{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-19_5_StR_61_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-19","aktenzeichen":"5 StR 61/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r”\n\n72\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klaus 1 W aus rum.\ngeboren an ED 1927 in zuge,\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt gr |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten IB wirä das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.Oktober\n1954 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\nGründes\n\nMehrere Jungen im Älter von 16 und 19 Jahren hatten\nsich auf Zureden des 1l6jährigen Ferdinand Re entschlossen, in das Warenlager seines Stiefvaters, des Kaufmanns\nTB einzubrechen. Vorher wurde in Bekanntenkreisen das\nGerücht verbreitet, Mutter und Stiefvater seien mit der\nWegnahme von Kaffee, Tee, ‚Kakao usw. einverstanden, weil\nsie den (angeblich vorgetäuschten)Einbruch der Versicherungsgesellschaft melden und sich den \"Schaden! von dieser\nersetzen lassen wollten. Die Jungen führten den Einbruch\ndann auch aus und brachten die gestohlene Ware zunächst\nin den Keller eines der Täter. Alsdann wurde das gestohlene\nGut in das möblierte Zimmer des Beschwerdeführers Li»\ngeschafft. Dieser war bereit, sich beim Absatz des Kaffees\nzu beteiligen. Er sorgte für neutrale Verpackung eines\nTeiles des Stehlgutes, mietete einen Kraftwagen und fuhr\nmit zweien der Diebe abends fort, um die Ware abzusetzen.\nDabei wurde er festgenommen. |\n\nDas Landgericht geht davon aus, der Beschwerdeführer\nLe habe von dem Einbruchsdiebstahl nichts gewußt,\nsondern angenommen, die Bestohlenen hätten den Einbruch\ngewollt, \"um auf diese Weise die Versicherung zu betrügen\"\n(S 13 UA), und hätten den Kaffee den Jungen zum Lohn für\nihre Mithilfe bei dem Betrug überlassen. Es bestraft ihn\n- unter Gewährung von Strafaussetzung - wegen Begünstigung\nmit sechs Monaten Gefängnis und führt in rechtlicher\nHinsicht u.a. folgendes ausı\n\n\"Die strafbare Handlung, deren sich die Jungen in\nder Vorstellung des Angeklagten Lg» schuldig\ngemacht hatten, war die Beihilfe zum Betrug der\nEltem. Er selbst wollte nicht etwa auch den Eheleuten Tgpbei dem Betrug, sondern nur seinen\nFreunden bei der Sicherung und beim Absatz des\nKaffees helfen. Dieser Kaffee war der 'Vorteilt*,\nder für die jungen Leute bei der Begehung der\nvom Angeklagten IB vorgestellten strafbaren\nHandlung - Beihilfe zum Betruge der Eltern -\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nim Einverständnis mit den Eltern heraussprang....\nDas Gericht ist mit Rücksicht auf die unterschied.\nliche Formulierung von § 257 StGB (Vorteil der\nTat) und § 259 StGB (mittels einer strafbaren\nHandlung erlangten Sachen) der Ansicht, daß der\nBegrift des Vorteilesder Tat weiter geht als der\nBegriff der mittels einer strafbaren Handlung erlangten Sache, so daß als Vorteil der Tat nicht\nnur das anzusehen ist, was durch, sondern auch\ndas, was gelegentlich einer strafbaren Handlung\nerlangt wird. Durch das Unterbringen des Kaffees\nin seiner Wohnung, seine Mitwirkung beim Kauf\nder neutralen Tüten und dem Umpacken des Kaffees\nsowie durch das Mieten eines Autos hat Le\ndaher den jungen Leuten Beistand geleistet, um\nihnen die Vorteile der Tat (der Beihilfe zum\n‚Betrug der Eltern) zu sichern. Er handelte dabei\nseines Vorteils wegen, denn er hat von den jungen\nLeuten selbst Kaffee bekommen, den er mit 8,-- DM\nje Pfund verkauft hat. IB hat sich daher seines\nVorteils wegen einer Begünstigung schuldig. gemacht\nund ist gemäß § 257 Abs 1 StGB zu bestrafen. Eine\nBestrafung wegen Hehlerei hinsichtlich des von\nihm verkauften Kaffees entfiel deshalb, weil es\nsich bei dem Kaffee, wie die obigen Erörterungen\nzeigen, nicht um eine 'mittels einer strafbaren\nHandlung erlangten Sache' handelt.