{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-26_5_StR_86_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"5 StR 86/55","doktyp":null,"leitsatz":"Über die selbständige Stellung des\n‚Richters gegenüber dem psychiatrischen\nSachverständigen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! Or on\nFür die Amtliche Sammlung! 2196 098\n\nGesetz: StGB § 51; StPO § 244 Abs 3\n\nRechtssatz: Über die selbständige Stellung des\n‚Richters gegenüber dem psychiatrischen\nSachverständigen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 86/55\n\nSchwurg. Braunschweig\nUrteil des BGH vom 26.April 1955 .\n\n._5_StR 86/55\n\nImNanen des Vo lkes\n\nIn der Strafsache.\n\ngegen\n\nden Steuersekretär Ernst JEW aus BSD,\ngeboren an EEE 1905 in DEE ( Ponimern)\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 11.November\n1954 wird verworfen.\n\nDie nach dem 4l.November 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n-2-\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmitttels zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer verheiratete Angeklagte hatte ein Liebesverhältnis mit einer Frau WB unterhalten. Er plagte sie jedoch\nmit unbegründeter Eifersucht und unbestimmten Drohungen,\nso daß sie schließlich nichts mehr von ihm wissen wollte.\nNunmehr lauerte er ihr in dem Bestreben, eine Aussöhnung\nherbeizuführen, wiederholt vor ihrer Johnung, auf dem\nWege zu ihrer Arbeitsstelle, einmal auch auf dem Bahnhof\nouf. Am 29.Dezember 1953 erwartete er sie wieder frühmorgens vor ihrer ilohnung, als sie zur Arbeit gehen wollte.\nIn der Manteltasche trug er ein Beil. Als sie das Haus\nverließ, ging er auf sie zu, packte sie von vorn mit\nbeiden Händen an den Oberarmen, schüttelte sie heftig\nund sagte, sie müsse sich jetzt entscheiden und erklären,\nob sie bei ihm bleiben wolle. Sie rief erschreckt um\nHilfe. Als daraufhin ein Mann auf der anderen Straßenseite\nstehenblieb, ließ der Angeklagte von ihr ab. Sie setzte\nihren Weg fort, ohne sich weiter um ihn zu kümmern. Er\nfolgte ihr mit dem Rade und holte sie an einer Brücke\nein. Ihm kam der Gedanke, sich mit ihr ins Wasser zu\nstürzen. Das tat er jedoch nicht, sondern ging neben ihr\nher, wobei er auf sie einredete, sie möge bei ihm bleiben.\nSie forderte ihn auf, sie in Ruhe zu lassen. Schließlich\nentgegnete sie ihm auf sein ständiges Drängen, daß sie\nsich innerlich immer weiter von ihm entferne. Möglicherweise setzte sie hinzu, sie finde sein Verhalten jämmerlich.\nKurz danach ließ er sein Rad fallen und machte eine\nBewegung, als wolle er zum Schlage ausholen. Daraufhin\nflüchtete sie in die Lindentwete, eine dunkle Seitengasse.\n\n-4A-\n\nEr lief hinter ihr her, holte sie nach etwa 15 bis 20 m\nein und schlug ihr mit dem Beil mehrmals kräftig über\n\nden Hinterkapf. Sie flüchtete weiter, rief um Hilfe und\nwandte sich dann um. Sie kam mit ihm in ein Handgemenge,\nwobei beide hinfilelen. Schließlich kamen ihr Passamten\n\nzu Hilfe. Ihre Verletzungen gingen bis an die harte Hirmhaut und hätten um ein Haar tödlich sein können. Jedoch\nwurde sie wieder hergestellt und konnte am 15.Februar 1954\nihren Dienst wieder aufnehnen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlages zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Dabei\nist es davon ausgegangen, daß seine Fähigkeit, nach seiner\nEinsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, durch einen\nAffektsturm erheblich vermindert gewesen sein könne. Ferner\nhat es, auch davon abgesehen, mildernde Umstände angenomnen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittsl ist unbegründet,\n\nI.