{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-19_5_StR_91_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-19","aktenzeichen":"5 StR 91/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 91/55 < 796 6.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willy N ED zu: 1m,\ngeboren am EEE 1890 in zB,\n\nwegen schwerer Brandstiftung und Tötung auf Verlangen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshsfs in der\nSitzung vom 19.April 1955, an der +eilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Xotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesri:hteri Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 30.Nsvember 1954\ninsoweit aufgehsben, als es den Angeklagten freispricht\n\n' und Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.\n\nDer Angeklagte ist auch der versuchten Tötung\nauf Verlangen schuldig.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafe, über die üinziehung und über die Kosten\ndes Verfahrens wegen der Tötung auf Verlangen, auch soweit sie im Revisionsrechtszuge entstanden nind, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen --\n\nGründe,\n\nDer zur Taizeit 65Jjährige Angeklagte bewohnte mit\nseiner Ehefrau, die er im Jahre 1920 geheiratet hatte,\nein Zimmer in einer Baracke. Beide lebten mit einem Teil\nder Mitbewohner, den Eheleuten Se una ru, in\nUnfrieden. Es kam wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen. Am 2.März 1954 beschimpfte SB den Angeklagten als \"ILumpen\", \"Spitzbuben\", \"KZ-Aufseber\" und\n\"Nazischwein\". Als der Angeklagte im gleichen Ton erwiderte, schrie Se ihn an, wenn der Angeklagte \"in\nBerlin geblieben wäre, dann lebte er wahrscheinlich\nheute nicht mehr. In Berlin sei längst der Galgen für\nihn errichtet. Dafür werde er (SW) sorgen\", Dieser\nVorfall \"erweckte in den sich ncch imer mit dem Nationalsozialismus schicksalsverbunden fühlenden Eheleuten\nNom von neuem die Befürchtung, wegen ihrer politischen\nHaltung und wegen ihres gemeinsamen politischen Bekennertrotzes eines Tages doch ncch zur Verantwortung gezogen\nzu werden. Es kam ihnen zum Bewußtsein, daß SB wußte,\ndaß der Angeklaste 1947 fälschlich im Fragebogen 'Feldwebel! statt 'Scharführer' geschrieben hatte. Sie hatten\nkeinen Zweifel mehr daran, daß SC una ru die\nZugehörigkeit des Angeklagten zur SS und seine Tätigkeit\nim KZ-Lager ausgekundschaftet hatten, und immer mehr\nsetzte sich in den üheleuten Ne die Furcht fest,\nsie könnten von den Zeugen den Russen in die Hände gespielt werden, Sie waren überzeugt davon, daß die Zeugen\nSCHE un DE sie denunzieren würden. Dann aber\nschien es für sie keinen Ausweg mehr zu geben!,\n\nSie entschlossen sich daher, gemeinsam zu sterben.\nDer Angeklagte schlug vor, mit einer Pistole zuerst seine\nöhefrau und dann’ sich zu erschießen. Die Frau griff diesen\nPlan sof;rt auf. Beide waren sich auch \"darüber einig,\ndaß diejenigen, die an all dem Unglück und an ihrem Tode\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nschuldig waren, keinen V’rteil daraus ziehen sollten!.\n\nSie wollten deshalb ihre Wohnungseinrichtung mit Petrnleum,\nOliund Benzin in Brand setzen, ehe sie aus dem Leben gingen.\nIn den Flammen sollten auch ihre Leichen verbrennen.