{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-26_5_StR_70_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"5 StR 70/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 70/55 | TED\n\nImNanmnen des Volkes\n\n2196\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Siegbert B ED :u: Em.\ngeboren an ED 1916 in ram\n\nwegen vorsätzlich falscher Anschuldigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 26.0ktober 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLendgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nx\n\n.2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung und mit übler\nNachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Verletzten,\nStaatsanwalt Dr. Ze Veröffentlichungsbefugnis durch\nAushang an der Gerichtstafel zuerkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil\nmit der allgemeinen Sachrüge und erhebt weiterhin die\nBeschwerde, die Vorschrift des § 140 Abs 2: StPO sei verletzt worden.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\n1.) Ihr liegen folgende, vom Angeklagten zutreffend\nvorgetragenen Tatsachen zugrunde:\n\na) Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht hatte\ndieses mit der Begründung abgelehnt, es sei örtlich unzuständig. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft eröffnete das Landgericht am 23.6.1954 das\nHauptverfahren vor der Großen Strafkamer, ohne in dem\nfraglichen Beschluß anzugeben, aus welchem Grunde nicht\nvor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht eröffnet\nworden sei. j\n\nb) Am 2.Juni 1954 und am 5.Juli 1954 beantragte der\nAngeklagte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers,\nweil er nicht in der Lage sei, \"den genauen Sachverhalt\nzu erkennen\", Beide Anträge wurden nicht beschieden.\n\nDas erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom\n16.September 1954 lehnte die Strafkammer durch Beschluß\n\n-3-\n\nvom 20.September 1954 mit folgender Begründung ab:\n\n\"Der Antrag des Angeklagten vom 16.September 1954\nauf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird\nabgelehnt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt, auch wegen der Schwere\nder Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Kitwirkung eines Verteidigers\nnicht geboten erscheint und im übrigen nicht\nersichtlich ist, daß sich der Angeklagte nicht\nselbst vertreten kann (§ 140 Abs 1 u. 2 StPO).\"\n\n2.) Dem Beschluß selbst ist nicht zu entnehmen, ob\ndie Strafkammer die Rechtsbegriffe des § 140 Abs 2 StPO\nrichtig verstanden hat.\n\nDie allgemeine .- tatsächliche und rechtliche -— Lage\ndes Falles, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, läßt jedoch erkennen, daß der Tatrichter einen grundsätzlich zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem Sinn\ndes § 140 Abs 2 StPO nicht gerecht wird. Nur aus diesem.\nRechtsirrtum heraus erklärt sich die Annahme, die Sachund Rechtslage gebiete nicht die Mitwirkung eines. Verteidigers. 5\n\na) Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden\nhat, verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, in Strafsachen, die vor\ndem Landgericht im ersten Rechtszuge verhandelt werden,\neine besonders sorgfältige Prüfung (vgl u.a. BGHSt 6,200).\nDenn hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtezug\nzur Verfügung. In solchen Strafsachen darf daher regelmäßig lediglich dann von der Beiordnung eines Verteidigers\nabgesehen werden, wenn das Jandgericht allein wegen der\nBedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung\nweder in der Sciwere der Tat noch in der Schwierigkeit\n\nwf\n\nho -\n\nder Sach- und Rechtslage beruht\n\nEs mag nun sein, daß hier das Hauptverfahren im\nwesentlichen deshalb - entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft - vor dem Landgericht eröffnet worden war,\nweil der Verletzte im öffentlichen Leben steht (Staatsanwalt). Das wäre gesetzwiädrig; denn bei Vergehen ist\ndie Strafkammer nur zuständig, wenn ein entsprechender\nAntrag der Staatsanwaltschaft vorliegt (§ 24 GVG), an\ndem es - wie erwähnt - hier fehlt. Da dem Angeklagten\nalso unter Verletzung des Gesetzes eine Tatsacheninstanz entzogen worden ist, bestand um so mehr Anlaß,\ndie Frage der Verteidigerbeiordnung zenau zu prüfen,\n\nb) Die Einzelunstände des Falles ergeben nun, daß\nbei entsprechender Prüfung die Bedeutung dieser Sache,\ndie sowokl in der Schwierigkeit der Sachlage als auch\nin der Schwierigkeit der Bechtslage zu finden ist, zur\nBeiordnung eines Verteiäigers geführt hätte.\n\naa) Das angefochtene Urteil beschäftigt sich eingehend mit dem Umstand, daß der Angeklagte dem Staatsanwalt Dr. Ze nit Unrecht ?Pflichtwidrigkeit in einen\nfrüheren Strafverfahren vorgeworfen hat. Auf den Gesichtspunkt der Pflichtwidrigkeit kam es für eine sachgemäße Verteidigung des Angeklagten also entscheidend\nan. Dann aber wäre es erforderlich gewesen, daß er sich\nüber alle hiermit zusammenhängenden Umstände, die allein\naus den Vorakten ersichtlich waren, unterrichten konnte.\nDie Sachlage wurde mithin nicht nur durch die vom An-\n, geklagten gefertigten Schreiben und die ihm darauf zuteil gewordenen Bescheide bestimat, sondern auch noch\ndurch andere, teilweise nur umständlich herauszufindende\nMatsachen. Damit allein schon stellt sich der gesamte\nVerfahrensstoff als schwierig dar, so daß aus diesem\nGrunde bereits eine Verteidigerbeiordnung geboten war.\n\n-5.-\n\nWeiterhin ist noch entscheidend zu berücksichtigen,\ndaß der Angeklagte eine genaue Kenntnis des Sachstandes,\nd.h. auch der Vorakten, nur mjt Hilfe eines Verteidigers\nerlangen konnte, Denn nach § 147 StPO steht lediglich\ndem Verteidiger die Akteneinsicht zu. Bei Anwendung\npflichtgemäßen Ermessens hätte der Tatrichter daher dem\nAngeklagten schon vor der Hauptverhandlung die gleiche\nMöglichkeit einer Kenntnisnahme verschaffen müssen, wie\nsic der Anklagevertreter -— und auch der Verletzte -\nhatten.\n\nbb) Auch die Schwierigkeit der Rechtslage drängte\nhier zu einer Verteidigerbeioränung.\n\nDenn die Frage nach etwaiger Anwendung der Bestinmmung des § 193 StGB ist oft schwierig. Im vorliegenden\nFalle bedurfte es zu ihrer Beantwortung besonderer Kenntnisse der bisherigen Rechtsprechung.\n\n©) Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere\nErörterung darüber, ob eine Verteidigerbeiordnung auch\ndeshalb geboten war, weil der Angeklagte sich nicht\nselbst verteidigen konnte. Hierfür könnte sprechen,\ndaß ihm im angefochtenen Urteil ausdrücklich bescheinigt\nwird, er habe sich völlig verrannt und sei nicht mehr\nin der Lage gewesen, die Tatsachen richtig zu würdigen.\nWeiterhin wäre in diosem Zusammenhange noch die besondere Hemmung zu berücksichtigen gewesen, die stets\ndann bei einem Angeklagten vorhanden sein wird, wenn\ner sich dem Vorwurf gegenübersieht, einen Angehörigen\nder Justizbehörden mit Unrecht angegriffen zu haben.\n\n3.) Wie das Urteil ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gchabt hätte, entzicht sich\n\n-5-\n\nder Beurtcilung, so daß schon die Verfahrensrügce der\nRevision zum Erfolge verhilft.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSienmer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-70-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-70-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.995791+00:00"}}