\n\nEinen Verfahrensverstoß erblickt die Revision darin,\ndaß das Schwurgericht nicht - entsprechend dem Antrage\nder Verteidigung -— einen weiteren Sachverständigen darüber\nvernommen hat, ob infolge des Affektsturms die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war.\nZur näheren Begründung führt die Revision die entscheidenden\nTeile des Gutachtens an, das der vernommene Sachverständige,\nObermedizinalrat Dr.Barnstorf, vor der Hauptverhandlung\nschriftlich erstattet hatte. Dr.Barnstorf kam darin zu dem\nErgebnis, daß eine erhebliche Verminderung der Zurechnungs-\n“ähigkeit erwiesen und völliger Ausschluß der Zurech--\nnungsfähigkeit wahrscheinlich sei, In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige daran festgehalten,\ndaß die erhebliche Verminderung der Zurechnungs-\n\n-5-\n\nfähigkeit erwiesen sei. Nach den Urteilsgründen hat er\njedoch \"einen völligen Ausschluß der Handlungsfähigkeit\ndes Angeklagten nicht mehr für wahrscheinlich\" gehalten,\n\"sondern erklärt, daß er über eine erhebliche Verminderung\nder Handlungsfähigkeit hinaus über den Grad einer etwa\n\nweitergehenden Verminderung nicht entscheiden könne\".\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt,\nein Obergutachten einzuholen, da nach seiner Ansicht die\nBewußtseinsstörung des Angeklagten zur Zeit der Tat so\nerheblich gewesen sei, daß § 51 Abs 1 StGB angewendet werden müsse. Das Schwurgericht hat darauf beschlossen:\n\n\"Der Antrag des Verteidigers auf Anhörung eines\nweiteren Sachverständigen wird abgelehnt, weil\ndurch das in der Hauptverhandlung erstattete\nGutachten des Sachverständigen Dr. Barnstorf\nin Verbindung mit der übrigen Beweisaufnahme\nals bewiesen anzusehen ist, daß die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 StGB nicht vorliegen. Die Sachkunde\ndes Sachverständigen Dr.Barnstorf ist über jeden\nZweifel erhaben. Es ist nicht anzunehmen, daß ein\nanderer Sachverständiger über Forschungsmittel\nverfügt, die denen des Sachverständigen Dr.Barnstorf\nüberlegen sind. Das mündliche Gutachten geht nicht\n\"von ‚unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\naus. Das in. der Hauptverhandlung erstattete Gutachten\nenthält keine Widersprüche. Wenn der Sachverständige\nin der Hauptverhandlung im Gegensatz zum schriftlichen Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 StGB nicht mehr für wahrscheinlich\nhält, so beruht das darauf, daß der Sachverständige\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung rit berücksichtigt hat.\"\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nDas angefochtene Urteil folgt dem Sachverständigen\nnicht darin, daß die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erwiesen sei. Vielmehr bezeichnet es das nur\nals eine nicht widerlegbare Möglichkeit. Ferner hat das\nSchwurgericht die von dem Sachverständigen offengelassene\nFrage, ob die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen\nsei, mit eigener Begründung verneint.\n\nTrotz der Widersprüche zwischen dem schriftlichen und\ndem mündlichen Gutachten, trotz der Abweichung vom Gutachten\nin einem Punkte und trotz der selbständigen Entscheidung\ndes Gerichts über einen Punkt, den der Sachverständige\nnicht entscheiden konnte, liegt kein Verfahrensverstoß\ndarin, daß das Schwurgericht die Zuziehung eines zweiten\nSachverständigen ablehnte. |\n\nAllerdings können ungelöste Widersprüche zwischen\nder schriftlichen und der mündlichen Beurteilung durch\nden vernommenen Sachverständigen oft dazu führen, daß ein\nanderer Sachverständiger vernommen werden muß. Der erkennende\nSenat hat darüber in seinem Urteil 5 StR 733/52 vom 20.Novemder 1952 ausgeführt:\n\n\"Einem derartigen Widerspruch muß zur Vermeidung\neiner Aufklärungsrüge näher nachgegangen werden.