\n\nIn der Nacht zum 7.März 1954 g5B der Angeklagte die\nBrennstoffe in dem hölzernen Flur der Baracke, in seinem\nZimmer und in einem vorübergehend unbewohnten Nebenzimner\naus und setzte die Flüssigkeit in Brand. Die Flamme sprang\nin sein Zimmer über. Seine Frau saß auf dem Bett und forderte ihn auf:\"Komm jetzt, schieß!\" Er hielt die Pistole\ndicht: an ihren Hinterkopf und gab einen Schuß ab. Die Frau\nsank um, sagte aber: \"Ich lebe nach\" und richtete sich\nwieder auf. Die zweite Patrone versagte. Auf den nächsten\nSchuß des Angeklagten fiel die Frau wieder um. Als der\nAngeklagte ihr die Augen zudrücken wollte, forderte sie\nihn auf, den Hammer zu nehmen, weil sie noch immer nicht\ntot sel. Der Angeklagte, nach dem schen die Flammen griffen,\nkonnte in seiner Aufregung den Hammer nicht finden und\n. setzte wieder die Pistole an. Nachdem die vierte Patrone\nversagt hatte, schcß er seiner Frau euf deren Verlangen\ndie letzte Kugel in die Stirn. Auch dieser Schuß zeigte\nkeine Wirkung, und die Frau sagte immer wieder;\"Nimm doch\nden Hammer.\" Um sie nicht lebend verbrennen zu lassen,\nergriff der Angeklagte, selbst schon angesengt, ein Kartoffelschälmesser. Die Halsschlagader seiner Frau verfehlte er. Nach einem .tich in die Herzgegend stöhnte die\nFrau weiter. Nun schnitt er ihr die Kehle durch. Mit dem\njetzt plötzlich entdeckten Hammer schlug er ihr voller\nwucht auf die Stirn. Nachdem or ihr einen letzten Xuß gegeben hatte, schnitt er sich in die Pulsadern. Sein Versuch, sich die Kehle durchzuschneiden, mißlang, weil er\nnicht mehr genug Kraft in den Handgelenken hatte, Mit\nzahlreichen Brandwunden sprang er schließlich verzweifelt\naus dem Fenster. Er stürzte sich in einen Kanal, ertrank\naber nicht, weil er zu gut schwimmen konnte. Durchnäßt\n\n-4-\n\n1O0W@\n\nund blutend wurde er von einem Polizeibeamten gefunden\nund in ein irankenhaus gebracht.\n\nDen Brand in der Baracke kannte die Feuerwehr auf\ndas Zimmer des Angeklagten beschränken und löschen. Die\nEhefrau des Angeklagten war verstorben, ehe die Flammen\nsie erfaßt hatten. Ihr Tod ist \"durch das Zusammenwirken\nder verschiedenen Verletzungen verursacht worden; jedoch\nhätte jede dieser Verletzungen mit Ausnahme der Schußverletzungen für sich allein den Tod herbeiführen\nkönnen\".\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen vorsätzlicher menschengefährdender Brandstiftung, begangen\nim Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit\", zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nSoweit der Angeklagte verurteilt werden ist, ist\ndie Entscheidung rechtskräftig. Nur ihr freisprechender\nTeil wird von der Revisi‘n der Staatsanwaltschaft angegriffen.\n\nDas Rechtsmittel rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Es ist begründet.\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe\n\"seine Ehefrau auf deren ausdrückliches und ernstliches\nVerlangen getötet (Vergehen gegen § 216 StGB)\". Er habe\nauch den Tötungsvcersatz gehabt, Für diese Tat sei er\njedoch wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht verantwortlich\n(§ 51 Abs 1 StGB). Er sei schon zu der Zeit, als er den\nBrand legte, von einer bis zum Wahn gesteigerten Gemütsbewegung beherrscht gewesen. Infolge diescr krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit sei seine Fähigkeit, das\nUnerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht\nzu handeln, zunächst erheblich vermindert gewesen. \"Nach\nder Abgabe des zweiten Schusses auf seine Ehefrau, als\ndie Flammen bereits nach ihm züngelten und seine Ehefrau\n\n-5 -\n\n5\n\nihn aufforderte, dogh_den Hammer zu nehmen, und er seine\nEhefrau dann in der/schilderten srauenhaften Weise tötete\",\nhabe er sich \"in einem Zustand der Raserei, der höchstgesteigerten Panikstimmung\" befunden, \"die eine völlige\nBewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs 1 StGB bewirkte\",\nIn dieser Verfassung habe er die für den Tod \"entscheidende\nUrsache gesetzt\".