{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-26_5_StR_691_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"5 StR 691/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-TÜ6\n5 StR_691/54\n\nIm Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Reichsbahnoberinspektor Wolfeang H iD\n\naus Bm;\ndort geboren am EEE 1907,\n\n2. den Geschäftsinhaber Werner L EEE\n\naus Berlin,\ndort geboren an SED 1907,\n\nwegen Bestechung, Untreue, Betruges und Urkundenfälschung\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt _\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hffp gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.Juli\n1954 wird verworfen.\n\nDieser Angeklagte hat die Kosten seines Rschtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Lg\nwird das erwähnte Urteil\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser\n\n- 2 -\n\n- 2 -\n\nAngeklagte wegen fortgesetzter aktiver Bestechung\nund wegen fortgesetzten Betruges verurteilt wird,\n\nb)im Strafausspruch, soweit es sich um den Betrug\nhandelt, und hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nICE verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten ICE, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-f rX>\neo\n\n- 3.\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte Hp war Angestellter beim Verwaltungsamt für ehemaligen Reichsgrundbesitz (Eisenbahn) in Berlin.\nEr hatte dort Teile des der früheren Reichsbahn in den\nWestsektoren gehörenden Grundbesitzes zu verwalten. Er\nhatte mit Mietern und Pächtern zu verhandeln, Verträge\nvorzubereiten und dabei die Vermögensinteressen der\nDienststelle wahrzunehmen. Briefe von geringerer Bedeutung\nkonnte er selbst unterschreiben, hatte im übrigen jedoch\nkeine Zeichnungsbefugnis, durfte insbesondere keine\nVerträge selbständig abschließen.\n\nAuf einem der von HM verwalteten Grundstücke\nbefand sich ein Kieslager. Dafür interessierte sich die\nFirma Fee & co., deren Mitinhaber der Angeklagte\nIE ist. HE Verhandelte mit LP ider die\nEhtnahme von Kies. Ohne andere Firmen zu Angeboten aufzufordern, vereinbarte Hwnit Lil, das dieser den\nKies für 1.20 DM je Kubikmeter entnehmen dürfe. Er erteilte\nihm darüber am 4.Oktober 1951 auch eine schriftliche\nGenehmigung, die er selbst unterschrieb. Seinem zeichnungsberechtigten Vorgesetzten, dem Reichsbahnrat a.D. Sup,\nsagte er von der Sache nichts.\n\nSchon bei den ersten Besprechungen mit IB hatte\nEBangedeutet, daß die Kiesentnahme einen erheblichen\nGewinn abwerfen würde und daß dabei auch für ihn etwas\nabfallen müsse. Nach der ersten Monatsabrechnung vereinbarte er mit ICE, daß dieser je Kubikmeter je -.30 DM\nan ihn, HB zu zahlen habe. Das geschah auch. Außerdem\nzahlte ICE zweimal je 500 DM an HeBB. Insgesamt\nhat Hg 17.000 DM von IB erhalten.\n\nTEE rechncte mit dem Verwaltungsamt allmonatlich anhand einer Aufstellung. über die jeweiligen Kiesentnahmen ab. Dieser Aufstellung fügte er Durchschriften\nvon Lieferscheinen bei, die er für scine eigenen Abnehmer\nausgestellt hatte. Die Urschriften dicser Lieferscheine\n\nE}\n\nRn -4-\n\n-4-\n\nwurden von den Abnehmern unterschrieben und verblieben\ndann bei diesen. Den ersten Durchschlag erhielt das\nVerwaltungsamt mit der erwähnten Aufstellung; der zweite\nDurchschlag verblieb im Lieferbuch.