\nDer erste Schritt zur Aufklärung, der sich in\nsolchen Fällen dem Tatrichter aufdrängen muß,\nbesteht darin, den Sachverständigen über den\nWiderspruch zur Rede zu stellen. Wenn sich alsdann der Widerspruch nicht als ein Mißverständnis\nherausstellt, muß der Sachverständige veranlaßt\nwerden, die Gründe für seine veränderte Stellungnahme derzulegen. Gelingt ihm das nicht in einer\n\n- 17 -\n\n- 7 -\nden Tatrichter überzeugenden Weise, so werden\nsich darsus im allgemeinen Bedenken gegen die\nSachkunde des Gutachters ergeben, die dann zur\nHeranziehung eines weiteren Sachverständigen\nführen müßten. Trägt der Sachverständige dagegen\nneue, überzeugende Gesichtspunkte vor, die sein\nfrüheres Gutachten widerlegen, SO werden diese\nGründe mindestens in Kürze in das Urteil aufgenommen werden müssen, un eine Rüge gemäß\n\n§ 267 StPO zu vermeiden.\"\n\nSolche Forderungen muß das. Revisionsgericht schon deshalb\nstellen, um einen gewissen Schutz dagegen zu schaffen, daß\nMißverständnisse - die bei schwierigen Fachfragen näher\nliegen als etwa bei einer Zeugenvernehmung - zur Grundlage\ndes Urteils werden; eines solchen Schutzes bedarf es vor.\nallem dann, wenn nur eine Tatsacheninstanz gegeben ist.\nDiese Gefahr scheidet äber aus, wo der Tatrichter, wie\n\nhier, in seinen Urteil und außerdem in dem Ablehnungsbeschluß selbst zu erkennen gibt, daß er den Widerspruch\nbemerkt hat. Der Ablehnungsbeschluß macht auch deutlich,\nworauf der Widerspruch beruht. Die Gründe für die veränderte\nStellungnahme liegen darin, daß der Sachverständige nach der\nHauptverhandlung eine breitere tatsächliche Grundlage für\nseine Beurteilung hatte. Er hat, wie der Beschluß sagt, das\nErgebnis der Beweisaufnahme mit berücksichtigt. Das Gericht\nwar nicht verpflichtet, die einzelnen Punkte zu erörtern,\n\nin denen sich die Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen dadurch verändert hatte. Ein Vergleich des schriftlichen Gutachtens mit den Urteilsgründen 1äßt aber solche\nPunkte ohne weiteres erkennen. Es wird darauf noch einzugehen sein.\n\nDer Revision muß weiterhin eingeräumt werden, daß\nunter Umständen die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen dann notwendig werden kann, wenn das Gericht dem Sachverständigen nicht folgt. Der Senat hat dazu in seinem\nUrteil 5 StR 830/52 vom 29.Junuar 1953 ausgeführt:\n\n-8-\n\n-8-\n\n\"Allerdings ist es das Recht und die Pflicht\ndes Tatrichters, sich gegenüber Sachverständigengutachten die Selbständigkeit des Urteils zu\nwahren. Das darf aber nicht dazu führen, daß das\nGericht sich in einer Frage, für die es selbst\ngeglaubt hat, sachverständigen Rates zu bedürfen,\nmit einer so wenig eingehenden Begründung ohne\nweiteres über die einhellige Meinung dreier Sachverständigen hinwegsetzt. Schienen den Landgericht\ndie Ausführungen der Sachverständigen nicht überzeugend, so mußte es deshalb für weitere Aufklärung\nsorgen. Unter diesen Umständen durfte der Antrag\ndes Verteidigers auf Beobachtung des Angeklagten\ngemäß § § 1 StPO nicht übergangen werden.