{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-26_5_StR_486_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"5 StR 486/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 486/54 2198\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nseßgen\n\nden Maschinenbauer Friedlieb - genannt Freed -— 7 END\naus KW, dort geboren am mm 1895,\n\nwegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter\n16 Jahren zum Beischlaf\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.(W> in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär gu\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 22, Juni 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n” - Von Rechts wegen -\n\n070\n\nToy\n\n-2—\n\nGründe:\n\nDer zur Tatzeit 54 Jahre alte Angeklagte veranlaßte\nim August 1952 in seinem Behelfsheim in Kiel-Hassee die\ndamals 15 Jahre alte Rosemarie Ho, den Beischlaf mit\nihm auszuüben. Es war der erste Geschlechtsverkehr des\nllädchens, In der folgenden Zeit bis zum Sommer 1953 kam eg\nzwischen beiden wiederholt zum Geschlechtsverkehr.\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten wegen Verführung\n(§ 1§ 2 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen\ndas Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte\nRevision eingelegt.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts\ndurch Nichtanwendung des § 174 Nr 1 StGB. Sie hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war die an\n19537 unehelich geborene Rosemarie HB von 1937 bis zum\nApril 1947 bei den Theleuten Richard VB - Richard vn\nist der Bruder des Angeklagten - in Pflege. Dort wohnte\nvon Mai 1946 ab auch der Angeklagte. Die damals 9 Jahre\nalte Rosemarie HB nannte den Angeklagten \"Onkel Freed'!\nund schlief zeitweise in einem Zimmer mit ihm. Von April 1947\nab war Rosemarie HD auf Veranlassung des Jugendamts\nnacheinander in verschiedenen Heimen und Pflegestellen\nuntergebracht. Nachdem die Ihe TED im Oktober 1947 geschieden worden war, lebte der Angeklagte mit seiner bisherigen Schwägerin in einem eheähnlichen Verhältnis, und\nzwar seit 1951 in dem oben erwähnten: Behelfsheim in Kiel-Hassee. Rosemarie ICE, die am 1.Juni 1952 vom Jugendamt aus ihrer letzten Pflegestelle herausgenommen und als\nHausgehilfin in eine Vollstelle bei einer Familie Dig\nvermittelt wurde, besuchte seit Mitte Mai 1952 Freu Ve»\nund den Angeklagten regelmäßig an den Sonntagnachmittagen.\nAm 17.Juli 1952 wurde Frau Win ein Krankenhaus eingeliefert, in dem sie am 23.August 1952 starb. Rosemarie\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nHE besuchte ihre frühere Pflegemutter in dem Krankenhaus jeden llittwoch- und Sonntagnachmittag. Dabei traf\nsie jedesmal auch den Angeklagten. Frau lbbat den Angeklagten, sich währerd ihres Krankenhausaufenthalts um\nRosemarie HB zu kümmern, was dieser auch versprach.\n.Rosemarie HB cin: dann im Anschluß an die Krankenhausbesuche jedesmal mit dem Angeklagten in dessen Behelfshein, Frau VWöfreute sich, \"daß einerseits der\nÄngeklagte sich auf diese ‘leise um Rosemarie kümmerte, er\naber andererseits jemanden hatte, der ihn versorgte!. An\neinem Sonntag im August 1952 kam es dann im Anschluß .an.,\neinen Krankenhausbesuch in dem Bshelfsheim zum ersten und\nam Mittwoch darauf zum zweiten Geschlechtsverkehr zwischen\ndem Angeklagten und der damals 15 Jahre alten Rosemarie.\nIn der Folgezeit verkehrten beide regelmäßig zwei- bis\ndreimal wöchentlich miteinander. Am 22.September 1952\nmußte Rosemarie HEW cine Klinik aufsuchen, um'sich\neiner Blinddarmoperation zu unterziehen.