{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-19_5_StR_71_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-19","aktenzeichen":"5 StR 71/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n!\n\nng)\n\n5 StR 71/55 a\n2196 074\n\nImNamen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Peter SCENE zus CB\ngeboren am MEEEEEEEEEED 1905 ir DEM.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 19.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Peter SCEEEENEED\nwird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom .8.0Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit dieser Angeklagte wegen Betruges\nim Falle Sc (IV Nr 4, 5 18 UA)\nverurteilt worden ist,\n\n2.) in allen Strafaussprüchen,\n\n3.) soweit die Sicherungsverwahrung\nangesränet wnrden ist.\n\nIm übrigen wirddie Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an die Strafkamer\nzurückverwiesen.\n\n- Von Reci;ts wegen -\n\n\\s\n\nEN\n„ mn\n\n- 3.\n\nGründe:\n\niie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus und vier Geldstrafen\nverurteilt. Dazu ist auf Ehrenrechtsverlust erkannt und\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nDie xkevisien des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nA.\n\nEs sollen zunächst die Verfahrensbeschwerden erörtert werden, die sämtliche Fälle betreffen, in denen\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n1.) Die Revision behauptet, der Schöffe Hp habe\nwährend der Verhandlung längere Zeit fest geschlafen, so\ndaß die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen\nsei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Schöffe hat in Abrede\ngestellt, längere Zeit geschlafen zu haben. Von den Berufsrichtern hat keiner etwas derartiges bemerkt. Da auch\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich an die\nVorgänge in der Sitzung vom 8.0ktober 1954 nicht mit\nSicherheit erinnert, ist die Behauptung der Revision\nnicht bewiesen. Der unbedingte kevisionsgrund des § 338\nNr 1 StPO ist somit nicht gegeben.\n\n2.) In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der\nAngeklagte habe sich in einem im Jahre 1952 in Berlin gegen\nihn schwebenden Strafverfahren auf einen früher erlittenen\nSchädelbruch berufen. Es sei deshalb vom Landesinstitut\nfür gerichtliche und soziale Medizin in Berlin ein ausführliches Gutachten erstattet wcrden. Nach diesen Gutachten sei der Angeklagte voll zurechnungsfähig gewesen.\n\n4. -\n\nAn diese Ausführungen knüpft die Revision zwei Verfahrensrügen an.\n\na) Das Gutachten habe nicht verwertet werden dürfen,\ndenn. es sei nicht, wie § 249 stpo vorschreibe, in der\nKauptverhandlung verlesen worden. Die Rüge ist unbegründet,\nDas Urteil ergibt nicht, daß das nur beiläufig bei der\nDarstellung der Vergeschichte der Straftaten des Angeklagten erwähnte Gutachten selbst als Beweismittel verwendet\nworden ist. Die Tatsache, daß früher ein Gutachten über\nden Geisteszustand des Angeklagten erstattet worden ist\nund welchen Erfolg es für die Feststellung der Schuld des\nAngeklagten hatte, kann durch Vorhalt ermittelt worden\nsein. In übrigen beruht das jetzige Urteil nicht auf dem\nfrüheren Gutachten.\n\nb) Die Revisi-m meint weiter, die Strafkammer habe\njedenfalls von sich aus einen ärztlichen Sachverständigen\nheranziehen müssen. Sie habe dies jedoch unterlassen und\ndamit gegen ihre Pflicht verstoßen, von Amts wegen den\nSachverhalt aufzuklären (§ 244 Abs 2 stPpo).\n\nAuch diese Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch.\nOhne Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers bestand für die Strafkammer kein Anlaß zu der vermißten\nweiteren Aufklärung. Es waren und sind: auch jetzt von der\nRevision keine Umstände vorgetragen worden, die ein anderes\nUntersuchungsergebnis ale in dem Berliner Verfahren auch\nnur als möglich erscheinen ließen.\n\nDie übrigen Verfahrensrügen betreffen nur Einzelfälle.\nSie werden - soweit erforderlich - jeweils mit der Sachbeschwerde zusammen gesondert geprüft werden.\n\nB.\n\nI, Der Angeklagte ist zunächst wegen Betruges gegenüber der Firma BMW verurteilt worden. Er hat dort an\n21. März 1953 für etwa 200 DM Betten auf Abzahlung gekauft.\n\n-5\n\n77\n-5_\n\n£r hat hierbei wahrheitswidrig angegeben, er sei Bürovorsteher bei einem Rechtsanwalt in Celle, und zur Sicherung des Restkaufgeldes den pfändbaren Teil seines Gehaltes von angeblich 400 DM abgetreten. Tatsächlich war der\n\n| Angeklagte nur vcm Februar bis zum Juni 1953 stundenweise\nbei einem Anwalt tätig, um zu erproben, ob er zum Anwaltsangestellten geeignet sei, Entgelt hat er nicht erhalten,\n\n1.) a) Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision\nzu diesem Falle geltend, daß der Bestellschein vom 21.März\n1953 nicht verlesen worden sei.