Geschäft\" des\nFalles 1 aufklären müssen, ob die Ware nach dem Osten gegangen sei, und ob der Angeklagte das erkannt habe.\n\nDie Revision sagt nicht, auf welchem Wege diese: Aufklärung hätte versucht werden sollen. Abgesehen davon\nhandelt es sich aber auch schon deshalb nicht um eine zulässige Aufklärungsrüge, weil der Angeklagte nicht im Sinne\ndes Verfahrensrechts dadurch beschwert sein kenn. daß der\n\n-6..\n\nSachverhalt gegen ihn nicht hinreichend aufgeklärt ist.\nDavon könnte er, wenn es zuträfe, nur Vorteil haben, weil\ndem Urteil zu seinen Ungunsten nur .solche Tatsachen zugrunde gelegt werden äürfen, die vollständig aufgeklärt\nsind. Die Revision will ersichtlich auch nur geltend\nmachen, daB gegen diesen Satz verstoßen sei. Sie vermißt\nnicht eine Aufklärung, die im Falle des Erfolges zu einer\ngünstigeren Entscheidung geführt haben würde; sondern sie\nvermißt dio Feststellung von Einzelheiten, die nach ihrer\nAnsicht zur Verurteiiung noch erforderlich gewosen wären.\nDas aber ist keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachbeschwerde. Denn cs liegt darin nur die Behauptung, daß\ndie bisher festgestellten Tatsachen noch nicht zur Verurteilung ausreichen.\n\nIII.\n\nDie Sachrüge ist, insbesondere auch unter dem soeben\nerwähnten Gesichtspunkt, unbegründet. Es ist der Revision\neinzuräumen, daß die Feststellungen des angefochtenen\nUrteils an den beiden Stellen, die sie einander gegenüborstellt, zunächst den Eindruck eines inneren Widerspruchs\nerwecken. In Wahrheit liegt jedoch cin solcher Denkfchler,\nauf dem die Verurteilung beruhen könnte, nicht vor.\n\nEs gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand der dem\nAngeklagten vorgeworfenen Wirtschaftsstraftat, daß er dabei Überpreise erzielt hätte. Er ist nicht wegen einer\nPreisüberschreitung verurtcilt worden. Unter diesen\nGesichtspunkt bedurfte es deshalb keiner eingehenderen\nFeststellungen.\n\nDie Strafkammer schließt auch nicht etwa, wie die\nRevision ihr zu unterstellen sucht, von den Überpreisen\nauf den Vorsatz Rggps, daß es sich um Ostgeschäfte\nhandelte. Diesen Vorsatz folgert die Strafkammer vielmehr\naus anderen Umständen, insbesondere daraus, daß Reg alle\nwestlichen Käufer gekannt habe. Mit diesem Gedänkengang\nstimmt es auch überein. daß die Strafkamnmer den Angeklag-\n\n- 7 -\n\n- 1 -\n\nten Rep gerade im Falle Bois freigesprochen hat;\nBoD var eben Vertreter einer westdeutschen Firma.\n\nNur als Beweggrund Rs erscheinen die Überpreise in\nden Erwägungen der Strafkamer. Der Beweggrund gchört hier\nnicht zum gesetzlichen Tatbestand und brauchte deshalb nur\ninsoweit mit Einzelheiten belegt zu werden, als cs den\nMatrichter für die Beweiswürdigung darauf ankam. Die Strafkammer konnte sehr wohl überzeugt sein, daß der Boweggrund\nRes für die Ostgeschäfte darin lag, \"noch einträglichere\nGeschäfte zu machen\" (UA S 10), als es mit westlichen\nKäufern möglich gewesen wäre. Das steht nicht mit der Feststellung (UA S 26) im Widerspruch, \"derartige Aufschläge\"\nseien \"auch von westdeutschen Käufern geboten und gezahlt\"\nworden. Unter \"derartigen Aufschlägen\" versteht däle Strafkammer an dieser Stelle, im Zusammenhang mit dem Falle\nDo, nur einen Preis von 205 IM statt der verbuchten\n195 DM je 100 kg Blei, wie ihn DD sczahti hatte. Die\nStrefkammer