\"\n\nÄhnliche Ausführungen hat der Senat auch in seinen Urteil\n> StR 585/53 vom 26.Januar 1954 gemacht. An diesen Grundsätzen wird festgehalten. Sie gelten entsprechend auch\n\nfür den Fall, daß das Gericht glaubt, für eine bestimmte\nFrage eines Sachverständigen zu bedürfen, daß aber der zugezogene Sachverständige erklärt, die Frage nicht beantworten zu können, Gleichwohl verhilft dieser Gesichtspunkt\n‚der Rüge hier nicht zum Erfolg. Das Schwurgericht hat sich\nhier nicht (wie es die beiden angeführten Entscheidungen\ndes Senats voraussetzen) \"ohne weiteres\" und auch nicht\n\"mit einer wenig eingehenden Begründung\" über die Meinung\ndes Sachverständigen \"hinweggesetzt\". Vielmehr enthält\n\ndas angefochtene Urteil gute Gründe für die teils\nabweichende, teils selbständige Ansicht des Schwurgerichts\nüber die Fragen der Zurechnungsfähigkeit.\n\nDer verfahrensrechtliche Ausgangspunkt für die Beurteilung liegt darin, daß der Tatrichter zu einen eigenen\nUrteil auch in schwierigen Fachfragen verpflichtet ist. Er\nhat die Entscheidung auch über diese Fragen selbst zu\n\n- 9.\n\n-9 -\n\nerarbeiten, ihre Begründung selbst zu durchdenken. Er\n\ndarf sich dabei vom Sachverständigen nur helfen lassen.\n\nJe weniger sich der Richter auf die bloße Autorität des\nSachverständigen verläßt, je mehr er den Sachverständigen\nnötigt, ihn - den Richter -— über allgemeine Erfahrungen\nzu belehren und nit möglichst gemeinverständlichen Gründen\nzu überzeugen, desto vollkommener erfüllen beide ihre\nverfahrensrechtliche Aufgabe. Sowohl von Gerichten wie\nauch besonders von Sachverständigen wird das leider oft\nverkannt. Es ist ein häufig vorkommender Verfahrensfehler,\ndaß der Richter den Sachverständigen kurzerhand nach dem\nErgebnis seiner Beurteilung fragt. Dieser Verfahrensfehler\ngeht (ebenfalls nicht selten) in einen sachlichrechtlichen\nFehler über, wenn der Tatrichter nur feststellt, zu welchen\nErgebnis der Sachverständige gekommen ist, ohne zu sagen,\nob das Gericht sich dieses Brgebnis überhaupt zu eigen\nmacht, und weshalb. Der Richter darf sich auch eine\n\nsolche fachliche Entscheidung nicht einfach von dem\nSachverständigen abnehmen lassen. Bezeichnend für den\nverbreiteten Irrtum sind in dem schriftlichen Gutachten\ndes Sachverständigen Dr.Barnstorf die Sätze:\n\n\"Täre IB nicht die psychopathische Persönlichkeit, die er ist, handelte es sich also\nlediglich um eine normale Affektsteigerung,\ndann würde man nit Hoche die Beurteilung lediglich dem erkennenden Gericht überlassen dürfen.\nHier aber sind alle Voraussetzungen gegeben, um\ndie psychiatrisch-psychologische Beurteilung\nmitsprechen zu lassen, auch wenn sie nicht zu\neinen völlig klaren Ergebnis kommen kann.\"\n\nEs ist keineswegs Sache des Gutachters, darüber zu befinden, in welchem Umfange die Beurteilung dem Gericht \"überlassen\" wird. Vielmehr entscheidet über diesen Umfang\n\ndas Gesetz, das geltende Verfahrensrecht. Und danach\nhat die Entscheidung, auch über die Zurechnungsfähigkeit,\nallein das Gericht zu treffen und zu verantworten. Der\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nSachverständige hat nur zu verantworten, daß er den\nGericht dabei nach besten Kräften nit seiner Erfahrung\nhilft.\n\nVon diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht ausgesangen, wie die Gründe des Ablehnungsbeschlusses und\ndie Urteilsgründe erweisen.\n\nDas schriftliche Gutachten sah sich \"lediglich auf\ndas angewiesen, was der Täter von seinen inneren Erleben\nselbst berichtet\", Demgegenüber ergab die Hauptverhandlung\nweitere wichtige Srkenntnisquellen. Zu ihnen gehört vor\nallem der Brief, den der Angeklagte zwei Tage nach der\nTat, am 31.Dezember 1953, an seine Frau gerichtet hat,\nund dessen Wortlaut in den Gründen des angefochtenen.