{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-26_5_StR_697_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"5 StR 697/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ba\n\n5_StR_697/54\n\nIm Namen des Volkes\n\n2196\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister August 2 EEEENSEEEEEEEEED\naus HD,\ngeboren am MED 1895 in run (Westf. ),\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 15.0ktober 1954 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n067\n\n-2-\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt, außerdem seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie vom Angeklagten eingelegte Revision hat der Verteidiger damit begründet, der Angeklagte sei vor dem Hauptverhandlungstermin nicht von dem ärztlichen Sachverständigen untersucht worden. Das Rechtsmittel, mit dem eine\nVerletzung des § 246a StPO behauptet wird, ist begründet.\n\nNach den vom Oberbundesanwalt angestellten Ermittlungen trifft es zu, daß der Angeklagte nicht vor der Hauptverhandlung von dem ärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist,\n\nNach § 246a Satz 2 StPO \"soll\" dem Sachverständigen,\nfalls mit der Unterbringung des Angeklagten zu rechnen\nist, vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden,\nden Angeklagten zu untersuchen, wenn er dies nicht schon\nfrüher getan hat. Hieraus hat das Reichsgericht den Satz\nhergeleitet, eine ärztliche Untersuchung müsse spätestens\nvor der Hauptverhandlung vorgenommen werden; unterbleibe\nsie, so könne die Revision auf Verletzung des § 246a StPO\ngestützt werden (vgl RGSt 68,198,327;5 69,129/133/). Diese\nEntscheidungen betrafen die früher zulässige Entmannung.\nOb dieselben strengen Grundsätze anzuwenden sind, wenn es\nsich um die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nhandelt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gilt auch\nhier die Vorschrift des § 246a Satz 2 StPO, daß der Sachverständige spätestens vor der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten soll, den Angeklagten zu untersuchen. Auch\ndas ist nicht geschehen. Die erwähnte Vorschrift hat den\nSinn, daß der Sachverständige von der ihm zu gewährenden\n\n- 3 -\n\n- 5 -\n\nMöglichkeit auch Gebrauch machen soll. Das Gesetz geht\nalso davon aus, daß die ärztliche Untersuchung mindestens\nin der Regel unentbehrlich ist, um eine zuverlässige\nGrundlage für das Gutachten des Sachverständigen in der\nHauptverhandlung und damit für die gerichtliche Ent-\n\n“ scheidung über die Unterbringung zu schaffen. Sollte\ndieser Grundsatz keine zwingende Verfahrensvorschrift\nsein, deren Verletzung die Revision selbständig begründen könnte, so muß das Gericht ihn jedenfalls im Rahmen\nseiner Aufklärungspflicht ‚nach § 244 Abs 2 StPO beachten.\nSie wird durch ‚ihn in Verfahren dieser Art näher unschrieben (vgl BGH MDR 1954,310).\n\nOb das Gericht von ihm aus bestimmten Gründen ausnahmsweise abweichen kann, braucht hier nicht entschieden\nzu werden. Mindestens müßte es sich dann seiner grundsätzlichen Pflicht, die Untersuchung des Angeklagten\nzu veranlassen, bewußt gewesen sein. Das Landgericht\nhat sie nioht erkannt. Denn nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkamner erstreckte sich\ndas Gutachten \"auf die Frage, ob die Voraussetzungen\n. der §§ 330a und 51 StGB gegeben seient. Dazu - 50 heißt\nes weiter - sei eine vorherige Untersuchung nicht erforderlich gewesen, Die Untersuchung soll aber im Hinblick auf die Maßregel der Unterbringung erfolgen (8.RGst\n68,327/3297). Im übrigen hat sich ‚ausweislich der Urteilsgründe (S 8 UA) der Sachverständige auch über ‚die „Änwendbarkeit des § 42b StGB geäußert.\n\nDie Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des\nUrteils im gesamten Umfange. Zwar hat der Angeklagte in\nseinem Schreiben vom 9.November 1954 erklärt, er \"lege\nkeine ievision ein gegen die ihm zuerkannte Gefängnisstrafe, sondern nur gegen die Überweisung in eine Heiloder Pflegeanstalt\". Diese Beschränkung der Revisicn ist\n\n-4-\n\n- 4»\n\njedoch nicht wirksam. Das Rechtsmittel berührt nicht nur\ndie Avordnung nach § 42b StGB, sondern auch die Schuldfrage. Beides ist nicht trennbar. Unter diesen Umständen\nhätte die Revision nur dann beschränkt werden können,\nwenn der Angeklagte nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden wäre (vgl BGHSt 5,267).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-697-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-697-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.975333+00:00"}}