\n\nNach einiger Zeit begann I, das Verwaltungsamt\nüber die Menge des entnommenen Kieses in folgender Weise\nzu täuschen. Er legte ein zweites Lieferbuch an, worin er\njeweils nur die Hälfte der gelieferten Mengen eintragen\nließ. Nunmehr reichte er dem Verwaltungsamt die Durchschläge\naus diesem zweiten Lieferbuch ein, während er die Durchschläge der an die Abnehmer gegangenen Lieferscheine\nvernichtete. Daß die eingereichten Durchschläge über die\ngeringeren Mengen von den Käufern nicht unterschrieben\nwaren, wurde niemals beanstandet. Die Firma FEB & Co.\nzahlte ‚auf diese Weise insgesamt weit über 40.000 DM\nzu wenig.\n\nVon diesem Vorgehen des IWW erfuhr auch Humfa.\nDaraufhin forderte cr von IB, daß die an ihn selbst\nzu zahlenden -.30 DM je Kubikmeter entsprechend der wirklich\nentnommenen und nicht entsprechend der mit dem Verwaltungsamt abgerechneten geringeren Menge entrichtet würden.\n\nDie Strafkammer hat Hi wegen fortgesetzter ‚schwerer\npassiver Bestechung und wegen fortgesetzter Untreue,\nICE wegen fortgesetzter aktiver Bestechung und wegen\nfortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung verurteilt.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Hgg\n\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel, mit dem Aufhebung des Strafausspruchs beantragt wird, hat keinen Erfolg.\n\n.Ie Verfahrensrügen.\n\nl. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner den Zeugen\nKB nicht darüber vernommen habe, ob die Heranziehung\n\n... 5a\n\n-5 -\n\nanderer Firmen beim Verwaltungsamt überhaupt vorgesehrieben\noder auch nur üblich war. Diese Rüge ist unbegründet.\nKEEEB ist als Zeuge vernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht damit begründet werden,\n\ndaß einem vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht\nvorgelegt worden seien. Erstens kann das Revisionsgericht\nkaum zuverlässig nachprüfen, ob die Frage dem Zeugen nicht\ndoch vorgelegt worden ist. Zweitens kann nur ausnahmsweise\neine Pflichtverletzung des Gerichts darin gefunden werden,\ndaß es eine Frage nicht stellt, die auch der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger des Angeklagten weder\nselbst stellt noch zu stellen beantragt. Warum das hier\nanders liegen sollte, sagt die Revision nicht.\n\n2. Ferner rügt die Revision, die Strafkammer habe\nohne Vernehmung des Reichsbahnrats a.D. Se nicht\nfeststellen dürfen, daß HMM diesen nicht unterrichtet\nhabe. Sie habe ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, daß sie U] nicht vernommen habe.\n\nDiese Rüge ist ebenfalls unbegründet. HE hatte\nbehauptet, er habe Se vor der Abrede mit LED\n\"über die Kiesentnahnme\" unterrichtet; nur wegen Arbeitsüberlastung sei es zu einem förmlichen Vertragsabschluß\nnicht gekommen. Das angefochtene Urteil behandelt den\nersten Teil äieser Einlassung als unwiderlegt. Es stellt\nnicht fest, daß HMM vor der Abrede Sg etwa nicht -\nunterrichtet hätte. Darüber brauchte also SB nicht\nvernommen zu werden. Diese vorherige Unterrichtung konnte\naber nur die \"Absicht eines Vertragsschlusses zum Gegenstande haben. Sie steht nicht der Feststellung entgegen,\ndaß Ha \"das Genchmigungsschreiben vom 4.0Oktober 1951\nselbst verfaßte, unterschrieb und ICE zusandte,\nohne seinen Vorgesetzten zu informieren und diesem das\nSchreiben vorzulegen\". Hier ist nur gemeint, daß Humfa\nSeinen Vorgesetzten nicht von der Abfassung, dem eigenmächtigen Unterschreiben und Absenden des Briefes\nunterrichtete. Diese Feststellung konnte das Landgericht\n\n-6 -\n\nIS\n\n-6—-\n\nsehr wohl treffen, ohne SC zu vernehmen. Sie\nwiderspricht nicht der Darstellung Hs, soweit das\nUrteil sie wiedergibt, und kann sogar ohne Denkfehler\naus ihr entnommen