\nUrteils wiedergegeben wird. Das Schwurgericht hat auf\nGrund dieses Briefes festgestellt, daß der Angeklagte\nschon auf dem Wege mit dem Gedanken gespielt hat, sich\nnit Frau WB in den Fluß zu stürzen. Das wußte der\nSachverständige bei seinem schriftlichen Gutachten offenbar\nnicht; jedenfalls erwähnt das Gutachten nichts davon,\n\nFerner geht das schriftliche Gutachten davon aus, es\nfänden sich keine Widersprüche in den Angaben des Angeklagten über seine Erinnerungsmängel. Demgegenüber stellt\ndas Schwurgericht solche Widersprüche fest, und zwar recht\ngrobe Widersprüche. In der Hauptverhandlung wie bei der\nvorbereitenden Befragung durch den Sachverständigen hat\nder Angeklagte behauptet, er erinnere sich an die Tat\nals solche überhaupt nicht nehr, und davon geht das\nschriftliche Gutachten aus. Das Schwurgericht stellt jedoch\nfest, daß der Angeklagte noch am Tage der Tat gegenüber\ndem Kriminalkommissar ICH (den es als Zeugen vernommen\nhat und dem es glaubt) und zwei Tage später in dem erwähnten\nBrief an seine Frau genauere Angaben über den Tatverlauf\ngemacht hat, und daß er insbesondere damals aus eigener\nErinnerung zugegeben hat, mit dem Beil zugeschlagen zu\nhaben. Gerade aus dem Fehlen von Widersprüchen dieser Art\n\n- 11.\n\n- 11 -\n\nhat aber der Sachverständige auf die Echtheit der Erinnerungslücke geschlossen, und das ist der entscheidende\nPunkt des ganzen schriftlichen Gutachtens. Dengegenüber\nist das Schwurgericht überzeugt, daß der Angeklagte die\nErinnerungslücke mur vortäuscht. Es gründet diese Überzeugung auf Tatsachen, zu deren Feststellung und Beurteilung es besonderer psychiatrischer Sachkunde nicht\nbedurfte. Schon damit fällt das schriftliche Gutachten\nin sich zusammen. Die Frage, warun der Sachverständige\nnach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht mehr\nan seinem ursprünglichen Gutachten festhielt, beantwortet\nsich damit von selbst. Weiterhin führt das söhriftliche\nGutachten aus:\n\nEs wird eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung sein müssen, ob man den Kauf des Camping-Beils\nals eine vorbereitete, planmäßige Handlung ansehen\nwill. Der ganzen Persönlichkeit des Jüdes liegt\nseine eigene Erklärung näher: er habe es als\nGeschenk für den Jungen der Frau we> als Weihnachtsgeschenk gekauft und ihr wegen ihrer Abreise\nnicht übergeben können. Auch seine Erklärung, er\nhabe sich, wenn er Frau Wim töten wollte, nicht\neine um diese Zeit belebte Straße der Innenstadt\nausgesucht, entbehrt nicht der inneren Logik.”\n\nEs ist nicht ersichtlich, brauchte auch nicht ersichtlich\ngemacht zu werden, ob der Sachverständige nach der BeweiS-\naufnahme an dieser Ansicht festgehalten hat. Richtig ist\njedenfalls, daß es sich bei tatsächlichen Ausgangspunkten\ndieser Art überhaupt nicht um eine Frage sachverständiger\nBeurteilung, sondern nur um eine Frage richterlicher\nBeweiswürdigung handelt. Die inneren Tatsachen, um die e8\nhier geht, liegen zeitlich außerhalb des Affektsturns,\nalso in einer Zeit, in der die Vorstellungen und Absichten\ndes Angeklagten auch von einem nicht sachverständigen\nBeurteiler nachempfunden werden können. Das Schwargericht\nkommt mit einer Reihe von handfesten Gründen zu dem\n\n- 1? -\n\n- 12 —\n\nErgebnis, daß der Angeklagte niemals beabsichtigt hat,\n\ndas Beil dem !ırzn der Trau WEM ::ı Wein-achten zu\nschenken, sondern daß cr es von vornherc!in (außerhalb\n\ndes Affektstiurns, wenn auch innerhalb der Affektstauung)\nerworben und bei sich geführt hat, um gegebenenfalls (nänlich \"für den Fall, daß \"Verhandlungen! frucht]l.