{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-26_5_StR_665_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"5 StR 665/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 665/54\n\n2196 06%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngsegen\n\nden Veiwaltungsangestellten Friedrich $ EEE\naus VE ,\ndort geboren am EEE 1905 ,\n\nwegen falscher Anschuldigung und Amtsunterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt guuuuu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 2.November 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrt;\n\nas\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten wegen falscher\nAnschuldigung und wegen Amtsunterschlagung in fünf Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrec.ts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht vrdnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der den vermeintlichen Mangel enthaltenden Tatsachen.\n\n1.\nDie Sachrügen sind unbegründet.\n\n1.) Amtsunterschlagung in den Fällen\nVEREEEEE>, EEE und DE.\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit Leiter des Fürsorgeamtes der Stadt EP. Die Fürsorgeempfänger Arbeiter\nVB, Arbeiterin Frau SC und Arbeiter DE,\ndie vom Fürsorgeamt Fürsorgeleistungen erhalten \"hatten,\nzehlten im Frühjahr und Sommer 1950 VE insgesamt\n20 DM, Frau St 179,60 DM und BEE 25 DM zurück.\nSie leisteten die Zahlungen an den Angeklagten, der zur\nEmpfangnahme von Geldern nicht befugt war, den sie aber\nhierzu für berechtigt hielten. Der ‚Angeklagte verbrauchte\ndie Gelder für sich.\n\nDie Anwendung des § 350 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.\n\nNach der g:in:iigenRechtsprechung des Reiohsgerichts,\nder der Bundesgerichtshcf gefolgt ist, hat ein Beanter\nGelder auch dann \"in amtlicher Eigenschaft empfangen\",\nwenn es ihm zwar an der amtlichen Zuständigkeit für den\n\n- 3.\n\nEmpfang von Geldern fehlt, der Geldgeber absr der Meinung\ngewesen ist, der Beamte sei berechtigt, das Geld für seine\nBehörde in Empfang zu nehmen, und der Beamte das erkannt\nhat (vgl RGSt 51,113/116/; 71,106/1077/; BGH NIW 1952,191;\nebenso BGH 5 StR 203/54 vom 28.9.1954). Von dieser Rechts.\nansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß.\n\nDie hiernach notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\nDaß die Geldgeber der Meinung gewesen sind, der Angeklagte sei zur Empfangnahme der Gelder berechtigt, sagt\ndie Strafkammer in dem Teil der Urteilsgründe, in dem der\nSachverhalt wiedergegeben wird, zwar nur für die Fälle\nve und BB. Das Revisionsgericht ist indessen\nbei der Prüfung der Frage nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht auf diesen Teil der Urteilsgründe\nbeschränkt, Feststellungen, die hier fehlen, können in anderen Teilen der Urteilsgründe enthalten sein. So liegt\nes hier. Das Urteil sagt an späterer Stelle bei. der recht-\n\nlichen Würdigung der Fälle Ve, StB und\nBB, daß Ale Zeugen - also auch die Zeugin Stun -\ndem Angeklagten das Geld in der Annahme übergaben, er sei\nzur Empfangnahme befugt. Daß Frau StB zur Staatkasse gehen wollte, schließt in Gegensatz zur Auffassung\nder Revision nicht aus, daß sie auch den Angeklagten als\nLeiter des Fürsorgeants, an das die Rückzahlung su erfolgen hatte, zur Entgegennehme des Geldes für befugt hielt.\n\nDaß der Angeklagte den Irrtum der Geldgeber über\nseine Empfängsbefugnis erkannt hat, stellt das Urteil\nzwar nicht ausdrücklich fest. Daß es diese Kemtnis als\nfestgestellt erachtet hat, ergibt sich aber ohne weiteres\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Der Leiter eines\nstädtischen Fürsorgeamtes, der von Fürsorgeempfängern Rückzahlungen auf Fürsorgeleistungen unter Umständen entgegennimmt, wie es der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt getan hat, weiß, daß die Geldgeber ihm das Geld nur\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ngeben, weil sie - irrigerweise - glauben, daß er als Leiter\ndes Fürsorgeamts zur Entgegennahme berechtigt ist,\n\nZu rechtlichen Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben,\ndaß das Urteil nichts über den Zeitpunkt sagt, in dem der\nAngeklagte den Entschluß faßte, die Gelder für sich zu\nverbrauchen. War er hierzu schon entschlossen, als er sioh\ndie Gelder geben ließ, so könnte die Frage auftauchen, ob\ner sich des Betruges zum Nachteil der Geldgeber schuldig\ngemacht hat, indem er in der Absicht, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Gelder zu verschaffen, die Geldgeber\ndurch Vorspiegelung der falschen Tatsache, daß er zur\nEmpfangnahme befugt sei, oder durch die Unterdrückung der\nwahren Tatsache seiner Nichtbefugnis hierzu zur Hergabe\nder Gelder veranlaßte. Müßte diese Frage bejaht werden,\nso hätte der Angeklagte nur den Tatbestand des Betruges,\nnicht aber den der Amtsunterschlagung verwirklicht (vel\nBGH NIW 1953,33).