{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-23_5_StR_675_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-23","aktenzeichen":"5 StR 675/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 069\n\n5 StR 675/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Carı K (mEEEB\n\naus DEE»\ngeboren am (ib 1905 ir muB (GEB )\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Mai 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist \"wegen fortgesetzten, teilweise\nvollendeten, teilweise versuchten Betruges anstelle einer\nverwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600.- DM-West\" verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Straf-\n\nrechts. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Abwegig ist allerdings die verfahrensrechtliche\nBeanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte\ndie Leistungsverpflichtungen der VAB ihren Patienten gegenüber\" nicht \"durch Anhörung der sachverständigen Zeugen\",\nsondern nur \"auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über\ndie Leistungspflicht der VAB\" feststellen dürfen; es sei\nganz allgemein unzulässig, \"über die Anwendbarkeit irgendwelcher gesetzlicher Bestimmungen sachverständige Zeugen!\nzu hören,\n\nDiese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, welchen\nVerfahrensverstoß der Beschwerdeführer behaupten will.\n\na) Falls er die Verwendung eines unzulässigen Beweismittels rügen wollte, so ergibt sich folgendes:\n\nZunächst einmal liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür\nvor, daß die Strafkammer sachverständige Zeugen tiber das\nVorhandensein oder den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen gehört hätte. Nach dem Urteilsinhalt sind vielmehr vertragliche\nAbmachungen- Gegenstand der Vernehmung gewesen. Der behauptete\n\"Verfahrensverstoß\" steht somit nicht einmal fest. Schon hieran mußte diese Rüge scheitern.\n\nIm übrigen ist es gar nicht - wie die Revision meint -\nverboten, Sachverständige (nur um solche würde es sich allerdings handeln) über die- Frage des Bestehens oder des Inhalts\nvon Gesetzen zu hören. Nur muß das Gericht sich späterhin\n\neine eigene Meinung bilden und diese der Entscheidung zugrundelegen.\n\nb) Sollte der Beschwerdeführer aber den erwähnten\nAusführungen die Bedeutung einer Rüge der Verletzung des\n§ 244 Abs II StPO haben beilegen wallen, so würde es einer\n‘ derartigen Beanstandung in jeder Hinsicht an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.\n\n'2.J’ Soweit die Strafkämmer den Betrug darin gesehen\nbat, daß der Angeklagte der VÄB in fünf Fällen Einstellungsuntersuchungen als Krankenbehandlungen bezeichnet\nhatte, sind die Angriffe:der Revision auch in sachlich-\n\n‘ rechtlicher Hinsicht unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen standen diese Untersuchungen in keinem Zusamnenhang mit irgendwelchen Krankheitserscheinungen, sondern\ndienten ausschließlich dem Zwecke, Eignungszeugnisse für\nbestimmte Berufe zu erteilen. Da weiterhin festgestellt\nist, daß nach den vertraglichen Abmachungen solche Leistungen nicht erstattungsfähig sind, kann -— entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - an dem Vermögensschaden\nkein Zweifel bestehen. Die Ausführungen der Revision über\neinen insoweit vorhandenen Irrtum des Angeklagten befinden\nsich im Widerspruch mit den Feststellungen des Landgerichts\nund können daher in der Revisionsinstanz nicht beachtet\nwerden. Was den neuen - in diesem Rechtszuge ebenfalls unzulässigen - Tatsachenvortrag der Revision anlangt, so muß\ndem Angeklagten überlassen bleiben, in der neuen, aus\nanderen Gründen erforderlichen Hauptverhandlung die vorgelegten Unterlagen dem Tatrichter zu unterbreiten.\n\nIm übrigen wird dem Landgericht für die neue Hauptverhandlung - zur Vermeidung einer etwaigen Rüge der Verletzung des § 244 Abs II StPO - nahegelegt, sämtliche für\ndie Entscheidung in Betracht kommenden vertraglichen Bestimmungen dem Inhalte nach genau festzustellen und in den\nUrteilsgründen näher aufzuführen.\n\n3.) Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht\ndie Merkmale des Betruges auch darin gefunden, daß der Angeklagte Bindenmaterial liquidierte und bezog, ohne daß\n\n-4-\n\n-4- ’\n\nz diese Binden für die jeweils in Betracht kommenden Patienten Verwendung fanden. Schon hierin liegt der Schäden.\n\n4.) Dem Beschwerdeführer ist aber einzuräumen, daß\ndie Feststellungen zum versuchten Betrug unzureichend\nsind.\n\nNach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte auf verschiedenen Krankenscheinen neben von ihm erbrachten Einzelleistungen auch solche vermerkt, die er erfunden hatte.\nInsoweit hebt das Landgericht hervor, daß der VAB kein\nSchaden entstanden sei, weil diese schon bei einer Behandlung den vollen Entschädigungssatz an die \"Vereinigung\n\n@ der Sozialversicherungsärzte von Groß-Berlin\" (VSB) abführen mußte. Eine Schädigung komme allenfalls hinsichtlich\nder einzelnen Kassenärzte oder der VSB in Betracht, die\nalle ihr von der VAB zugegangenen Gelder nach den Einzelleistungen an die Mitglieder zu verteilen hatte. Da die\nStrafkammer aber auch insoweit einen Schaden nicht mit\nSicherheit feststellen konnte, nimmt sie versuchten Betrug\nan. Hierbei lassen die Ausführungen zur inneren Tatseite\njede Angabe darüber vermissen, ob der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat, daß der in Wirklichkeit nicht eingetretene Schaden doch eintreten werde. Auch dem Urteilszusammenhange ist insoweit nichts zu entnehmen. Feststellungen dieser Art sind aber schon im allgemeinen unent-\n\ne behrlich. Sie waren es hier um so mehr, als der Angeklagte\nsich ausdrücklich damit verteidigt hatte, daß er als Kassenarzt nur einen bestimmten Pauschsatz je Schein erhalte, und\nzwar unabhängig davon, welche und wieviel Leistungen er\nbei den einzelnen Patienten erbracht habe (UA.S.3).\n\nDie auf Grund dieses Rechtsfehlers erforderliche Aufhebung mußte die gesamte Verurteilung wegen Betruges einschließlich aller Feststellungen erfassen, weil das Landgericht nicht mehrere ‚rechtlich selbständige Einzelfälle,\nsondern eine einheitliche Handlung für vorliegend erachtet\n\n-5_\n\n-5_\n\nhat. Für die neue Hauptverhandlung wird die Strafkamner\ndarauf hingewiesen, daß der versuchte Betrug in dem vollendeten Betrug. aufgeht und daher bei der ‚Fassung. des\nUrteilsspruches:eine Trennung entfallen’ muß.\n\nDie Entscheidung entspricht dem. ‚Antrage des Oberbundesanwaltsy :\n\n. t\n\n' Dr. Geier | Sarstedt -Dr. Koffka\nSchnidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-23/5-str-675-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-23/5-str-675-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.819365+00:00"}}