ıs geworden\nwaren\") eine solche Tat damit zu begehen. Ob auch der\nSachverständige seine Ansicht hierüber auf Grund der\nHauptverhandlung geänder$ hat, sagt das Urteii nickt und\nbraucht es nicht zu sagen. Diese Frage wollte der Sachverständige ja von vornherein (insoweit in richtiger\nörkenntnis der Grenzen seiner Aufgabe) dem Gericht überlassen, Für ihn blieb das also offen, und schon deshalb\nkonnte er die Frage nach der völligen Zurechnungsunfähigkeit, soweit sie von diesem Punkte abhing, nicht abschließend beantworten.\n\nDie Erklärung des Angeklagten, er würde sich, wenn\ner Frau WB nätte töten wollen, nicht eine belebte\nStraße dazu ausgesucht haben, entbehrt zwar, wie das\nschriftliche Gutachten sagt, \"nicht der inneren Logik\";\naber sie widerspricht den äußeren Tatsachen, so wie das\nangefochtene Urteil sie feststellt. Die Lindentwete war\nzur Tatzeit keineswegs belebt, denn es dauerte eine ganze\nweile, bis auf die dauernden Hilferufe der Frau ll\n\"schließlich\" jemand hinzukam. Der als erster erscheinende\nSchlosser Nothdurft hatte die Hilferufe nicht in der\nLindentwete, sondern in einem Kohlenkeller eines Hauses\nin der Schützenstraße gehört. Der Tatort war so einsam,\ndaß der Angeklagte versuchen konnte, den. Hinzugekommenen\neinzureden, nicht er, sondern jemand anders habe Frau\nvoB überfallen; er habe Frau ven beigestanden, und\nder Täter sei geflohen,\n\nWenn der Sachverständige selbst erklärt, eine entscheidende Frage nicht beantworten zu können, so wird sich\ndamit dem Gericht im allgemeinen freilich die Notwendigkeit\naufdrängen müssen, einen anderen Sachverständigen zu hören,\n\n- 13 -\n\nnn m nn\n\n- 13 -\n\nDas Schwurgericht hat das hier unter anderem mit der\nBegründung abgelehnt, €5 sei nicht anzunehmen, daß ein\nanderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge,\ndie denen des Sachverständigen Dr.Barnstorf überlegen\nseien. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß etwa\nein Universitätsprofessor überlegene Forschungsmittel\nbesitzen müsse. In einer Universitätsklinik stehe nehr\n\"Anschauungsmaterial\" zur Verfügung; auch seien Universitätskliniken besser mit Geldmitteln ausgestattet als eine\nHeil- und Pflegeanstalt in der Provinz.\n\nDas mag schon sein. Aber der Sachverständige Dr.Barnstorf\n\nhat den Angeklagten vom 12.März bis zum 15.April 1954 in\nder Anstalt beobachtet, in der er gemäß §§ § 1 StPO untergebracht war. Nach herrschender Meinung darf eine solche\nUnterbringung in demselben Verfahren nicht wiederholt\nwerden (RGSt 23,209; Löwe-Rosenberg 20.Aufl.Anm.14 zu\n\n§ 81; Eb.Schnidt Nr.21 zu § 81; KMR 3.Aufl.Ann.6 zu § 81;\nErbs Ann.II zu § 83; Feisenberger Anm.14 zu § 81; Löffler\nNIJW 1951,822). Sulbst wenn man innerhalb der Höchstdauer\nvon insgesamt sechs Wochen eine nochmalige Unterbringung\nfür zulässig halten wollte (OLG Hamm NJW 1953 ,1237),\nbliebe hier für den neuen Gutachter nur eine Woche. Das\nSchwurgericht konnte ohne Rechtsirrtum und ohne Ermessensfehler der Auffassung sein, daß die Forschungsmittel eines\nUniversitätsprofessors denen des vernonmenen Sachverständigen jedenfalls dann nicht überlegen seien, wenn sie ohne\neigene Anstaltsbeobachtung oder bei nur einwöchiger\nAnstaltsbeobachtung angewendet würden.