\" -\n\nDie Revision des Beschwerdeführers I rügt Verletzung.\ndes sachlichen Strafrechts durch unrichtige Anwendung des\n§ 257 Abs 1 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die\nAusführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite durchereifenden Bedenken unterliegen.\n\n1.) Kennzeichnend für die Begünstigung ist die Unterstützung eines. Verbrechens oder Vergehens nach begangener\nTat. Zum Vorsatz bei der sachlichen Begünstigung gehört\ndeshalb - auch wenn der Begünstiger über die Art der\n\n-4A-—-\n\n75\n\nvortat eine falsche Vorstellung hat - u.a. das Bewußtsein, daß der Begünstigte eine strafbare Handlung begangen\noder sich daran beteiligt hat. Die Feststellungen des\nUrteils über die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung des Beschwerdeführers ergeben jedoch keinen\n\nAnhalt für ein solches Bewußtsein. Sie lassen vielmehr\n\ndie Möglichkeit offen, daß er davon ausgegangen ist, die\ndurch die Vortäuschung eines BEinbruchsschadens erstrebte\nAuszahlung der Versicherungssumme stände erst bevor. In\ndiesem Falle wäre für seine Verurteilung wegen Begünstigung\nkein Raum. Denn wenn er annahm, die Eigentümer wollten den\nEinbruchsschaden erst anmelden, wäre der von ihnen vorgetäuschte Einbruchsdiebstahl nur die Vorbereitungshandlung\nzu einem Betrug (BGH 2 StR 534/51 vom 11.1.1952 - NW\n1952,430 - gegen RGSt 72,66). An einer mit Strafe bedrohten\nHandlung, zu der die Jungen Beihilfe geleistet hatten, würde\nes dann noch gefehlt haben. Selbst wenn sich aber das Verhalten der Eigentümer für den Beschwerdeführer nicht nur\nals Vorbereitungshandlung, sondern als Anfang der Ausführung\neines Betruges, und die Handlungsweise der Jungen dement-Sprechend als Beihilfe zum versuchten Betrug dargestellt\nhätten, könnte der Angeklagte nicht bestraft werden. Sein\nWille hätte dann nämlich nicht darauf abgezielt, die -Teilnehmer eines Vergehens nach dessen Begehung zu begünstigen,\nSondern darauf, den Jungen als Gehilfen eines noch nicht\nvollendeten Betruges Beihilfe zu leisten. Eine solche\nHandlungsweise (Beihilfe zu einer irrtümlich vorgestellten\nBeihilfe zum versuchten Betrug) wäre aber als versuchte\nBeihilfe straflos.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils wäre mithin\n- worauf weiter unten noch einzugehen sein wird - nur\ngerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer zur Tatzeit angenommen hätte, die Versicherungssumme sei bereits an die\nEheleute TB ausgezahit worden. Der Einbruchsdiebstahl\nder Jungen würde sich ihm.dann damals als Beihilfe 'zu einem\nvollendeten Betrug dargestellt haben.\n\n„9\n\n5.\n\nDa ein solches Bewußtsein aber weder den Feststellungen noch dem Zusammenhange des Urteils entnommen werden\nkann, besteht die Möglichkeit, daß die angefochtene Entscheidung von einer rechtsirrigen Auffassung über den\nBegünstigungsvorsatz beeinflußt worden ist. Sie mußte\ndeshalb aufgehoben werden.\n\n2.) Hiervon abgesehen, könnte das Urteil auch noch\naus einem anderen Grunde keinen Bestand haben.