sein. Daß H@EED seinem Vorgesetzten\ndas Schreiben nicht vorgelegt hat, schließt das Landgericht ersichtlich daraus, daß nicht dieser, sondern\nHE selbst es unterschrieben hat. Über die inneren\nGründe, aus denen HWwso verfuhr, konnte N]\nohnehin aus eigener Wissenschaft nichts aussagen. Die\nAnnahme, daß Sg etwa vom Eingehen der Gelder\nKenntnis erhielt, lag fern. Unter diesen Umständen\nliegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin,\ndaß SEE nicht vernommen worden ist. Ein Versuch,\ndie Sache \"zugunsten Humfas durch eine Vernehmung\nSCEEEBD: weiter aufzuklären, brauchte sich der Strafkammer um-so weniger aufzudrängen, als SEE bei. der\nPolizei folgendes zu Protokoll gegeben hatte (Bd. I\nB1.108 Rücks., 109 d.A.):-\n\n\"Von der umfangreichen Kiesschürfung habe ich\n\nerst nach der polizeilichen Erörterung Kenntnis:\nbekommen. Herr He hatte mir gelegentlich nur\nmal gesagt, daß man dort einige Fuhren Kies\nverkaufen könnte. Er hat dann selbst,. wie ich\nspäter. feststellte, in meiner dienstlichen\nAbwesenheit aus Urlaubs- oder Krankbeitsgründen\ndas Bestätigungsschreiben an die Firma 13 Co.\nunterschrieben.\"\n\nFreilich konnte die Strafkamner diese Niederschrift nicht\nzur Grundlage von tatsächlichen Feststellungen machen; die\nRevision rügt auch nicht, daß sie es getan habe. Aber\nbei der Verfahrensfrage, ob ‘eine Vernehmung Sins\nsich zu weiterer Aufklärung aufdrängte, konnte der Inhalt\nder Niederschrift berücksichtigt werden. Von einem Verstoß\n\ngegen die Aufklärungspflicht kann unter älesen Umständen\nkeine Rede sein.\n\n- 7 -\n\n-To6\n\n- 17 -\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\nAuch die Angriffe der Revision gegen die Anwendung\ndes sachlichen Rechts sind unbegründet.\n\nDie Revision meint, eine Heranziehung anderer Firmen\nzu Angeboten sei beim Verwaltungsamt weder üblich noch\nerforderlich gewesen. Deshalb liege weder eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332 StGB noch ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB darin, daß HB diese\nHeranziehung unterlassen habe. Von Pflichtwidrigkeit\nund Schädigung könne erst von den Zeitpunkt an gesprochen\nwerden, zu dem HMM erfuhr, daR IB mehr förderte,\nals er mit dem Verwaltungsamt abrechnete. 'Das habe die\nStrafkamner bei der Strafzumessung verkannt.\n\n. Das angefochtene Urteil erblickt die Pflichtwidrigkeit jedoch gar nicht darin, daß Hi es unterließ,\nandere Firmen zu einem Angebot aufzufordern. Es 1äßt\nausdrücklich dahingestellt, ob das pflichtwidrig war.\nÜbrigens wäre das zu bejahen. Die Auswahl des ‚Abnehmers\nwar Ermessenssache; das Ermessen wurde fehlerhaft und\npflichtwidrig ausgeübt, wenn dabei die Erwartung eine\nRolle spielte, von dem Ausgewählten Bestechungsgelder\nzu erhalten. Das Landgericht sieht aber die Pflichtwidrigkeit einmal darin, daß Hmm das Geschäft eigenmächtig abschloß, weil er befürchtete, sein Vorgesetzter\nkönnte sonst Konkurrenzfirmen bevorzugen. Gegen diese\nErwägung des Landgerichts ist nichts einzuwenden. Zweifellos liegt eine Pflichtwidrigkeit auch darin, daß ein\nBeamter sich eine Ermessensentscheidung anmaßt, die\nnicht ihm, sondern seinem Vorgesetzten zusteht. Zum\nanderen sieht die Strafkammer es als pflichtwidrig an,\ndaß He jede Kontrolle der tatsächlichen Kiesentnahmen\nunterließ. Vergeblich sucht die Revision dagegen einzu-\n‘wenden, Kontrollen hätten nicht zu seinen dienstlichen\nAufgaben gehört. HfiiBhatte sich gerade nicht im Rahmen\nseiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse gehalten.