\n\nDas ist zwar richtig. Ein Verstoß gegen § 249 StPO\nist aber nicht erwiesen. Der Inhalt des Bestellscheines\nkann auch durch Vorhalt gegenüber dem seinen Inhalt nicht\nbestreitenden Angeklagten in die Hauptverhandlung einge-\n\nführt worden sein,\n\nb) Die Revision rügt ferner, daß der Inhaber der\nFirma DW nicht als Zeuge gehört worden sei (Verletzung\ndes § 244 Abs :2 StPO). Die Revision vertritt die Auffassung,\nnur hierdurch hätte geklärt werden können, daß die Firma\nEEE» Gen. Vertrag nicht auch dann geschlossen haben würde,\nwenn der Angeklagte sich nicht als Bürovorsteher, sondern\n\nals Provisionsvertreter bezeichnet hätte. .\n\n‚Den kann nicht zugestinnt werden. Die Strafkammer\nkonnte aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein festbesoldeter Angestellter anders behandelt werde als ein\nVertreter mit unbestimmtem Einkommen (UA S 20), schließen,\ndaß der Vertrag ohne die falsche Angabe verbunden mit der\nvorgetäuschten Gehaltsabtretung nicht zustande gekommen\nwäre. Wenigstens brauchte sich ihr ohne Antrag des An-\n.‚geklagten die Anhörung des Firmeninhabers nicht aufzudrängen.\n\nc) Schließlich meint die Revision, es hätte ein\nSachverständiger darüber vernommen werden müssen, ob sich\nder Angeklagte nicht aus einer \"gewissen Geltungssucht\"\n\n-6-\n\n-6 -\n\nheraus als Bürovorsteher bezeichnet habe.\n'Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auf\ndie richtige Anwendung des sachlichen Strafrechts überprüft‘ worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler nicht ergeben. Die Strafkammer hat sämtliche Tatbestandemerkmale\ndes Betruges zutreffend festgestellt. '\n\nIL: Der Angeklagte hat den Angestellten Hedi veranlaßt, ilim 200:DM als Darlehn zu geben, Er spiegelte ihm\nvor, dieser Betrag fehle ihm zum Erwerb, ‚eines Grundstückes,\nHe@B. gab das Geld, weil er annahm, das Geld werde bei dem\nAnkauf: des. Grundstücks sicher angelegt werden.\n\n1 ) Die Revision meint, die Strafkammer habe auch in\ndiesem Falle ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie trägt\nhierzu vor, die Strafkammer hätte durch Befragen des Angeklagten und des Zeugen Hein feststellen können, daß\nbeide miteinander. verfeindet seien. Eine Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO ist nicht dargetan. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, kann die Rüge\nder Verletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht darauf gestützt\nwerden, an den Angeklagten oder einen vernomnenen Zeugen\nseien bestimmte Fragen nicht gestellt worden. ”\n\n2.) Soweit die Revision die Beweiswürdigung des\nUrteils angreift, ist sie unbeachtlich. Einer besonderen\nErörterung bedarf nur folgendes: Die Strafkammer sieht die\nEinlassung des Angeklagten als widerlegt an, der Zeuge\nBea@B sei der Partner bei Verhandlungen über den Ankauf\neines Kleingartens gewesen. Im Urteil heißt es, nachdem die\nBekundungen der Zeugen wiedergegeben worden sind: \"Diese\nBekundungen sind zu unbestimnt, um daraus schließen zu\nkönnen, daß der Angeklagte dem Zeugen Bag» gegenüber als\n\"Käufer! eines (im übrigen unverkäuflichen) Grundstücks\naufgetreten ist und das Geld des Darlehnsgebers Hoi\nwirklich für den Erwerb eines Grundstücks benötigt hat.\"\n\n- 7.\n\nN\nm\n\n-1T-\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß dieser Satz -. für sich\ngelesen -— den Verdacht erweckt, die Strafkammer sei von\neiner Beweislast des Angeklagten ausgegangen. Das wäre\nein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils zu diesen\nPunkte führen würde. Die weiteren Ausführungen der Strafkammer lassen jedoch keinen Zweifel darüber, daß diese\nüberzeugt war, der ganze Vorgang, für den Ba» benannt\nwar, sei vom Angeklagten nur erfunden worden, es handele\nsich um eine widerlegte Schutzbehauptung.\n\n3.) Da auch sonst sachliche Fehler nicht ersichtlich\nsind, war die Revision auch im Falle Heib zu verwerfen.\n\nIII. Im Falle BögBhat der Angeklagte einen Anzug und\neinen Mantel für zusammen 427,30 DM auf Abzahlung gekauft\nund - ähnlich wie im Falle DE - sich als Bürovorsteher\nmit einem Gehalt von monatlich 500 DM ausgegeben. Auch in\ndiesem Falle ist die Verurteilung wegen. Betruges nicht zu\nbeanstanden.