\n\nDer Tatbestand des 3etruges ist im vorliegenden Fall,\nJedoch nicht erfüllt, weil die Geldgeber nicht geschädigt\nworden sind und nach der Vorstellung des Angeklagten auch\nnicht geschädigt werden sollten. Wie bereits oben dargelegt worden ist, gingen die Geldgeber davon aus, daß der\nAngeklagte als Leiter des Fürsorgeamts befugt sei, die\nGelder für das Fürsprgeant, d.h. für die Stadt VEEEEEED\nin Empfang zu nehmen, und der Angeklagte erkannte dies.\n\nDer erkennbare Wille der Geldgeber war hiernach darauf ge-\n\nrichtet, das Eigentum an dem Geld der Stadt We zu\nübertragen. Daß der Angeklagte den Willen zum Ausdruck. ge-.\nbracht hätte, das Geld nicht in seiner Eigenschaft als\nLeiter des Fürsorgeamts für die Stadt WED, sondern ..\nfür sich selbst zu erwerben, schließen die Feststellungen\ndes Urteils aus. Wie der Senat bereits in seinem Urteil\nvom 14.7.1953 - 5 StR 297/53 - ausgeführt hat, geht aber\nin einem solchen Fall trotz des geheimen Willens des Beanmten, das Geld für sich. zu erwerben und zu behalten, das\n\n-5-\n\nEigentum an diesem auf die Körperschaft über, für die es\nihm gegeben wird und für die er es dem äußeren Anschein\nnach entgegennimnt. In einem solchen Fall wird nicht der\nGeldgeber durch die Hingabe des Geldes geschädigt, wie es\nder Tatbestand des Betruges voraussetzt, sondern die Körperschaft durch die rechtswidrige Zueignung des Beamten.\n‘Anders könnte es nur liegen, wenn der Geldgeber durch die\nÜbereignung des Geldes an die Körperschaft von seiner Ver-\n\"bindlichkeit ihr gegenüber nicht befreit würde, weil sein\n\"Irrtum über die Empfangsbefugnis des Beamten auf Fahrlässigkeit beruhte. Ein auf Fahrlässigkeit beruhender\n'Irrtum der Geldgeber liegt hier indessen nicht vor: Für-\n‚sorgeempfänger der hier in Rede stehenden Art, die unter\nUmständen, wie sie hier vorliegen, vom Fürsorgeant empfan-\n‚gene Fürsorgeleistungen an den Leiter des Fürsorgeanmts zurückzahlen, handeln nicht fahrlässig, wenn sie den Leiter\ndes Fürsorgeauts zum Empfang des Geldes für berechtigt\nhalten.\n\n2.) Amtsunterschlagung in den Fällen- Kindertransporte.\n\nDer Angeklagte begleitete des öfteren Kindertransporte,\ndie von Westerland nach Süddeutschland gingen, bis Niebüll.\nDort wurden sie von ihren Transportbegleitern überäsnnen.\nDa. die Fahrkarten schon in Westerland gelöst werden mußten,\nschoß die Stadtkasse der Stadt Westerland das Geld hierfür vor. Die.Vorschüsse wurden dann in Niebüll von den\nTransportbegleitern: an den Angektagten erstattet. Am\n16.Februar 1954 erhielt der Angeklagte \"auf: diese Weise\n130 DM und am 1.April 1954 weitere >39 50 DM. Beide Be-.\nträge verwandte er für sich.\n\nDie Anwendung des § 350 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\n\nzu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend,\nes fehle an der Feststellung, daß die Begleitung der Xindertransporte zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte. Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß\n\n-6-\n\n“FUSS\n\n-E -\n\nder Empfang der Gelder zu den amtl’.chen Aufgaben des Angeklagten gehörte. Das war aber nach den Feststellungen\ndes Urteils der Fall. Das Urteil sagt bei der rechtlichen\nWürdigung, es sei nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte\ndie Gelder in amtlicher Eigenschaft empfangen habe. Es\nstellt außerdem ausdrücklich fest, daß der Angeklagte\nLeiter des Fürsorgeamts der Stadt WEM» war, daß die\nVorschüsse für die Kindertransporte von der Stadtkasseder Stadt\nWesterland geleistet und alsdann von den Transportbegleitern an den Angeklagten erstattet wurden, der\n\nsie bei der Stadtkasse einzuzahlen hatte, Das genügt,\n\num als hinreichend festgestellt anzusehen, daß der Angeklagte diese Gelder im Sinne des § 350 StGB in amtlicher\nEigenschaft empfangen hat.