geht aber von der bei ihr (übrigens auch beim\nSenat) gerichtsbekannten Tatsache aus, daß dic östlichen\nAufkäufer wegen ihrer schwierigeren Lage höhere - gemeint\nist damit: noch höhere - Preise für Metali zu zahlen\npflegten als die westlichen Käufer. Bis dahin tritt der\nFall Dogg in den Überlegungen der Strafkanmer überhaupt\nnicht auf. Das Urteil führt ihn erst an, um den denkbaren\nEinwand zu widerlegen, daß \"in den Rechnungen und Büchern\nder Firma RB & Co nur normale..Preise erscheinen\". Nur\num darzutun, daß das nichts zu sagen habe, verweist das\nUrteil auf den Fall Bogguip. Die Strafkamner entnimmt\ndiesem Fall, daß bci Rggp \"das Mehr sclbstverständlich\nnicht gebucht wurde\" und unmittelbar in seine Tasche floß.\nEs ist durchaus nicht widerspruchsvoll, daraus, daß schon\nbei geringen Überpreisen so verfahren wurde, zu schließen,\ndaß Rp es bej. roch höheren Preisen erst recht so machte.\n\nAuf den ersten Blick mißverständ).icnh ist es £reilich,\ndaß das angefochtene Urteil (UA S 11) unmittelbar durauf\nfor+4fährt: \"Der Angeklagte kann deshalb dem Gericht nicht\n\n.8-\n\n-8.—\n\nwceismachen wsllien, des guten Glaubens gewesen zu sein,\n\nbei den Firmen ScoW; Heiib und CIE handcic cs sich\num wirklich exictierende westdeutsche oder Westberliner\nUnternehmen. !! Die behauptete Gutgläubigksit konnt> allein\nanhand der Überpreise nur dann widerlegt werden, wern die\nÜberpreise im einzeinen festgestellt worden wären. In- .\ndessen bezieht sich das Wort \"deshalb!\" in dem angeführten\nSatz auch gar richt auf den unmittelbar vorangehenden Absatz, der nur als Einschaltung anzuschen ist, sondern auf\ndie früheren Darlerungsen, insbesondere darauf, da3 Rewe»\n\"die für einen ordnungsmäßigen Ankauf in Betracht kommenden\nPersonen und Firmen ganz genau kannte\", Hinzu kommt die\nweitere Erwägung der Strafkammer, Reg habe gewußt, daß\neine (Westberliner) „irma (die tonnenweise Metall kauft)\nihren Sitz nicht in cinem (Berliner) Hotel haben könne,\nAuf diesen Gründen, und nicht auf den Feststellungen zum\nTallc Bo, beruht die Überzeugung der Strafkammer vom\nVorsatz des Angeklagien Rep.\n\nIm übrigen hat Jie Revision ausdrückliche Angriffe\ngegen das Urteil nicht vorgetragen, Die Nachprüfung hat\nauch keinen Rechtsfchler ergebon, durch den dieser Angcklagte beschwert sein könnte.\n\nDer Angeklagte CB CGoschäftsführer Re, leistete\ndicsen im Februar, NWärz, September und November 1951 in\neinigen Verbringungsfällen Hilfe. Das Landgericht erblickt\ndarin cine Zuwiderhandlung gegen Art I Nr 2b, Art VIII\nAbs 3 der VO 500. Es sieht sic jedoch nur als Ordnungs--\nwidrigkeit an, weil CB nur cinen geringen Tatbeitrag\ngeleistet und auch keino innere Einstellung bekunäct hebe,\ndie die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachte.\nDeshalb ist des Verfahren gegen ihn \"als Oränungswidrigkeit\" oingestellt worden,\n\nCa cricht mit seiner Revision diesclben Rügen\nwie RB Sic sind cbenso unbegründet (vgl oben A II und\n\nIII). Jedoch ist das Verfahren gegen CB auf Crund des\n+raffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen.\n\nDie Tatzeit liegt hier vor dem 1.Janvar 1952, so daß\n§ 5 StFG 1954 anwendbar ist. Im Bußgeläverfahren liert die\nStraffreiheitsgrenze nach § 23 STIEG 1954 bei 30.000 DM.