\n\nErklärt ein Sachverständiger, die Frage nach der\nZurechnungsunfähigkeit nicht entscheiden zu können, So\nkann das bedeuten, daß diese Frage ihm aus tatsächlichen\nGründen zweifelhaft geblieben ist. Es kann heißen, daß\ner seine Sachkunde für unzureichend, seine Forschungsnittel\nfür unvollkomnen, die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen\nfür zweifelhaft hält. Folgt ihm das Gericht darin, so muß\nim Zweifel für den Angeklagten entschieden werden, wenn\n\n- 14 -\n\n- i4 -\n\neine bessere Aufklärung (etwa durch vinen anderen Sachverständigen) nicht möglich ist.\n\nDie Nichtbeantworsung kann aber auch bedeuten, daß\nder Sachverständige die Frage für \"nicht beantwortbar\"\n(das heißt: natvurwissenschaftlich nicht beantwortbar)\nerklären will. Die Frage, ob der Mensch überhaupt schuldfähig sein und Strafe verdienen kann, ist keine psychiatrische\nFrage. Will der Sachverständige, der die Frage nicht beantwortet, damit nur diese seine Unzuständigkeit erklären,\nso hat das nicht zur Folge, daß ebenfalls \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\"- entschieden werden dürfte, Vielmehr\nmuß dann nach allgemeinen Regeln im Sinne der. Gerechtigkeit entschieden, werden.\n\n: Im vorliegenden Fall hat' das Schwurgericht, wie die:\nBegründung des Ableinungsbeschlusses erkennen 1äBt,\nnicht ängenonmen, daß der: Sachverständige Zweifel an den\ntatsächlichen’ Beurteilungsgrundlagen für. die. Geistes- :°\nbeschaffenheit des Angeklagten hatte; das Gericht selbst\nhat Zweifel daran, daß der Angeklagte: überhaupt {wenn\nauch vielleicht erheblich vermindert) zurechnungsfähig\nwar, ebenfalls:nicht gehabt. Soweit der Sachverständige\nZweifel. über die tatsächlichen Beurteilungsgrunälagen\ngehabt haben sollte, hat das Gericht sie gelöst, was\nauch seine Sache war. 5\n\nNach alledem liegt ein Verfahrensverstoß weder darin,\ndaß das Schwurgericht dem Sachverständigen nicht in allen\nPunkten gefolgt ist, noch darin, daß es die Zuziehung\neines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat.\n\nII.\n\nZur Begründung der Sachrüge sucht die Revision\ndarzutun,.die Urteilsgründe seien in ihren Ausführungen\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten widerspruchsvoll. Die Revision stellt hier die folgenden beiden\nstellen der Urteilsgründe einander gegenüber:\n\n- 15 -\n\n- 25 -\n\nScite 19:\n\n\"Es ergab sich so bei ihm (dem Angeklagten) _\n\neine Gesamtsituation seines Innenlebens, die\n\nals Vorbedingung einer forensisch-psychiatrischen\nBewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB angesehen werden kann. «+++ Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Anlaß bei dem am\nMorgen des 29.12. 1953 bereits erregten Angeklagten dadurch gegeben worden ist, daß Frau voii»\nihm auf seine Vorstellungen, zu ihn zurückzukehren, erklärte, sie entferne sich immer mehr von\nihm, und daß sie vielleicht noch hinzufügte, sein\nVerhalten ‚sei jämmerlich. Damit kann die Verletzung seinas Selbstwertgefühls eine akute\n\nHöhe erreicht haben, die möglicherweise in\n\nForm einer Bewußtseinstrübung zwar nicht seine\nEinsichtsfähigkeit, aber die Steuerung seines\nWillens, und damit die Fähigkeit seines Willens,\neinsichtsgemäß zu handeln, beeinträchtigt hat.\"\n\nSeite 20:\n\n\"Das Schwurgericht ist der Ansicht, daß hier\neiner der ganz besonders gelagerten Fälle\nhöchsten Affektes mit Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit infolge Bewußtseinsstörung nicht\n\n. gegeben ist.\"\n\nDiese beiden Stellen widersprechen einander nicht.\nDas Vorliegen einer Bewußtseinsstörung, krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche\nist allgemeine \"Voraussetzung für die Anwendbarkeit des\n§ 51 StGB, sowohl des ersten als auch des zweiten Absatzes\n(vel.