\n\n= -8 -\n\n- 8 —-\n\nEr hatte das ganze Geschäft vor dem zuständigen Beamten\nverheimlicht und es auf diese Weise selbst unmöglich\ngemacht, daß die zuständige Stelle die Abwicklung überwachte. Unter diesen Umständen wäre es seine Pflicht\ngewesen, Sie wenigstens selbst zu überwachen.\n\nAuch der Vermögensnachteil ist zutreffend festgestellt, und zwar nicht erst von dem Zeitpunkt ab, zu\ndem Hp von der Unrichtigkeit. der Abrechnungen erfuhr,\nsondern von Anfang an. Das Landgericht erblickt einen\nVermögensnachteil mit Recht.schon darin, daß die Entnahme unkontrolliert blieb. Darin lag eine Vermögensgefährdung, die so nahe lag und so schwer wog, daß sie\nschon als solche das’ Vermögen schädigte, vor allem\nweil sie es dem Zugriff gerade eöo Mn preisgab,\nder schon durch die Bestechung als unlauterer Vertragspartner gekennzeichnet war und bei dem. zu’ befürchten\nwar, daß er versuchen würde, die Bestechungsgelder\ndurch Unredlichkeiten wieder hereinzubringen. Übrigens\nergibt sich aus den Feststellungen noch ein. anderer\nVermögensnachteil, auf den das angefochtene Urteil es\nallerdings nicht abstellt. Selbst wenn das Amt sich\ndarauf hätte beschränken dürfen, nur mit einen einzigen\nAbnehmer zu verhandeln, so versteht es sich doch von\nselbst, daß von diesem Abnehmer wenigstens der Preis\ngefordert werden mußte, den er zu zahlen bereit war.\nICE hat sich ohne weiteres bereitgefunden, außer\ndem vereinbarten Preise von 1.20 DM je Kubikmeter noch\n-.30 DM an He zu zahlen. Tiiniestens ein Preis von\n1.50 DM war daher auch von ICE ohne weiteres zu\nerzielen. Es war also eine das von Fb betreute Vermögen\nunmittelbar schädigende Pflichtwidrigkeit, daß er nicht\nwenigstens diesen Freis forderte.\n\nB. Die Revision des Angeklagten IT\nl. Soweit LED sich gegen seine Verurteilung\n_ 9 _\n\ndet wird, daß dem vernommenen Zeugen Kun bestimmte\nFragen nicht vorgelegt worden seien. Denn auch LEE\nwurde in der Haup tverhandlung AQurch einen Rechtsanwalt\nverteidigt, der diese Fragen selbst hätte stellen können,\nwenn er sie als wesentlich ansah. Hielt nicht einmal er\ndas für erforderlich, so liegt darin, daß auch das Gericht\nsie nicht stellte, erst recht keine Pflichtverletzung.\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen Betruges macht die\nRevision keine Ausführungen. Insoweit hat auch die Nachprüfung des Urteils durch den Senat keine Rechtsfehler\nergeben.\n\n3. Rechtsirrig ist Jedoch, wie die Revision im\nErgebnis zutreffend geltend macht, die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung. IB nat aie Lieferscheine und\nihre Durchschriften weder gefälscht noch verfälscht, Sie\nwaren von seiner Firma Angefertigt worden; darüber wurde\nkein falscher Anschein hervorgerufen. Sie erweckten als\nUrkunden auch nicht den Eindruck, daß die Urschriften\nvon den Empfängern unterschrieben Seien, denn es fehlte\ngerade deren Unterschrift. Es genügt zur Urkundenfälschung\nnicht, daß der Täter durch eine Täuschung außerhalb\nder Urkunde den Eindruck erweckt, als sei eine unter-Schricbene Urschrift vorhanden.\n\n- 10 -\n\nDementsprechend war das Urteil im Schuldspruch zu\nändern und im Strafausspruch insoweit aufzuheben. Die\nEntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Schmitt\nist durch Urlaub am\nUnterschreiben verhindert. i\n\nDr.Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-691-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-691-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.951745+00:00"}}