\n\nWie erwähnt, hat das Landgericht seinen Feststellungen die Annahme des Angeklagten zugrunde gelegt, er müsse\nden Jungen den Besitz und Nutzen des Kaffees sichern,\nden diese von den Eigentümern als Lohn für ihre Beihilfe\nzum Betrug geschenkt erhalten hätten. Der zu sichernde\nVorteil wird mithin in der Belohnung gesehen, die einem\n‘ Teilnehmer an einem Vergehen für seine Teilnahme von’\n-einem Dritten aus dessen rechtmäßig erworbenen Vermögen\ngewährt wird. Schon der wortlaut des Gesetzes verbietet\ndie Wertung cines solchen Sachverhalts als Begünstigung.\nDenn unter \"Vorteile des Verbrechens oder Vergehens\" sind\nnicht die für eine solche strafbare Vortat oder ihre\nBeteiligung daran erhaltenen, sondern nur die durch\nsie erlangten Vorteile zu verstehen, wobei es in diesem\nZusammenhange dahinstehen kann, ob nur unmittelbare oder\nauch mittelbare Vorteile dazu gehören. Darüber hinaus\nist die Rechtsauffassung der Strafkammer auch mit dem\nSinn des Gesetzes nicht vereinbar. Wie der Bundesgerichtshof insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 24,1534;55,18;58,290, /2927; 76,31) bereits\nentschieden hat, besteht das Wesen der Begünstigung in\nder Hemmung der Rechtspflege. Diese wird in dem hier\nzu erörternden Fall der Sachbegünstigung dadurch herbeigeführt, daß der Täter die Wwiederherstellung des vor der\nVortat vorhanden gewesenen gesetzmäßigen Zustandes verhindert (BGHSt 2,363). Dementsprechend kommt im allgemeinen nur ein durch das vorausgegangene Verbrechen oder\nVergehen geschaffener, dem Vortäter oder Teilnehmer\n\n-6-\n\n7%\n-6-\n\ngünstiger, vom Recht mißbilligter Zustand, wie z.B. die\nangemaßte Eigentümerstellung cines Diebes (BGHSt 4,124),\nals Vorteil in Betracht, dessen Sicherung der Begünstiger\nmit seiner Beistandsleistung beabsichtigt. An dem gestohenen Kaffee, den die Jungen nach der hier maßgeblichen\nVorstellung des Beschwerdeführers von den Eheleuten Ti»\nübereignet erhalten hatten, wäre jedoch durch die\n\n- vorgestellte - Beihilfe der Jungen zu dem Betrug ein\nsolcher rechtswidriger Zustand nicht geschaffen worden.\nDenn in seinen Augen war der Kaffee nicht der Gefahr\neiner Wiederentziehung durch den Berechtigten ausgesetzt.\nEr konnte mithin auch kein Vorteil im Sinne des § 257\n\nAbs 1 StGB sein, der einen geeigneten Gegenstand für die\nmit seiner Beistandsleistung verfolgte Sicherungsabsicht\nhätte bilden können. Versuchte Begünstigung wäre straflos.\n\n3.) Falls die neue Hauptverhandlung zu der Feststellung führen sollte, der Beschwerdeführer habe von dem\nEinbruchsdiebstahl nichts gewußt, er habe jedoch angenommen, den Eheleuten Tg sei die Versicherungssumme\nbereits ausgezahlt worden, so käme allein eine Begünstigung\nzur Sicherung dieser Versicherungssumme in Betracht.\n\nDas Landgericht wird damn jedoch die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Frage des Irrtuns des Begünstigers\nüber die Art der Vortat zu beachten haben (insbesondere\nBGHSt 4,221 ff).\n\n- 7-\n\nIm übrigen ist die Strafkamnmer - wie vorsorglich\nbemerkt sei - nicht gehindert, auf Grund der erneuten\nHauptverhandlung festzustellen, daß der Beschwerdeführer\ndie Herkunft des Kaffees aus dem Einbruchsdiebstahl\nerkannt oder in Kauf genommen und gebilligt hat, oder\nsie den Umständen nach hat annehmen müssen, und ihn in\ndiesem Fall wegen Hehlerei zu verurteilen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-61-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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