\n\nAus diesem Grunde sei er ven der strafrechtlichen\nVerantwortung für dnganzen Tötungsvorgang frei\nund könne auch nicht wegen Versuchs bestraft werden.\nDies begründet das Landgericht, wie folgt: \"Maßgeblich\nfür dıe Wirkung des § 51 Abs 1 StGB ist der Zustand des\nTäters 'zur Zeit der Tat' - gemeint ist damit der Zeitpunkt der Betätigung -, wobei die Handlung 'im natürlichen\nSinn' zu betrachten ist.\" Infolge dieser natürlichen Einheit der Handlung könne nicht festgestellt werden, daß der\nAngeklagte sie zurechnungsfähig \"begangen\" habe. Es sei\n\"nicht angängig, aus dem einheitlichen Geschehensablauf\nEinzelhandlungen herauszugreifen und diese gesondert,\netwa als Versuch, zu würdigen\". Ein strafbarer Versuch\nsetze Überdies nach § 43 StGB voraus, daß das beabsichtigte Vergehen nicht vollendet worden sei. Der Angeklagte\nhabe aber den gewollten Tod seiner Frau tavsächlich, .\nwenn auch zurechnungsunfähig, herbeigeführt. Auch aus\ndiesem Grunde liege kein Versuch vor.\n\nGegen diese rechtliche Beurteilung wendet sich mit\nRecht die Revision, die vom Oberbundesanwalt vertreten\nwird.\n\nDas Landgericht hat zwar die einzelnen Feststellungen\nrechtlich einwandfrei getroffen. Sie ergeben aber eine\nversuchte Tötung auf Verlangen (§§ 216, 43 StGB).\n\n1.) Die Auffassung des Landgerichts, der ganze\nTötungsvorgang könne strafrechtlich nur einheitlich beurteilt werden, ist unrichtig.\n\n-6 —\n\nDer Rechtsbegriff der natürlichen Handlungseinheit,\nauf den die Strafkammer sich stützt, ermöglicht es, mehrere\neinzelne, eng zusammenhängende Betätigungen als eine einzige Straftat anzusehen und demgemäß mit nur einer Strafe\nzu belegen. Ehe aber geprüft wird, ob eine natürliche\nHandlungseinheit vorliegt oder nicht, ob der Täter als»\nnur wegen einer oder wegen mehrerer Taten zu be:ıst.rafen\nist, muß untersucht werden, ob ihm alle Willensbetätigungen, um die es sich handelt, strafrechtlich susznrechnen sind. Dies ist die Vorfrage. Erst wenn und\nsoweit sie bejaht ist, kann es darum gehen, ob die strafrechtlich erheblichen Einzelhandlungen eine natürliche Einheit bilden und deshalb nur eine Straftat ausmachen, cder\nob sich aus ihnen mehrere Straftaten ergeben. Bei dieser\nBeurteilung müssen willensbetätigungen, für die der Täter\nschon aus Gründen des § 51 Abs 1 StGB nicht verantwortlich\ngemacht werden kann, von vornherein ausscheiden; denn sie\ngehören überhaupt nicht zu dem Verhalten, das strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Handlungseinheit cder\n-mehrheit zu werten und zu ahnden ist.\n\nDer Gedanke der natürlichen Handlungseinheit kann\nalso nicht zur Straflosigkeit eines Täters führen, der eine\nStraftat vorsätzlich auszuführen beginnt, erst im Laufe\nseines weiteren Tuns zurechnungsunfähig wird und in diesen\nZustande den Erfolg herbeiführt, der zum Tatbestand des\nvollendeten Verbrechens oder Vergehens gehört. In einem\nsolchen Falle besteht kein Grund, den Täter nicht wegen\ndes Versuchs zu bestrafen, der in dem ersten Teil seines\nVerhaltens liegt. Das verlangt auch die Gerechtigkeit. Es\nmuß sich freilich um eine Tat handeln, bei der das Gesetz\nden Versuch mit Strafe bedroht. Das ist bei der Tötung auf\nVerlangen der Fall (§ 216 Abs 3 StGB).