\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, stellt sich. im\nwesentlichen als unbeachtlicher Angriff gegen die Feststellungen der Strafkammer heraus, die entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einen Widerspruch nicht enthalten und alle Merkmale des Betruges zum äußeren und\ninneren Tatbestand aufweisen.\n\nIV. Dagegen ist die Revision im Falle ScgWw vegründet, Das Urteil muß auf die Sachbeschwerde aufgehoben\nwerden, so daß auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen\nzu werden braucht.\n\nDer Angeklagte schloß am 8.September 1953 mit dem\nKraftäroschkenunternehmer Schaper einen schriftlichen Kaufvertrag über einen gebrauchten Meroedes-Personenkraftwagen.\nSCHE nahm den ebenfalls gebrauchten Personenkraftwagen\ndes Angeklagten, Marke \"Opel-Kadett\", für 800 DM in Zahlung.\nAuf die Frage ScClWBs nach den Kraftfahrzeugbrief versprach\n\n8.\n\n8 -\n\nder Angeklagte, ihn in den nächsten Tagen zu bringen.\nTatsächlich befand sich damals der Brief bei der frühe- .\nren Arbeitgeberin des Angeklagten, einer Wäscheausstattungs.\nfirma, der er den \"Opel-Kadett\" zur Sicherheit übereignet\nhatte. Als Sch den Kraftfahrzeugbrief einige Tage\nspäter anmahnte, vertröstete ihn der Angeklagte mit dem\nBemerken, er habe die Urkunde verlegt, sie werde sich\ndemnächst wieder anfinden. Auch jetzt verschwieg er, daß\nder \"Opel-Kadett\" bereits an die Wäscheausstattungs-GmbH\nzur Sicherung übereignet war. Bald darauf erfuhr Schn\nvom Straßenverkehrsamt in Celle, daß sich der Kraftfahr-\n‚zeugbrief bei der früheren Arbeitgeberin des Angeklagten\nbefand. Er versuchte nunmehr mit dem Angeklagten ohne\ngroßen Schaden auseinanderzukommen. Der Vertrag vom\n8.September 1953 wurde am 20.Novenber 1953 durch einen\nanderen ersetzt, demzufolge der noch ausstehende Kaufpreis mit Wechseln bezahlt werden sollte. Diese Wechsel\nsind inzwischen eingelöst.\n\n1.).Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte\nhabe SCHE gegenüber der Wahrheit zuwider angegeben,\ner sei im Besitz des Briefes. Das Urteil unterstellt\njedoch zugunsten des Angeklagten, daß er beim Vertragsschluß noch glauben k:nnte, er werde den Brief alsbald\nen Sc übergeben können. Die Strafkammer sieht daher\ndie für die Verurteilung beachtliche Täuschungshandlung\nerst in der späteren Erklärung des Angeklagten, der\nBrief sei verlegt.\n\nEs fehlt aber bisher eine eindeutige Feststellung,\ndaß Schmp in diesem Augenblick sich anch wirklich hat\ntäuschen lassen. Die Urteilsfeststellungen lassen die\nMöglichkeit cffen, daß SciilllBschon mißtrauisch ge-\n-worden war und sich deshalb beim Straßenverkehrsamt\n\n-9-\n\nSs\n—.\n\n-9.\n\nnach dem Kraftfahrzeugbrief erkundigt hat. Dann würde\nmöglicherweise nur Versuch vorliegen.\n\n2.) Die Revisien vermißt weiterhin mit Recht\ndie ausreichende Feststellung einer Vermögensverfügung\ndes ScilB. Zwar kann eine (unbewußte) Verfügung auch\ndarin liegen, daß der Geschädigte eine ihm günstige\nVerfügung unterläßt und nichts unternimmt, um einen\nSchaden abzuwenden. Je nach Lage des Falles wird es\nauch unter Umständen keiner besonderen, eingehenderen\nErörterungen darüber bedürfen, ob der Getäuschte tatsächlich eine den Schaden verhindernde Verfügung getroffen hätte.\n\nIm vorliegenden Falle wäre das aber erforderlich\ngewesen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß\nSCHW, auch als ihm der wahre Sachverhalt bekannt\nwar, nicht vom Vertrage zurücktrat, vielmehr einen\nanderen Vertrag schlß und mit der Zahlung des ausstehenden Kaufpreises gegen Wechsel einverstanden\nwar.\n\nV. Da nicht auszuschließen ist, daß durch die\nVerurteilung im Falle Sci auch die übrigen Strafaussprüche beeinflußt worden sind, mußten auch diese\naufgehoben werden. Außerdem entfällt der Gesamtstrafausspruch mit der Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes.\nEs ist auch erneut über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nAuf die Angriffe der Revisinn zum Strafmaß und\nhinsichtlich der Kennzeichnung des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers brauchte nicht\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\neingegangen zu werden. Es wird jedoch wegen der Anwendbarkeit des § 20a StGB auf das Urteil des Senats\ngegen den Angeklagten vom 15.März 1955 hingewiesen\n(Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs:;: 5 StR 59/55,\nder Staatsanwaltschaft in Lüneburg - Zweigstelle\nCelle - : 20 Kls 49/54). | |\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-71-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-71-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.239511+00:00"}}