\nEine Geldbuße auch nur in annähernder Höhe ist nicht zu\nerwarten. Deshalb ist das Verfahren insoweit einzustellen;\ndie Einstellung auf Grund eines straffreiheitsgesetzes geht\nder Einstellung auf Grund des OWiG vor, weil die erste das\nVerfahren in weiterem Umfange beendet.\n\nC._S\n\nDer Angeklagte SEEN ist wegen Bestechung, Wirtschaftsstraftat und versuchten Betruges in Tateinheit mit\nversuchter wWirtschaftsstraftat verurteilt worden. Seine\nNevision beschränkt sich auf diesen letzteren Tall und beanstandet nur das Verfahren, ohne eine Sachbeschwerde zu\nerheben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1954 kommt für den angefochtenen Teil des Urteils nicht in Betracht. 8 5 StrG 1954 ist\nweder nach der Tatzeit (März 1952) noch nach der Art der\nStraftat (Betrug) anwendbar. Auch § 2 Abs 2 StFG 1954 kann\nnicht angewendet werden. Für den versuchten Betrug in Tateinheit mit versuchter Wirtschaftsstraftat ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten eingesetzt worden. Schon\nwegen der rechtskräftig gewordenen Bestechungsstrefe (vier\nMonate Gefängnis) muß die Gesamtstrafe, auf die es nach\n§ 11 Abs 1 StFG 1954 ankommt, drei Monate übersteigen.\nSollte die rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe für die\nandere Wirtschaftsstraftat (vier Monate Gefängnis) unter\ndas Straffreiheiisgesetz 1954 fallen, so wäre die Gesamtstrafe in einem besonderen Beschlußverfahren gemäß 8 11\nAbs 2 StFG 1954 angemessen herabzusetzen. Damit ist der\nSenat nicht befaßt.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nII;\n\nDie Yerfahrensrüge ist unbegründet. Sie erblick+\ncinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß weder\nReg noch Sag@üh:er Jen Betrug gehört worden seien, der\ndem Angeklagten SC vorgeworfen wira. Rap war in\nder Hauptverhandlung als Mitangeklagter zugegen. Es ist\nnicht ersichtlich, was er oder Saier über die inneren Absichten SE nätte wissen können. Die Revision, die\nsich darüber beschwert, daß die Strafkammer der eigenen\nDarstellung Se; sefolgt ist, sagt auch nicht,\nwarum sick eine Vernehmung Safßs hätte aufdrängen müssen.\n\nD. DB\n\nDer Angeklagte PWhnat von Ende Juli bis Oktober 1951\nden Verkauf von insgesamt fünf Posten Blei \"an die nicht\nbestehende Firma Paul Schiiilbin u in Wirklichkeit\naber ohne Warenbeglc:itscheine in den Sowjetsektor Berlins\"\nvermittelt. Die Rechnungen wurden auf DD ausgestellt,\nder die \\are auch an Rge bezahlte. Die Strafkammer hat\nihn wegen Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat zu zwei Monaten\nGefängnis und 3000 IM Gelästrafe verurteilt. Seine Revision\nrügt Verletzung des § 267 Abs 1 StPO und des sachlichen\nRechts.\n\nI\n\nDie Tat fällt nach Begehungszeit und Strafhöhe unter\n§ 5 StFG 1954. Jedoch läuft gegen Pi ein weiteres Verfahren wegen ungesetzlicher Warenverbringung und Erschleichung von Bescheinigungen. Welche Strafe in dissen\nanderen Verfahren zu erwarten ist, kann der Senat nicht\nübersehen. Deshalb muß das Urteil aufgehoben und die Sache\nen den Tatrichter zurückverwiesen werden, damit dieser dio\nbeiden Sachen verbinden kann, Die tatsächlichen Feststellungen werden von dieser Aufhebung nicht betro?fen. Auch\n\nan der Einziehung des Lastkraftwagens würde dia Anwend-'\nbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 nichts ändern,\n\n- 11 -\n\nII:\n\nDie Verfahrensrüge ist unbsgründst. Die Rerision übersieht, daß die Strafkammer (UA S 25) aus dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Lieferung ven\n15.September 1951 mit den Lieferungen vom 31.Juli, 22. August,\n1. und 18.0ktober 1951 entnimmt,. auch diese seien nach dem\nOsten gegangen. Das ist eine ausreichende Feststellung.