--Nach ihrer. Entlassung aus der Klinik wußte sie nicht, wohin sie’ sich :\nwenden sollte, weil die Familie TWW ihr: inzwischen :\ngekündigt hatte. Sie wandte sich daher an den- Angeklagten,\nder sie zunächst bei seiner Tochter unterbrachte.’ Da es\nihr dort nicht gefiel, kehrte sie schon nach vier Tagen\nzum Angeklagten zurück. Sie wohnte: von Mitte Oktober 1952\nbis Hitte April 1953 bei dem Angeklagten und versah ihm -\nden Haushalt. Auch während dieser Zeit kam es zwischen\n\n_ beiden. laufend zum Geschlechtsverkehr. Am 15.April 1953‘\nerhielt Rosemarie HB eine Ganztagsstellung in\nHeidendorf. Sie.schlief jedoch auch in der Tolgezeit bis.\nzum Sommer 1955 meistens bei dem Angeklagten.\n\nDie Strafkammer hat die Anwendung des § 174 Nr i StGB\nmit der Begründung abgelehnt, daß zwischen dem Angeklagten und Roscmarie HMMe weder im Zeitpunkt des ersten.\nGeschlechtsverkehrs noch später ein Obhutsverhältnis im\nSinne dieser Bestimmung bestanden habe. Ias das Urteil\nhierzu ausführt, ist nicht frei von Rechtsirrtun.\n\nN,\n{Sa\n\n-4-\n\nDas Urteil meint, durch die Bitte der Frau WB und\ndas Versprechen des Angeklagten, sich um Rosenarie His»\nzu kümmern, sei kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174\nNr 1 StGB entstanden, weil Frau W@WBnit ihrer Bitte, die\nsich nur auf die Zeit des Krankenhausaufenthaltes bezogen\nhabe, nur habe erreichen wollen, daß Rosemarie ihre gewohnten Besuche in dem Behelfsheim fortsetzen durfte, und\nweil sie das Mädchen, das nicht mehr unter ihrer Obhut gestanden habe, dem Angeklagten gar nicht habe anvertrauen\nkönnen.\n\nDiese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht zu\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Rechtsirrig\nist es zunächst, wenn die Strafkammer glaubt, ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB sei deshalb nicht\nentstanden, weil Frau WiWwias Mädchen, das nicht mehr in\nihrer Obhut stand, dem Angeklagten gar nicht habe anvertrauen können. Auf die rechtliche Befugnis des Anvertrauenden zur Anvertrauung kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, daß der Anvertrauende hierzu tatsächlich\nin der Lage ist (vgl BGHSt 1,292). Das war Frau WB, wie\nder festgestellte Sachverhalt zeigt. Rechtsirrig ist es\nweiterhin, wenn die Strafkammer meint, von einem Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB könne nur die Rede\nsein, wenn ein auf mehr oder minder lange Zeit gedachtes\nVerhältnis begründet werde. Ein solches Obhutsverhältnis\nkann auch für einen ungewissen Zeitraum, wie den hier in\nRede stehenden des Krankenhausaufenthaltes der Frau Wöhlk\nbegründet werden (vgl RG DR 1944,767). Hinzu kommt, daß\nnach den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen Frau WEB sich freute, \"daß einerseits der Angeklagte sich auf diese Weise um Rosemarie kümmerte, er\naber andererseits jemanden hatte, der ihn versorgte\".\nZweck dieser Bitte war hiernach jedenfalls auch, daß der\nAngeklagte sich um Rosemarie kümmerte und daß er durch sie\nversorgt wurde. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß Rosenarie HD Frau Vals ihre eigentliche Mutter be-\n\n| | . -5-\n\n5.\n\ntrachtete, in ihr ihren Lebensmittelpunkt sah und außer\nihr niemanden besaß. Eine Frau, die unter solchen Umständen ihr erst 15 Jahre: altes früheres Pflegekind den\nmit ihr in einem eheähnlichen Verhältnis lebenden Mann,\nder allein in der Wohnung ist, regelmäßig zweimal in der\nWoche dort besuchen läßt, damit dieser sich um das Kind\nkümmere und von ihm versorgt werde, vertraut damit das\nKind für die. Dauer dieser- Besuche dem Manne an. Sie tut\ndas in einer Weise, die ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt erscheinen läßt, daß für die Dauer der Besuche\nzwischen dem Marn und. dem Kind ein auf dem Vertrauen des\nKindes in die Autorität der TZrüheren Pflegemutter und des\nmit ihr zusanmenlebenden Mannes beruhendes Über- und\nUnterordnungsverhältnis besteht. Es verpflichtet den Hann,\nwährend der Besuche das Kind zumindest in sittlicher Be-.