\n\n2.) Ein Versuch liegt zwar nach § 43 Abs 1 StGB nur\ndann vor, \"wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen\nnicht zur Vollendung gekommen ist\". Zu Unrecht folgert aber\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\ndas Landgericht hieraus, ein strafbarer Versuch sei auch\ndeshalb nicht vorhanden, weil der Angeklagte seine Frau\ngetötet habe, das Vergehen der Tötung auf Verlangen\n\nals» v>llendet worden sei.\n\nDer im Gesetz enthaltene, oben wiedergegebene\nBedingungssatz stellt nur klar, daß die v;sllendete\nTat den Versuch \"aufzehrt\", ein Täter alsı, der ein\nVerbrechen :der. Vergehen vollendet, nur aus diesem\nrechtlichen Gesichtspunkt und nicht etwa auch wegen\nVersuchs zu bestrafen ist (vgl RGSt 41,352). Schon aus\ndiesem Grunde kann es an einem strafbaren Versuch nicht\ndeshalb fehlen, weil der Täter nach dem Beginn der Tat\nzurechnungsunfähig geworden ist, in diesem Zustande\nweiter gehandelt und den gesetzlichen Tatbestand voll\nerfüllt hat. Im übrigen hat er dann im Rechtssinne\nnicht das \"Verbrechen oder Vergehen!, also die strafbare, sondern nur. eine !mit Strafe bedrchten Handlung\n(vgl z.B. §§ 42b Abs 1, 48 Abs 1, 49 Abs 1, 3308 Abe 1\nStGB) vollendet.\n\n3.) Die rechtlich erschöpfenden Feststellungen\ndes Landgerichts nötigen das Revisiznsgericht dazu,\ngegen den Angeklagten entsprechend dem Antrage des\nOberbundesanwalts den Schuldspruch wegen versuchter\nTötung auf Verlangen (§§ 216, 43 StGB) zu fällen. Auf\ndie Möglichkeit dieser rechtlichen Beurteilung hat ihn\ndas Landgericht gemäß § 265 Abs 1 StPO hingewiesen.\nDas ergibt die Sitzungsniederschrift.\n\n4.) Das Landgericht wird nunmehr über die Strafe\nzu verhandeln und zu entscheiden hahen., Dazu gehört neben\nder Prüfung, ob mildernde Umstände nach § 216 Abs 2 StGB\nvorhanden sind, vor allem die Frage, ob bei der versuchten Tötung auf Verlangen die Voraussetzungen des § 51 Abs 2\nStGB vorlagen, die das Landgericht für die schwere Brandstiftung bejaht hat. Kommt die Strafkammer auch für die\n\n-8-\n\n‚Too\n-8-\n\nversuchte Tötung zu diesem Ergebnis, so hat sie sich\n\nzu entschließen, ob und in welchem Umfange sie ven der\nMöglichkeit Gebrauch machen will, die gesetzliche Mindeststrafe nach § 44 und nach § 51 Abe 2 StGB, also\nzweifach, zu mildern. Ist auf diese Weise der Strafrahmen gefunden, der für die Tat in Betracht kommt,\n\nso ist ihm die Strafe zu entnehmen, die das Landgericht\nfür angemessen hält. Mit der rechtskräftigen Strafe von\neinem Jahr Gefängnis wegen der schweren Brenästiftung\nist nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, Auf\ndiese kann das Landgericht die Untersuchungshaft, wenn\nes ihm billig erscheint, auch insoweit anrechnen, als\ndies bisher nicht geschehen ist, also über sechs Monate\nhinaus. Schließlich ist über die Einziehung der Tatwerkzeuge nach § 40 StGB zu befinden.\n\nDr.R3tberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-91-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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