\n\nIII.\n\nDie behaupteten inneren Widersprüche und Verstöße gegen\ndie allgemeine Lebenserfahrung liegen nicht vor.\n\nl. Allerdings glaubt die Strafkammer dem Angeklagten\nCB eir. Mann namens Sci sei \"niemals in Erscheinung\ngetraten\" (UA 3 22). Andererseits spricht das angefochtene\nUrteil mehrfach von einem \"Mann, der sich Sei nannte\",\nund der mit P@WPverhandelt hat. Darin liegt aber kein\nWiderspruch. CHE kornte nur darüber stwas sagen, wer\nbei ihm (d.h. in der Firma Rem) \"in Erscheinung getreten\"\nist. Der \"Mann, der sich Sci nannte,\" kann trotzdem mit\nPBverhandelt haben. Ob er wirklich Sci nie3, ist unerheblich. Jedenfalls war er nicht Paul Sci aus HE ;\nBEE: traSe @&. weil es dort keinen SCHE zab. Vielmehr\nwar er ein Ostaufkäufer und wurde nach der Überzeugung des\nLandgerichts von PiBals solcher erkannt. Diese Feststellungen leiden nichv an inneren Widerspruch.\n\n2, Aus der Tatsache, daß DW rit Sci sehr umfansreiche Geschäfte abgeschlossen hat, ohne auch nur einen\neinzigen Brie? an ihn zu schreiben oder ihn ein einziges\nMal anzurufen, schließt die Strafkammer, MiiPnabe zewußt,\ndaß \"Sci\" ein Ostaufkäufer war, Dieser Schluß ist\nmöglich und verstößt nicht gegen dic allgemeine Lebens-\n\n' erfahrung.\n\nDie frühsren Mitangeklagten Po natten behauptet,\ndie Bleiladung von 15. September 1951 sei au? der Avus auf\neinen nach Westdeutschland fahrenden Lastzug umgeladen\n\n- 12 -\n\n- 12.\n\nworden. Die Strafkamnsr hat ihnen das nicht geglaubt, weil\n\"kein vernünftiger Kaufmann! einen für Westdeutschland bestimmten Lastzug mit 20 t Blei beladen lasse, um dann auf\nder Avus das Ladegut auf einen anderen nach Vestdeutschland\nfahrenden lastzug unladen zu lassen. Diese Erwägung verstößY ebenfalls nicht gsgen die allgemeine Lebenserfahrung,\nzumal sie nicht äie einzige ist, auf die sich die Feststellu:g gründet, daß die Bleilieferung in den Sowjetsektor\ngegangen sei. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision\nbehauptet, aus der Jıunladung geschlossen, daß der Transport\nnach dem Osten gegangen sei, Vielmehr folgert sie das aus\nanderen Umständen und sagt nur; wenn wirklich auf der Avus\numgeladen worden sein sollte, dann habe das der Tarnung gedient.\n\n3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nE U\n\nDer Angeklagte Tip war im Buchprüfungs- und Ermitt-Llungsäienst beim Interzonengrenzdienst angestellt.\nhatte ihm srzählt, er wolle Material nach dem Osten liefern,\nund war mit Unfug übereingekommen, dieser solle 5% der\nLadung bekommen, wenn er ihm dabei behilflich sei. Unfug\nhielt sich auch in der. Nähe der .Übergangsstelle auf, ging\naber nach Hause, als er sah, daß der Lastzug von Beamten\nder Zollfahndungsstelle angehalten und sichergestellt wurde.\nDie Strafkamnmer hat ihn wegen schwerer passiver Bestechung\nund wegen Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat zu siner.\nGesamtstrafe von drei Monaten und drei Tagen Gefängnis\nverurteilt.