\n\n3.) Falsche Anschuldigung.\n\nDer Angeklagte, der dem Bürgermeister der Stadt\nWED Se senüber bestritten hatte, von Frau St eEEEEEEED\ndie 179,60 DM erhalten zu haben, erstattete, um sich seine\nStellung zu erhalten, auf Anraten des Bürgermeisters im\nJuli 1954 bei der Staatsanwaltschaft in Flensburg gegen\nFrau StB wider besseres Wissen Strafanzeige wegen\nVerleumdung.\n\nDaß der Angeklagte hierdurch den Tatbestand des\n§ 164 Abeund 3 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner\nErörterung. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher\nausgeführten Einwendungen. j\n\nDie Revision meint nur, es handele sich bei der\nfalschen Anschuldigung um eine straflose Nachtat zu der\nAmtsunterschlagung, die der Angeklagte an dem von Frau\nStB eingezahlten Geld begangen hatte, Der Einwand geht fehl. Eine straflose Nachtat liegt nicht vor,\nweil der Angeklagte durch die falsche Anschuldigung andere Rechtsgüter verletzt hat als durch die zuvor begangene Amtsunterschlagung. Durch die Amtsunterschlagung\nhat er das Eigentum der Stadt Voiib an dem unter-\n\n- 7 -\n\n- T-\n\nschlagenen Geld und das Interesse der Allgemeinheit an\nsauberer Amtsführung der Beamten verletzt. Die falsche\nAnschuldigung richtete sich gegen die Sicherheit der\nRechtspflege und die Ehre der fälschlich Beschuldigten.\nVon.einer. Nachtat, die bereits durch die Bestrafung\nwegen Amtsunterschlagung mitbestraft wäre, kenn aus\ndiesem.Grunde.nicht die Rede sein.\n\n4 ) Der Strafausspruch ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.\n\nZu, \"Unrecht glaubt die Revision Rechtsfehler- darin\nerblicken zu ‚können, daß es in den Strafzumessungsgründen heißt, gegen den Angeklagten spreche, daß er\nöffentliche Gelder genommen habe, obgleich er ein ausreichendes Einkommen hatte, und daß er in 5 Fällen\n(Fälle WOHNEN, St und SEE armen Leuten\nBeträge abgencmmen habe, die diese kaum entbehren\n\"konnten, um das Geld sinnlos zu vergeuden. |\n\nDie Revision meint zunächst, die Strafkamner habe\n\nunzulässigerweise als strafschärfend verwertet, \"daß ‚der\nAngeklagte öffentliche Gelder unterschlagen. habe. Der,\nEinwand greift nicht durch. Die Ausführungen des Urteils\nergeben bei richtiger Auslegung, daß die Strafkammer als\nstrafschärfenden Umstand nicht die Unterschlagung öffentlicher Gelder, sondern die Tatsache verwertet hat, daß\nder Angeklagte ‘sich trotz ausreichenden #inkommens ‚Geldmittel durch Amtsunterschlagüngen verschaffte. Das ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision meint weiterhin, die Strafkammer habe\nals strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte in _\n3 Fällen arme Leute geschädigt habe. Das sei rechtsirrig,\nweil der Angeklagte durch die in diesen Fällen verübten\nAmtsunterschlagungen nicht die Gelägeber, sondern die\nStadt WEEEED geschädigt habe. Auch dieser Einwand\ngreift nicht durch. Die Ausführungen des Urteils besagen\nnicht, daß die 'Strafkammer einen Strafschärfungsgrund in\n\n-8-\n\n8 -\n\nder Schädigung der Geldgeber gefunden hätte. Mit den in\nRede stehenden Ausführungen soll offenbar nur gesagt werden,\ndie Strafkammer habe als strafschärfend berücksichtigt, daß\nder Angeklagte öffentliche Gelder sinnlos vergeudete, zu\nderen Zahlung er, wie er wußte, arme Fürsorgeempfänger,\ndenen diese Zahlungen schwer fielen, gedrängt hatte. Was\ndie Strafkammer hier in Wahrheit als strafschärfend in Erwägung gezogen hat, ist das mangelnde soziale Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten, das sich aus dem Gegensatz zwischen der sinnlosen Vergeudung der Gelder durch\n\nihn und der Armut der zur Zahlung gedrängten Fürsorgeempfänger ergibt, die die Gelder bei ihm als Leiter des\nFürsorgeamtes eingezahlt haben. Diese Erwägung ist frei\n\nvon Rechtsirrtum.\n\nAuch sonst läßt das Urteil eine Verletzung sachlichen\nRechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt\n\nmm nr a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-665-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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