äbs.2: \"aus einem dieser Gründe\"). Wird also eine\nderartige Störung bejaht und festgestellt, daß sie das\nHemmungsvernögen \"beeinträchtigt\" haben kann, so ergibt\nsich daraus nicht, daß sie es auch (erwiesenermaßen\noder doch möglicherweise) ausgeschlossen habe. Auch die\nerhebliche Verminderung im Sinne des § 51 Abs.2 ist\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\neine \"Beeinträchtigung\".\n\nMit Recht führt die Revision aus, daß auch für die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit der Sıtz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" gilt. Ist dem Gericht zweifelhaft, ob\neine Bewußtseinsstörung überhaupt vorliegt, oder ob sie\nschwer genug war, um das Einsichts- oder Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten auszuschließen oder erheblich zu vermindern, so muß von der Möglichkeit ausgegangen werden, die\nfür den Angeklagten am günstigsten ist. Daran hat das\nSchwurgericht sich aber auch gehalten. Das Schwurgericht\nwar (anders als der Sachverständige) nicht davon. überzeugt,\ndaß die Bewußtseinsstörung des Angeklagten (der Affektsturn)\nschwer genug war, um sein Hemmungsvermögen erheblich zu\nvermindern. (Welcher Grad erreicht sein muß, um im Sinne\ndes § 51 Abs.2 \"erheblich\" zu sein, ist übrigens eine\nRechtsfrage.) Das Schwurgericht hatte hier einen nicht\nlösbaren Zweifel. In diesem Zweifel hat es nach beiden\nRichtungen zugunsten des Angeklagten entschieden, inden\nes einerseits die Strafe gemäß § 51 Abs.2, § 44 StGB milderte, andererseits aber von einer Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt absah.\n\nDagegen hatte das Schwurgericht keinen Zweifel\ndaran, daß der Angeklagte noch (wenn auch vielleicht\nnur vermindert) fähig war, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sollte\nder Sachverständige hierüber tatsächliche Zweifel gehabt\nhaben, so hat das Gericht sie nicht geteilt. Bei dem Satz,\ndaß im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden\nmuß, kommt es aber nur auf Zweifel des Gerichts, nicht\nauf Zweifel des Sachverständigen an.\n\nDas Schwurgericht ist auch im übrigen bei der Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nkeinem Rechtsirrtum erlegen. .Es hat weder gegen Denkgesetze. noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.\nEs ist davon ausgegangen, daß es an sich Affektstürme\ngibt, die die Zurechnungsfähigkeit völlig ausschließen\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nkönnen. Vor der zweifelhaften Frage, ob nur unverschuldete (so BGHSt 3,194/199/) oder auch verschuldete\nSrregungszustände zur Anwendung des § 51 StGB führen\nkönnen, stand das Schwurgericht bei seiner Beurteilung\nder Sachlage nicht. Es hat die Anwenduug des § 51 Abs.1\nStGB nämlich nicht deshalb abgelehnt, weil der Affektsturm (wie sich ohne weiteres aus der Vorgeschichte\nergeben würde) vom Angeklagten verschuldet war; sondern\nes hat aus der Vorgeschichte geschlossen, daß der\nAffektsturm nicht so stark war, um den Angeklagten des\nHemmungsvernögens gänzlich zu berauben. Dieser Schluß\nliegt auf tatsächlichen Gebiet; er ist möglich und kann\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei hat\ndas Schwurgericht übrigens die ihm durch den Sachver-\n\nständigen vermittelten Erfahrungen eingehend berücksichtigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\n\nSiener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-86-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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