\nziehung zu betreuen und zu beaufsichtigen.\n\nZu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geben weiterhin auch die Erwägungen Anlaß, die die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlaßt haben, ein Obhuts- \"-\nverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB auch für die\nZeit von Mitte Oktober 1952 bis-Mitte April 1953 zu ve\nneinen, in der Rosemarie HB bei dem Angeklagten a\nwohnte und ihm den Haushalt führte.\n\nIn den Urteilsgründen ist zur Begründung dieser\nAuffassung ausgeführt, der Angeklagte habe ‚durch die\n\nAufnahme der Rosemarie nicht mehr getan, als es die. reine...\n\nMenschenpflicht, insbesondere die Hilfshsreitschaft. und\nFürsorglichkeit gegenüber einem hilflosen Menschen erfordere. Im übrigen habe er Rosemarie nicht für ständig .\nbei sich aufnehmen wollen, sie vielmehr immer.wieder bedrängt, sein Haus zu verlassen und eine Vollstelle anzunehmen. Das habe er auch dem Jugendamt gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht.\n\nDiese Erwägungen können die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nicht aus-\n\n-6-\n\n“ION\n\n- 6 -\n\nschließen. Wer unter Umständen, wie sie hier vorliegen,\nein erst 15 Jahre altes Mädchen, das ausschließlich auf\nihn angewiesen ist, in seine Wohnung aufnimmt und sich\nvon ihm den Haushalt führen läßt, setzt dadurch kraft\neigenen Willensentschlusses dem Mädchen gegenüber ein -\nÜber- und Unterordnungsverhältnis fort, das ihn zur Betreuung und Beaufsichtigung des Mädchens verpflichtet.\nDaß Beweggrund für die Aufnahme des Kindes Hilfsbereitschaft und Fürsorglichkeit des Aufnehmenden sind und daß\nder Aufnehmende das Kind erkennbar nicht für ständig bei\nsich behalten will, kann ihn von dieser Pflicht nicht befreien. Sie oblag dem Angeklagten zumindest, solange das\ndurch die Aufnahme begründete Verhältnis bestand.\n\nDas Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden.\n\nII. Revision des Angeklagten.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt läßt einen Rechtsirrtum zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\nWas die Revision gegenüber dem Schuldspruch vorträgt,\nsind bloße Angriffe gegen die vom Tatrichter getroffenen\nFeststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung auszusetzen. Die Strafkammer hat Strafaussetzung\nzur Bewährung abgelehnt, weil das Öffentliche Interesse\ndie Vollstreckung der Strafe erfordere. Das entspricht\nder Bestimmung des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB. Daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere,\nhat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe unter\n\n- 1 -\n\n- T-\n\nBerücksichtigung des Gedankens der. allgemeinen Abschreckung\naus den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere\ndaraus entnommen, daß der Angeklagte die Tat, die aus\nGründen des Jugendschutzes strafbar ist, an einem Mädchen\nverübt hat, das in Pflegestellen ohne elterliche Liebe aufgewachsen war, und daß er die Tat in einem Augenblick begangen hat, in dem Frau WEM an der sowohl das Mädchen\nals auch er selbst hingen, im Krankenhaus lag. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\n_ Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/5-str-486-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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