\n\n' Die Revision Unfugs rügt Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nBette sich damit verteidigt, und die Revision\nwiederholt, daß er nur als Lockspitzel (\"agent provocateur!\")\nhabe tätig werden wollen. Die Strafkammer hält das für widerlegt, weil VB seinz dienstlichen Vorgesetzten nicht auf\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\ndem laufenden gehalten habe. \\las die Reyision Gagesen Tor-\n+rägt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlicke\nBeweiswürdigung. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu wsrden. ob die vollendete schwere Passivbestechurg\ndurch eine derartige Absicht des Täters entschuldigt ode?\ngerechtfertigt werden kann.\n\n=iner Klarstellung bedarf nur, welches die pflichtwidrige Handlung war, für die UgWsich die 5% von Gor\nLadung versprechen ließ. Die Strafkammer erblickt die pflichtwidrige Herdiung in dem Schweigen vw. Für das Schweigen\nallein kätte SED aber nichts zu zahlen brauchen und\nsicherlich auch nichts gezahlt. Denn TR erfuhr ers; durch\nihn von dem Plan, den er dann verschweigen sollte. Das\nSchweigen Tg Löite SCEEEEEEWE 150 weit einfachar und\nwohlfeiler dadurch erreichen können, daß er seinerseits\ngegenüber TED schwieg.\n\nZweifeihaft kann sein, ob die Hilfe, zu der Up sich\nverpflichtete, in sein Amt einschlug. Denn anscheinend hatte\nTEE ;eine Weisungsbefugnisse gegenüber den Beamten des\nAußendienstes; möglicherweise sollte er sie nur auf ine\nWeise fernhalten, dis auch jedem Nichtbeamten ebenso möglich\ngewesen wäre, wobei ihm nur eine gewisse Kenntnis der Verhältnisse zustatten gekommen wäre, Das angefochiene Urteil läßt\ndas nicht deutlich erkennen,\n\nAber selbst angenommen, es sei nur eine außeramtliche\nHilfe beabsichtigt gewesen, so wurde doch das Entgelt jedenfalls zuch dafür versprochen, daß Ui seine Vorgesetzten\nnicht unterrichtete. Das war eine gerade in sein Amt einschlasgende Pflichtwidrigkeit, well er dem Ermittlungsdienst\nangehörte. Es gehörte zu seinen Dienstpflichten, alle Einzelheiten derartiger Pläne, die ihm bekannt wurden, sofort mit-:\nzuteilen. Daß er dieser Pflicht zum Scheine durch eine einmalige und vberflächiiche Meldung nachgekommen ist, änders\nnichts ar seiner Strafbarkeit wegen Passivbestechung. Die\nPflich+widrigkeit selbst gehört nicht zum Tatbestand der\nPassivbestschung.\n\n- 14 -\n\nDas Landgericht irrt nur insoweit, als es Beihilfe zu\neinem vollendeten Wirtschaftsvergehen annimmt. Die Tat, bei\nder Unfug helfen sollte, war nur die Verbringung; und hier\nist es beim Versuch geblieben, weil die Zollfahndungsbeamten den Lastzug, ehe er die Sektorengrenze überqueren\nkonnte, anhielten und sicherstellten. Da dies feststeht,\nkonnte der Senat den Schuldspruch selbst richtigstellen.\nDaß der Irrtum die Strafzumessung beeinflußt haben könnte,\nerscheint ausgeschlossen; denn einmal ist nach Art B Nr 2\nder VO 500 der Versuch in gleicher Weise strafbar wie die\nvollendete Tat, und zum anderen ist die hierfür verhängte\nStrafe von einer Woche Gefängnis ohnehin geringfügig und\nhat sich bei der Gesamtstrafenbildung nur in einer Erhöhung um drei Tage ausgewirkt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/5-str-240-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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